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Mykonos-Urteil

MYKONOS 1 MYKONO S -URTEIL Urteil in der Strafsache gegen Amin und Andere wegen Mordes und Beihilfe zum Mord

MYKONOS —URTEIL URTEIL in der Strafsache gegen Amin und andere wegen Mordes und Beihilfe zum Mord Vorwort: Hans-Joachim Ehrig Herausgeber: Archiv f r Forschung und Dokumentation Iran-Berlin e. Verein iranischer Flüchtlinge in Berlin e.V. Sponsor: Biblio-Copy GmbH Stiftung Umverteilen Berlin 1998 VORWORT “Das erste Mal, daß die Gerechtigkeit die Macht des Staates besiegt hat“ Dieser Band dokumentiert Rechtsgesch ichte. Das Urteil des Kammergerichts in Berlin, das hier im vollen Wortlaut abgedruckt ist, wurde nach dreieinhalb Jahren, nach 247 Verhandlungstagen am 10. April 1997 verkündet. Am nächsten Tag brachte die Süddeutsche Zeitung seine weltweite Bedeutung auf den Punkt: “Das Mykonos-Urteil wird nicht nur in die deutsche Rechts geschichte eingehen. Zum ersten Mal hat ein hohes Gericht in einem Mordprozeß die noch herrschende Führung eines anderen Staates klar und deutlich für Kapitalverbrechen verantwortlich gemacht.“ Schon am Tag der Urteilsverkündung waren neben dem deutschen Botschafter fast alle EU-Botschafter aus Protest aus Teheran abgezogen worden. Es dauerte über sieben Monate, bis die diplomatische Eiszeit zu tauen begann und die Botschafter an ihren Platz zurückkehrten. Aber das heißt nicht, daß hinterher alles wie vorher war. Als am 17. Sept. 1992 das von der iranischen Staatsspitze beauftragte Todeskommando im Berliner Restaurant ‘Mykonos“ die Führung der kurdischen Oppositionspartei DPK/I – 1

Die Herausgabe dieses Buches wurde gesponsort durch: B ibho-Copy GmbH, die in der Staatsbibliothek, Potsdamer Straße, der AGB, Blücherplatz und der Berliner Stadtbibliothek in der Breiten Straße und Stiftung Umverteilen 1 5/ //1 / / .‘ IT • ( (1‘ Mykonos-Urteil, Urteil in der Strafsache gegen Amin und andere wLen Mordes und Beihilfe zum Mord Vorwort: Hans-Joachim Ehrig Herausgeber: / Archiv für Forschung und Dokumentation Iran-Berlin e.(. / ‘ Verein iranischer Flüchtlinge in Berlin e.V. Berlin 1998 / 1 -2- (Demokratische Partei Kudistans/Iran) liquidierte, war Europa zum quasi rechtsfreien Raum für die Mörder mit Diplomatenpaß geworden. In Österreich * Frankreich, Schweiz und anderswo hatte man aus “nationalem Interesse“ ‚ aus Staatsräson oder schlicht um der guten Geschäfte willen Mörder laufen lassen und dadurch deren Auftraggeber ermuntert. Noch drei Wochen vor Prozeßbeginn, im Oktober 1993 glaubte der iranische Geheimdienstminister Falahian, auch in Bonn beim Staatsbesuch : die Niederschlagung des Verfahrens erzwingen bzw. aushandeln zu können. Schließlich war dies 15 Jahre zuvor gelungen, als der stellvertretende Ministerpräsident des Iran Tabatabai mit 1,7 kg Opium im Gepäck am Düsseldorfer Flughafen erwischt worden war. Am Ende hektischer diplomatischer Betriebsamkeit zwischen Bonn und Teheran war Tabatabai nachträglich der Status eines – Sönderbotschafters und damit diplomatische Immunität zugestanden worden. Haftbefehl und Urteil waren aufgehoben worden. Zurückgeblieben war ein Koffer mit Opium und eine ratlose Justiz, die düpiert war – und in Teheran die Vorstellung, sich . mit der Bundesregierung über die deutsche Justiz jederzeit hinwegsetzen zu können. Tatsächlich hatte auch diesmal das politische Bonn den Generalbundesanwalt spüren lassen, daß eine unpolitische Anklage ohne Benennung des Iran zur Vermeidung diplomatischer • Verwicklungen«genehm wäre. Aber der damalige Generalbundesanwalt von Stahl blieb standhaft * dazu: Peter Pilz, ESKORTE NACH TEHERAN, Wien 1997

-3- und unterzeichnete die Anklageschrift, die den staatsterroristischen Hintergrund der Tat deutlich beim Namen nannte. Staatsminister Schmidbauer, der Verhandlungspartner Falahians, nörgelte daraufhin in den Medien: “Wer die Details kennt, kommt zu ganz anderen Ergebnissen“ Aber er hatte die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Der Gerichtsvorsitzende Kubsch forderte ihn und das Kanzleramt prompt zur Erläuterung und Preisgabe seines Zusatzwissens auf. Auf Antrag der Nebenklage wurde er als Zeuge gehört und vereidigt. So kam heraus, daß er keinerlei gegenteiliges Detailwissen hatte. So kam aber auch das Ansinnen Falahians auf Niederschlagung des Prozesses heraus, das Schmidbauer vor dem Deutschen Bundestag verschwiegen hatte. Innenminister Kanther, sonst selbsternannter Vorkämpfer gegen die organisierte Kriminalität, verweigerte die Freigabe eines wichtigen Berichts der “Arbeitsgruppe Iran“ des Bundesamtes für Verfassungsschutz. In diesem stand, daß die Berichte einer zuverlässigen Quelle den Schluß zuließen, die Mykonos-Morde seien unter Federführung iranischer diplomatischer Vertretungen vorbereitet und durchgeführt worden. Es stand sogar das Code-Wort darin, unter dem der Anschlag in der iranischen Botschaft in Bonn lief. Gleichzeitig wurden wichtige Einblicke in die Arbeitsweise, Struktur und Systematik der Arbeit der iranischen Geheimdienste auf deutschem

.4- Boden geliefert. Weil Nebenklage-Anwalt Axel Jeschke eine Kopie dieses Berichts auf den Gerichtstisch legen konnte, stand das Kammergericht vor der Entscheidung, ob diese Kopie trotz der Verweigerung des Innenministers verlesen und verwertet oder ungenutzt bleiben sollte. Gegen die Stellungnahme der Bundesanwaitschaft entschied sich das Gericht für die Verlesung und Verwertung. Diese Entscheidung war eine Demonstration der Unabhängigkeit des Kammergerichts und begründete das Vertrauen der iranischen Oppositionellen, daß dieses Gericht für eine Kumpanei nicht zu haben sei. Gerade auch die Zusammenarbeit von BND und iranischem Geheimdienst – angeblich im Kampf gegen Drogen und Terrorismus- hatte dieses Ur-Mißtrauen begründet. Die Affäre um Tabatabal und der Mykonos-Anschlag zeigen, wie die islamische Republik in Wahrheit zu Drogen und Terror als Mittel der Politik steht. Auch der Haftbefehl gegen‘Geheimdienstminister Falahian, den der Bundesgerichtshof gegen die Bedenken der Bundesregierung erließ, zeigte den Willen der Justiz, sich nicht nochmals als Papiertiger vorführen zu lassen. Und ein letztes Beispiel für das Verhältnis von Justiz und Regierung im Fall Mykonos: Als die Vertreter der Bundesanwaltschaft, die Oberstaatsanwälte Jost und Georg, im November 1996 in ihrem mutigen Plädoyer von der iranischen “Tötungsmaschine“ sprachen und die

-5- Mitglieder dieser Tötungsmaschine beim Namen nannten, wurde in Ghom, der Heiligen Stadt, ein Todesbann gegen sie gefordert. Anstatt diese Ungeheuerlichkeit mit klaren Worten zurückzuweisen, entschuldigte sich Kanzler Kohl in einem Brief an Staatspräsident Rafsanjani, niemand habe die “religiösen Gefühle“ der Iraner verletzen wollen. Die Vertreter der Bundesanwaitschaft wurden im Regen stehen gelassen. Umso mehr ist dieses klare Urteil ein erfreulich selbstbewußtes Pochen auf die Unabhängigkeit der Justiz, ein Zeichen, daß die Dritte Gewalt sich den Wünschen der Regierung nicht beugt. In der Sache selbst war die Benennung Irans als Auftraggeber der Morde keineswegs von vornherein klar. Es stand zu befürchten, daß man nach dem Motto “Vier Tote und fünf Angeklagte – was wollen Sie mehr?“ den Hintergrund ausblenden wollte, als handelte es sich bei den Mykonos-Morden um eine gewöhnliche Kneipenschießerei. Über den Anschlag auf Ghassemlou in Wien, “zu dem die Tat in dem Lokal Mykonos mannigfache Beziehungen aufweist“ (Urteil Seite 347) wurde keineswegs von Amts wegen Beweis erhoben. Dazu bedurfte es erst eines Beweisantrags der Bundesanwaltschaft. Das gleiche galt für die Vernehmung des mit einem Todesbann bedrohten Ganji. Aufgrund eines Beweisantrags der Nebenklage wurden unter anderem der frühere iranische Staatspräsident Banisadr vernommen

-6- und der bereits erwähnte Bericht der Arbeitsgruppe Iran des Bundesamtes für Verfassungsschutz eingeführt. Das Gericht gab jedoch im Laufe des Verfahrens die zögerliche Haltung auf und “wollte es wissen“, das heißt, es ging dazu. über, den Tathintergrund rückhaltlos aufzuklären. Dieser Sinneswandel war in erster Linie der unermüdlichen Arbeit und festen Haltung der Anklagevertreter Bruno Jost und Ronald Georg zu verdanken. Oberstaatsanwalt Jost hatte die Ermittlungen vom ersten Tag an geleitet. Zu Anfang keineswegs auf die “Iran-Spur“ festgelegt, hat er sich die Tatsachen sowie politischen und historischen Hintergründe Schritt für Schritt erarbeitet und dann an dieser gewonnenen Überzeugung festgehalten, auch als der Wind aus Bonn und selbst aus der eigenen Behörde ihm ins Gesicht blies. Beim Bundeskriminalamt, beim Bundesamt für Verfassungsschutz und beim Bundesnachrichtendienst gab es Beamte, die seit Jahren Mosaiksteine des iranischen Staatsterrorismus gesammelt hatten und voller Elan dem Mann zuarbeiteten, der diese Mosaiksteine endlich öffentlich verwertete und ein Gesamtbild entstehen ließ. Die Witwen der Ermordeten Abdoli und Dehkordi sowie die DPKII selbst hatten schon am Tag nach den Morden eigenständig Rechtsanwalt Wolfgang Wieland und mich mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Dieser Auftrag war

-7- anfänglich durchaus von Skepsis in den Willen der deutschen Ermittlungsbehörden geprägt, den Dingen bis auf den (iranischen) Grund zu gehen, hatte doch zum Beispiel der BND ganz offiziell eine Zusammenarbeit mit dem iranischen Geheimdienst vereinbart, den man von Anfang an für den Urheber des Anschlags hielt. Unter diesen Umständen war es eine wegweisende, keineswegs selbstverständliche, aber wichtige Entscheidung der iranischen Oppositionellen, ihr gesamtes Wissen rückhaltlos Oberstaatsanwalt Jost und dem BKA anzuvertrauen. Gleichwohl blieb die eigenständige anwaltliche Vertretung im Prozeß als “Nebenklage“ wichtig. Anfangs war das Verhältnis der Nebenklage-Anwälte zu den Vertretern der Bundesanwaitschaft wechselseitig durchaus distanziert skeptisch. Fürchteten die Rechtsanwälte der Opfer, daß die Vertreter des Generalbundesanwaits irgendwann aus politischer Opportunität oder Karrieredenken den politischen Hintergrund vernachlässigen würden, so gab es umgekehrt unausgesprochen die Sorge, die Anwälte könnten durch platte Propagandaparolen ein politisch zurückhaltendes Gericht erst recht skeptisch stimmen. Obwohl es gelegentlich durchaus Reibungspunkte und Widersprüche gab, wuchs im Laufe des Prozesses das gegenseitige Vertrauen und es entstand eine vertrauensvolle Zusammenarbeit wechselseitiger Ergänzung. Während die Vertreter der Bundesanwaltschaft natürlich den Behörden- und Ermittlungsapparat

-8- zur Verfügung hatten, konnte die Nebenklage Zusatzinformationen der iranischen Opposition aufnehmen und abfragen, zum, Beispiel um iranische Telefonnummern aus den Notizbüchern der Angeklagten vor Ort abzuklären. Auch konnte die Nebenklage ganz anders mit der Presse zusammenarbeiten, als dies Behördenvertreter können, die allenfalls auf eine offizielle Pressestelle verweisen dürfen. So konnte der äußerst wichtige Rückenwind der öffentlichen Meinung immer wieder angefacht werden. Man kann es zwar nicht beweisen, aber nach meiner Überzeugung spielte die Presse vom Beginn der Ermittlungen bis zum Urteil eine äußerst wichtige Rolle. Sie enthüllte ministerielle Überlegungen für eine “diplomatische Anklage“, sie forderte immer wieder die volle Aufklärung des Tathintergrunds, verhinderte das Einschlafen des öffentlichen Interesses, zeigte Zusammen hänge mit wirtschaftlichen Interessen auf und forderte den Haftbefehl selbst gegen den iranischen Geheimdienstminister Falahian, als die Ermittlungen ‘dessen persönliche Verstrickung offenbarten. Dazu gehörte teilweise persönlicher Mut – wenn man an das Schicksal Salman Rushdies und seiner Verleger und Übersetzer denkt. ‘ ‘ So waren für den Sieg der Wahrheit im Mykonos-Prozeß eine Reihe von Faktoren wichtig, die der ebenfalls als Zeuge gehörte frühere

-9- iranische Staatspräsident Banisadr zum Jahrestag des Urteils so zusammenfaßte: “Man hätte diesen Sieg niemals erreichen können, wenn die Richter des Berliner Gerichts, die Rechtsanwälte und Staatsanwälte nicht derartig mutig und unabhängig gewesen wären; wenn sich die Iraner nicht von ihren Vorbehalten hätten befreien können und die Suche nach Wahrheit nicht aufgegeben hätten, um die Erkenntnisse dem Gericht in Berlin zur Verfügung zu stellen; wenn sich die Iraner, in Iran und außerhalb Irans, jenseits parteipolitischer Interessen für die Wahrheit nicht der Gefahr ausgesetzt hätten, auch Opfer der Regierung zu werden; wenn die Medien, besonders die deutschen, der Öffentlichkeit nicht Wahrheiten mitgeteilt hätten und dadurch verhindert haben, daß die Wahrheit Opfer der iranischen Regierung geworden wäre.“ Bei dem von Banisadr angesprochenen persönlichen Mut der vom Regime bedrohten Iraner sind er selbst, aber auch zum Beispiel Ganji und Husseini gemeint, die trotz Todesdrohung unter höchsten Sicherheitsvorkehrungen in Berlin vor Gericht aussagten. Vor allem aber ist hier ein Mann gemeint, den das Prozeßglück als Aufklärungshilfe zur Verfügung stellte. Im Frühjahr 1996 flüchtete aus Teheran der Mitbegründer des iranischen Geheimdienstes

– 10- VEVAK, ein Mann mit dem entscheidenden internen Wissen über das geheime, außerhalb der Verfassung stehende “Komitee für Sonderangelegenheiten“, dem der Staatspräsident, der Minister des VEVAK, der Außenminister und der “religiöse Führer“ angehörten. Ostern 1996 erfuhr ich von Banisadr von der Flucht dieses Mannes, der sich in Pakistan versteckt hielt. Meine: Bemühungen, • diesen Mann nach Europa zu bringen, blieben zunächst erfolglos. Für Juni 96 waren die Schlußplädoyers angesetzt. Das Wissen dieses Mannes schien für den Prozeß verloren. Da passierte das, was ich im Prozeß als staatlich organisierte Prozeßsabotage bezeichnete:: Der iranische Botschafter ließ Schmidbauer. wissen, daß zwei im Iran lebende Zeugen nun doch in der deutschen Botschaft in Teheran zur Aussage bereit seien. Dadurch wurde das Prozeßende um Monate verzögert. Die Prozeßverzögerung wendete sich jedoch gegen ihre Urheber. Im August 1996 schaffte es die iranische. Opposition, den Geheimdienst-Insider nach Europa zu bringen, so daß Banisadr als Zeuge im Gerichtssaal zunächst vom “Zeugen C“ als Quelle seines Wissens sprechen konnte. Es gelang ‘dann, den Kontakt zwischen. dem in einem geheimen Versteck lebenden “C“ und Oberstaatsanwalt Jost herzustellen und letztendlich “C“ zunächst unter Ausschluß der Öffentlichkeit im Gericht zu • vernehmen. Der Iran selbst hat in einem Dossier, das dem Bundesministerium der Justiz übergeben

—11— wurde, den Namen Mesbahi bekannt gemacht. Die Versuche Irans, Mesbahi als Lügner und Aufschneider zu denunzieren, führten zu umfangreichen Überprüfungen, von der Vernehmung der Politiker Jochen Vogel, Koschnick und Wischnewski bis hin zur Beschaffung Schweizer Hotelmeldezettel. Mesbahi hatte in allen Punkten die Wahrheit gesagt. Seine Aussage wurde zur wichtigen Stütze des Urteils. Mesbahi hat auch nach dem Urteil seine Aussage keineswegs widerrufen. Daß nach seiner Meinung das Komitee für Sonderangelegenheiten inzwischen nicht mehr existieren soll, wäre -wenn es stimmt- ganz sicher ein Erfolg der weltöffentlichen Brandmarkung durch das Mykonos-Urteil. Was ist nach dem Urteil geschehen? Während der Haftbefehl gegen Geheimdienstminister Falahian noch während des Prozesses vom Bundesgerichtshof erlassen worden war, ergingen weitere Haftbefehle einen Monat nach dem Urteil gegen Ah Kamahi und Asghar Arshad als Vorbereiter sowie vor allem gegen den MP-Schützen und Teamchef des Mordkommandos Abdolrahman Banihashemi alias ‘SharW. Daneben bestehen die Haftbefehle gegen Fazajahlah Haidar und All Sabra als Fahrer und Käufer des Fluchtfahrzeugs fort. Ob und wann diese freilich vollstreckt werden können, steht in den Sternen.

