Aadel Collection
Arrest Warrant, for Ali Falahian, the Minister of Intelligence and Security of the Islamic Republic of Iran, Ali Falahian
Der Ermittlungsrichter 76125 Karlsruhe, den 14. März 1996
des Bundesgenchtshofes Herrenstraße 45 a
Telefon: 0721/159-0
2 Bis 2951954 Telefax 07211159-831
1 BGs 92196
HAFTBEFEHL
Der Minister für Nachrichtendienste und Sicherheitsangelegenheiten der lslami-
schen Republik Iran
AU FALLAHIJAN,
geboren 1949 in Najafabad/lran,
Dienst- und Wohnort vermutlich Teheran/Iran
(näheres zur Person des Beschuldigten und zu
seinem Wohnort ist nicht bekannt)
ist in
n
Untersuchungshaft
zu nehmen.
Er ist dringend verdächtig,
am 17. September 1992 in Berlin
gemeinschaftlich mit anderen,
aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch und mit gemeingefährlichen
Mitteln,
durch dieselbe Handlung
AA000004
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vier Menschen getötet und einen Menschen zu töten versucht zu haben;
fl
- strafbar als Verbrechen nach § 211, 25 Abs. 2, 23, 52 StGB -.
Anläßlich der vom 14. bis zum 18. September 1992 in Berlin stattfindenden
Tagung der Sozialistischen Internationale hielt sich seit dem 14. September 1992
auch die gesämte Führungsspitze der Demokratischen Partei Kurdistan-lran
(“DPK-l“) in der Stadt auf. - Es waren dies der Generalsekretär der Partei,
Dr. Sadegh Charafkandi (genannt Dr. Said) sowie die Europa- und Deutsch-
Iandvertreter der Partei, Fattah Abdoli und Homayoun Ardalan. Sie wurden dabei
von dem in Berlin lebenden Exiliraner Mohamadpour Dehkordi ( Nouri“) betreut,
der ihnen auch als Dolmetscher zur Verfügung stand.
Die DPK-l ist die wichtigste und politisch bedeutsamste Organisation der auf
iranischem Staatsgebiet lebenden Kurden und zugleich eine der wichtigsten
oppositionellen Gruppen des Iran überhaupt. Mit anderen oppositionellen Grup-
pen steht sie in einem gewaltfrei geführten Wettbewerb.
fl
Am Rande der SI-Tagung trafen sich die genannten Personen am Abend des
17. September 1992 ab etwa 20.00 Uhr in dem als Treffpunkt iranischer
Oppositioneller bekannten Lokal “Mykonos“ in Berlin, Prager Platz 2, mit
Vertretern anderer oppositioneller Gruppen zu einem politischen
Meinungsaustausch. Insgesamt waren in einem Nebenraum des Lokals acht
Gäste und der Wirt der Gaststätte, Tabib Ghaffari, versammelt, als gegen
22.50 Uhr zwei mit einer Maschinenpistole “IMI“ KaI. 9 mm und einer Pistole
“Llama “ KaI. 7,65 mm bewaffnete Männer in den Gastraum stürmten und gezielt
das Feuer auf die ahnungslosen und sich keines Angriffs versehenden
Dr. Charafkandi, Abdoli, Ardalan und Nouri eröffneten und sie durch zahlreiche
Schüsse töteten, während Tabib Ghaffari durch einen Bauchschuß
lebensgefährlich verletzt wurde.
n
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Als einer der beiden Todesschützen konnte am 4. Oktober 1992 der Libanese
Abbas Rhayel ermittelt und festgenommen werden. Eine von seiner rechten Hand
( stammende daktyloskopische Spur wurde an der Tatwaffe “Liama“ gesichert. Mit
ihm festgenommen wurde der Libanese Youssef Amin, der gemäß seinem
Geständnis bei der Vernehmung durch den Richter als Türsteher während der Tat
den Tatort absicherte. Aufgrund des Geständnisses wurde am 8. Oktober 1992
der Iraner Kazem Darabi festgenommen, der von Amin als “Boss“ und Geldgeber
der Tätergruppe bezeichnet wurde. Gegen diese drei Personen und zwei weitere
mutmaßliche Gehilfen findet seit dem 28. Oktober 1993 vor dem 1. Strafsenat des
Kammergerichts die Hauptverhandlung statt.
