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Memorandum from Bruno Jost, Senior Public Prosecutor, to Kubsch, Vorsitzenden Richter am Kammergericht

          
          / DER
          BEIM BUNDESGERICHTSHOF
          — 2 StE 2/93 —
          1
          Karlsruhe, den 4. uU 1994
          Herrenstra e 45a (PLZ: 76133)
          Postfach 2720 (PLZ: 76014)
          Telefon (0721) 159—0
          Durchwahl 159—721
          Telex: 7825828
          Teletex: 721665=BAKa
          Telefex: (0721)159—606
          L
          An den
          Vorsitzenden des 1. StrafsenatS
          des Ka1r rnergeriChtS Berlin
          Herrn Vorsitzenden Richter am
          KaxmnergeriCht Kubsch o.V.i.A.
          Witzlebenstra e 4-5
          14057 Berlin
          1
          fl
          Betrifft:
          Bezug
          Strafverfahren gegen Youssef u.a.
          wegen Mordes u.a.
          hie r : Mohainmad Atris -
          H Uptverhandluflg vom 30.Jüni 19 94 .iIid Antrag
          des VerteidigerS des Angeklagten Atris vorn
          selben Tage
          fl
          Ich beziehe mich zunächst auf meine Stellungnahme von
          28. März 1994. Die darin zur Frage des dringenden Tatver—
          dachts gemachten Ausführungen werden aufrechterhalten. Die
          seither durchgeführte Beweisaufnahme hat diese VerdachtS
          lage bestätigt und erhärtet. Dies gilt namentlich für die
          — auch zur subjektiVen Tatseite des Angeklagten — wesent-
          liche und zentrale Frage, ob der Angeklagte AtriS den Pa
          seines Bruders Chaouki vor oder nach dem Mykonos-Attentat
          von 17. September 1992 an sich gebracht hat. Hier war auch
          bei der gerichtlichen V rnehm1 1flg der von dem Angeklagten
          Atris und seinem Bruder benannten Entlastungszeugen das
          AA00000 1
          
        
          