– 12 – Gegen die neben Falahian weiteren Mitglieder des “Kömitees für Sonderangelegenheiten“, also den Staatspräsidenten, den religiösen Führer, den Außenminister und andere Vertreter des • Sicherheitsapparats, hat der Generalbundesanwalt nach gründlicher Prüfung und einem Besuch in Bonn keine Ermittlungsverfahren eingeleitet und deshalb auch keine Haftb fehle beantragt. Es heißt insoweit zur Begründung in einer Pressemitteilung des Generalbundesanwalts vom 15. Mai 1997: “Die Reichweite der völkerrechtlichen Immunität Jst weitgehend ungeklärt. Weitere Ermittlungsansätze, um die näheren Umstände des Komiteebeschlusses aufzuklären und den Komiteemit gliedern – vom Nachrichtendjenstminister Falahian abgesehen – konkrete Tatbeiträge nachzuweisen, bestehen nicht. In dieser Situation stehen der Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen die Komiteemitglieder ubeiwiegende offentliche Interessen entgegen“ Der Generalbundesanwalt hat also vor drei Hindernissen kapituliert Es sind rechtliche (volkerrechtliche) Probleme, es sind die tatsachlichen Schwierigkeiten der weiteren Aufklarung der naheren Umstande des Komiteebeschlusses (wann und in wessen Anwesenheit wurde der Beschluß gefaßt?) und

– 13- last not least politische Rücksichtnahmen, die als überwiegende öffentliche Interessen gemäß § 1 53c Stpo Berücksichtigung finden dürfen. Ich halte diese Entscheidung des Generalbundesanwalts für vertretbar. Auch ohne eine solche Anklage ist der Nachweis des Staatsterrorismus der 1992 amtierenden Staatsspitze in einem rechtsstaatlichen Verfahren erbracht. Die entscheidenden Veränderungen müssen im Iran geschehen. Hat das Urteil dazu auch einen Beitrag geleistet? Besser als ich kann dies Banisadr beurteilen, der dazu am Jahrestag des Urteils schrieb: “Nach dem Mykonos-Urteil haben in Iran zwei Wahlen stattgefunden. In beiden hat das Volk sich eindeutig gegen das herrschende Regime der absoluten Geistlichkeit gewandt und gegen es abgestimmt. Durch das ‘Mykonos- ‘Urteil wurde den Iranern in den Wahlen vom 22. Mai 1997 die Chance eingeräumt, seine Proteste gegen das Regime zu artikulieren, ohne sich vorher organisieren zu müssen. In den parlamentarischen Zwischenwahlen am 11. März 1998 boykottierten die Iraner die Wahlen und bekundeten ihren Widerstand gegen die Politik. Die studentischen Demonstranten riefen “Nieder mit dem Faschismus“, “ Taliban raus aus Iran“ und: “Wir wollen Freiheit“.

-14- Die Widerstandsbewegungen in den – theologischen Schulen und unter den Geistlichen und den Menschen in den Städten schließen sich somit wie Glieder zu einer Kette zusammen und sind willens, die Demokratie herzustellen. In diesem Jahr hat sich etwas bewahrheitet, was ‚sich in der Wahrnehmung des Westens falsch widerspiegelt: Was der Westen als Fundamentalismus bezeichnet, hat bei uns nur noch eine Größenordnung von rund fünf Prozent der Bevölkerung. Ob der neue Staatspräsident Chatami bloß ein Mullah in modernerer Form ist oder ein Wegbereiter der Demokratie sein wird, kann nur die Geschichte entscheiden. Mykonos – bis September 1992 allenfalls als griechische Ferieninsel bekannt- steht seit dem als Synonym für einen schrecklichen Auftragsmord. Seit dem Urteil steht Mykonos aber auch als e p endes Zeichen _ . . er Unabhängigkeit der Justiz, des Aufklärungswillens v (Ö/AX -3 of poiitiscfiRucksichtnahme und als s J( AL %ussprechen der Wahrheit gegen erpresserischen Druck, kü ri ils Zeichen der__Hoffnung und Genugtuung. Noch einmal Banisadr: “Es war das erste Mal, daß die Gerechtigkeit die Macht des Staates besiegt hat“. Hans-Joachim Ehrig im Oktober 1998

Notar Fachanwalt für Strafrecht HANS-JOACHIM EHRIG WOLFGANG WIELAND Rechtsanwälte NOTARIAT ANWALTSSOZIETÄT EHRIG & WIELAND Rechtsanwalt HELMUT KOSTEDE RENATE KÜNAST Rechrsanwäitjn . Richard-Wagner-Straße 51 10585 Berun (U-Bhf. Richard-Wagner-Platz) ‚ i ‘ 0 3422442-3423947 Te‘eiax 030/3429134 Pressemitteilung Berlin, den 09.12.98 Bei Atwor: bi:e dieses Zeicnen anoeoe Mykonos-Urteil rechtskräftig Der 3. Strafsenat des BGH hat heute die Revisionen der Angeklagten des Mykonos-Prozesses ohne mündliche Verhandlung einstimmig als offensichtlich unbegründet verworfen Damit ist das weltweit aufsehenerregende Urteil des Kammergerichts vom 10. April 1997 rechtskräftig, mit dem erstmals die iranische Staatsspitze in einem rechtsstaatlichen Prozeß, der — dreieinhalb Jahre dauerte, des 1-fachen Auftr gsmordes, e!so des Staatsterrohsmus überführt wurde. Dies ist ein zwar zufälliger, aber sinnfälliger Beitrag zum 50. Jahrestag der Menschenrechte. Erfreulicherweise hat der Menschenrechtsbeauftragte der Bundesregierung Gerd Poppe vor wenigen Tagen bestätigt, ‘daß sich ein Rechtsstaat nicht von einem Unrechtsstaat erpressen lassen darf und daß das Urteil eines unabhängigen deutschen Gerichts zu respektieren ist.“ Er hat damit allen iranischen Versuchen, die Mykonos-Attentäter freizupressen, eine Absage erteilt. Nur dadurch ist die Chance eröffnet, daß die Auftragsmörder mit Diplomatenpaß die weitere Liquidierung von Gegnern des Mullah-Regimes, wenigstens in Europa, unterlassen. 8ürosl nden: Morheg-Dorinerstag 9-13 arld 14-18 Uhr Freitag 9-13 Uhr Beschluß des BGH in Anlage Hans-Joachim Ehrig Anwalt der Nebenklage ¼BJ CY Posibank Berlin 101757-105(81.2 100 100 101 Grundkreditbank54 50540307181.2131901001

89.12.98 13:47 BGH PRESSESTt1LE + —O3ø3I 29i34 +49 721 159831 NR.602 102 BUNDE SGE RI CHTSHOF BESCHLUSS 3 etA 400/98 “am 9. Dezambar 1998 in der Itrafsache 1. Mohamad A t r i a aus Berlin, geboren am 10. Fe- bruar 1970 in Chihine/West-Beirtit (Libanon), 2. Razem 8 a r a b i aus B.zlin, geboren am 22. Ndrz 1959 in Kazercun (Iran), 3. Abbaa Buasein 9. h a y e 1 geboren 1967 (nach eigenen Angaben am 12. Novo2n e 1967) in Khyam (Libanon). wegen zu 1.: BeihiLfe zt . Mord zu 2. und 3.: Mordes Der 3. Strafnenat des flunde.ger c. ttahofs hat auf Antrag des G.ne- . …. undesanwalts und nach Anhörtng der Beachwerdefuhrer am 9. De- zember 1998 einsti omig besch1os n: Die Revisionen der. Angeklagten gagen das Urteil dee Keemergerichta Berlin vom 10. pri1 1997 werden als un- begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteile auf Grund der Revisjonsrechttez tigungen keinen Rechtafehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (5 349 Abs. 2 £tPO). – Jeder Bescbwerd.führer hat di Keatan ‚einec Reehtamit— tale und die den Nebenk14 ‘ rn im Revieionaverfahren entstandenen notwendigen Ä . lagen zu tragen. Kutzer Riosing-van Seen Miebach / f(n cnz der Geschäftsstelle Winkler Pfist.r

— ‘ t_ : Urteil in der Strafsache gegen Amin und andere wegen Mordes und Beihilfe zum Mord

 

1 Gliederung Erster Teil Lebensläufe der Angeklagten 1. Youssef Arnin 5 2. Mohamad Atris 8 3. Atallah Ayad •11 4. Kazem Darabi 12 5 Abbas Rhayel 14 Zweiter Teil Sachverhalt 1. Historischer Hintergrund der Tat 16 II. Anschlag auf Dr. Ghassemlou in Wien 19 III. Vorbereitungen des Anschlags auf Dr. Sharafkandi 21 1. Vorbereitungen des Vevak 22 2. Entscheidung des Komitees für Sonderangelegen- heiten 23 IV. Vorbereitung der Ausführung des Liquidierungsauf- trages 24 1. Letzte Erkundungen 25 2. Vorbereitung des Anschlags durch Darabi 26 3. Kenntnis der übrigen Angeklagten von dem An- schlag und weitere Vorbereitungen 29 4. Tatort 30 5. Einreise des “Hit-Teams“ 31 6. Standortwechsel Amins 33 7. Verlegung in den Senftenberger Ring 34 8. Kauf des Fluchtwagens 36 9. Einteilung der Schützen 36 10. Paßbeschaffung durch Atris 37

II V. Ankunft der DPK-I Delegation 38 VI. Einladung zu dem Treffen 39 VII. Letzte Tatvorbereitungen 40 VIII. Tatgeschehen 41 IX. Verhalten der Täter nach der Tat 46 X. Weitere Fluchtbewegungen, Paßübergabe und Verhalten Darabis 48 Dritter Teil Beweiswürdigi.mg Abschnitt A : Aussagen Amins im Ermittlungs verfahren zum Geschehensablauf 1. Entwicklung der Aussagen Arnins bis zum Widerruf 53 1. Erkenntnisse bis zum Beginn der Vernehmungen 53 2. Vernehmungen Amins vom 4. bis 7. Oktober 1992 58. 3. Ausfahrt 63 4. Vernehmungen Amins ab 9. Oktober 1992 65 II. Widerruf der Aussagen Amins im Ermittlungsverfahren 78 III. Beweisgrundlagen für das Zustandekommen der Aussagen 80 IV. Angriffe Amins gegen das Zustandekommen der Äussagen und Würdigung . 81 V. Würdigung des Inhalts der Aussagen Arnins it n Ermitt- lungsverfahren . 1. Geständnjsbereitschaft 86 2. Beweggründe für das Geständnis 87.

III 3. Aussageverhalten Amins und Schlüssigkeit der Angaben 89 a) zum Geschehensablauf 89 b) zu Darabi 90 c) zu Atris und Ayad 92 VI. Best&tigung der Aussagen Amins durch Beweisumst nde 1. Auskünfte des Bundesnachrichtendienstes 93 2. Sporttasche mit Waffen und sonstige Umstande 99 a) Maschinenpistole UZI 100 b) Schalldämpfer 100 c) Pistole Lama mit Schalldämpfer 101 d) Anhaftungen an der Pistole 101 e) Handfl chenabdruck am Magazin der Pistole 102 f) MP und Pistole als Tatwaffen 102 g) Sporttasche 104 3. Einzelheiten zum Fluchtfahrzeug 105 a) Fingerabdruckspur Amins 106 b) Patronenhülse Kal. 9 mm 107 c) Gummihandschuhe 107 d) Pappkarton 108 e) Seschaffenheit des Fluchtfahrzeugs 109 f) Kauf des Fluchtfahrzeugs 109 4. Wohnung Detmolder Straße 64B 112 5. Wohnung Senftenberger Ring 7 113 a) Verfügbarkeit der Wohnung 114 aa) Aussagen Bahram Brendjians vom 13. Oktober 1992 115 bb) Andeutung des Aussagewechsels 116 cc) Aussagen Bahrarn Brendjians vom 12. August 1996 117 dd) Bewertung der Aussagen Bahram Brendjians 119 ee) Aussagen Bahman Brendjians 124 ff) Aussagen anderer Zeugen 126 gg) Abweichende Einlassung Amins 128 hh) Versuch der Vernehmung des Zeugen Nurara 129

IV b) Plastikhandschuhe 130 c) Einkaufsbon 130 6. Vorfall mit Radfahrer 131 7. Vorgänge nach dem Verlassen des Fluchtwagens 131 a) Dhaini 131 b) Abdallah 132 c) Flucht Haidars 133 8. Sharif und Mohamed als Beauftragte des Vervak 133 VII. Zusammenfassung und Zwischenergebnis 136 Abschnitt B : Einlassung Amins in der Hauptverhafidlung zum Geschehensablauf und Würdigung der Ein- lassung – 1. Einlassung 137 1. Darstellung des Geschehensablaufs. 138 2. Gründe für das Abweichen von früheren Aussagen 143 3. Widerspruch zu eigenen Aussagen 144 II. Würdigung der Einlassung . 145 1. Vergleich mit den Angaben im Ermittlungsverfahren 145 2. Fall “Malik“ 146 3. Moussavi-Zadegh . 149 4. Beziehungen Rhayels zu “Malik“ 150 5. Angaben zu Alian, Allauche, Chaachou 151 III. Einlassung Amins hinsichtlich seiner Beziehungen zu Darabi,.Rhayel und Haidar …. 152 Abschnitt C : Aussagen Amins zur inneren- Tatseite und zu seinem Tatbeitrag ‚ 154 1. Darstellung der Aussagen 155 1. Tatwissen . 155 2. Einstellung zur Tat 157

V II. Würdigung der Aussagen 158 1. Tatwissen 159 2. Art der Tatbeteiligung 160 3. Tatmotiv 160 4. Berücksichtigung sonstiger Beweisergebnisse 163 Abschnitt D : Verbindungen von Tatbeteiligten zur Hizbollah 1. Angaben Amins 164 II. Beweisgrundlagen für die Zugehörigkeit zur Hizballah, Ausbildung im Iran, Decknamen 165 III. Aussageverhalten von Zeugen unter Berücksichti- gung von Beeinflussungsversuchen 168 Abschnitt E : Feststellungen zu Darabi 1. Einlassungen Darabis 1. im Ermittlungsverfahren 172 2. in der Hauptverhandlung 173 II. Würdigung der Einlassungen und Feststellungen zu den Aktivitäten Darabis 1. allgemeine Beweisgrundlagen 174 2. Einzelheiten zu den Aktivitäten 174 a) Aufenthalt in Deutschland 174 b) ‘Grüne Woche“ 176 c) Grundstücksgeschäfte 178 aa) für das Generalkonsulat 178 bb) für die Moschee 179 d) Organisation von Veranstaltungen 180 e) Paßbeschaffung 181 f) Aktivitäten in VIS und UISA 182 g) Ausforschungsauftrag 185 h) Anführung einer Gegendemonstration 185 i) Kulturfestival 1991 186 j) Führungsfunktion im Islamischen Einheitszentrum 188

VI k) Aktivitäten in der Moschee, 190 1) Zusammenfassung – 191 • 3. Tatmotiv 192 4. Ausführung des Auftrags durch Darabi 193 III. Angriffe Darabis gegen die Aussagen Amins 1. Alibi zum 13. September 1992 197 2. Alibi zum 17. September l992 206 3. weiteres Vorbringen a) Internationale Tourismusbörse 210 b) “Grüne Woche“ – 212 c) Kosari/Kianfar 212 IV. Telefongespräche Darabis nach der Tat. : 216 V. Fluchtvorhaben Darabis 218 VI. Zusammenfassung 219 Abschnitt F : Feststellungen zu Rhayel 1. Einlassungen Rhayels 1. im Ermittlungsverfahren – 220 2. in der Hauptverhandlung 223 II. Würdigung der Einlassungen – 1. Altersangaben 224 2. Persönliche Verhältnisse 225 3. Persönlichkeitsmerkmale 226 4. Tatmotiv ‚ 228 5. Handflächenabdruck 229 6. Alibi für die Tatzeit 230 7. Angriffe gegen Angaben Arnins 234 8. Fluchtvorhaben Rhayels ‚ 237 9. Kassiber ‚ 238

VII Abschnitt G : Feststellungen zu Atris 1. Einlassungen des Mohammed Atris 1. im Ermittlungsverfahren 240 2. in der Hauptverhandlung 245 .11. Würdigung der Einlassungen 1. allgemeine Beweisgrundlagen 249 2. Angriffe gegen den Inhalt der Vernehmungs- niederschriften 249 3. Zeitpunkt der Erlangung des Passes des Chaouki Atris 250 4. Zweck der Beschaffung des Passes 258 5. Zeitpunkt der Weitergabe des Passes an Rhayel 260 Abschnitt H Feststellungen zu Ayad 1. Anklagevorwurf und seine wesentlichen Grundlagen 1. Tatvorwurf 261 2. Angaben des Zeugen Mohamad Jarade 261 3. Einführung der Sachaussagen Jarades 264 II. Einlassung Ayads 1. im Ermitlungsverfahren 265 2. in der Hauptverhandlung 268 III. Würdigung der Einlassungen 1. unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zur Tat 268 2. unter dem Gesichtspunkt der Verabredung eines Verbrechens 271 Abschnitt J : Zeitpunkt des Wissens der Angeklagten um die Tat 1. Aussagen des Zeugen Mohamad Jarade zur Gef&hrdungssituation 274 1. Vorfall Maldi Chahrour 276 2. Brüder Abou El Hassan 276 3. Samir Sheik Ah 281

VIII 4. Chaker Rammal 284 5. Anrufe vom 29. Januar 1994 und 10. Februar 1994 und Anweisungen für das Aussageverhalten vor Gericht 288 6. Telefonat mit Chehade und Zahlungsangebot von 50.000,– DM 291 7. Zusammenfassung . 294 II. Aussagen des Zeugen Mohamad Jarade zu Ayad 1. Beweggrund für die Aussage ‚ – . 296 2. Aussagen in der Hauptverhandlung . 299 3. Überprüfung der Angaben . 299 a) Fahrt nach Berlin Ende Juli 1992 – 299 b) Telefonat mit Ayad am 25. Oktober 1992 . 299 c) Tatplanung durch Ayad 301 d) Äußerungen Ayads zum Besitz von Waffen 302 e) Kazem der Iraner und andere Tatbeteiligte 303 f) Amin und Rhayel in der Wohnung Detmolder Straße ‚ 304 g) Beziehungen Jarades und Ayads zur Amal 304 h) Teilnahme an Überfallen – . 310 3. Zusammenfassung der Überprüfung 310 III. Folgerungen aus den Äußerun en Ayads für das Wissen von Angeklagten um die Tat 311 Abschnitt K : Feststellungen zu weiteren Tatbeiligten 1. Haidar 313 II. Ah Sabra 317 Abschnitt L : Feststellungen zu den Opfern und zum Tatort 1. Delegation der DPK-I und Tatzeit 318 II. Ermittlungen am Tatort 319 III. Verletzungen der Opfer 320 IV. Todeszejt Dehkordi 323 V. Lichtbilder der Opfer 323

Ix Abschnitt M : Historische Hintergründe und Feststellungen zur Beteiligung iranischer Machthaber an der Tat 1. Historische Hintergründe 1. Geschichte der DKP-I und ihre Verfolgung durch den Iran 324 2. Entscheidungsabl ufe 325 3. Stellung des Revolutionsführers 326 4. Pasdaran/Hizballah 327 II. Bezüge zur Tat 1. Komitee für Sonderangelegenheiten 329 2. Ausspähung der Opfer 330 3. Hit-Team 331 4. Codewort 333 III. Sachkunde der Zeugen und Sachverständigen 1. Sachverständige 334 2. Zeugen 334 a) Hosseini, Dr. Ganji, Ezatpour, Bani Sadr 334 b) Mesbahi 335 c) Aussageverhalten Mesbahis 343 3. Würdigung der Aussage 345 IV. Einzelheiten 345 1. Interview Khalkhalis 346 2. Anschlag gegen Dr. Ghassemlou in Wien 347 3. Anschlag gegen Javadi in Larnaca 350 4. Anschlag gegen Mohammadi in Hamburg 352 5. Interview Fallahians 352 6. Vorbereitende Sicherheitsmaßnahmen in Kurdistan- Iran 355 7. Warnungen vor dem Anschlag 356 8. Anschläge gegen Dr. Ganji und Mitglieder seiner Organisation 357 9. Ehrung von Attentätern 361 V. Verhalten der iranischen Staatsführung nach der Tat 361 VI. Verantwortung der iranischen Machthaber für den Anschlag 368

x Vierter Teil Rechtliche Würdigung und Rechtsfolge i- entscheidungen 1. Rhayel 372 II. Darabi 382 III. Amin 386 IV. Atris 389 V. Ayad 392 Fünfter Teil Nebenentscheidungen 1. Einziehungsanordnung 393 II. Kosten und Auslagen 393 III. Entschädigungsentscheidung betreffend Ayad 393

KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes Geschäftsnummer: Verkündet am: ( 1) 2 StE 2/93 (19/93 ) In der Strafsache gegen 1. Youssef Mohamad El-Sayed A m i n geboren am 5. November 1967 in Adeissi/Libanon, in Deutschland ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt Moabit, Gef.B.Nr. 4852/93, 2. Mohamad Atris geboren am 10. Februar 1970 in Chihine/Libanon, wohnhaft in 14050 Berlin, Spandauer Damm 181-183, 3. Atallah Ayad geboren 1966 in Borghammoud/Libanon, wohnhaft in 13507 Berlin, Holzhauserstraße 88, 4. Kazem Darabi geboren am 22. März 1959 in Kazeroun/Iran, wohnhaft in 10963 Berlin, Wilhelmstraße 38, zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt Moabit, Gef.B.Nr. 4022/92,

2 5. Abbas Hussein R h a y e 1 geboren 1967 (nach eigenen Angaben am 12. November 1967) in Khyarn/Libanon, in Deutschland ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in der Justizvol1 zugsanstalt Moabit, Gef.B.Nr. 4747/93, wegen Mordes u. a. – hat der rnl! – Shrafsenat des Kammergerichts in Be r1in in der vom 28. Oktober 1993 bis 10. April 1997 andau- ernden Hauptverhandliing, an der teilgenommen haben: 1 Vorsitzender Richter am Kammergericht Kubsch als Vorsitzender, Vorsitzender Richter am Kammergericht Dr. Nöldeke, Richter am Kammergericht Klemt, ‘. . Richter am Kammergericht Alban, Richter am Kammergericht Spiegel als beisitzende Richter, C Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Jost, OberstaatsanwaltGeorg . alsVertreter der Bundesanwaitschaft, Rechtsanwalt Dr. Bungartz, Rechtsanwalt Dr. Baumeyer, • Rechtsanwalt Portius als Verteidiger des Angeklagten Amin, i. rt iRechtsanwältin Adam, . Rechtsanwalt Sa1m, als Verteidiger des Angeklagten Atris, Rechtsanw 

3 Rechtsanwalt Wieland als Vertreter der Nebenklägerin Baddii, Rechtsanwalt Schily, Rechtsanwalt Jeschke als Vertreter des Nebenklägers Ghaderi, Justizangestellte Alliger, Justizangestellte Lehmann, Justizangestellte Schr6der als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, in der Sitzung am 10. April 1997 für R e c h t erkannt: Die Angeklagten D a r a b i und R h a y e 1 werden wegen tateinheitlich begangenen vierfachen Mordes zu jeweils lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Schuld der Angeklagten wiegt besonders schwer. Der Angeklagte A m i n wird wegen Beihilfe zum tateinheitlich begangenen vierfachen Mord zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Der Angeklagte A t r i s wird wegen Beihilfe zum tateinheitlich begangenen vierfachen Mord unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Schöf- fengerichts Tiergarten in Ber1i n vom 26. Mai 1993 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Ber- im vom 28. Juli 1993 – 51 Js 1219/92 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte A y a d wird freigesprochen. Eine Entschädigung für Strafverfoigungsmaßnahmen steht ihm nicht zu.

4 Die in der als Anlage beigefügten Liste aufgeführ- ten Gegenstände werden eingezogen. Die Angeklagten, soweit sie verurteilt sind, tragen die Kostendes Verfahrens und die notwendigen Aus- lagen der Nebenkl&ger. Soweit Freispruch ergangen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten Ayad entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Angewendete Strafvorschriften : bezüglich Amin Atris Darabi Rhayel § 211, 27, 52 StGB; § 211, 27, 52, 55 StGB; • 211, 52, 57a Abs.l Satz 1 Nr.2 StGB; §5 211, 52, 57a Abs.1 Satz 1 Nr.2 StGB.

-4a — Plastiktasche “Sportino“, Farbe schwarz/grün Maschinenpistole, Fabrikat IMI/lsrael Modell UZI, Kaliber 9 mm Luger, Waffennummer 075884 Schalldämpfer (für Maschinenpistole) Magazin (für Maschinenpistole) für 32 Patronen Selbstiadepistole, Fabrikat Llama, Modell “X-A“, Kaliber 7,65 mm Browning, Waffennr. 517070 Magazin (für Pistole) 3 Pistolenpatronen, Kaliber 7,65 mm Browning, Bodenstempel ‘SBP 7,65“, Vollmantelrundkopfgeschoß Schalldämpfer (für Pistole) Wollschal, Farbe braun/beige, längsgestreift mit Fransen in Brauntönen .Strickmütze, Farbe schwarz mit Bommel Linker Handschuh, Farbe schwarz‘ mit beigem Strickfutter • ‘Anlage zur Urteilsformel Liste der eingezogenen Gegenstände Asservat-Nr. o.a. Kennzeichnung Gegenstand TB 12-120762/92 1 1.4 1.4 1.4.1 1.8 1.8.2 1.8.1 1.8.1.1 1.8.1.2 1.9 1.1 1.2 1.3 TB 12-120764/92 XXVI 1 XXVI 1.1.2.1 XXVI 1.1.4.1 XXVI 1.1.5.1 Personerikraftwagen, Fabrikat BMW, Baureihe 7, Farbe saphir-blau-metallic, nebst Zubehör, FIN WBAF 4106 B 7332529, amtliches Kennzeichen B-AR 5503 Stadtplan Berlin, Marke FaIk, 56. Aufl. Sweat-Shirt, Marke Levis, Farbe lila Größe L Wollstrickmütze (Pudelmütze), Farbe dunkeigrün

XXVI 1.1.5.3 XXVI 1.1.5.7 XVI 1.2.1:1.2:1 XXX 4.1-4.1.5 .4 -4b— Herren-Sommermantet (Trenchcoat), Marke Albanes, • Farbe schwarz, Größe 26 2 Einweg-Gummihandschuhe, Farbe weiß Libanesischer Reisepaß Nr. 1024936 für Chaouki Hassan Atris 6 Einweg-Gummihandschuhe, Farbe weiß

5 Gründe: Erster Teil Lebensläufe der Angeklagten 1. Youssef A m i n Der Angeklagte Amin, am 5. November 1967 in Adaissi/Liba- non geboren und libanesischer Staatsangehöriger, wuchs zunächst in seinem Geburtsort im Haushalt der Eltern mit 14 älteren Geschwistern auf. Drei Brüder arbeiten in ei- ner Bank, einer soll Gefängnisdirektor sein. Der Beruf des Vaters ließ sich nicht verläßlich feststellen. Die Mutter war Hausfrau. Nach zweijährigem Schulbesuch arbei- tete Amin kurze Zeit als Helfer bei einem Tischler. Nach- dem die Familie oder zunächst der Angeklagte mit seiner Mutter nach Beirut gezogen waren, besuchte er dort von etwa 1977 bis 1982/83 den praktischen Zweig einer staat- lichen Schule. Wegen der Bürgerkriegswirren schloß er die Schule nicht ab, so daß er damals kaum Lesen und Schrei- ben lernte. Im Alter von etwa 20 Jahren bezahlte er einen Privatlehrer, der ihm leidlich Lesen und Schreiben bei- brachte. Danach wurde er als Installateur sechs Monate lang angelernt;, anschließend war er in dieser Sparte tä- tig. Im Jahre 1989 war er kurz verheiratet. Nach seinen Angaben L3ste er angeblich auf Drängen der fundamentali- stisch-schiitjsch eingestellten Eltern seiner Frau die Ehe, weil ihm unterstellt worden sei, daß er für die Amal-Miliz gearbeitet habe.

6 Ende 1989 entschloß sich Amin zusammen mit dem Angeklag- ten Rhayel, dem gesonderb verfolgten Ah Sabra, dem Zeu- gen Ibrahim El Moussaoui und zwei weiteren jungen Männern wegen der politisch-militärisch unruhigen und gefährli- chen Verhältnisse den Libanon zu verlassen und nach Deutschland zu fahren. Sie gelangten mit dem Flugzeug nach Ungarn und mit Hilfe von Schleppern nach einigen Schwierigkeiten und auf getrennten Wegen Ende 1989/Anfang 1990 nach Deutschland, wo sie sich in Aachen wiedertrafen und aufhielten. Nach einiger Zeit.übersiedelten Amin und Rhayel gemeinsam nach Berlin, wo sich Amin erstmals am 1. Febrüar 1990 bei der Ausländerbehörde meldete. Seinen Asylantrag nahm er am 9. April 1990 zurück; er erhielt ‚aber eine Duldung, die in der Folgezeit verlängert wurde, zuletzt ‘bis zum 5. März 1992. In Berlin wurde Amin zunächst in ein Ausländerheim in Te- gel eingewiesen; später wohnte er bei Bekannten und zeit- weilig bei Rhayel in der Wohnung Darabis in der Detmolder Straße 64 B in Berhin-Wilmersdorf. Seinen. Lebensunterhalt bestritt er durch Sozialhilfe und den Lohn für Gelegen- heitsarbeiten, die ihm zumeist der Angeklagte Darabi ver- mittelte. So arbeitete er zunächst etwa sechs Monäte und später gelegentlich in derBügelei des Zeugen Ädnan Ayad, der späteren Firma Darabi und Ayad, in dem Lebensmittel- geschäft des Angeklagten Darabi in der Weserstraße in Berlin-Neukc3lln und auf Messen (z .B. Grüne Woche, Inter- nationale Tourismusbörse) . Zeitweilig arbeitete er auch

7 in der Küche des Lokals Habibi“. Das Lokal war Tref f- punkt seiner Landsleute. Im Oktober 1990 begaben sich Amin und Rhayel in die Schweiz und beantragten Asyl, weil sie gehört hatten, daß die Bedingungen dort noch günstiger seien als in Deutsch- land. Amin erhielt 850 Schweizer Franken Sozialhilfe und 700 Schweizer Franken für Miete. Hin und wieder kam er nach Berlin zurück, um auch hier Sozialhilfe abzuholen und seinen Aufenthaltsstatus zu sichern. Nach ihrer Aus- weisung aus der Schweiz wurden Amin und Rhayel am 20. März 1991 nach Beirut abgeschoben. Dort heirätete Amin seine jetzige Ehefrau. Im Juni 1991 kehrte Amin mit Hilfe eines Schleppers über Prag nach Berlin zurück. Seine Ehefrau kam im Oktober oder November 1991 nach und wohnte bei ihrem Schwager Ah- med Amin in Rheine, wo sich seitdem auch der Angeklagte Arnin zumeist aufhielt. Er kam öfter nach Berlin, um wei- terhin Sozialhilfe zu empfangen, seine ausländerrechtli- chen Angelegenheiten zu regeln, Gelegenheitsarbeiten zu verrichten und Freunde wie die Angeklagten Ayad, Atris und Rhayel zu sehen und als gläubiger Muslim schiitischer Glaubensrichtung die hiesige Imam-Djafar-Sadegh-Moschee zu besuchen. Am 19. Juni 1992 wurde Amin zur Ausreise aufgefordert. Hiergegen legte er Widerspruch ein, der je- doch erfolglos blieb. Eine bis zum 4. September 1992 be- fristete Grenzübertrittsbescheinigung sollte ihm Gelegen- heit geben, freiwillig auszureisen. Das tat er jedoch nicht. Im Dezember 1992 wurde der gemeinsame Sohn gebo- ren.

8 Am 4. Oktober 1992 wurden Rhayel und Amin in der Wohnung seines Bruders Ahmed Amin in Rheine festger ommen: Auf– grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundes- gerichtshofs vom 5. Oktober 1992 befindet er sich in Un- tersuchungshaft. Der Angeklagte Amin ist unbestraft. II. Mohamad A t r.. i s Der Angeklagte Atris, am 10. Februar 1970 in Chihine/ Libanon geboren, wuchs als ältester von drei Geschwistern im elterlichen Haushalt in West-Beirut auf. Der Vater war Kaufmann, die Mutter Hausfrau. Ab dem 4. Lebensjahr be- suchte Atris die Vorschule und von 1974 bis 198-7 die französische kirchliche Schule “Soeur Francene“, die er mit dem libanesjschen Abitur, entsprechend dem- hiesigen Abschluß der Sekundarstufe ii, abschloß. Einen konkreten Berufswunsch hatte er zwar nicht; ‘er wollte aber jeden- falls seine Ausbildung fortsetzen und eventuell Betriebs- wirtschaft studieren. Dazu kam es wegen der Bürgerkrieg- wirren im Libanon nicht. Da Atris auch keine Arbeitsmög- lichkeit sah, trug er sich mit dem Gedanken, den Libano zu verlassen. Diese Überlegungen verstärkten sich-, als er sich immer mehr unter Druck gesetzt sah, für die “Nationale libanesische Bewegung“, einen Zusammenschluß linker Gruppierungen, mit der Waffe zu kämpfen. Das woll- te er nicht, obgleich er meinte, .bei der Bewegung mitma- chen zu sollen, weil sie den Stadtteil beherrschte, -in dem seine Familie wohnte. Er reiste aus, nachdem die – “Nationale libanesische Bewegung“ seinen Vater angeblich

9 entführt und die männlichen Familienmitglieder zur Teil- nahme an den Kämpfen aufgefordert hatte. Nachdem sein Bruder Chaouki Atris bereits im Februar 1989 allein nach Berlin zu einem Onkel gereist war, folgte die Familie oh- ne den Vater Ende März 1989 nach. Der Vater kam Ende 1989 ebenfalls nach Berlin. Hier stellte die Familie einen Asylantrag, den sie aber später zurücknahm. Sie erhielt schließlich eine Aufenthaltserlaubnis, die in der Folge- zeit jeweils verlängert wurde. Nachdem die Familie zu- nächst in einem Ausländerwohnheim gelebt hatte, fand sie später eine Wohnung in Berlin-Wedding. Die Familie besaß Vermögen im Libanon und erhielt Sozialhilfe, so daß sie keine finanziellen Probleme hatte. Der Angeklagte nahm nur einen Monat an einem Deutsch-Kurs teil, lernte aber gleichwohl außerhalb der Schule die deutsche Sprache recht gut. Mitte 1990 erhielt er eine Arbeitserlaubnis. In der Folgezeit arbeitete er einige Monate im “Steakhouse Berlin“, anschließend zusammen mit dem Zeugen Mahmoud Ah Ahian bis Ende 1991 im Steakhouse “Mendoza“ für 750,– DM netto monatlich und bis Anfang 1992 ca. zwei Monate in einer Pizzeria. Danach war er ar- beitslos und erhielt monatlich 500,– DM Arbeitslosen- geld. Seine Einkünfte verwendete er für sich. Sein Inter- esse galt zu jener Zeit dem Sport, dem Besuch von Disko- theken sowie dem Umgang mit Frauen und Autos. Er fand zu- nehmend zu einer religiösen Haltung, besuchte, wie die übrigen Angeklagten, die ebenfalls Mushime der schiiti- schen Glaubensrichtung sind, die Moschee Imam-Djafar- Sadegh, betete regelmäßig und suchte die Bekanntschaft des Angeklagten Amin, weil dessen Familie der des Prophe- ten Mohammed entstammt.

•10 Aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bun- desgerichtshofes vom 6. Oktober 1992, ersetzt. durch den Haftbefehl vom 27. Januar 1993, wurde Atris am 7.. Oktober 1992 in Untersuchungshaft genommen. Dort..verblieb er bis zur Aussetzung des Vollzuges des Haftbefehls am 28. Au- gust 1995. Später wurde er in anderer Sache‘wiederum in Untersuchungshaft genommen. Am 26. Mai 1993 wurde Atris vomAmtsgericht Tiergarten in Berlin – 51 Js 1219/92 – in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Juli 1993 – rechtskräftig seit dem 5. August 1993 – wegen Vergehens gegen das Waf- fengesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung auf die Dauer von drei Jah- ren verurteilt. Nach den Feststellungen hatte der Ange- klagte von Herbst 1991 bis zum 18. August 1992 eine Pi- stole Kaliber 9 mm nebst Munition in Besitz gehabt. Durch Beschluß vom 10., Juli 1996 verlängerte das Amtsgericht Tiergarten in Berlin die Bewährungszeit um ein Jahr bis zum 4. August 1997, weil Atris am 23. Juni 1995, einem Verhandlungstag in dieser Sache, dem Mitangeklagten Amin einen Faustschlag in das Gesicht versetzt hatte und des- wegen durch Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 15. November 1995 – 237 Cs 668/95 – zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 5,– DM rechtskräftig verurteilt worden war, die er bezahlt hat.

11 III. Atallah A y a d Der Angeklagte Ayad, 1966 in Borghammoud/Libanon geboren, ist nach seinen Angaben staatenloser Palästinenser. Er trat nach zweijährigem Schulbesuch im Alter von 10 Jahren der Demokratischen Front, einer Jugendgruppe der palästi- nensischen Befreiungsorganisation bei, besuchte weiter drei Jahre die Schule und erhielt 1979 in Syrien eine mi- litärische Ausbildung. Danach kämpfte er vom Libanon aus gegen Israel. Nach dem Rückzug der palästinensischen Be- freiungsorganisation aus Beirut im Jahre 1982 trat er 1983 in die Amal-Miliz ein und kämpfte als Gruppenführer gegen Israel und später gegen die Hizballah. Ayad erwarb sich den Ruf eines unerschrockenen und harten Kämpfers und erhielt den Beinamen Abu Sakr (Vater des Felsens) – Dreimal wurde er verwundet. Im April 1990 flüchtete Ayad nach Deutschland und fand Aufnahme in Berlin. Über die Gründe seiner Flucht beste- hen unterschiedliche Versionen. Nach Angaben Ayads war er durch die Hizballah gefährdet; nach Aussagen von Zeugen war er wegen eigennütziger Straftaten von der Amal verur- teilt und aus der Organisation ausgeschlossen worden. Die Ehefrau kam mit zwei Kindern zwei Monate später nach; hier wurde ein drittes Kind geboren. Eines der Kinder ist behindert. Die Familie erhielt eine Duldung und wurde im August 1991 vergeblich zur Ausreise aufgefordert. Ayad wurde am 9. Dezember 1992 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrich- ters des Bundesgerichtshofes vom 10. Dezember 1992 bis zur Haftverschonung am 28. August 1995 in Untersuchungs- haft.