Der Beschuldigte Fallahijan hat sich am Anschlag vom 17. September 1992 als
Täter in folgender Weise beteiligt:
Fallahijan ist und war im Zeitpunkt der Planung und Durchführung des Anschlags
Chef des “Ministeriums für Nachrichtendienste und Sicherheitsangelegenheiten“
der Islamischen Republik Iran. Dieses Ministerium unterhält u.a. einen eigenen
Nachrichtendienst mit der Bezeichnung “Vevak“ und ist eng verflochten mit den
sogenannten Revolutionswächtern “Pasdaran“, insbesondere mit deren
Spezialtruppe “Ghods“.
Es kennzeichnet den Umgang der Islamischen Republik mit oppositionellen
Gruppen und Personen, daß sie solche Gruppen nicht nur verbietet, sondern
deren Repräsentanten auch außerhalb der eigenen Landesgrenzen verfolgt. Der
Beschuldigte Fallahijan hat dies in einer Ansprache im staatlichen iranischen
Fernsehen vom 30. August 1992 ausdrücklich hervorgehoben und dabei die DPK-
1 namentlich als eine von seinem Ministerium verfolgte “Kleingruppe“ bezeichnet:
“Wir verfügen über eine Sicherheitsabteilung, deren
Operationen sich gegen konterrevolutionäre Kleingruppen
richten ... Uns ist es gelungen, die zentralen Organisationen
dieser Kleingruppen zu infiltrieren und die meisten ihrer
Mitglieder zu verhaften. Insgesamt gesehen gibt es derzeit
in unserem Land keine aktiven Kleingruppen mehr. Sie
wurden zur Flucht aus dem Land gezwungen. Wir haben
unsere Operationen fortgesetzt. Wir verfolgen sie jetzt und
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beobachten sie ständig außerhalb des Landes. Wir haben
ihre zentralen Organisationen infiltriert und sind über ihre
Aktivitäten informiert ... Uns ist es gelungen, vielen dieser
Kleingruppen außerhalb des Landes oder an den Grenzen
Schläge zu versetzen. Wie Ihnen bekannt ist, handelt es
sich bei einer der aktiven Kleingruppen um die Kurdische
Demokratische Partei ... Wir konnten ihren Mitgliedern im
vergangenen Jahr entscheidende Schläge versetzen. Den
Haupt- und Nebenorganisationen [ der DPK-l] wurden
schwere Schläge versetzt und ihre Aktivitäten gingen
zurück.“
Daß die Verfolgung opposit oneller Gruppen und ihrer Repräsentanten auch
deren physische Vernichtung einschließt, wird durch den Mordanschlag vom
13. Juli 1989 auf die damalige DPK-l-Führung in Wien belegt: Damals waren der
Vorgänger Dr. Charafkandis im Amt des Generalsekretärs, Dr. Ghazzemlou, und
sein Vertreter, Ghaderi Azzar, im Verlaufe von Geheimverhandlungen mit einer
iranischen Regierungsdelegation von Mitgliedern dieser Delegation erschossen
worden. Gegen diese Delegationsmitglieder bestehen in Österreich Haftbefehle
des Landesgerichts für Strafsachen in Wien. Eines der Delegationsmitglieder
- Djafari Saharoodi - übt inzwischen das Amt des Stellvertretenden Leiters des
Pasdaran-Generalstabs aus. Angehörige der Pasdaran-Truppe “Ghods“ werden
bei der Bekämpfung Oppositioneller und bei der Umsetzung von
Anschlagsplanungen eingesetzt.