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          schon im Ermittlungsverfahren beobachtete Bemühen dieser
          Zeugen erkennbar, den ma -geblichen Zeitpunkt möglichst weit
          in Richtung Ende September 1992 zu verlegen. Auffällig war
          dabei, da insbesondere die Zeugen Güzel, El—Debs (verhei-
          ratete Duman) und Haci Duman sich nach rund eineinhalb Jah-
          ren angeblich noch an Dinge und Ereignisse detailgenau “er-
          innern“ konnten, die — jedenfalls zur damaligen Zeit — für
          diese Zeugen ohne jegliche Bedeutung waren.
          Vom tatsächlichen Erinnerungsvermögen dieser Zeugen konnten
          sich alle Verfahrensbeteiligten unmittelbar überzeugen: So
          konnte sich beispielsweise der Zeuge Güzel weder an den
          Zeitraum seines Urlaubs in jenem Jahr noch an die Umstände
          der Pa übergabe durch Chaouki Atris noch an den Diebstahl
          bzw. Unfall seines Fahrzeugs erinnern; die Zeugin Duxnan
          wu te weder wo noch wann •das Gespräch Güzels mit Haci Duman
          über den Pa stattgefunden hat, und war nicht in der Lage,
          den zuletzt von ihr gebrauchten Begriff “Spätsommer“ näher
          einzugrenzen; Haci Duman konnte sich weder an den Fahrtver-
          fl lauf mit Güzel noch an dessen Verkehrsunfall erinnern.
          Umso bezeichnender ist es, da 3 der einzig-wirklich- von
          dem Pa verlust Betroffene, nämlich Chaouki Atris, zur zeit-
          lichen Eingrenzung dieses Ereignisses zunächst überhaupt
          keine und dann so widersprüchliche Angaben machte, da ibm
          fl letztlich — nach massiver Intervention eines Verteidigers —
          nur noch der “Rettungsanker“ des § 52 Abs. 3 Stpo blieb, um
          Schlimmeres zu verhindern.
          In diesen Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, da sich
          die Angaben der Zeugen Güzel und Chaouki Atris zum Grund
          der angeblichen Pa überlassung von Atris an Güzel — ihre
          Richtigkeit einmal unterstellt - überhaupt nur dann in Ein-
          klang bringen lassen, wenn sich die damit zusammenhängenden
          Vorgän e einige Wochen früher als bisher behauptet, nämlich
          vor dem Urlaub des Zeugen Güzel (13. Juli bis 14. August
          fl
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          1992). zugetragen haben. Denn allenfalls bis zum UrlaubS
          beginn GüzelS konnte ChaoUki tris noch damit rechnen,
          von Güzel bei der schaffUng eines VisumS unterstützt zu
          werden. Güzel aber hatte - wie er auf ausdrückliC Frage
          erkl&rte - seine ReiSePläne schon vor ubsbeginfl auf ge-
          geben. Rechnet man von hier an drei bis vier Wochen Frist
          hinzu, die •nach Angabe des Zeugen Güzel bis zur Rückgabe
          des Passes an Chaouki Atris verstriCh t sein sollen, SO
          kommt man etwa zu Mitte August als gabezeitPUflkt. Die-
          sen Zeitraum hat auch die Zeugin EllOUmi als durchaus mög—
          lich bezeichnet.
          Letzte Zweifel daran, da ChaoUki Atris seinen Pa nicht
          erst Ende Septembers sondern bereits Ende August oder
          fang September 1992 vermi te und zwar deshalb, weil sein
          Bruder Moha mad tris ihn ihm weggenommen hatte, werden
          durch die Angaben des Zeugen plönzke vom Sozialamt wedding
          beseitigt. Sie belegen, da Cha0u - tris sich die zum
          n Erhalt von Sozialhilfe twen ige cheifligun des Arbeit-
          samtes deshalb nicht beschaffen konnte , weil er bereits
          am 4. September 1992 zum wiederholten Mal seinen Pa nicht
          hatte vorlegen können.
          Die ittlUng des Zeitpunktes der p rückgabe von Güzel
          an Atr ist von wesentlicher Bedeutung für die Frage, mit
          welchem Wissen um die jfltergrün der flgeklagte tris den
          Pa seines Bruders an sich gebracht und jtergegeber hat.
          Dabei sprechen sowohl die wechselhaften? nur dem jeweiligen
          angePa tem jfllassungen des geklagten
          tris als auch die krampfhaften mÜhuflgen der von ihm be-
          nannten zeugen, den Zeitpunkt der p rückgabe von Güzel an
          ChaoUki tris auf jeden Fall hinter den 18. September 1992
          zu verlegen, dafür, •da die p eschaffun schon vor diesem
          Zeitpunkt zugesagt war. Dies war aber nur dann notwendig?
          n
          
        
          