12 IV. Kazem D a r a b i Der Angeklagte Därabi,am 22. März 1959 in Kazeroun/Iran geboren, ist iranischer Staatsbürge -. Er hat minde‘stens zwei Brüder. Sein Vater war Kaufmann, die Mutter H us- frau. Darabi durchlief- die Schule und beendete sie mit einem Abgangszeugnis, das dem Realschulabschluß in Deutschland vergleichbar ist. Deutsch konnte er nicht. Gleichwohl reiste er nach der fundamentalistjschen “Islamischen Revolution“ vom Februar 1979, deren Anhänger er ist, Ende 1979 oder am 1. April 1980 in die Bundesre- publik Deutschland ein, um hier zu studieren, und belegte einen Deutsch-Kurs in Berlin; Nach einem sechsmonatigen Praktikum von September 1980 bis März 1981 absolvierte er zur Erlangung der Studienberechtigung zwei Semester (Wintersemester 1981/82 und Sommersemester 1982) an der Fachhochschule Hagen und wohnte im dortigen Raum. Vom 21. Juli 1982 bis 14. Oktober 1982 befahd sich Darabi aufgrund einer später rechtskräftig gewordenen Auswei- sungsverfügung in Abschiebehaft. Der Ausweisungsverfügung liegt ein Sachverhalt zugrunde, der wegen Eintritts der Tilgungsreife im Bundeszentralregister nicht mehr ver- wertbar ist ( 51 Abs. 2 BZRG) . Der Iran intervenierte jedoch erfolgreich zu Gunsten Darabis und erreichte es, daß er in Deutschland bleiben konnte ‘und eine Duldung er- hielt. Anfang 1983 zog Darabi zur Aufnahme seine s Studi ums des Bauingenieurwesens nach Berlin um und schrieb sich zum Wintersemester 1983/84 an der Technischen Fach- hochschule ein. Ende 1985 heiratete Darabi die Schwester seines späteren Geschäftspartners Adnan Ayad. Aus der Ehe sind drei Kinder, zwei Töchter (acht und sechs Jahre alt) und ein Sohn (fünf Jahre alt) hervorgegangen. Die älteste Tochter ist behindert.

13 Seit 1983 betätigte sich Darabi in dem Verein Islamischer Studenten Berlin-West e.V. (VIS), in dem sich Befürworter des neuen iranischen Regimes sammelten. Ab 1984 war er im Vorstand des Vereins. Auch im Dachverband, der Union Is- lamischer Studentenverejne in Europa (UISA), war er zeit- weiligin führender Stellung tätig. In der Moschee Imam- Djafar-Sadegh spielte er eine wichtige Rolle. Sein Stu- dienerfolg indes war gering, so daß er wegen unregelmäßi- ger Teilnahme und nicht bestandener Zwischenprüfung mit Wirkung zum 30. September 1987 exmatrikuliert wurde. Im Klagewege erreichte er jedoch seine erneute Immatrikula- tion zum Sommersemester 1988. Im Oktober 1988 kaufte Darabi für 85.000,– DM ein Le- bensmittelgeschäft in der Weserstraße 3-4 in Berlin- Neukölln. Woher das Geld für den Kauf stammte, ließ sich nicht feststellen. Weil Darabi noch keine Erlaubnis zu selbständiger Erwerbstätigkeit hatte, betrieb er das Ge- schäft mit Hilfe des Zeugen Aydemir als Geschäftsführer. Nachdem das Geschäft Mitte 1989 ausgebrannt war, übernahm es 1990 der Zeuge Adnan Ayad. Darabi war aber in dem Ge- schäft weiterhin tätig, bis Adnan Ayad es Ende 1990 ver- kaufte. Ab 1. Januar 1991 wurde Darabi stiller Teilhaber in der Bügelei Adnan Ayads, in die er ab 1992 offiziell als Geschäftspartner eintrat. Er bezog ein monatliches Bruttogehalt von 7.000,– DM. Am 19. Januar 1991 erhielt Darabi eine Aufenthaltserlaubnis und auf seinen Antrag vom 29. Mai 1991 schließlich auch eine Erlaubnis zu selb- ständiger Erwerbstätigkeit. Unter der Firma Darabi & Ayad kaufte er Waren verschiedenster Art, von Nüssen bis zu Kleidung, im Iran ein und verkaufte sie in Berlin und an- dernorts. In welchem Maße der Angeklagte sein Studium

14 weiter betrieb, das noch nicht abgeschlossen ist, konnte nicht festgestellt werden. Am 8. Oktober 1992 wurde Darabi vorläufig festgenommen. Aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters d,es Bun- desgerichtshofes vom 9. Oktober 1992 befindet er sich in Untersuchungshaft. Der Angeklagte Darabi ist unbestraft. V. Abbas R h a y e 1 Der 1967 geborene Angeklagte Rhayel ist libanesischer Staatsbürger. Er wuchs im elterlichen Haushalt in Beirut auf. Der Vater, zu dem er eine sehr gute Beziehung hatte, betrieb ein kleines Lebensmittelgeschäft, in dem auch die Mutter und der Angeklagte gelegentlich aushalfen. Wie viele Geschwister der Angeklagte Rhayel hat, ließ sich nicht sicher feststellen; seine Angaben dazu wechselten zwischen zwei und acht Geschwistern. Rhayel besuchte von 1973 bis 1978, möglicherweise auch bis 1983, die Schule- und war anschließend arbeitslos. Er verrichtete Gelegen- heitsarbeiten und half nach dem Tode des Vaters im Jahre 1986 in dem Geschäft aus. Zeitweilig übernahm er auch die Stelle seines Bruders in einem Telefonvermittlungsbüro. Mit Amin, All Sabra und anderen Landsleuten verließ er Ende 1989 den Libanon und gelangte über München und Essen nach Aachen, wo er einen Asylantrag stellte. Er wollte sich in Deutschland zum Kraftfahrzeugmechaniker ausbilden lassen und in diesem Beruf arbeiten. Wegen der schlechten Unterbringui-ig in Aachen fuhr er mit Amin nach Berlin, wo er erneut einen Asylantrag stellte; er wurde aber nach

15 Aachen verwiesen. Rhayel hielt sich deshalb zunä hst il- legal in Berlin auf, bis ihm seine Mutter einen:gefälsch- ten Auszug aus dem ‚Zivilregister mit dem falschen Namen Imad, Amrnash und dem unzutreffenden Geburtsdatum 1968 übersandte. Mittels dieser Urkunde erlangte RhayeL ‘eine Duldung, die in der Folgezeit bis zum 18. März 1992 ver- längert wurde. In Berlin kam Rhayel zunächst bei Landsleuten wie den Zeugen Mahdi Chahrour und Hussein Chamas unter Seinen Lebensunterhalt bestritt er durch Gelegenheitsarbeiten in dem Lokal “Habibi“, auf dem Flohmarkt, einem Schrott- platz, in dem Lebensmittelgeschäft des Angeklagten Darabi in der Weserstraße und durch Sozialhilfe. Hin und wieder gelang es Rhayel auch, gebrauchte Kraftfahrzeuge an sei- nen Bruder im Libanon zu vermitteln. Ebenso wie Amin be- antragte er im Oktober 1990 Asyl in der Schweiz. Am 20. März 1991 wurde er von den schweizerischen Behörden in den Libanon ausgewiesen. Er verlobte sich dort angeblich, kehrte aber alsbald allein nach Berlin zurück. Unterkunft fand er w e früher schon in der Wohnutig des An eklagten Darabi in Berlin-Wjlmersdorf, Detmolder Straße 64 B, die Darabi zu, diesem Zeitpunkt ‚nur hin und wieder für eigene Zwecke nutzte. In der Wohnung hielt sich zeitw iIig auch der Bruder Darabis, Ghassem, auf. Rhayel bezog wiederum Sozialhilfe. Nebenbei verdiente er sich Geld, indemer mit dem Bruder des Angeklagten Darabi aufdem Flohmarkt tätig war, mit gebrauchten Fahrzeugen handelte und gele- gentlich in der Gastronomie arbeitete. Seine religiöse ‘Haltung war dadurch gekennzeichnet, daß er den Regeln des Koran entsprechend betete, aß und trank. Nachdem Darabis Bruder im März 1992 in den ‘Iran ‘zurückge- kehrt war, bewohnte Rhayel weiterhin die Wohnung-in der

16 Detmolder Straße 64 B. Der Ausreiseaufforderui-ig vom 20. Mai 1992 folgte er nicht. Von der durch eine Grenzüber- trittsbescheinigung eingeräumten M6glichkeit, die undes- republik Deutschland bis zum 17. September 1992 freiwil- lig zu verlassen, machte er keinen Gebrauch. Rhayel wurde am 4. Oktober 1992 zusammen mit Amin in Rheine vorläufig festgenommen. Er befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlüngsrichters des Buridesge- richtshofes vom 5. Oktober 1992 in Untersuchungshaft . Der Angeklagte ist unbestraft. 4 Zweiter Teil Sachverhalt Am 17. September 1992 kurz vor 23.00 Uhr wurden in dem Restaurant hMykonoslT •in der •Prager Straße 2 A in Berlin- Wjlmersdorf der Vorsitzende der Demokratischen Partei Kurdistan-Iran (DPK-I) Dr. Sadegh Sharafkandi, der Euro- pavertreter dieser Partei Fattah Abdo1i, ihr Deutschland- vertreter Homayoun Ardalan sowie ihr Berater und Dolmet- scher Nurullah Mohmadpour Dehkordi von dem Iraner Abdol- rahman Banihashemj und dem Angeklagten Rhayel durch ins- gesamt 30 Schüsse aus einer Maschinenpistole und einer Pistole getötet. Der Wirt des Lokals, Tabib-Ghaffari, wurde schwer verletzt. 1. Historischer Hintergrund der Tat Der Ausgangspunkt des Tatgeschehens findet sich in de±i geschichtlichen Verhältnissen des Iran nach der sogenann-

17 ten Islamischen Revolution vom Februar 1979, die Ayatol- lah Khomeini an die Macht gebracht hatte. Unter seiner Führung verschärfte sich der Konflikt mit der Demokrati- schen Partei Kurdistan-Iran. Die DPK-I wurde 1945 gegründet. Sie ist die bedeutendste Partei der iranischen Kurden, die zumeist der sunniti- schen Glaubensrichtung anhängen, und beschränkt sich auf den kurdischen Teil des Iran. Sie hatte es sich zum Ziel gesetzt, innerhalb des Gesamtstaates Iran für den kurdi- schen Landesteil Autonomie (Selbstverwaltung) in Verwal- tung, Justiz, Polizei, Schule und Kultur zu erlangen und ein gewisses Maß von Demokratisierung zu erreichen. Unter dem Schah war die Partei verboten. Nach der Islamischen Revolution, die von der Führung der DPK-I begrüßt wurde, konnte sie zunächst offen arbeiten. Damit verbanden sich Hoffnungen auf eine positivere Haltung der neuen Regie- rung zu den politischen Forderungen der Partei. Revoluti- onsführer Ayatollah Khomeini war aber, ohne dies zunächst nach außen zu erkennen zu geben, von Anfang an gegen jede Selbstverwaltung und eigene Rechte ethnischer Gruppen, so auch der Kurden. Er bewertete solche Bestrebungen als Versuch, die “Gemeinschaft der Gläubigen“ (Umma) zu ver- lassen und die Einheit des Staates zu zerstören. Die Ur- sache derartiger Bestrebungen sah er in einer westlichen Verschwörung gegen die Einheit der Gläubigen. Seiner Auf- fassung nach konnte das Kurdenproblem nur durch die Zer- schlagung der politischen Strukturen der kurdischen Par- teien und die Liquidierung ihrer Führungspersörilichkeiten gelöst werden. Schon bald nach der Islamischen Revolution trieb Khomeini die Durchsetzung eines islamistischen Staates, eines sogenannten “Gottesstaates“ voran. Damit hatte er letztlich Erfolg. Das System ist gekennzeichnet durch die auch über Gesetze dominierende “Herrschaft der

18 Rechts- (Religions-) Gelehrten“. Die Religionsgelehrten allein gelten als kompetent, auf der Grundlage des Koran und der Sharia über alle Belange des Staates, der Gesell- schaft und der Rechtsprechung zu entscheiden. Das System gibt sich als “Gottesstaates“ aus, weil es sich auf den Koran beruft. Aus machtpolitischem Interesse wurde jede Opposition zugleich auch als Angriff gegen dieses System und somit gegen den Islam verteufelt. Diese ideologisch- religiöse Verbrämung verdeckte indes auch für die Ange- klagten nicht die dahinterstehenden wirklichen Interes- sen. Solange dieses Herrschaftssystem noch nicht ausreichend gesichert war, gab es in den Beziehungen zur DPK-I eine Phase, in der die Regierung zwischen taktischen Verhand- lungen und Repressionen mit militärischen Mitteln wech- selte. Gegen die Repressionen versuchten die Kurden sich ihrerseits mit Waffengewalt zu wehren. Daraufhin rief Ayatollah Khomeini am 17. August. 1979 den “Heiligen Krieg“ (Dschihad) gegen die Kurden aus. Er erklärte unter anderem die DPK-I zur Partei des.. Teufels und verbot sie. Ihre Führer galten als “vogelfrei“ und waren somit in ih- rem Leben gefährdet. Sie wurden zur Verbrämung dieser machtpolitischen Entscheidung als Verdorbene und Gottes- lästerer diffamiert, die hingerichtet gehörten. Diese Li- nie wurde auch nach einer scheinbaren Amnestie im Jahre 1983 beibehalten und verschärfte sich noch. Sie manife- stierte sich in einer systematischen, gewaltsamen Aus- schaltung jeder politischen und ethnischen Opposition, die den eigenen absoluten Machtanspruch gefährden könnte. In den Monaten von September 1979 bis November 1979 kam es zu militärischen Auseinandersetzungen, die wiederum durch eine Verhandlungsphase abgelöst wurden, nachdem der Zeuge Abolhassan Bani Sadr im Januar 1980 zum Staatsprä-

19 sidenten gewählt worden war. Bani Sadr war vor der Revo- lution ein enger Berater Khomeinis. Er trat für die Tren- nung von Staat und Religion und gegen das System der “Herrschaft der Rechtsgelehrten“ ein. Auch bevorzugte er eine Verhandlungslösung mit den Kurden. Diese Verhandlun- gen scheiterten letztlich wiederum am Widerstand Khomei- nis, der in einem Staatsstreich im Juni 1981 Bani Sadr entmachtete. Bani Sadr und Führer von Oppositionsparteien flohen ins Ausland, um von dort aus durch Aufklärung und Propaganda auf die Verwirklichung ihrer Ziele hinzuarbei- ten. Als eines dieser Ziele der DKP-I wurde auf dem fünf- ten Parteikongreß im Dezember 1981 der Sturz des irani- schen Regimes festgelegt, weil man ohne eine Demokrati- sierung des Iran keine Chance für die Erlangung von Selbstverwaltung für Kurdistan sah. Das Regime verfolgte seinen Kurs der Liquidierung insbe— sondere oppositioneller Parteiführer und der Zerschlagung auch der kurdischen Opposition unbeirrt weiter. In dieser Zielsetzung war es ungeachtet der unterschiedlichen Strö- mungen in seinem Herrschaftsapparat einheitlich und ge- schlossen. Beispielhaft dafür sind die Vorgänge in Wien im Sommer 1989. II. Anschlag auf Dr. Ghassemlou in Wien Nach dem Ende des iranisch-irakischen Krieges im Sommer 1988 ließ sich die Regierung des Iran zum Schein auf Au- tonomieverhandlungen mit der DPK—I und deren Generalse- kretär Dr. Abdul Rahman Ghassemlou ein. Sie wollte damit eine Gelegenheit schaffen, Dr. Ghassemlou zu beseitigen, der als wichtige und geachtete Führungspersönlichkeit galt und dem die Kurden eher als der Regierung des Iran

20 folgten. In der Annahme, die Haltung der Regierung könnte sich nach dem Kriege geändert haben, und aus der Ver- pflichtung heraus, am Wiederaufbau des Iran teilzunehmen, war Dr. Ghassemlou mit Verhandlungen einverstanden. Im Juli 1989 begab er sich zur Fortsetzung von Geheimver- handlungen, die im Dezember 1988/Januar 1989 mit Regie- rungsvertretern begonnen hatten, in die österreichische Hauptstadt. Er geriet, wie sich herausstellen sollte, in eine Falle. Sie-war von Mohämmad‘Hadi Hadavi -Moghadam, von dem später noch die Rede ein wird, mit vorbereitet worden. Moghadam war im Ministerium für Information und Sicherheit (Vezarat-e Ettalaat va Amniyat-e Kehsvar, kurz: VEVAK) ‚ dem zentralen staatlichen Geheimdienst, zu- ständig für die Sammlung von Informationen über Kurdi- stan. Am 12. Juli 1989 begann die erste Verhandlungsrunde. Am 13. Juli 1989 drangen mehrere Personen in den Bespre- chungsraum ein, eröffneten aus automatischen Waffen das Feuer auf Dr. Ghassemlou, Dr. Azar Ghaderi, den Europa- Vertreter der DPK-I, und derenVertrauteri Dr. Razoul Fa- del und töteten sie. Um sicher zu gehen; daß niemand überlebte, erhielten alle drei Opfer Fangschüsse. Die kriminalpolizeilichen Ermittlungen endeten mit Haftbefeh- len wegen des Verdachts des Mordes gegen Djafari Sahra- roodi, den iranischen Verhandlungsführer, und Mustafa Ajvadi, beide Mitglieder der Pasdaran (Revolutionsgarden) ‚ sowie den iranischen Sicherheitsmann Bozorgian Assl. Zu einem gerichtlichen Verfahren kam-es aber nicht, weil Mustafa Ajvadi sofort untertauchte und Bozorgian Assl in die iranische Botschaft flüchtete, von wo aus er später das Land unbemerkt verlassen konnte. Sahraroodj durfte am 22. Juli 1989 in den Iran ausreisen. Die für den Anschlag benutzten Waffen, eine Maschinenpi- 1

21 stde Beretta 9 mm und zwei Pistolen der Marken Beretta und Llama, Kaliber je 7,65 mm, sowie Schalldämpfer zu diesen Waffen wurden in einem Plastiksack neben einem Mülicontainer aufgefunden. Das zur Tatausführung verwen- dete Motorrad war nicht weit vom Tatort entfernt abge- stellt. Nach diesem Anschlag brach die Führung der DPK-I jeden Kontakt zur Regierung des Iran ab. Das ist bis heute die Haltung der Partei. Das Regime im Iran verfolgte demge- genüber seine Linie weiter, die oppositionellen Parteien und Gruppen auch im Ausland weiter auszuforschen und ge- gen sie gewaltsam vorzugehen, wo dies möglich war. Ah Fallahian, Minister des Geheimdienstes VEVAK, konnte des- halb in einem Fernsehinterview am 30. August 1992 rück- blickend mit Zufriedenheit feststellen, daß es gelungen sei, dem Kader unter anderem der DPK-I auch außerhalb des Landes Schläge – an anderer Stelle heißt es: entscheiden- de und schwere Schläge – zu versetzen. Die Kader seien gezwungen worden, aus dem Land zu flüchten; man folge ih- nen und habe ihre zentralen Organisationen infiltriert und ihre Aktivitäten unter Kontrolle. Die Verfolgung die- ser Strategie mündete in den Anschlag auf Dr. Sharafkandi und seine Begleiter. III. Vorbereitung des Anschlages auf Dr. Sharafkandi Nach dem Anschlag auf Dr. Ghassernlou und seine Begleiter zeigte es sich, daß die DPK-I nicht zerschlagen, sondern weiterhin politisch aktiv war. In Dr. Sharafkandi fand sie eine Führungspersönhichkeit von politischem Gewicht, die fortan das Ziel verfolgte, die oppositionellen Grup- pen und Parteien gegen das Regime des Iran zu einigen.