Die Liquidierung oppositioneller Kräfte durch den iranischen Staat auch im
Ausland ist hiernach kein Einzelfall. Dies wird durch weitere Fälle belegt:
Das Schwurgericht Paris verurteilte am 6. Dezember 1994 und 16. Juni
1995 insgesamt acht Iraner wegen Beteiligung an der Ermordung des
ehemaligen iranischen Ministerpräsidenten Bakhtiar am 6. August 1991
in Paris zu langjährigen bzw. lebenslangen Freiheitsstrafen.
Aus dem einem Eröffnungsbeschluß nach deutschem Recht inhaltlich
vergleichbaren “Verweisungsbeschluß“ vom 31. März 1994, der diesen
Urteilen zugrundeliegt und im Gegensatz zu diesen begründet ist,
ergibt sich, daß in Planung, Vorbereitung und Ausführung des
Anschlags Angehörige zahlreicher staatlicher iranischer Einrichtungen
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- z.B. des iranischen Post- und Fernmeldeministeriums, des iranischen
Fernsehens und des iranischen Außenministeriums - eingebunden
waren. Zwei von ihnen sollen nach Zeugenaussagen Angehörige des
erwähnten lnformationsministeriums bzw. der eng damit verflochtenen
Pasdaran gewesen sein.
Der ehemalige iranische Erziehungsminister Prof. Dr. Ganji, Führer
einer zur. iranischen Regierung in Opposition stehenden Gruppe
namens “Fahne der Freiheit“, hat als Zeuge im Ermittlungsverfahren
und in der Hauptv rhandlung vor dem Kammergericht geschildert, daß
er wegen seiner oppositionellen Tätigkeit von der iranischen Regierung
mit dem Tode bedroht werde und bereits zwei seiner engsten
Mitarbeiter ermordet worden seien.
Ein in diesem Zusammenhang in die dortige Hauptverhandlung
eingeführtes Schriftstück, welches das Staatswappen des Iran, das
Datum „16.3.93“ und die Unterschrift des Revolutionsgeneral-
staatsanwaltes trägt und das in einer vom Bundesnachrichtendienst am
8. Dezember 1994 abgegebenen gutachterlichen Erklärung als mit
hoher Wahrscheinlichkeit echt bezeichnet wird, bestätigt die Angaben
Prof. Dr. Ganjis. Es läßt zugleich erkennen, daß an der Umsetzung des
darin enthaltenen Tötungsbefehls neben dem Außenministerium vor
allem das Ministerium des Beschuldigten Fallahijan beteiligt ist, dem
“die Einleitung von Maßnahmen, Auswahl und Benennung
von versierten, erfahrenen und erprobten Agenten sowie die
Bereitstellung von Möglichkeiten und Mitteln ...“
obliegt.
Am 16. Januar 1987 wurde in Hamburg der ehemalige Chefpilot der
iranischen Regierung, All Mohammadi, von Unbekannten erschossen.
Am 26. August 1989 wurde auf Zypern der iranische Oppositionelle
Javadi ebenfalls von Unbekannten durch Schüsse getötet. In beiden
Fällen wurden die Tatwaffen samt den dabei verwendeten
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Schalldämpfer sichergestellt. Ihre vergleichende Untersuchung mit den
im Fall Mykonos aufgefundenen Schaildämpfern ergab signifikante
Übereinstimmungen in Herstellungsmerkmalen und Bearbei-
tungsspuren.
Die Liquidierung Oppositioneller ist hiernach dem Ministerium für
Nachrichtendienste und Sicherheitsangelegenheiten und den ihm nach- und zu-
geordneten Stellen, insbesondere dem Nachrichtendienst Vevak und der Pas-
daran-Truppe “Ghods“ übertragen. Chef des gesamten Apparates ist Minister All
Fallahijan, der in dieser Ei enschaft zugleich dem Nationalen Sicherheitsrat
angehört, in welchem solche Maßnahmen beraten und beschlossen werden.