          / -4-
          wenn ein Tatzusainmenhang gegeben war und der Pa nicht nur
          ( - wie behauptet - zur vorübergehenden illegalen Ausreise
          aus Abschiebungsgründen oder gar zur illegalen Einreise der
          Freundin des Angeklagten Rhayel benötigt wurde. In diesem
          Zusammenhang sprechen auch die nur als konspirativ zu
          bezeichnenden Umstande der Pa beschaffung und Überbringung
          sowie die wiederholten Reisen des Angeklagten Atris nach
          Rheine, die er immer nur dann einger&umt hat, wenn sie ihm
          nachzuweisen waren, für sich. Solches Verhalten w&re bei
          einem “harmlosen“ Hintergrund überflüssig gewesen.
          Von Bedeutung sind ferner auch die durch den Zeugen KHK
          Kröschel eingeführte Aussage des Zeugen Jarade und die
          darin enthaltenen Angaben jenes Zeugen zur Rolle des Ange-
          klagten Atris. Bei aller Zurückhaltung, die im augenblick-
          lichen prozessualen Stadium noch geboten ist, spricht doch
          vieles für die Richtigkeit der früheren Angaben Jarades und
          damit auch dafür, da Atris ursprünglich. in anderer Funk-
          tion an der beteiligt werden sollte, als dies letztlich
          der Fall war, da er damit aber gleichwohl über die
          bevorstehende Tat als solche unterrichtet war und deshalb
          auch die wahren Hintergründe und Ziele der Pa beschaffung
          kannte.
          Eine Gesamtwürdigung der im Ermittlungsverfahren und im
          Verlaufe der bisherigen Hauptverhandlung gewonnenen Er-
          kenntnisse führt deshalb dazu, vom unveränderten Fortbeste-
          hen des dringenden Tatverdachts der Beihilfe zum vierfachen
          Mord gegen den Angeklagten Atris in der Weise auszugehen,
          da er in Kenntnis der Tatplanung den Pa seines Bruders an
          sich gebracht und den Tätern zur Verfügung gestellt hat.
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          Ich beantrage deshalb, die Antr&ge des Verteidigers des
          fl Angeklagten, das Verfahren gegen Atris abzutrennen und den
          Haftbefehl gegen diesen aufzuheben oder hilfsweise au er
          Vollzug zu setzen, abzulehnen.
          Im Auftrag
          Jost
          B glaubigt
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          b. u. v.
          n
          Die Anträge des Angeklagten A t r 1 s ‚ das Verfahren gegen
          ihn abzutrennen und den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise des-
          sen Vollzug auszusetzen, werden abgelehnt.
          1. Eine Abtrennung des Verfahrens ist untunlich. Der fortbe—
          stehex ide Verdacht der Beihilfe zum v erfachen Mord macht es
          auch im Falle des Angeklagten Atris erforderlich, die Haupttat
          und die Beteiligung des Angeklagten daran in einem gegen die
          übrigen Angeklagten geführten gemeinsamen Verfahren aufzuklä—
          ren.
          II. Die Untersuchungshaft des Angeklagten Atris hat fortzu—
          dauern.
          1. Der Angeklagte ist nach wie vor dringend verdächtig, in den
          Tatplan eingeweiht gewesen zu sein unddie Ausführung der Tat
          dadurch gefördert zu haben, daß er durch die Entwendung des
          Reisepasses seines Bruder5 Chaouki Atris anderen Tatbete.i.iig-
          ten dieAussicht eröffnete, daß nach der Tat mit Hilfe des Pas-
          ses eine Flucht in das Ausland möglich sei.
          a) Die Verteidigung ist der Ansicht, daß der Angeklagte Atris
          mit der Beschaffung des Passes lediglich einen Freundschafts-
          fl dienst geleistet habe, ohne um einen Bezug dieses Vorganges zu
          • dem Attentat vom 17. September 1992 zu wissen und ohne die
          Verfälschung des Passes in seine Überlegungen einbezogen zu
          • haben. Der Paß habe vielmehr unverändert bleiben sollen; denn
          • das Lichtbild des Passes, das den Chaouki Atris im Alter von
          etwa 12 Jahren gezeigt habe, hätte Anlaß geben können zu der
          Annahme, daß es sich um ein Lichtbild des Angeklagten Rhayel
          im gleichen Alter handele.
          Zu dieser Bewertung des bisherigen Ergebnisses der Beweisauf-
          nahme könnte man gelangen, wenn die einzelnen Geschehnisahläu—
          fe für sich betrachtet und nur in Beziehung zu den Einlassun-
          gen des Angeklagten und von Zeugen gesetzt würden. Eine solche
          Betrachtungsweise ist jedoch unvollständig. Es kommt nicht auf
          die Bedeutung des jeweiligen Einzelumstandes an. Die einzelnen
          
        
          