22 Spätestens dadurch geriet Dr. Sharafkandi in das Blick- feld des VEVAK u id der Machthaber des Iran. Sie setzten seine Liquidierung ins Werk. 1. Vorbereitungen des VEVAK Erste Maßnahmen, die die spätere Liquidierungsentschei- dung vorbereiteten, leitete Ah Fallahian als Minister. des VEVAK ein. Dem VEVAK oblag generell die nachrichten- diensthic e Sammlung von Informationen über oppositionel- le Gruppen, Parteien und Personen ‚im In- und Ausland. Fallahian beauftragte Mohammad Hadi Hadavi Moghadam mit der Beschaffung von aktuellen Informationen über.die DPK-I, insbesondere über ihre führenden Personen, und mit der Erarbeitung von Lösungsvorschl gen. Moghadam war für diese Aufgabe aufgrund seiner -früheren Tätigkeit direkt im VEVAK und seiner Mitwirkung. an der Vorbereitung des erfolgreichen Attentats auf Dr. Ghassem- lou und dessen Begleiter besonders, geeignet. Er war. in- zwischen Direktor der Firma Samsam, Kala, einer Tarnfirma des VEVAK, geworden und konnte sich deshalb als Ge- schäftsmann legendiert unauffällig auch im Ausland bewe- gen. Den ihm rteilten Auftrag konnte er zielgerichtet erledigen, da Berlin als Tagungsort der Sozialistischen Internationale vom 15. bis 17. September 1992 bestimmt war. Seit der Tagung dieser Organisation sozialdemokrati- scher, und sozialistischer Parteien in Peru 1981/1982 pflegten führende Vertreter der DPK-I,an den Tagungen teilzunehmen. Es war, daher zu erwarten, daß Dr. Sharaf.- kandi mit Begleitern nach Berlin ‚reisen werde. Obwohl der in Aussicht genommene Tatort inder Bundesrepublik Deutschland lag, mit, der der Irangute zwischenstaatliche ‚ ‘H .„ . .. ‚

23 Beziehungen unterhielt, brauchte dies einen Anschlag nicht zu hindern. Gerade der positive Stand der zwischen- staatlichen Beziehungen gab aus der Sicht des Iran Grund zu der Annahme, daß die Beziehungen eine Belastung schon aushielten, falls sich ein Verdacht der Verstrickung des Iran in das Geschehen ergeben sollte. Im Sommer 1991 rei- ste Moghadam nach Deutschland, um hier nachrichtendienst- liche Quellen auch unter den oppositionellen Kurden zu aktivieren und Informationen einzuholen. Anschließend be- richtete er Fallahian und unterbreitete Lösungsvorschl&- ge. 2. Entscheidung des Komitees für Sonderangelegenheiten Fallahian legte das Ergebnis der Nachforschungen dem Ko- mitee für Sonderangelegenheiten (Komitee Omure Vijeh) vor, das allein zur Entscheidung über besonders bedeutsa- me Sicherheitsangelegenheiten berufen war, die die Kompe- tenz einzelner Ressorts überschritten und die wegen ihrer Brisanz nicht in der offiziellen Institution des “Nationalen Sicherheitsrates“ erörtert werden sollten. Das galt insbesondere für Fälle der Tötung von Regimegeg- nern im Ausland. Dieses Komitee wurde als Ausfluß des Sy- stems der “Herrschaft der Rechtsgelehrten“ gebildet. Es steht außerhalb der Verfassung und faktisch über der Re- gierung und dem Parlament. Ihm gehörten an: der Staats- präsident, der Minister des Geheimdienstes VEVAK, der für die Außenpolitik zuständige Chef sowie Vertreter des Si- cherheitsapparates und anderer Organisationen und schließlich der “Revolutionsführer“. Der Revolutionsfüh- rer ist nicht das geistliche Oberhaupt der Muslime, son- dern eine nach der Revolution von 1979 geschaffene Neue- rung. Der Amtsinhaber ist zwar ein hochrangiger Kleriker;

er übt aber kein religiöse ,-sondern ein politisches Amt aus. Die religiös-geistliche Führung liegt nach wie vor allein in den Händen von Groß-Ayatollahs. Die in dem staatlichen Komitee für Sonder n elegenheiten getroffenen Entscheidungen w aren Voraussetzung für die Durchführung von Operationen, insbesondere mit Auslandsbezug. Handelte es -sich bei einer solchen Operation um die Tötung ‘ion Menschen, bestätigte der Revolutionsführer als politische Instanz den Tötungsauftrag. Bei ihm handelt es sich um einen geheimen, ohne Urteilt erteilten Auftrag zur Liq .ii- dierung von Personen, die den machtpolitischen Interess‘en des iranischen Regimes im Wege standen oder ihm aus ande- ren Gründen besonders mißliebig waren. In der Regel rich- tete-er sich gegen führende P rsönlichkeiten oppositio- neller Gruppen oder Parteien. Der Tötungsauftrag, auch Tötungsbefehl genannt, entfaltete für schiitische Muslime keine Verbindlichkeit rechtlicher, religiöser oder tat- sächlicher Art. Die Ausführung einer in dem Komitee für Soriderangelegen- heiten beschlossenen Operation- wurde regelmäßig dernjeni- gen Komiteemitglied übertra en, das Bezug zu dem Ziel oder dem Zweck der Operation hatt uhd aufgrund seiner Möglichkeiten am geeignetsten erschien. Dieses Mitgl d betraute seinerseits einen so enannten Teamführer mit der eigentlichen Durchführung des Anschlages. Der Teamführer, ein kampferprobter, besonders befähigter und geschulter * Mann, wählte seine Leute für das “Hit-Team“ aus und hatte am Ort des Anschlages die letzte Entscheidungsbefugnis auch gegenüber den dort eingesetzten Kräften. Nach diesem Muster wurde in der vorliegenden sache gegen Dr. Sharafkandi und seine Begleiter verfahren Noch im Jahre 1991 beschloß das Komitee ihre Liquidierung.

25 IV. Vorbereitung der Ausführung des Liquidierungsauftrags Mit der Ausführung der Tötungsanweisung wurde Ah Fahla- hian als Minister für Information und Sicherheit beauf- tragt. Danach liefen die Vorbereitungen für den Anschlag auf Dr. Sharafkandi unter dem Codewort “Faryad Bozorg Alawi“ (frei übersetzt: Verlangen des Revolutionsführers) an. Fallahian schaltete dafür in seinem Hause die für derartige Operationen zuständige Abteilung ‘ t Rat für Son- deraufgaben‘ (Shoray Amahijat-e Vijeh) ein. Cowiv tA fL ( S & c 1. Letzte konkrete Erkundungen Im Auftrag dieses Rates reisten im Juni/Juli 1992 die hochrangigen VEVAK-Mitglieder Asghar Arshat und Kamahi nach Deutschland ein. Beide gehörten einer Tarnfirma des VEVAK an. Sie kamen nicht zu wirtschaftlichen Gesprächen, sondern hatten die Aufgabe, die Gegebenheiten und Mög- lichkeiten zur Durchführung der Operation konkret und endgültig aufzuklären und hierüber Fallahian zu berich- ten. Bei der Verfolgung ihrer Ziele bedienten sie sich, wie es in solchen Fällen bei Anschlägen im Ausland üblich ist, eines Verbindungsmannes des Geheimdienstes vor Ort. Dieser Mann war der Angeklagte Darabi. Darabi lebt seit 1980 in Deutschland. Er gehörte den Pas- daran an und war für den iranischen Geheimdienst als freier Mitarbeiter tätig. In dessen Auftrag unterhielt er enge Kontakte zu konsularischen Vertretungen seines Lan- des in der Bundesrepublik Deutschland, organisierte er politische ‘V anstaltungen, nutzte er seine Funktionen in studentischen Organisationen zur gesinnungsmäßigen Kon- trolle ihrer Mitglieder und zur Propagierung der Ziele

26 der Islamischen Revolution und forschte er Landsleute über ihre politische Zuverlässigkeit aus. Seine nachrich- tendienstlichen Aktivitäten und das Vertrauen, das er bei den Auslandsvertretungen des, Iran genoß, wiesen ihn als für die Vorbereitung des ‘Anschlages besonders geeignet aus. Außerdem verfügte Darabi über Verbindungen zu Anhän- gern der libanesischen Hizballah. Für die Durchführung des Attentats war das ein bedeutender Umstand. Die Hiz- ballah ist weitestgehend als ein Ableger.der iranischen Politik zu betrachten. Sie wurde vom Iran ins Leben geru- fen und wird von ihm im wesentlichen finanziert, ausgerü- stet und ausgebildet. Das geschieht nicht uneigennützig. Denn der Iran bedient sich der Hizballah nicht nur zur Verbreitung der Islamischen Revolution im Libanon, son- dern auch dazu, Gegner des islamischen Regimes des Iran mit militanten Mitteln zu bekämpfen. 2. Vorbereitung des Anschlages durch Darabi a) Als treuer 1 und wilifähriger Diener iranischer Interes- sen und überzeugter Anhänger. der Politik der Islamischen Revolution war Darabi hochmotiviert, den ihm erteilten Auftrag erfolgreich auszuführen. Das Interesse des Iran, seine Macht durch die Ausschaltung seiner politischen Gegner zu festigen, machte er sich zu eigen. Einen Befehl brauchte er dazu nicht, und ein solcher lag auch nicht vor. Der Liquidierungsauftrag entfaltete für ihn keine Verbindlichkeit. •. Auftragsgemäß begann Darabi, eine Gruppe für den Anschlag zusammenzustellen. Hierfür gewann er unter anderem die Angeklagten Amin und Rhayel sowie den ges ‘ ondert verfolg- ten Ah Sabra.. Sie hatten im Libanon der Hizballah ange-

27 hört. Auf dieser Grundlage entwickelte sich ihre enge Be- kanntschaft zu Darabi. b) Amin und Rhayel hatten ihre militärische und ideologi- sche Ausbildung unter anderem in Rasht/Iran, einem Aus- bildungslager der Pasdaran, einer dem iranischen funda- mentalistischen Regime treu ergebenen militärischen Grup- pierung, erhalten. Mit Darabi waren sie in der Moschee Imam-Djafar-Sadegh, in der Darabi als Organisator eine wichtige Rolle spielte, in Kontakt gekommen. Im Verlaufe der Zeit gestalteten sich die Beziehungen intensiver. Sie führten beispielsweise dazu, daß Darabi dem Angeklagten Amin mehrfach Gelegenheitsarbeiten verschaffte. Er ließ Amin und Rhayel in dem Geschäft in der Weserstraße aus- helf en und brachte Rhayel so viel Vertrauen entgegen, daß er ihm gestattete, in seiner Wohnung in der Detmolder Straße 64 B auch allein zu wohnen. Auch Amin fand dort bei seinen Aufenthalten in Berlin mit Billigung Darabis Unterkunft. Darabi hatte die Wohnung nach seinem Umzug in die Wilhelmstraße 38 behalten und nutzte sie hin und wie- der auch für Besucher und die zeitweilige Unterbringung seiner behinderten Tochter. Zur Mitwirkung an dem Anschlag waren die Angeklagten Amin und Rhayel indes nicht maßgeblich aufgrund dieser Verbun- denheit mit Darabi bereit, sondern weil sie als Mitglie- der der Hizballah, die die Ideologie des Iran vertritt und für seine Ziele aktiv ist, das dortige fundamentall- stische Regime befürworteten und es in seinem Bestreben, seine Macht durch Ausschaltung der oppositionellen poli- tischen Führer einer Volksgruppe zu festigen, unterstüt- zen wollten. Wenn auch Amin, anders als Rhayel, aus fami- liären Gründen ‘zunächst im Zwiespalt war, sich zu betei- ligen oder der Mitwirkung an dem Anschlag zu entziehen,

28 und er ihn deshalb m6g1ich rweise nicht- zu seiner eigenen Sache machte, entschied er sich letztlich doch aus dem genannten politischen Motiv zur Mitwirkung. Ein Befehl, so zu handeln, bestand für ihn ebensowenig wie für Rhayel; der Liquidierungsauftrag entfaltete für sie keine Verbindlichkeit. c) Über Amin und Rhayel stieß der Angeklagte Atris zu der Gruppe. Er hatte Amin in der Moschee und Rhayel in dem Steakhouse “Rosario des Zeugen Alian kennengelernt. In dem arabischen Lokal T lHabibi!1, das er regelmäßi 9 besuch- te, traf er sich mit ihnen häufig. Dort kam er auch mit dem Angeklagten Ayad in Kontakt, der seinerseits mit Amin gut bekannt war. Die Beziehungen vertieften sich, als Atris dem Angeklagten Amin in ausländerrechtlichen An e- legenheiten half und ihn bei sich als Gast bewirtete. Mit Rhayel unternahm Atris im August 1992 eine Fahrt zu dem irantreuen Aktivisten Tarike Sheile in Osnabrück und zü dem Angeklagten Amin nach Rheine. Atris und Amin wiederum besuchten.den Angeklagten Ayad indessen Wohnung. Im Unterschied zu Amin und Rhayel waren Atris und Ayad zwar keine ehemaligen Angehörigen der Hizballah. Das hin- derte Darabj aber nicht, sie ih seinen Kreis einzubezie- hen. Hierfür sprach; daß Atr s mit Amin und Rhayel be- freundet war. Ayad schließlich verfügte über die notwen- dige Kampferfahrung und stand Darabi als Mitglied der Großfamilie nahe. Denn Ayad ist der Neffe des ZeTugen Adnan Ayad, des Schwagers und Geschäftspartners Darabis. Die Motive, die Atris undAyad bestimmten, sich an dem Anschlag zu beteiligen, waren nicht sicher zu klären. Ein Handeln auf Befehl oder aufgrund einer befehlsähnlichen Lage schied aber auch bei ihnen aus.

29 3. Kenntnis der übrigen Angeklagten von dem Vorhaben des Anschlags und weitere Vorbereitungen a) Darabi hatte Amin und Rhayel bereits bei ihrer Anwer- bung in wesentliche Einzelheiten des Anschlagsvorhabens eingeweiht. Spätestens Ende Juli 1992 wußte auch Ayad Be- scheid. Anläßlich eines Treffens mit Amin, Rhayel und dem Zeugen Jarade, der aus Pforzheim zu einem Besuch in Ber- lin weilte, äußerte Ayad in dem Lokal “Habibi“, daß es “Ärger mit Kurden“ geben werde, der ihn veranlassen kann- te, in den Libanon zurückzukehren. Den Vorschlag des Zeu- gen Jarade, Berlin zu verlassen und in eine andere Stadt in Deutschland zu wechseln, wies Ayad mit der Bemerkung zurück: “Die Sache ist sehr groß“. Grund für die Besorgnisse Ayads war nicht sein Wissen um die Sache, sondern seine Bereitschaft, sich an dem An- schlag zu beteiligen. Ayad wirkte bei der Planung mit, soweit sie das unmittelbare Vorgehen bei der Ausführung am Tatort betraf. Die Planung nahm soweit Gestalt an, daß Ayad Vorstellungen davon hatte, welche Kräfte er als Schützen in dem Lokal, als Aufpasser vor dem Lokal und als Fahrer des Fluchtfahrzeuges einsetzen wollte. b) Ende August 1992 reisten Amin, Atris, Rhayel und Ayad, also die Mitglieder der Gruppe, die Darabi zur Vorberei- tung und Ausführung des Anschlages vorgesehen hatte, zu einem Fest zu Ehren des schiitischen Geistlichen Moussa Sadr, dem Gründer der ersten politischen Organisation der Schiiten im Libanon, nach Bad Homburg. Sie waren in Be- gleitung von Majdi Chahrour, einem engen Freund von Rhayel und Atris. Atris steuerte das Fahrzeug und bewies auch bei dieser Gelegenheit seine fahrerischen Fähigkei- ten. Spätestens zu dieser Zeit wußte auch Atris, daß ein

30 Anschlag gegen- das Leben kurdischer Oppositioneller aus- geführt werden sollteund daß ein solcher Anschlag im- Hinblick auf zu erwartende Sicherheitsvorkehrungen nur im Wege eines überfallartigen Überraschungsangriffs erfolg- versprechend durchgeführt werden konntei Er war, wie Amin, Ayad und Rhayel, ebenfalls bereit, sich daran zu beteiligen. Die Besetzung der Funktionen war zumindest insoweit konkret geplant, als Amin als Pistolenschütze und Atris als Fahrer des Fluchtwagens im Gespräch waren. Amin stand der ihm zugedachten Rolle möglicherweise aber schon damals innerlich ablehnend gegenüber. Welche Rollen Ayad und Rhayel zufallen sollten, ließ sich nicht konkret feststellen. – ‚ – c) In weiterer Vorbereitung der Tat kaufte sich Darabi am 25. August 1992 ein Mobiltelefon: Dieser Kauf hatte weni- ger geschäftliche Gründe. Vielmehr diente er dem Zweck, in der Folgezeit eine ständige und abhörsichere Kontakt- möglichkeit zu den übrigen Tatbeteiligten zu haben und für diese jederzeit erreichbar zu sein. Das war notwen- dig, weil Darabi, für die Vorbereitungen der Operation vor Ort verantwortlich war und die Beteiligten zu betreuen hatte, er sich aber vor der eigentlichen Tatausführung aus Berlin absetzen wollte, um sich ein Alibi zu ver- schaffen. – -‘. – 4. Tatort Als Tatort kam schon- zu einem frühen Zeitpunkt das von Tabib-Ghaffari geführte Lokal “Mykonos“ -in Betracht Dort pflegten- iranisch-kurdische Oppositionelle ihre Veran- staltungen abzuhalten. Das war den Initiatoren der Tat wenn nicht schon durch die Erkundungen Moghadams, so doch

31 spätestens aufgrund der Informationen bekannt, die die Agenten Arshat und Kamali auch von einem Verräter unter den Kurden eingeholt hatten. Die vorläufige Tatplanung richtete sich deshalb jedenfalls auch auf das Lokal “Mykonos“ aus. Die Anzeichen dafür, daß die Einschätzung richtig war, verdichteten sich, als Anfang September 1992 in dem Lokal ein Treffen von Oppositionellen zur Vorbe- reitung der späteren Zusammenkunft mit Dr. Sharafkandi stattfand. An dem Treffen nahmen unter anderem teil: Dehkordi, die Zeugen Dastmalchi und Jafari, weitere Ver- treter oppositioneller Gruppierungen und der Wirt Tabib- Ghaffari. Dehkordi kündigte das Kommen Dr. Sharafkandis an. Die Gespräche bezogen sich daher nicht nur auf das Thema der Einigung der Opposition gegen das Regime im Iran; sie erstreckten sich auch auf etwaige Sicherheits- vorkehrungen für den Besuch Dr. Sharafkandis. Die Erörte- rungen endeten mit dem Ergebnis, daß die Entscheidung über Sicherheitsmaßnahmen Dr. Sharafkandi überlassen wer- den sollte. 5. Einreise des “Hit-Teams“ Um den 7. September 1992 reiste das von Fallahian beauf- tragte sogenannte “Hit-Team“ aus dem Iran in Berlin ein. Das Kommando lag bei dem Teamführer Abdolrahman Banihas- hemi, der sich während der Operation “Sharif“ nannte und nur unter diesem Namen den Beteiligten bekannt wurde. Sharif war für das VEVAK im Libanon tätig gewesen und hatte dort eine qualifizierte Guerilla-Ausbildung erhal- ten. Für den geplanten Anschlag war er besonders geeig- net, weil er sich in West-Europa gut auskannte und am 10. August 1987 in Genf erfolgreich ein Attentat auf den ira- nischen Piloten Talebi ausgeführt hatte, der mit einem