Der dringende Verdacht, daß die Tat vom 17. September 1992 eine iranische
Auftragstat war, folgt auch aus einer Vielzahl unmittelbar tatbezogener
Erkenntnisse:
- In einem richterlich protokollierten Geständnis hat der Angeklagte Amin
von einem Gespräch zwischen weiteren Tatbeteiligten berichtet, in dem
ausdrücklich der Iran als “hinter der Tat stehend“ bezeichnet worden
ist, der sich im Falle einer Festnahme der Täter um diese kümmern
werde.
- Als Drahtzieher und Bindeglied zwischen den iranischen Auftraggebern
und den unmittelbar tatausführenden Hizbollah-Angehörigen ist der
iranische Staatsbürger Kazem Darabi anzusehen. Er ist nach
Erkenntnissen des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des
Landesamtes für Verfassungsschutz in Berlin und des britischen
Nachrichtendienstes Agent des iranischen Nachrichtendienstes Vevak
und Angehöriger der Pasdaran. Somit untersteht er der
Weisungsbefugnis des Beschuldigten Fallahijan. Darabi hat die
Tätergruppe nach dem richterlich protokollierten Geständnis Amins bis
zu ihrer Verlegung in die konspirative Wohnung Senftenberger Ring
Nr. 7 in seiner eigenen Zweitwohnung Detmolder Straße 64 in Berlin
untergebracht.
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Nach einer durch das Bundesamt für Verfassungsschutz den
Ermittlungsbehörden überlassenen Erkenntnis waren Mitglieder des
von dem Beschuldigten geleiteten Ministeriums bzw.: des ihm
unterstehenden Nachrichtendienstes unmittelbar am Berliner
Tatgeschehen beteiligt.
Die Angeklagten Amin und Rhayel, als unmittelbar Tatausführende,
haben während ihrer Zugehörigkeit zu der vom Iran unterstützten
Hizbollah im Iran in einem Ausbildungslager der Pasdaran-Truppen
eine Spezialausbildung absolviert.
Der als Fahrer des Fluchtwagens mitHaftbefehl gesuchte Beschuldigte
Haidar hält sich nach Zeugenaussagen seit seiner Flucht aus
Deutschland im Iran auf.
Der flüchtige Käufer des Fluchtwagens, All Sabra, ist nach seinem Ver-
schwinden aus Deutschland von einem Zeugen in Beirut beim Betreten
des Hizbouah-Hauptquartiers gesehen worden.
fl
Eine der beim Anschlag vom 17. September 1992 verwendeten Waffen
stammt aus den Beständen der ehemaligen kaiserlichen Armee des
Iran.
Einer der im Lokal unmittelbar eingesetzten Täter beschimpfte die
Tatopfer unmittelbar vor ihrer Ermordung mit einem persischen
Schimpfwort.
Der irakische Kurdenführer Talabani, ein Freund des ermordeten
Dr. Charafkandi, berichtete am Abend nach der Tat den deutschen
Ermittlungsbehörden davon, daß die Tat “vom Iran“ begangen worden
sei. Entsprechende Pläne seien bei der Festnahme von Pasdaran-
Angehörigen durch irakisch-kurdische Peshmergas bereits im August
1992 bekannt geworden. Er -Talabani - habe Dr. Charafkandi noch
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wenige Wochen vor dem Anschlag vor entsprechenden Plänen des
Iran gewarnt.
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Die Täterschaft des Beschuldigten wird bestätigt durch die von dem Zeugen
Staatsminister Bernd Schmidbauer in der Hauptverhandlung vor dem
Kammergericht geschilderten zahlreichen Versuchen Fallahijans, Druck auf die
Bundesregierung mit dem Ziel auszuüben, ein gerichtliches Verfahren in dieser
Sache zu verhindern.