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          Ums ände müssen vielmehr in ihrem Zusammenhang gewürdigt wer-
          ( den (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1988, 212; Klein-
          knecht/Meyer—Goßner, Stpo 41. Aufl., § 261 Rdn. 2) . Diese t ür—
          digung kann im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens nur vor-
          läufig sein; die abschließende Bewertung ist erst in der
          Schlußberatung möglich. Der Senat kann daher auch nicht end-
          gültig zu der Frage Stellung nehmen, welchem der Beweismittel
          letzlich zu folgen sein wird. Bei der Prüfung der Haftfrage
          kommt es nur darauf an, ob die Verdachtsgründe sich so vermin-
          dert haben, daß sie die für die Aufrechterhaltung eines Haft—
          befehis erforderliche Schwelle des dringenden Tatverdachts un-
          terschritten haben. Das ist nicht der Fall.
          b) Über den Zeitpunkt, in dem der Paß beschafft worden ist,
          und über die Begleitumstände der Paßbeschaffung liegen unter-
          schiedliche Schilderungen vor. Nach einer, später allerdings
          geänderten, Darstellung vermißte Chaouki Atris den Paß späte-
          stens vor dem 13. September 1993, weil er ihn beim Arbeitsamt
          hätte vorlegen müssen. Nach der geänderten Darstellung befand
          sich der Paß dagegen seit Mitte August 1992 bei dem Zeugen
          Güzel, der ein Touristenvisum für eine Reise des Chaouki Atris
          in die Türkei besorgen sollte, und ist Ende September 1992 zu-
          rückgegeben worden. Folgt man diesen Auskünften, so wurde der
          Paß, der anläßlich der Festnahme der Angeklagten Amin und
          Rhayel in Rheine sichergestellt wurde, erst nach der Tat be-
          schafft.
          • Mit einer Entwendung des Passes bereits vor der Tat und einer
          entsprechenden Verabredung mit dem späteren Benutzer ließe
          sich die Fahrt des Angeklagten Atris vom 24. September1992
          nach Rheine in einensachlich nahen Zusammenhang bringen. Auf
          dieser Fahrt brachten Atris und Hussam Chahrour den Angeklag-
          ten Rhayel nach Rheine, wo sich bereits der Angeklagte Amin
          • aufhielt. Der Weiterfahrt des Atris und des Chahrour nach Am-
          sterdam hat der Angeklagte Atris die Bedeutung einer reinen
          Vergnügungsfahrt beigemessen, bei der sich beide die Stadt
          hätten ansehen wollen. Die in der Wohnung in Rheine sicherge—
          stellten Daten über Abflugmöglichkeiten aus den Niederlanden
          und der Umstand, daß der Paß bei seiner Sicherstellung am 4.
          Oktober 1992 bereits mit einem Lichtbild des Angeklagten
          Rhayel verfälscht war, legen jedoch die Annahme nahe, daß die
          
        
          
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          Fahrt in die Niederlande der Erkundung von Fluchtrnöglichkeiten
          der Angeklagten Amin und Rhayel über das Ausland diente und
          daß der Paß zu einem Fälscher gebracht wurde, der ihn am 29.
          September 1992 am Bahnhof in Rheine zurückgab oder zuruckgeben
          ließ. Für einen solchen Geschehensablauf spricht die Darstel-
          lung des Angeklagten Rhayel in der kriminalpolizeilichen Ver-
          nehmung vorn 4. Oktober 1992, wonach er den Paß unter den ge-
          nannten Umständen zurückerhaiten hat.
          Die am 27. September 1992 in Rheine aufgenommenen Fotos in OSA
          13.1 Bi. 59.17 bis 59.19 zeigen den Angeklagten Atris, der
          fl nach den Angaben des Angeklagten Arnin noch einmal mit dem Zug
          nach Rheine gekommen war. Vermutlich brachte Atris bei dieser
          Gelegenheit das Gepäck des Rhayel nach Rheine; denn am 24.
          September 1992 war Rhayel ohne Gepäck gereist. Mehrere Gepäck-
          • stücke, die Rhayel zuzuordnen sein dürften, sind aber in der
          Wohnung in Rheine aufgefunden worden.
          c) Die Bekanntschaft des Angeklagten Atris mit Arnin, Ayad und
          Rhayel, die insbesondere in der gemeinsamen Reise Ende Au-
          gust/Anfang September 1992 zu einem religiösen Fest ihren Aus-
          druck findet, und die sich vorläufig aus objektiven Umständen
          ergebenden Schlußfolgerungen über Betätigungen des Angeklagten
          Atris vor und nach dem Anschlag vom 17. September1992 begrün-
          den auch nach der inneren Tatseite die für den dringenden Tat—
          verdacht ausreichende Wahrscheinlichkeit.
          2. Die Fluchtgefahr ist trotz der bisherigen Dauer der Unter—
          suchungshaft noch so erheblich, daß eine Aussetzung des Voll-
          zuges des Haftbefehls nicht zu verantworten ist.
          
        

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