Aadel Collection
emorandum from Bruno Jost, Senior Public Prosecutor, to Kubsch, Vorsitzenden Richter am Kammergericht
s rift :
DER /]ERLLBIJNDESANW? LT Karlsruhe, den 11. Juli 1994
BEIM BUNDESGERICHTSHOF
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1 Teletex: 721665=B? Ka
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An den
Vorsitzenden des 1. Strafsenats
des Kammergerichts Berlin
Herrn Vorsitzenden Richter am
Kainmergericht Kubsch o.V.i.A.
Witzlebenstral3e 4—5
14057 Berlin
L -1
Betrifft Strafverfahren gegen Youssef AMIN u a
wegen Mordes u.a.
hier : Angeklagter Ayad
Bezug : Antrag der Verteidiger des Angeklagten Ayad
vom 4. Juli 1994 auf Aufhebung des Haftbe-
fehls.
Die nachfolgende Stellungnahme zum Antrag der Verteidiger
des Angeklagten Ayad vom 4. Juli 1994 beschr&nkt sich auf
die folgenden m.E. wesentlichen Punkte:
1. Planung der Tat durch Ayad vor Festlegung des Mykonos-
Treffens vom 17. September 1992;
2. Ayad von Amin ausdrücklich nicht als Tatbeteiligter
genannt;
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AA000 002
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3. angebliche Selbstbezichtigung Ayads gegenüber Jarade
beruht nur auf Zeitungswissen Ayads;
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4. die Glaubwürdigkeit des Zeugen Jarade.
Dabei muI3 teilweise — z.B. bei der Frage der Wohnungsbe—
schaffung über den Zeugen Bahram Brendijan - auf den Akten-
inhalt Bezug genommen werden, da die Beweisaufnahme noch
nicht zu allen in diesem Zusammenhang wesentlichen Fragen
erfolgt ist.
Zu 1. :
Nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme mu 3 davon
ausgegangen werden, daf3 Nouri Dehkordi den Termin zum Tref-
fen zwischen Dr. Charafkandi und Angehörigen der iranischen
Opposition in Berlin im Lokal Mykonos erstmals in der Nacht
vom 14. zum 15. September 1992. anderen Teilnehmern des
Treffens mitgeteilt hat. Ob er dabei den 17. oder 18. Sep—
teinber 1992 als Trefftermin nannte, kann in diesem Zusaxu—
fl menhang zunächst offen bleiben. Nicht erwiesen ist bisher
jedoch, da 3 dieses Treffen auch erst zu diesem Zeitpunkt
zwischen Dr. Charafkandi und Nouri vereinbart worden ist.
Aufgrund der von dem Zeugen Fardjad Azad best&tigten tele-
fonischen Kontakte zwischen Dr. Charafkandi und Nouri be—
reits Ende August/Anfang September 1992 liegt es nahe, da
dieses Treffen schon zu diesem Zeitpunkt vorgesehen, aber
noch nicht endgültig beschlossen worden war.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, da auf
Täterseite schon lange vor der nach au en mitgeteilten
Terminierung des Mykonos-Treffens (14.115. September 1992)
konkrete Tatvorbereitungen getroffen wurden, die für recht
unmittelbare und direkte Informationen der Täter über die
Vorhaben ihrer späteren Opfer sprechen:
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- Schon vor dem 4. September 1992 hatte der Angeklagte
Atris den Pa seines Bruders an sich gebracht, um ihn
den T&tern zur Verfügung zu stellen;
- am 11. September 1992 wurde Amin von Rhayel und Darabi
aus Rheine telefonisch nach Berlin bestellt;
— bei seinem Eintreffen am 12. September 1992 fand er
neben Rhayel auch die Tatbeteiligten Haidar und Sharif
in der Wohnung Darabis vor;
— am 11. oder 12. September 1992 hatte Darabi unter
einer Legende die Wohnung Senf tenbergerring Nr. 7 be-
sorgt;
— am 13. September 1992 wurde die T&tergruppe von Darabi
in die Wohnung Senf tenbergerring 7 verlegt, wo nun
auch Mohammed auftauchte;
- am 13. und 14. September 1992 wurden der Pkw BMW ge-
kauft und die Waffen besorgt.
Daraus folgt, daF3 im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Treffens
vom 17. September 1992 - Nacht vom 14. zum 15. September
1992 — die Tatvorbereitungen zu einem wesentlichen Teil
bereits abgeschlossen waren und die T&ter schon wenige
Stunden sp&ter einen mit dem sp&teren Tatablauf weitgehend
identischen Probelauf machen konnten. Daraus folgt weiter,
daI3 die Täter mit gro 3er Wahrscheinlichkeit schon vor
dem “offiziellen“ Bekanntgabezeitpunkt - Nacht vom 14. zum
15. September 1992 — über dieses Treffen unterrichtet wa—
ren, folglich auch schon selbst vor diesem Zeitpunkt eigene
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Planungen anstellen konnten und angestellt haben. Da ihnen
dies jedenfalls im groben Rahmen möglich war, ergibt sich
nicht nur retrospektiv aus den gezielt getroffenen Tatvor—
bereitungen, sondern auch aus folgenden Erkenntnissen:
— Die bereits im August 1992 beabsichtigte Reise
Dr. Charafkandis nach Deutschland war - wie sich aus
der Aussage des Zeugen Ezatpour ergibt - einer Reihe
von Personen bekannt; die Teilnahme des Generalsekre—
tärs der DPK-I war, wie der zeugenschaftlich vernolnme—
ne Nachfolger Dr. Charafkandis bekundet hat, sozusagen
fl eine feste Grö e und konnte deshalb von den Tätern
eingeplant werden;
- da 3 es anl& lich des Berlin-Aufenthalts Dr. Charafkan-
dis zu einem Treffen mit anderen Oppositionellen kom-
men werde und daI3 ein solches Treffen im Lokal Mykonos
als bekanntem Oppositionellen-Treffpunkt stattfinden
werde, war zumindest eine naheliegende Annahme, auf
die man sich auf Täterseite realistischerweise ein —
stellen konnte.