32 Flugzeug in den. .Irak geflüchtet war und sp&ter- seinen Aufenthalt in der. Schweiz g nommen hatte.. Zu dem Team gehörte auch ein ‘Iraner namens, “Mohamed“. Dem Teamführer Sharif oblagendie eigentliche Ausführung der Operation und die-Entscheidung, welche der-vorbereitenden Planungen und Maßnahmen er übernehmen ‘wollte. und ober weitere, für erforderlich ‚hi lt..- In Erfüllung. seiner Auf- gabe nahm Sharif-‘ Kontakt mit Darabi auf. a) Darabis Rolle war-mit-dem Eintreffen des ‘Teams nicht.i beendet. Ihm kamen weiterhin die-Aufgaben zu, deren Erle- digung besondere Kenntnisse und Verbindungen in Deutsch- land und in Berlin erforderte. Hierzu gehörten insbeson- dere.die.logistischen Maßnahmen, die für.das Gelingen der Operation nötig waren, wie die Beschaffung einer konspi- rativen Unterkunft, der Waffen, von.Lichtbildern der.vor..— gesehenen Opfer und eines Fluchtfahrzeuges. – – Die Arbeitsteilung zwischen örtlichen Kräften und dem “Hit-Team“, zwischen Logistik und der eigentlichen Tat- ausführung, war Teil der Gesamtkonzeption der Operation. Sie diente mehreren Zwecken. Zum einen sollten die örtli- chen Kräfte die Planungen—und sonstigen Vorbereitungen so weit wie möglich vorant.reiben, um dem “Hit-Team“ die op- timalen Bedingungen für die erfolgreiche Ausführung-des -Anschlages zu sichern, und es personell und materiell un- terstützen. Zum anderen machte die Arbeitsteilung es ent- behrlich,.daß das “Hit-Team“ bei der Beschaffung von,Tat- mitteln oder Unterkünften vor Ort-nach außen in Erschei- nung trat. Dadurch wurde die Anonymität des “Hit—Teams“- gewährleistet. Des weiteren wurde jeder Kontakt des “Hit- Teams“ zu Auslandsvertretungen des Iran im Operationsge- biet vermieden, die als nachrichtendienstliche Stationen

33 die Beschaffung von Tatmitt eln, insbesondere von Waffen, zu vermitteln hatten. Schließlich sollte das “Hit-Team“ alsbald nach der Tat das Land verlassen, um sich so dem Zugriff der Ermittlungsbehörden zu entziehen. Für die Er- ledigung von Aufgaben nach der Tatausführung stand der Leiter der örtlichen Kräfte zur Verfügung. Die dem Ange- klagten Darabi zugewiesenen Aufgaben fügten sich daher mit denen des “Hit-Teams“ zu einem Ganzen zusammen. Die verschiedenen Aufgabenbereiche ergänzten und bedingten einander. Von ihrem reibungslosen Zusammenwirken hing der Erfolg des Unternehmens ab. Darabi blieb somit in das Ge- samtgeschehen eingebunden; nach der Tat sollte er seine nachrichtendienstlichen Funktionen weiter erfüllen. b) Die Übernahme des Kommandos durch Sharif hatte aber zur Folge, daß Ayad und Atris, beide nicht Mitglieder der Hizballah, von der unmittelbaren Mitwirkung an der Tat ausgeschlossen wurden. Als Fahrer des Fluchtwagens gewann Darabi den mit ihm befreundeten, gesondert verfolgten Hizballah-Funktionär Fazjallah Haidar (auch Faraj oder Abu Jafaar genannt) aus Osnabrück. Die weiteren Planungen übernahm Sharif. 6. Standortwechsel Amins Amin, der mit seiner Ehefrau bei seinem Bruder in Rheine Wohnung genommen hatte, hielt sich nach der Rückkehr von dem Moussa-Sadr-Fest Anfang September 1992 in Berlin auf, wo die von Darabi zusammengestellte Gruppe zusammengefaßt war und auf das Eintreffen des “Hit-Teams“ wartete. Ob- wohl die Vorbereitungen weiter vorangingen, fuhr Amin am 10. September 1992 nach Rheine zurück. Welche Gründe ihn hierzu bewogen, ließ sich nicht sicher feststellen. Es

34 liegt nahe, daß Amjn sejne Ehefrau, die damals ein Kind erwartete, vor der Tatausführung,,noch einmal sehen woll- te. Die Rückfahrt nach Rheine war jedenfalls kein Ab-. standnehmen von seiner Bereitschaft, an dem Anschlag mit- zuwirken. Am 11. September 1992. traten. die Vorbereitungen in die letzte Phase. Zu diesem Zweck wurde Amin nach Berlin zu- rückbeordert. Rhayel rief bei ihm in Rheine an. Nachdem er Amin ausgerichtet hatte, daß er nach Berlin kommen solle, übernahm Darabi das Gespräch, um dem Anliegen Nachdruck zu verleihen.. Denn Amin betrachtete Darabi nicht nur als Respektsperson; er war Darabi als seinem Gönner und Wohltäter auch verpflichtet. Amin folgte der Aufforderung. und fuhr mit der Bahn nach Berlin. Nach sei- ner Ankunft begab er sich in die Wohnung. in der Detmolder Straße 64 2, die Darabi den Tätern zum vorläufigen Auf- enthalt zur Verfügung gestellt hatte. Sharif und Haidar waren auch dort eingetroffen. 7. Verlegung in den Senftenberger Ring In weiterer Vorbereitung der Tat. erhielt Darabi am 11.! 12. September 1992 die Schlüssel zu einer Wohnung im Senf tenberger Ring 7. Mieter dieser Wöhnung, die im Mär- kischen Viertel in einem Gebäudekomplex mit mehr als 200 Wohnungen lag und sich daher für konspirative Zwecke be- sonders gut eignete, war der Zeuge Estiaghi. Estiaghi war ein iranischer Student, der am 28. August 1992 für einige Zeit in den Iran gereist war. Vor seiner Abreise hatte er seinen Bekannten, den Zeugen Bahram Brendjian, gebeten, in der Wohnung gelegentlich nach dem Rechten zu sehen. Von diesem Umstand hatte Darabi erfahren, der mit Estiag-

35 hi gut bekannt war. Weil Darabi auf der Suche nach einer geheimen Unterkunft für die Tatbeteiligten war, wandte er sich an Bahrarn Brendjian und erreichte es, daß dieser ihm die Schlüssel für die Wohnung überließ. Hierdurch eröf f- nete sich für Darabi die Möglichkeit, die Täter in der Wohnung Senftenberger Ring unterzubringen und seine eige- ne Wohnung in der Detmolder Straße aus dem weiteren Ge- schehen herauszuhalten. Nachdem es am 12. September 1992 noch in der Wohnung Det- molder Straße zu einem Treffen zwischen Amin, Rhayel, Sharif und Haidar gekommen war, erschienen Darabi und Mo- hamed am folgenden Tage ebenfalls dort. Da die konspira- tive Wohnung im Senf tenberger Ring nunmehr zur Verfügung stand, war es Zeit, die Wohnung in der Detmolder Straße zu räumen. Darabi erteilte Rhayel den Auftrag, alle Spu- ren zu beseitigen und sämtliche Sachen mitzunehmen. Sei- nen Äußerungen gegenüber Rhayel und Sharif zufolge rech- nete Darabi damit, daß die Wohnung nach dem Anschlag durchsucht werden könnte. Außerdem sprach Darabi davon, daß er nach Köln oder Hamburg gehen werde. Wenn die Er- mittlungsbehörden auf ihn stoßen sollten, würde er sagen, daß er “im Westen“ gewesen sei. Nachdem die Wohnung gründlich gesäubert worden war, wobei allerdings vergessen wurde, einen Abdruck des linken Dau- mens von Rhayel an der Innenseite einer Glastür des Wohn- zimmerschrankes abzuwischen, verlegte die Tätergruppe ih- ren Aufenthalt in den Senf tenberger Ring. Darabi selbst fuhr Amin und Sharif mit seinem Wagen in die neue Unter- kunft. Bevor er ging, forderte er Sharif auf, ihn anzuru- fen, wenn alles vorbei sei. Aus nicht feststellbaren Gründen meldete sich Darabi noch einmal telefonisch in der Wohnung Senf tenberger Ring. Sharif forderte ihn auf,

36 nun nicht mehr anzurufen, und ließ Darabi wissen, daß er sich melden werde,-wenn er etwas benötige. Eine solche Kontaktaufnahme war über das Mobiltelefon möglich, dessen Nummer Sharif von Darabi zu diesem Zweck erhielt. Noch am späten Abend des 13. ‘September 1992-fuhr Darabi mit seiner Frau und seinen Kindern nach Hamburg. Im Hotel “Savoy“ stieg er nach Mitternacht äb. In der Folgezeit hielt er sich in Westdeutschland auf. Auch am Tage der Tatausführung, -dem 17. September 1992, war er sdmit, wie beabsichtigt, nicht in Berlin. 8. Kauf des Fluchtwagens Am 13. September 1992 kaufte Ah Sabra, ein enger Freund von Därabi, Amin und Rhayel mit Geld, das er von Darabi zu diesem Zweckeerhalten hatte, auf einem Automarkt in Berlin-Wedding von dem Zeugen Öneri für 3.120-,– DM das Fluchtfahrzeug, einen gebrauchten BMW der Baureihe 7 mit dem Kennzeichen B-AR 5503. All Sabra gab sich unter Vor- lage eines gefälschten Passes als Muhammed Aslan aus. Spätestens am 16. September 1992 übernahmen Haidar und Rhayel das Fahrzeug. 9. Einteilung der Schützen – Die Planungen-Sharjfs sahen die Mitwirkung von zwei Schützen vor. Einer sollte mit einer Maschinenpistole, der andere mit einer Pistole bewaffnet sein. Aufgabe des Pistolenschützen war, es, mit Fangschüssen dafür zu sor- gen, daß von den zu liquidierenden Opfern keines überleb- te. Als einer der Schützen war Amin vorgesehen-. Als Sha-

37 rif ihn deswegen ansprach, lehnte Amin es ausdrücklich ab, in dieser Funktion an dem Anschlag mitzuwirken. Mit Rücksicht auf seine Familie und die bevorstehende Geburt seines Kindes war er nicht bereit, die ihm zugedachte Rolle eines Schützen zu übernehmen. Sharif versuchte, ihn umzustimmen. Die Bemühungen hatten aber keinen Erfolg. Amin blieb bei seiner Haltung, wofür er sich später von Rhayel den Vorwurf einhandelte, ein Feigling zu sein. Er zog seine Bereitschaft zur Mitwirkung aber nicht grund- sätzlich zurück, sondern ließ sich als Sicherungskraft einteilen mit dem Auftrag, während der Aktion den Eingang zu dem Lokal “Mykonos“ zu sichern, um so zum Gelingen des Anschlages beizutragen. Die Rolle des Pistolenschützen übernahm Rhayel. Sharif behielt sich vor, die Maschinen- pistole zu führen. 10. Paßbeschaffung durch Atris Die exponierte Rolle Rhayels als Pistolenschütze ließ es geraten erscheinen, für ihn eine Fluchtmäglichkeit vorzu- bereiten. Atris erhielt deshalb den Auftrag, für Rhayel einen Paß zu beschaffen. Aufgrund seines Wissenstandes von dem Vorhaben konnte Atris die Zusammenhänge herstel- len und sich ein Bild machen. Ihm war klar, daß es um das früher im Gespräch gewesene Attentat auf kurdische Oppo- sitionelieDging, ein Paß geeignet war, die Tatbereit- schaf tRhaye1s zu fördern, ; ind das Vorhaben von besonde- rer Bedeutung war. Er rechnete damit, daß bei dem An- schlag Menschen zu Tode kommen würden. Daß er die Tötung unbedingt wollte, war nicht feststellbar. Einen solchen Erfolg nahm er aber in Kauf; den es kam ihm darauf an, den Beitrag zur Tat zu leisten, den man von ihm erwarte- te. Atris sagte daher zug, Rhayel einen Paß zu beschaffen. In Erfüllung der Zusage entwendete .er seinem Bruder

38 Chaouki Atris, der ebenso wie er bei den Eltern wohnte, spätestens am 13. September 1992 den Reisepaß. V. Ankunft der DPK-I-Delegation. Am Sonntag, dem 13. September 1992, kündigte Nurullah Dehkor j seiner Ehefrau Shoreh.. Badii Gäste für den näch- stenj end an. Dehkordj .und seine Ehefrau hatten in Ber- im studiert und waren nachder Islamischen Revolution in den Iran zurückgekehrt. Mit der gemeinsamen Tochter muß— ten sie 1983/84 flüchten und erhielten in der Bundesrepu- blik Deutschland politisches Asyl. Dehkordi arbeitete als Betreuer in einem Flüchtlingsheim des Deutschen Rbten Kreuzes. Er betätigte sich aber auch politisch. In öf- fentlichen Veranstaltungen und im Fernsehen bezog er Stellung gegen das iranische Regime und dessen Kurdenpo- litik. Dehkordi war von Dr. Sharafkandi gebeten worden, an der Tagung der Sozialistischen Internationale vom 15. bis 17. —- —-—- September 1992 teilzunehmen. Er war bereits der Vertraute Dr. .Ghassemlous gewesen und setzte sich, obwohl er weder Kurde noch Mitglied der DPK-I war, für die Ziele der Par- tei ein in der Hoffnung, daß sich die verschiedenen oppo- sitionellen Richtungen gegen das Regime im Iran zusammen- führen ließen und dieses sich schließlich demokratischen Bestrebungen werde öffnen müssen. In dieser politischen Beurteilung stimmte er mit Dr. Sharafkandi überein.- Am Abend des 14. September 1992 fanden sich im Hause Deh- kordi der Zeuge Ezatpour, ein älteres Mitglied der DPK-I und jetziger Leiter der Partei für Deutschland, der Zeuge Tabib-Ghaffari und das DPK-I-Mitglied Akbali ein. Zu ih-

39 Q nen stießen der aus Paris angereiste Fattah Abdoli sowie Homayoun Ardalan, der aus Mainz kam. Neben politischen Gesprächen erörterten Dehkordi und seine Gäste das vorge- sehene Treffen nach dem Ende der Tagung der Sozialisti- schen Internationale mit den Delegationsteilnehmern der DPK-I und hiesigen Vertretern von Oppositionsgruppen. Auf diesem Treffen sollte die politische Lage im Iran erör- tert und eine gemeinsame Haltung im Widerstand gegen das dortige Regime gefunden werden. Dabei ergab sich, daß der 18. September 1992 als Termin ausschied, weil die Delega- tionsteilnehmer bereits am Vormittag dieses Tages nach Paris abfliegen wollten. Gegen 21.30 Uhr brachen Ezat- pour, Abdoli, Ardalan und Tabib-Ghaffari auf, um Dr. Sha- rafkandi, der aus Kopenhagen kam, vom Flughafen abzuholen und in sein Hotel zu bringen. Dehkordi begab sich zu ei- ner Fernsehdiskussion. VI. Einladung zu dem Treffen Bis zum späten Abend des 15. September 1992 war die Ent- scheidung gefallen, daß das Treffen der DPK-I-Delegation mit anderen Oppositionsvertretern am 17. September 1992 ab etwa 19.00 Uhr in dem Lokal “Mykonos“ tattfinden sollte. In der Nacht zum Mittwoch, dem 16. September 1992, gegen 01.00 Uhr unterrichtete Dehkordi den Wirt des Lokals, den Zeugen Tabib-Ghaffari, davon und beauftragte ihn, die nötigen Vorbereitungen zu treffen und et }a 1 10 bis 15 Gäste einzuladen, die er ihm namentlich nannte. Tabib-Ghaffari kam der Aufforderung nach. Er bestellte die Gäste jedoch nicht für den 17. September 1992, son- dern für den Abend des 18. September 1992. Die Ursachen dafür ließen sich nicht verläßlich klären. Es mag sein, daß sie in einem sprachlichen Mißverständnis lagen, ih-

40 folge dessen Tabib-Ghaffarj den “Abend zum Freitag“ (17. September. 1992) ‘mit “Freitagabend“ (18. September 1992) verwechselte. * VII. Weitere Tatvorbereitungen Während dieser Geschehnisse fand in der Wohnung Senf ten- berger Ring 7 ein wechselseitiges Kommen und Gehen von Sharif, Rhayel und Haidar statt. -Es hatte seinen Grund darin, daß die Tatvorbereitungen weiter vorangetrieben wurden. -‚. – Am 16. September 1992 verließen Rhayel und Haidar aufAn- weisung Sharifs gegen 09. 00 Uhr die Wohnung im Senf ten- berger Ring, um die Waffen zu holen. Sie kehrten einige Stunden später zurück. Die Waffen befanden sich in dem von Ah Sabra gekauften BMW B-AR 5503, den Rhayel und Haidar inzwischen herbeigeschafft hatten.. Nach Auf forde- rung durch Sharif holte Haidar die in einem Pappkarton verpackten Waffen in die Wohnung, wo sie- ausgebreitet und in Augenschein genommen wurden. Es :handelte sich. um – eine in drei Teile zerlegte Maschinenpistole mit dem Fabrikataufdruck IMI (Israel Mihitary Industries), Modell UZI, Kaliber 9 mm Luger, eine in vielen Armeen gebräuch- liche Waffe, deren Herkunft nicht festgestellt werden konnte, mit einem 32 Patronen fassenden Magazin und – eine Selbstladepistoie des Fabrikats Llama, Modell “X- A“, Kaliber 7,65 mm Browning, nebst Magazin für 8 Patro- nen, die 1972 von der spanischen Herstellerfirma an die ehemalige kaiserlich-jranjs 9 he Armee geliefert worden- war

41 Bei den Waffen befanden sich zwei auf die jeweilige Waffe passende Schalldämpfer. Die Schaildämpf er stammten zwar nicht aus offizieller Fabrikation, waren aber trotzdem von entsprechend guter Qualität. Im Verlauf des 16. September 1992 erhielt die Gruppe im Senftenberger Ring von einem nicht ermittelten Verräter d Informati daß das Treffen Dr Sharafkandis mit den Oppositionellen endgültig am Abend des 17. September 1992 imLokal“Mykonos“ stattfinden werde. Auf Anweisung ünd unter Führung Sharifs begann die Gruppe deshalb gegen 20.30 Uhr einen Probelauf, der dazu dienen sollte, alle Beteiligten mit den Örtlichkeiten vertraut zu machen. Sharif wies Rhayel und Haidar an, “zum Ort zu gehen“, und fuhr anschließend selbst mit Amin unter Benutzung eines Busses und der Untergrundbahn in den Bereich um den Pra- ger Platz, in dessen unmittelbarer Nähe das Lokal ulMyko nos“ lag. Dort erschienen wenig später auch Mohamed und in einem Mercedes 190 eine unbekannt gebliebene Person, die auch später an der Tat beteiligt war. Nachdem sie sich einen Überblick über die örtlichen Gegebenheiten verschafft und die Bewegungsabläufe geprobt hatten, löste sich die Gruppe auf. Rhayel und Haidar sowie Sharif und Amin kehrten auf getrennten Wegen in die Wohnung Senf ten- berger Ring zurück. Dort verbrachten die vier die Nacht zum 17. September 1992. VIII. Tatgeschehen 1. Am Morgen des 17. September 1992 besorgten Rhayel und Haidar eine schwarz-grüne Sporttasche mit der Aufschrift “Sportino “ zum unauf fälligen Transport der Waffen während