Eine zusammenfassende Beurteilung des Hintergrundes, des Umfeldes und der
wesentlichen Umstände der Tat (iranische Interessenlage, Umgang iranischer
Stellen mit Oppositionellen, Planung und Ausführung vorbereitender Maßnahmen
im Iran, Tatausführung in Berlin am 17. September 1992 und Verflechtung der bei
diesem Anschlag unmittelbar oder im Hintergrund tätig gewordenen Personen)
begründet den dringenden Verdacht, daß der Beschuldigte Fallahijan als Chef
des zuständigen Ministeriums und Mitglied des Nationalen Sicherheitsrates
aufgrund der sich daraus ergebenden Befehlsgewalt und
Gestaltungsmöglichkeiten als Verantwortlicher mit Tatherrschaft an der Tat vom
17. September 1992 beteiligt war.
Die den dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten belegenden Umstände
ergeben sich aus den Bekundungen zahlreicher im Ermittlungsverfahren und im
Verlaufe der Hauptverhandlung gehörter Zeugen und Sachverständiger, sonsti-
gen dabei herangezogenen Beweismitteln, insbesondere den Angaben des An-
geklagten Amin, den Aussagen der Zeugen Grünewald (BfV), Annußek (LfV
Berlin), Prof. Dr. Ganji, Ostovits (Kriminalpolizei Wien), den Angaben der Sach-
verständigen Prof. Dr. Steinbach (Orientinstitut Hamburg) und Benstein (BKA; zu
Waffen und Schalidämpfern), aus den herangezogenen Urkunden und
Augenscheinsobjekten, insbesondere den Urteilen des Schwurgerichts Paris vom
6. Dezember 1994 und 16. Juni 1995 sowie dem Beschluß vom 31. März 1994,
dem “Tötungsbefehl“ betreffend Prof. Dr. Ganji und der hierzu abgegebenen
Behördenerklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 8. Dezember 1994 und
den Haftbefehlen des Landesgerichts für Strafsachen in Wien.
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Die Tat wurde heimtückisch begangen; darüber hinaus sind weitere
Mordmerkmale erfüllt.
Der Beschuldigte handelte aus niedrigen Beweggründen. Er hat sich aus eigener
Willkür zum Herrn über Leben und Tod anderer gemacht. Dies kennzeichnet ein
Handeln aus niedrigen Beweggründen (vgl. BGH - Beschluß vom 21. Juli 1970- 1
StR 119/69 = NJW 1971, 571 f.)
Die Tat wurde mit gemeingefährlichen Mitteln begangen. Dabei wird nicht
verkannt, daß eine Maschinenpistole nur unter gewissen Voraussetzungen ein
gemeingefährliches Mittel ist (OLG Dresden NJW 1947/1948, 274). Durch den
Einsatz der mitgeführten Maschinenpistole, der dem Tatplan entsprach, geriet
eine Mehrzahl unbeteiligter Personen in Lebensgefahr. Auch wer gezielt mit einer
solchen Waffe auf bestimmte Personen schießt, hat es bei Tatausführung in
einem geschlossenen Raum, in welchem sich weitere Personen aufhalten, nicht in
der Hand, die Folgen seines Handelns auf die von ihm ausgewählten Opfer zu
begrenzen. Diese rechtliche Würdigung entspricht der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13. Februar 1985 = NJW 1985, 1477 f.). Das
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. September 1992 - 1 StR 487/92 (BGHSt 38,
353, 355) steht schon deshalb nicht entgegen, weil dort lediglich über die
rechtliche Qualifizierung eines (einzigen) Schusses aus einer Pistole (nicht einer
Maschinenpistole) zu entscheiden war.
Es besteht der Haftgrund des 112 Abs. 3 StPO.
Die nach gebotener verfassungskonformer Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO
(vgl. BVerfGE 19, 342, 349 if.) erforderlichen Voraussetzungen sind gegeben:
Es ist davon auszugehen, daß sich der Beschuldigte dem Strafverfahren nicht
freiwillig stellen wird. Ohne Festnahme ist deshalb die alsbaldige Aufklärung und
Ahndung der Tat gefährdet. Die Anordnung der Haft dient auch einer ungestörten
Ermittlung der Wahrheit.