Dann aber war auch schon deutlich vor dem 14.115. September
1992 eine Tatplanung des Umfangs und der Qualität möglich,
wie sie von Jarade als ihm von Ayad geschildert beschrieben
worden ist. Ein - aus welchen Gründen auch immer - späterer
Ausschlul3 Ayads aus dem Vorhaben ist damit ebenso zu ver-
einbaren wie eventuelle Umbesetzungen auf Täterseite. Eine
Änderung der rechtlichen Bewertung des Tatverhaltens Ayads
ist damit nicht verbunden.
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Zu 2. :
Die ausdrückliche Erklärung des Angeklagten Amin, Ayad sei
an der Tat nicht beteiligt gewesen, steht diesen Feststel-
lungen nicht entgegen. Im Gegenteil: Hält man die früheren
Angaben Amins zum Tatgeschehen und zu seiner und der Ein-
bindung anderer Personen für glaubwürdig, so fällt zunächst
auf, da Amin relativ spät, praktisch als Letzter, am
12. Septe iriber 1992 zum Täterkreis gesto en ist. Zu diesem
Zeitpunkt kann bereits der Ausschlu Ayads erfolgt gewesen
sein, ohne da 3 Amin von dessen früherer Tätigkeit überhaupt
etwas erfahren hatte. Dann war seine Aussage, Ayad habe
mit der Sache nichts zu tun, subjektiv ebenso richtig wie
die Angaben Ayads gegenüber Jarade über eine Beteiligung
von Möhammad Atris und Hussam Chahrour. Für eine jedenfalls
teilweise lückenhafte Information des Angeklagten Axnin über
Person und Rolle einzelner Tatbeteiligter spricht auch
seine offensichtliche Unkenntnis darüber, daf Ah Sabra als
Käufer des späteren Fluch tfahrzeugs fungiert hatte.
Zu 3. :
Die Behauptung, die in der “Selbstbezichtigung“ Ayads
enthaltenen Angaben dieses Angeklagten gegenüber dem Zeugen
Jarade beruhten auf angelesenem Zeitungswissen Ayads zum
Tatgeschehen, ist schon deshalb unrichtig, weil Ayad nach
eigenem Bekunden Analphabet ist und deutsche Zeitungen
schon gar nicht lesen kann. Abgesehen davon sind viele
seiner Angaben gegenüber Jarade solcher Art, da sie - je-
denfalls damals — nicht in der Presse veröffentlicht worden
sind. Beispielhaft seien erwähnt
— die finanzielle Unterstützung Amins und Rhayels durch
Darabi,
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- das Wohnen der beiden bei Darabi und der Besitz eines
Schlüssels für diese Wohnung (entsprechende Angaben
fl‘ hatte Amin erstmals am 9. Oktober 1992 gemacht),
— die besonderen familiären Verhältnisse der Freundin
des Angeklagten Atris,
— die Einreise der Tatopfer über verschiedene Länder,
- die führende Rolle des Angeklagten Darabi (entspre-
chende Angaben hatte Amin zum Teil erst in seinen
richterlichen Vernebmungen Ende Oktober bzw. Anfang
Noveiriber 1992 gemacht).
Diese und weitere Angaben Ayads gegenüber Jarade gehen
nicht nur über blof3es “Zeitungswissen“ weit hinaus, sondern
haben sich im Zuge der Ermittlungen als zutreffend und von
anderen bestätigt erwiesen.
( ‘/ Zu4. :
Zur Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen Jarade im
allgemeinen und speziell bezüglich seiner früheren Angaben
zur Sache wird zum einen auf die Ausführungen zu 3., zum
anderen auf die hiesige Stellungnahme vom 10. Juni 1994 und
den Senatsbeschlu vom selben Tage verwiesen. Wenn der Zeu-
ge Jarade hinsichtlich seiner Angaben zum Bedrohungssach-
verhalt glaubhaft ist, mu dies mangels entgegenstehender
Anhaltspunkte grundsätzlich auch für seine übrigen Aussagen
gelten. Abgesehen davon mag — wie ich schon mit Schreiben
vom 29. Juni 1994 angeregt hatte — weiterhin allen Hinwei—
sen und Erkenntnismöglichkeiten nachgegangen werden, die
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weiteren Aufschluf3 über die Glaubwürdigkeit des Zeugen Ja-
rade und/oder über die Richtigkeit der ihmgegenüber von Ay-
ad gemachten Angaben geben können.
Bei einer zusammenfassenden Würdigung des bisher vorlie-
genden Beweisergebnisses muI3 deshalb vom unverändert fort-
bestehenden dringenden Tatverdacht einer Beteiligung des
Angeklagten Ayad in der ihm bisher vorgeworfenen Form
ausgegangen werden. Ich beantrage deshalb, den Antrag der
Verteidigung, den Haftbefehl gegen Ayad aufzuheben, abzu-
lehnen.
Im Auftrag
Jost
Beglaubigt
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