42 der Tatausführung. Danach verließen sie mit Sharif die Wohnung. Rhayel und Haidar kehrten gegen 16.00 Uhr zu- rück. Sharif kam etwa um 19.30 Uhr -und befahl den Anwe- senden zu beten. Danach warteten sie auf das mit Mohamed verabredete t ei e fonische Signal zur sschla n Späte – stens jetzt lagen die Lichtbilder derjenigen vor, die ge- tötet werden sollten. Diese Bilder nahmen Shari f und Rhayel, nachdem er als Pistolenschütze eingeteilt worden war, in Augenschein. – – 2. Als Dr. Sharafkandj, Dehkordi, Ardalan und Abdoli am 17. September 1992, zwischen l9.30und 19.45 Uhr in dem Lokal “Mykonos“ eintrafen und sich in den hinteren, nur durch einen offenen Durchgang getrennten Versammlungsraum begaben, war sonst -niemand anwesend. Es entspann sich ei- ne Diskussion darüber, wer wohl den Fehler bei der Einla- dung zu vertreten habe. Klarheit konnte jedoch nicht ge- wonnen werden. Eilig versuchten nun Dehkordi und der Wirt Tabib -Ghaffari, einige der vorgesehenen Teilnehmer tele- fonisch herbeizurufen. Die meisten konnten sie nicht er- reichen; andere waren infolge beruflicher Verpflichtungen (Dr. Farahatj) oder Krankheit (Rousta) verhindert. Auf die Anrufe hin erschienen nur die Zeugen Dastmalchi, Mit- glied des Zentrairates der Republikanischen Partei Iran, und als letzter gegen 22.00 Uhr Ebrahjmzadeh Esfahani, Mitglied des Zentralrates der Volksfedajin-Mehrheit. Zu- fällig hatten sich der Zeuge Mirrashed, ebenfalls Mit- glied der Volksfedajjn-Mehrhejt, der für den 18. Septem- ber 1992 eingeladen worden war, und der ursprünglich nicht eingeladene parteilose Zeuge Sadeghzadeh eingefun- den. Beide pflegten das Lokal häufiger zu besuchen. Sa- deghzadeh half dem Wirt Tabib-Ghaffari in der Küche beim Zubereiter der Speisen, später auch beim Bedienen, und setzte sich, nachdem er die Erlaubnis dazu erhalten hat-

43 te, an den Tisch der Gruppe und hörte den Gesprächen zu. Gegen 22.00 Uhr betrat der Zeuge Böhm das Lokal und nahm im vorderen Gastraum an einem Tisch gegenüber dem Eingang mit Blickrichtung dorthin Platz. Ein junges unbeteiligtes Paar verließ kurz danach das Lokal. Da an diesem Abend wie sonst gelegentlich die Studentin Voltschanskaya als Kellnerin aushalf, fand auch Tabib-Ghaffarj Zeit, sich zu Dr. Sharafkandi und seinen Gästen setzen und an den Ge- sprächen teilnehmen. 3. In der Wohnung im Senftenberger Ring läutete etwa um 21.00 Uhr das Telefon. Das war das mit Mohamed, der sich bereits in der Nähe des Lokals aufhielt, verabredete Sig- nal, daß die Opfer im Lokal waren und die Tat ausgeführt werden konnte. Unmittelbar nach dem Anruf erteilte Sharif die Anweisung zum Aufbruch. Er befahl Rhayel und Haidar, “zum Ort“ zu fahren. Sie benutzten dazu den von Ah Sabra gekauften BMW. Amin wies er an, mit ihm zu kommen. Sharif und Aniin fuhren mit einer Taxe zunächst zum Kurt-Schuma- cher-Platz. Dort stiegen sie aus, begaben sich in den U- Bahnhof, verließen ihn wieder und nahmen an einem nahege- legenen Taxenstand eine andere Taxe, mit der s e zum U- Bahnhof Berliner Straße fuhren. Um ihren Weg zum Tatort weiterhin zu verschleiern, betraten sie den U-Bahnhof, verließen ihn durch einen anderen Ausgang und liefen auf einem weiträumigen Weg um den Tatort herum zur Geisberg- straße. Dort trafen sie auf Mohamed. Sharif entfernte sich, um die Positionen der anderen Beteiligten zu über- prüfen. Unterdessen liefen Mohamed und Amin weiter. Sie trafen wieder mit Sharif zusammen, als dieser mit dem un- bekannten Fahrer des Mercedes 190 sprach.

.44 Nach dem Ende des Gesprächs ging Sharif durch ‘die Grainauer Straße und die Prager Straße zum Prager Platz. Mohamed und Amin folgten ihm. Am Prager Platz entfernte sich Mohamed, und Rhayel, trat zuAmin. Beide trafen noch auf dem Prager Platz mit Sharif zusammen, der inzwischen aus dem inder Nähe in der Prinzregentenstraße abgestell- ten Fluchtfahrzeug die Sporttasche geholt hatte, in der sich jedenfalls die Maschinenpistole befand..ObRhayel d e Pistole bereits bei sich trug oder .sie erst später erhielt, konnte nicht geklärt werden. Gemeinsam gingen Sharif, Amin und Rhayel durch die Prager Straße zum Lokal “Mykonos“. Haidar und Mohamed warteten in dem Fluchtwagen in der Prinzregentenstraße. Wenige Meter vor dem Eingang des Lokals erklärte Sharif, daß er als erster in das Lo- kal gehen werde; Rhayel solle ihm folgen. Äminsolle an r der Tür stehen bleiben, aufpassen und niemanden einlas- sen. 4. Gegen 22.50 Uhr betraten Sharif.und Rhayel das Lokal dui ch die Eingangstür, die Amin hinter ihnen schloß. Sha- rif, der voranging, und Rhayel waren mit so genauen Orts- kenntnissen und aufgrund der zur Verfügung stehenden Lichtbilder mit so eindeutigen Personenkenntnissen verse- hen, daß sie sich am Tatort ohne Zögern zurechtfanden und die Tat innerhalb nur ganz kurzer Zeit ausführen konnten, ohne daß es hinsichtlich der Opfer zu einer Verwechslung kam. Sharif führte in der Sporttasche die Maschinenpisto- le tJZI bei sich; Rhayel war im Besitz der Pistole. Beide hielten die Waffen verdeckt, so daß sie dem Zeugen Böhm nicht auffielen. Zielgerichtet wandten sich Sharif und Rhayel nach links in den größeren Gastraum, in dem zu dieser Zeit niemand saß, und gingen auf den dahinter lie- genden Raum zu, •in dem sich Dr. Sharafkandi und die übri- gen Teilnehmer der Zusammenkunft aufhielten Dort hatten

45 an einer aus zwei Tischen zusammengestellten rechteckigen Tafel, die vom eintretenden Betrachter aus gesehen im rechten Teil des Raumes längs aufgestellt war, folgende Personen Platz genommen (im Uhrzeigersinn) : von vorn links Mirrashed, Dastmalchi, Abdoli und Ardalan; am Kopf- ende Tabib-Ghaffari; von hinten rechts nach vorn Dr. Sha- rafkandi, Dehkordi, Embrahimzadeh Esfahani und Sadegzah- deh. Das untere Ende war unbesetzt. Die Teilnehmer waren gerade beim Essen, führten Gespräche und versahen sich keiner Gefahr. Sie hatten das Nahen der Täter nicht bemerkt. Sharif hatte seinen Rollkragenpull- over bis unter die Augen über das Gesicht gezogen. Rhayel hatte sich mit einer über den Kopf gezogenen Pudelmütze unkenntlich gemacht. Bevor Dr. Sharafkandi oder sonst ei- ner der Teilnehmer die Situation in ihrer Bedeutung er- fassen, geschweige denn darauf reagieren konnte, rief Sharif, der hinter den Zeugen Dastmalchi getreten war, auf persisch das Schimpfwort “Ihr Hurensöhne“. Sharif er- ‘3ffnete sofort nach seinem Ausruf das Feuer. Mit der Ma- schinenpistole schoß er durch die Sporttasche, die er in beiden Händen hielt, hindurch auf Dr. Sharafkandi, Deh- kordi, Abdoli und Ardalan. Dabei gab er 26 Schüsse in kurzen Feuerstößen ab, die auf Abdoli und Ardalan einer- seits und auf Dr. Sharafkandi und Dehkordi andererseits gerichtet waren und sämtlich trafen. Der am Kopf ende zwi- schen Ardalan und Dr. Sharafkandi befindliche Zeuge Ta- bib-Ghaffari sollte offenbar geschont werden. Er geriet jedoch in die Schußlinie und wurde von zwei Schüssen ge- troffen, von denen der eine das rechte Bein durchschlug und der andere eine Niere zerstörte, die später entfernt werden mußte. Insoweit ist der Senat mit Zustimmung der Bundesanwaitschaft nach § 154 a Abs. 2 StPO verfahren und hat diese Tat von der Strafverfolgung ausgenommen. Rhayel

46 gab aus der Pistole auf Ardalan und Dr. Sharafkandi vier uFangschüsseII ab. Er schoß Ardalan, bei dem aufgrund sei- ner Verletzungen noch Lebenszeichen erkennbar gewesen sein dürften, in den Hinterkopf und Dr. Sharafkandi zwei- mal in den Kopf (Durchschüsse) und einmal in den Hals. Vorher oder danach schoß Sharif Dr. Sharafkandi aus weni- ger als 5 cm Entfernung in den Bauchbereich. Dr. Sharafkandi wurde von insgesamt 12 Schüssen vor allem in Kopf und Hals, in den Darm sowie in Lunge, Leber und Nieren getroffen. Er verstarb sofort. Ardalan trafen aus der Maschinenpistole drei Schüsse in die Brust, einer in die rechte Leistengegend und ein weiterer, wahrscheinlich ein Querschläger, streifte das rechte Knie. Die hierdurch verursachten Verletzungen hätten bei sof rtiger ärztli- cher Versorgung noch eine Rettungsm6glichkeit geboten. Der Fangschuß in den Kopf hatte dagegen den augenblickli- chen Tod zur Folge. .Abdoli, der dem Schützen am nächsten saß, wurde von vier Schüssen aus der Maschinenpistole äus teilweise sehr geringer Entfernung getroffen. Ein Schuß in das Herz hatte den raschen Tod noch am Tatort zur Fol- ge. Dehkordi wurde von sieben Schüssen getroffen, war aber nicht sofort tot. Er wurde indas Klinikum Steglitz‘ gebracht. Dort verstarb er um 00.25 Uhr an innerer und äußerer Verblutung, •insbesondere aufgrund eines Brust- korbdurchschusses. . IX. Verhalten der Täternach der Tat. 1. Nach der Tat wandten sich Sharif mit der Sporttasche und Rhayel, der die Pistole‘noch in der Hand hielt, eilig zur- Flucht. Vor dem Lokal trafen sie mit Amin zusammen, der sich inzwischen einige: Schritte von der Tür des Lo- kals entfernt hatte. Alle drei liefen zudem in der

47 Prinzregentenstraße stehenden Fluchtfahrzeug, in dem Hai- dar und Mohamed warteten, und stiegen ein. Sharif nahm auf dem Vordersitz Platz; Amin und Rhayel setzten sich nach hinten zu Mohamed. Beim Anfahren hätte Haidar, der das Fahrzeug lenkte, aus Unachtsamkeit beinahe eine Rad- fahrerin umgefahren. Während der Fahrt legte Arnin von übereinander gezogenen Kleidungsstücken die Anzugjacke und das Hemd ab, um so ein Wiedererkennen zu erschweren, und steckte sie in eine Plastiktüte. Außerdem nahm er auf Weisung Sharifs die Pistole auf, die Rhayel unter dem Beifahrersitz abgelegt hatte, faßte die Waffe, um keine Spuren zu hinterlassen, entweder mit der von Rhayel be- nutzten Pudelmütze oder einer weiter vorhandenen Wolimüt- ze an, und legte sie in die Sporttasche. Unterwegs ließen sich Sharif und Rhayel am U-Bahnhof Bundespiatz an der Ecke Detmolder Straße/Bundesplatz absetzen. Es war ver- einbart, sich später in der Wohnung Senftenberger Ring wieder zu treffen. Amjrj und Mohamed verließen den Flucht- wagen an der Konstanzer Straße/Ecke Hohenzollerndamm. Der weitere Verbleib Mohameds ließ sich nicht klären. Amin jedenfalls wollte nicht in die Wohnung Senftenberger Ring zurückkehren. Er wandte sich zum U-Bahnhof Konstan- zer Straße. Auf dem Weg dorthin stellte er die Plastiktü- te mit den Kleidungsstücken auf dem Gehweg ab. Anschlie- ßend fuhr er mit der U-Bahn in Richtung Rathaus Neukölln, um bei seinem Bekannten Dhaini in der Karl-Marx-Straße 60 zu übernachten, wo er auch gemeldet war. Als Amin ein- traf, lehnte Dhaini seinen Wunsch ab; er gestattete Amin jedoch, weitere Kleidungsstücke abzulegen und zurückzu- lassen. Anschließend fuhr Amin zu seinem Freund Mohammad Abdallah, wo er übernachtete.

48 2. Haidar stellte das Flu htfahrzeug ih der Cicerostraße 34 ab und warf die Sporttasche mit den Waffen und einigen der mitgeführten Kleid .ingsstücke ünt r ein vor dem Grund- stück Cic r ostraße 33 abgestelltes Fäh rz‘eu . Die Tasc he nebst Inhalt wurde am 22. September 1992 von dem Zeugen Wank; einem Angestellten des Autohauses “Berolina“, auf- gefunden.- An dem Pistolenmagazin wurde a m 5. bkt ber 1992 ein Abdruck der rechten Handfl che des Angeklagten Rhayel festgestellt Das Fluchtfahrzeug wurde später, weil es die Einfahrt zum Autohaus “Berolina“ versperrte, auf die Schwarzbachbrücke ünigesetzt, ohxie aß man ahnte, welchen Bezug es zur Tat hatte. Am 7. Oktober 1992 wurde es auf- grund der Angaben Amins entdeckt. Im Innenraum fand die Polizei unteranderem eine Hülse ein erpatrone des Kali- bers 9 mm, die in-der Maschin npisto1e abgefeuert worden war, undeine Plastiktüte,an der sich ein Abdruck des linken Zeigefingers des Angeklagten Amin befand. X. Weitere Fluchtbewegungen, Paßübergabe durch Atris, Verhalten Darabis 1. Sharif verließ nach der Tat die Stadt auf dem Luftwege und rei‘ste über die Türkei in den Iran zurück. Dort wurde er -für die erfolgreiche Durchführung des Anschlages mit einem Mercedes 230 und mit der Einbindung in profitable Geschäfte bdlohnt. 2. Auch Mohamed, der über einen iranischen Reisepaß und einen Flugschein verfügte, reiste mit dem Flugzeug aus. 3. Amin fuhr am 18. September 1992 mit dem Zug zunächst zu einem Freund nach Hannover und am nächsten Tag weiter

49 nach Rheine. Er wollte mit seiner Familie in Deutschland bleiben und hegte zunächst keine Fluchtpläne. 4. Rhayel hielt sich zunächst noch einige Tage in Berlin an einem nicht bekannten Ort auf. 5. Haidar war nach Osnabrück zurückgekehrt. Dort wollte ihn Darabi, dem die Nachbetreuung der Täter aus dem hie- sigen Bereich oblag, von dem Zeugen Saghafi kommend am 18. September 1992 aufsuchen, um von ihm genaue Informa- tionen über den Ablauf der Aktion einzuholen. Darabi ver- suchte, sein Kommen über das Mobiltelefon anzukündigen. Haidar war aber nicht erreichbar. Darabi übernachtete deshalb in dem nahegelegenen Georgsmarienhütte bei dem Zeugen Fneiche, einem Freund von ihm und Haidar. Am frü- hen Morgen des 19. September 1992 verließ Darabi die Woh- nung Fneiches, um zu Haidar zu fahren. Ob er ihn antraf, war nicht festzustellen. Jedenfalls stattete Haidar am 20. oder 21. September 1992 Amin in Rheine einen Besuch ab. Er übergab Amin 2.000,–DM mit dem Hinweis, sie stammten von Darabi, und richtete ihm die Weisung Darabis aus, mit dem Geld aus Deutschland zu fliehen. Amin lehnte das zu dieser Zeit noch ab. Darabi war unterdessen von Osnabrück nach Berlin zurück- gekehrt, wo er in den Nacht tunden zum 20. September 1992 eintraf. Am 23. September 1992 führte Darabi mit Haidar ein Tele- fongespräch. Über dessen Inhalt ist zwar nichts bekannt. Am folgenden Tage fuhr Haidar jedoch wiederum nach Rhei- ne. Dort war inzwischen Rhayel aus Berlin eingetroffen. Es war nämlich die Befürchtung aufgekommen, daß Rhayel an der Pistole Spuren hinterlassen haben künnte. Daher hielt

50 es Rhayel entsprechend eine Aufforderu Darabis für ratsam, unter Verwendung des von Atris beschaffteri“Re i e- passes die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Am 24. September. 1992 ileß er sich von Atris ii nd dem Zeugen Hussam Chahrour nach Rheine zü Amin fahren, wo er seinen vorübergehenden Aufenthalt nahm. Rhayel beabsichtigte, über Amsterdam mit dem Flugzeug in den Libanon zu flüch- ten. ZudjesemZweck fuhren Atris und Hussam Chahrour für ihn nach Amsterdam, um die Abf lugzeiten zu erkunden. Das Ergebnis ihrerErkundigungen fand sich bei der Auswertung der Asservate auf.einem Zettel und einer Visitenkarte. Rhayel selbst erkundigte sich bei dem Zeu gen Hussein K nj nach einer Möglichkeit, ohne iKontrollen in die Nieder1an- de zu gelangen. In Rheine bei Amin. traf Rhayel am 24.‘ September 1992 auch mit Haidar zusammen. Beide besprachen sich miteinander. Anschließend verließ Haida±- Rh ine wie- de . . In der Folgezeit forderte Rhayel den Angeklagten Amin im- mer eindringlicher, auf, ebenfalls zu flüchten. Amin‘ wil- •ligte schließlich ein. Für die Flucht benötigte aber auch er einen Paß, der mit seinem Lichtbild verfälscht u erden sollte. Hierzu leistete Atris,der sichwiederin Berlin aufhielt, ebenfalls seinen Beitrag. In den frühen Morgen- stunden des 2. Oktober 1992 brachte er den Zeugen Chaa- •chou von Berlin nach Rheine. Chaachou hatte‘seinei-i Paß bei sich, der für Amin bestimmt war. In Begleitung von Rhayel ließ Ärnin in einem Fotogeschäft Paßfotos machen. Der, mit dem Lichtbi‘ld Rhayels verfälschte Paß des Chaouki. Atris 1ag arn 3. Oktober 1992 vor. Der für Amin bestimmte Paß des Chachou befand sich noch beim Fälscher, als Amin und Rhayel am 4 Oktober 1992 kurz nach 00.10‘ Uhr in der Wohnung, des Bruders von Amin in Rheine, Heriburgstraße‘ 17,.vorläufig festgenommen wurden.