Dazu ist im einzelnen folgendes auszuführen:
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a) Iranische Regierungsstellen und der Botschafter der Islamischen
Republik Iran haben wiederholt eine Beteiligung des Beschuldigten an
der diesem vorgeworfenen Tat in Abrede gestellt. Dies und die
Tatsache, daß der Beschuldigte als Mitglied der iranischen Regierung
seinen ständigen Aufenthalt - zumindest gegenwärtig - im Iran hat,
begründen die Annahme, daß der Beschuldigte für das Verfahren nicht
zur Verfügung stehen, vielmehr gegebenenfalls alles daran setzen
wird, sich diesem zu entziehen. Der Schutz des § 20 GVG, den der
Beschuldigte als R präsentant der Islamischen Republik Iran genießt,
wenn er sich in dieser Eigenschaft auf amtliche Einladung in
Deutschland aufhält, gilt nur begrenzt. Bei Wegfall einer dieser
Voraussetzungen unterliegt er uneingeschränkt der deutschen Ge-
richtsbarkeit. Darüber hinaus erscheint es möglich, daß der
Beschuldigte in einem Drittland ergriffen wird. In diesem Fall könnte
nur auf der Grundlage eines deutschen Haftbefehls die Auslieferung
des Beschuldigten betrieben werden.
fl b) Die seit dem 28. Oktober 1993 im sogenannten Mykonos-Verfahren
stattfindende Hauptverhandlung vor dem 1. Strafsenat des Kammerge-
richts in Berlin hat zahlreiche Hinweise und Belege dafür erbracht, daß
aus dem Umfeld der dortigen Angeklagten stammende Zeugen, die
eigene Verbindungen zur Hizbollah haben, vor ihrer gerichtlichen
Vernehmung massiven Einflußnahmen ausgesetzt waren mit dem Ziel,
frühere, im Ermittlungsverfahren bei der Polizei zuungunsten der
Angeklagten gemachte Aussagen zu widerrufen oder jedenfalls nicht
zu wiederholen. Der Strafsenat des Kammergerichts hat deshalb sogar
zwei Zeugen wegen diesen drohender Gefahr für Leib und Leben ein
faktisches Zeugnisverweigerungsrecht zuerkannt.
Die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Steinbach in seinem
schriftlichen Gutachten vom 5. April 1993 zur Verbindung Iran-
Hizboflah, die Rede des Beschuldigten Fallahijan im iranischen
Fernsehen vom 30. August 1992 und die im vorliegenden Fall und
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einer Reihe von Vergleichsfälien deutlich werdende Interessenlage des
Iran sowie die Angaben des Angeklagten Amin vor dem
Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in dem gegen ihn
gerichteten Verfahren begründen den Verdacht, daß solche
Einflußnahmen von iranischer Seite oder zumindest auf iranische
Veranlassung erfolgt sind. Dabei drängt sich die Annahme auf, daß
hierin auch der Beschuldigte als der für die Taten selbst unmittelbar
Verantwortliche verwickelt ist. Dies legt den Verdacht weiterer
Verdunklungshandlungen durch den Beschuldigten nahe.
c) Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob ernstlich zu befürchten ist,
daß der Beschuldigte weitere Verbrechen der hier vorliegenden Art
begehen wird. Die Ermordung des früheren iranischen Diplomaten
Kazem Radjavi am 24. April 1990 bei Genf, des ehemaligen iranischen
Ministerpräsidenten Bakhtiar am 6. August 1991 bei Paris und des
Vorsitzenden der italienischen Sektion des Nationalen
Widerstandsrates Iran, Naghid, am 16. März 1993 in Rom fallen
jedenfalls in die Amtszeit des Beschuldigten, nach allen bisher
vorliegenden Erkenntnissen auch in die Zuständigkeit des von ihm
geleiteten Ministeriums.
d) Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs ist die Anordnung der Haft
verhältnismäßig.
Dr. Wolst
Richter am Bundesgerichtshof
fl