1 51 Haidar reiste am 25. September 1992 über Berlin- Sch6nefeld mit dem Flugzeug in den Libanon aus. Darabi, der in Sorge um Haidar war, rief mehrmals den Zeugen Fneiche an und fragte, ob Haidar noch in Deutschland oder bereits ausgereist sei. Als Fneiche bei dem letzten Tele- fonat auf mehrmaliges Nachfragen Darabis versicherte, Haidar sei mit seiner Familie in den Libanon gereist, nahm Darabi diese Nachricht mit Erleichterung auf. Die Ehefrau Haidars meldete sich später bei der Ehefrau des Zeugen Moussa Hassan telefonisch aus einem Hotel in Tehe- ran. 6. Nachdem die Flucht Haidars gelungen war, flog Darabi am 27. September 1992 von Hamburg aus mit einem Flug- schein ohne Rückflug nach Teheran, um dort Bericht zu er- statten und eine Hochzeitseinladung für den 1. Oktober 1992 wahrzunehmen. Da aufgrund der Entwicklung der Situa- tion nach dem Anschlag eine Rückkehr vertretbar erschien, buchte Darabi in Teheran einen Flug nach Hamburg und zu- rück, wobei er vorsichtshalber die Rückflugzeit offen ließ. In Unkenntnis der Festnahmen Amins und Rhayels kehrte er am 4. Oktober 1992 nach Berlin zurück. Nachdem er von den Festnahmen erfahren hatte, rief er zunächst am 5. Oktober 1992 Ah Sabra an, der neben Ayad noch in Ber- lin geblieben und in Freiheit war. Danach entschloß sich Darabi, am 8. oder 9. Oktober 1992 in den Iran zurückzu- f liegen. Bevor er sein Vorhaben verwirklichen konnte, wurde er am 8. Oktober 1992 in seiner Wohnung in der Wil- helmstraße 38 festgenommen. 7. Nachdem Ah Sabra aus den Medien von den Festnahmen Amins und .Rhayels erfahren, ihre Bilder in der Zeitung gesehen und mit Darabi gesprochen hatte, war er beunru- higt, hatte Angst vor Entdeckung und entschloß sich des-

52 halb ebenfalls, aus-Deutschland zu fliehen. -Er reiste am 20. Oktober 1992 ohne seine Familie über den Flüghafen Berlin-Sch rjefe1d, wo er seinen Asylantrag zurücknahm, nach Sofia und weiter in den Libanon aus. Dort leistete er später Wachdienste vor dem Hauptquartier des geistli- chen Oberhauptes der Hizbal‘lah, des Scheichs Fadlallah. 8. Auch Ayad hielt es nach den Festnahmen Amins und Rhayels für ratsam, Deutschland zu verlassen.- Ihm fehlt en dazu jedoch die finanziellen Mittel- und ein fremder Paß. Er rief deshalb mehrmals den Zeugen Merhi in Stuttgart an und bat ihn um dessen Paß, in den er sein Licht-bild ein- fügen lassen wollte, und um Geld für die Flucht.Nachdem Merhi beides abgelehnt hatte, wandte sich Ayad -telefo- nisch an den Zeugen Mohamad Jarade in‘ Pforzheim und kün- digte für das Wochenende (10.111. Oktober 1992) seinen Besuch an. Er erschien aber nicht. Am 25. Oktober 1992 rief Ayad de Zeugen Jarade erneut an. Er schilderte da- bei seine Verstrickung in den Anschlag und erbat sich — – 2.000,– DM für ein Flugticket. Jarade lehnte ebenfalls ab. Anfang November 1992 kam es in Heilbronn zu einem Treffen Ayads mit Jarade und dem Zeugen Chehade, dem Re- präsentanten der Amal für Deutschland und andere europäi- sche Staaten und Vorsitzenden des Vereins “Solidarität Libanon e.V.“ . Ihm gegenüber schilderte Ayad seine Mit- wirkung an der Planung der Tat, benannte die Beteiligten, soweit sie ihm bekannt waren, und erbat wiederum Geld. Er wurde aber erneut abschlägig beschieden. Am 9. Dezember – 1992 wurde Ayad in Berlin in dem Wohnheim, in dem er und seine Familie Unterkunft gefunden hatten, vorläufig fest- genommen. 9. Atris war bereits am 7. Oktober 1992-verhaftet worden.

53 Dritter Teil Beweiswürdigung Die Feststellungen zu den Ereignissen vom 11. September 1992, als Arnin nach Berlin gerufen wurde, bis zu seiner Festnahme in Rheine am 4. Oktober 1992 beruhen maßgeblich auf den geständigen Angaben Amins, die er ab dem 7. Okto- ber 1992 gegenüber Beamten des Bundeskriminalamts und dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gemacht hat. Der Senat erachtet diese Angaben für glaubhaft und trag- fähig; denn sie sind in sich schlüssig und haben durch andere Beweismittel ihre Bestätigung und Ergänzung erf ah- ren. Dagegen sind die Erklärungen, mit denen Amin seine Aussagen widerrufen hat, unwahr. Abschnitt A : Aussagen Amins im Ermittlungsverfahren zum Geschehensablauf 1. Entwicklung der Aussagen Amins bis zum Widerruf 1. Erkenntnisse der Ermittlungsbehörderi bis zum Beginn der Vernehmungen Amins Zum Verständnis der Bedeutung der Aussagen Amins ist es erforderlich, die Erkenntnisse darzulegen, über die die Ermittlungsbehörden hinsichtlich der mutmaßlichen Täter verfügten, ehe Amin seine Auskünfte gab. Anfangs führte das Landeskriminalamt Berlin die Ermitt- lungen. Wenige Stunden nach der Tat übernahm sie das Bun- deskriminalamt. Es ermittelte zunächst nach allen Seiten, weil keine Anhaltspunkte über den Täterkreis vorlagen. Das änderte sich, als in der Zeit vom 1. Oktober 1992 ge- gen 11.30 Uhr bis zum 3. Oktober 1992 um 17.26 Uhr bei

54 dem Bundeskriminalamt mehrere Mitteilungen des Bundes- nachrichtendjenstes (BND) eingi.ngen, die sich auf Infor- mationen einer Quelle dieses Dienstes bezogen. Einzelhei- ten über die Quelle mitzuteilen hat der Bundesnachrich- tendienst im Hinblick auf die Gefährdung der Quelle abge- lehnt. Das ist nachvollziehbar. ‘Auf Anfrage des Senats hat der BND in seiner Auskunft vom 4. Dezember 1996 je- doch mitgeteilt, daß es sich bei der Quelle wede‘r um Amin noch um dessen Bruder Ahmed Amin handelte. Die erwähnteii Mitteilungen des BND hatten folgenden Inhalt: 1. Oktober 1992, gegen 11.30Uhr Der libanesische Staatsangehörige Mahmoud Alian, wohnhaft in Berlin 21, Alt-Moabit 44, versuche, Personalpapiere zu erlangen, um diese an die Attentäter im Fall «Mykonos“ zu übergeben, weil einer der Attentäter..keine Handschuhe ge- tragen habe und davon ausgehe, daß seine Fingerabdrücke auf einer der Tatwaffen identifiziert und daraufhin ent- sprechende Fahndungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet wor- den seien. ‘ ‘ 01. Oktober 1992, gegen 18.00 Uhr Be i den Attentätern handele es sich um einen Iraner, zu dem keine weiteren Informationen vorlägen, sowie um zwei libanesische Staatsangehörige mit den Vornamen “Yussuf und Ragip“. Beide Personen seien Mitglieder der Hizbal1ah und hätten im Iran eine spezielle Ausbildung erhalten. Noch am selben Abend wolle ein Paßgeber namens Hussein Ah Chaachou, geboren 1966 in Sohmon/Libanon, wohnhaft in Berlin 61, Urbanstraße 102, mit Mahmoud Alian in den Raum Münster reisen, um seinen hibanesischen Reisepaß Nr. 0220690, ausgestellt am 29. 12. 1990 in Beirut, gültig bis 07. 03 1994, an einen der Attentäter auszuhändigen.

55 Auch der zweite dort aufhältliche Attentäter solle mit einem bislang nicht bekannten Reisedokument ausgerüstet werden. Der als dritter Attentäter bezeichnete iranische Staatsangeh6rige befinde sich bereits an einem unbekann- ten Ort. 2. Oktober 1992, gegen 15.00 Uhr Die Reise in den Raum Münster sei am 2. Oktober 1992 ge- gen 01.00 Uhr angetreten worden. Infolge eines nicht auf- schiebbaren Termins habe Mahmoud Alian nicht an der Fahrt teilnehmen k6nnen. Statt dessen habe ihn der Bruder des weiteren Paßgebers, Mohammed Atris, begleitet. Das zweite Reisedokument enthalte folgende Daten: libanesischer Reisepaß Nr. 1024936, ausgegeben auf den Namen Atris, Shaouki, geboren 1973. Die Reisepässe seien am 2. Oktober 1992 gegen 05.00 Uhr an “Yussuf“ und “Ragip“ übergeben worden. Die beiden Per- sonen hielten sich seit mehreren Tagen bei einer libane- sischen Familie in einem Asylantenheim in Rheine, . . . – straße (Name der Straße ist offen gelassen) 17, auf. Man habe sie in die Nähe des Hauses eines Fotografen in Rhei- ne gebracht, wo sie Fotos zur Verfälschung der geliefer- ten Pässe anfertigen lassen wollten. Gegen 08.00 Uhr sei die Rückreise nach Berlin angetreten worden. 3. Oktober 1992, gegen 11.00 Uhr Der libanesische Staatsangehörige Houssam Chahrour sei Kontaktmann zu den in Rheine aufhältlichen Attentätern. Chahrour habe sich des Alian lediglich als Mittelsmann bedient.

56 3. Oktober 1992, 17.26 Uhr Die Attentäter “Ragip“ und “Yussuf“ seien unter der Tele- fon-Nr. 05971/805376 erreichbar. “Ragip“ sei derjenige gewesen, der bei der Tatausführung mit der Pistole ge- schossen habe. “Yussuf“ habe an der Eingangstür stehend die Aktion gesichert. Unter dem 6. Oktober 1992 übermittelte der, Bundesnach- richtendienst dem Generalbundesanwalt beim Bundesge- richtshof ein Schreiben. Dieses Schreiben wurde später aufgrund einer bis zum Urteil aufrechterhaltenen Sperrer- klärung des Chefs des Bundeskanzleramts vom 4. Dezember 1992 aus den Akten entfernt, weil es Anhaltspunkte zur Identifizierung der Quelle bot. Es enthielt, wie die Zeu- gen Richter am Bundesgerichtshof Dr. Beyer und EKHK Si- mons vom Bundeskriminalamt bestätigten, in geraffter Form die vorstehend mitgeteilten Informationen des Bundesnach- richtendjenstes. Diese Informationen finden sich auch in dem Schreiben des Bundesnachrjchtendienstes vom 5. Dezem- ber 1992 wieder, das das Schreiben vom 6. Oktober 1992 ersetzte und zusätzlich den Hinweis enthält, daß sich der an der Tat beteiligte Iraner bereits wieder im Iran auf- halte. Das dem Senat vorliegende Schreiben des Bundes- nachrichtendienstes vom 5. Dezember 1992 hat folgenden Wortlaut: “Betr. : Mordfall “Mykonos“ Durch den Einsatz nachrichtendjenstljcher Mittel ge- langte der BND an Informationen, ‘ die im Zusammenhang mit dem am 17. September 1993 im Berliner Restaurant “Mykonos“ verübten Mordanschlag an vier iranischen Exilpolitikern stehen. Diese Informationen wurden der Sonderkommission MYKONOS in Berlin durch Schreiben vom 06. Oktober 1992 zugänglich gemacht.

57 Diese durch nachrichtendienstliche Mittel gewonnenen Erkenntnisse hatten folgenden Inhalt: Dem Mordkommando gehörten zwei libanesische Staatsan- gehörige namens RAGIP (phon.) und YUSUF (phon.) an. Sie sollen der HIZBALLAH nahestehen. Beide halten sich in einem Asylantenheim in Rheine/Westfalen auf. PAGIP und eine weitere Person iranischer Nationalität gaben die tödlichen Schüsse auf die Opfer ab, Ragip mit einer Pistole und der Irane,r mit einer Maschinen- pistole. Der Libanese YUSUF sicherte während des An- schlags die Eingangstür des Restaurants Mykonos. Der Iraner flüchtete unmittelbar nach der Tat und soll sich bereits wieder im Iran aufhalten. RAGIP trug während der Schußabgabe keine Handschuhe und fürchtet nun, daß die Polizei seine Fingerabdrük- ke auf der von ihm nach der Tat weggeworfenen Waffe findet und ihn damit überführen könnte. Um sich der Verhaftung zu entziehen, haben RAGIP und YUSUF vor, mit unbelasteten Reisedokumenten in den Libanon zu fliehen. PAGIP und YUSUF warten in Rheine auf die Übergabe von Dokumenten, die ihnen ein Mittelsmann in Berlin na- mens MAHMOUD (phon.) (= ALIAN) beschafft. Die für den 01. Oktober 1992 geplante Paßübergabe muß wegen Schwierigkeiten bei der Paßbeschaffung auf den 02. Oktober 1992 verschoben werden. Am 02. Oktober 1992 kommen zwei Personen namens MO- HAMMED (phon.) (= ATRIS) und HUSSEIN (phon.) (= CHAA- CHOU) nach Rheine und übergeben RAGIP und YUSUF in ihrem Unterschlupf zwei libanesische Reisepässe auf die Namen Mohammed ATRIS und Hussein CHACHAOU: Beide lassen sich noch am gleichen Tag in einem Fachge- schäft in Rheine Paßfotos anfertigen. gez. Unterschrift“ Nachdem anhand der Telefonnummer 05971/805376 der An- schlußinhaber und sodann weitere Einzelheiten dazu ermit- telt worden waren, wurde am 4. Oktober 1992 um 0.10 Uhr

58 die Wohnung des Ahmed Amin in Rheine, Heriburgstraße 17, unter Leitung des Zeugen KOK Schweikert durchsucht. Die Angeklagten Rhayel und Amin sowie dessen Bruder Ahmed Amin wurden vorläufig festgenommen. – 2. Vernehmungen Amins vom 4. Oktober 1992 bis 7. Oktober 1992 a) Am selben Tag, dem 4. Oktober 1992 , wurde Amin unter Leitung von KOK Schweikert nach Belehrung über seine Rechte als Beschuldigter vernommen. Nachdem ihm der Beam- te eröffnet hatte, daß er beschuldigt werde, Täter oder Teilnehmer an em Mord zum Nachteil vier iranischer Kur- den am 17. September 1992 in Berlin gewesen zu sein, gab Arrtjn unter anderem an: Er sei am 17. September 1992 in Rheine gewesen. Den Mitbeschuldigten Rhayel kenne er nur unter dem Namen Emad Amash; der Name Ragip sage ihm nichts. Er habe Amash etwa vor einem Jahr auf dem Kurfür- stendamm in Berlin kennengelernt; wo Amash in Berlin woh- ne, wisse er nicht. Ebensowenigwisse er, wie das Licht- bild des Emad Amash in den ihm vorgelegten Paß des Chaou- ki Atris eingefügt wurde. Er könne auch keine Erklärung dafür abgeben, weshalb seine eigenen Paßbilder und sein libanesischer Personalausweis in dem Paß des Rhayel la- gen. Einen Hussein Chaachou kenne er nicht. Bevor Amin dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshof es vorgeführt wurde, machte EKHK Simons ihm auf Nachfrage deutlich, daß es sich um den Vorwurf des vierfachen Mor- des handele und daß das Gesetz dafür die lebenslange Strafe androhe.

59 Am 5. Oktober 1992 wurde Amin dem Richter am Bundesge- richtshof Dr. Beyer vorgeführt (Art. 104 Abs. 3 Satz 1 GG). Der Richter belehrte Amin ausführlich über das Aus- sageverweigerungsrecht, erteilte ihm die sonst gesetzlich vorgesehenen Belehrungen ( 136 StPO), setzte ihm den Tatvorwurf auseinander, verlas die Vorschrift des § 211 StGB, erläuterte eingehend mit eigenen Worten deren In- halt und Bedeutung einschließlich des Mordmerkmals der Heimtücke und verdeutlichte im Hinblick auf den Tatvor- wurf des “Schmierestehens“ an der Tür die Kriterien für die Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe. Durch Fragen versicherte sich der Richter davon, daß Amin alles verstanden hatte. Nach dem Erscheinen des damaligen Ver- teidigers vermittelte der Richter diesem den Inhalt der Mitteilung des Bundesnachrichtendienstes vom 6. Oktober 1992. Nach Beratung mit seinem Verteidiger blieb Amin da- bei, vorerst keine Angaben zu machen. Der an diesem Tag verkündete Haftbefehl gegen Amin enthielt den Vorwurf, Amin und Rhayel hätten gemeinschaftlich handelnd heimtük- kisch und aus niedrigen Beweggründen durch dieselbe Hand- lung vier Menschen getötet und einen Menschen zu töten versucht. Während der Überführung in die Justizvollzugsaristalt Mo— abit äußerte Amin gegenüber EKHK Simons den Wunsch, die Geburt seines Sohnes im Dezember 1992 in Freiheit mitzu- erleben. Noch einmal erkundigte er sich nach der Höhe der zu erwartenden Strafe. EKHK Simons bestätigte ihm, daß eine solche Tat, wie sie ihm vorgeworfen werde, mit le- benslanger Freiheitsstrafe geahndet werden könne. Der Be- amte machte darüber hinaus deutlich, daß er davon ausge- he, daß Amins bisherige Angaben nicht der Wahrheit ent- sprächen. Er bot. Amin an, ihn anzurufen, wenn dieser et- was sagen wolle.

60 b) Am Vormittag des 7. Oktober 1992 äußerte Amin in dem Zugangsbereich der Justizvollzugsanstalt Moabit gegenüber dem Bediensteten Alex, daß er bei der Kriminalpolizei ei- ne Aussage machen wolle. Der Bedienstete leitete diesen Wunsch an die dafür zuständige Justizvollzugsbedienstete Oelke weiter, die ihrerseits telefonisch EKHK Simons von dem Wunsch Amins unterrichtete. Amin wurde daraufhin noch am selben Tage in das Polizeipräsidium in Berlin ge- bracht. Dort kam es auf Wunsch Amins zu einem Gespräch unter vier Augen mit EKHK Simons. Hinzugezogen war ledig- lich ein allgemein vereidigter Dolmetscher, der übersetz- te. Amin erklärte zunächst, daß er befürchte, seine Frau und das erwartete Kind lange ‚Zeit nicht mehr sehen zu können. Er wolle deshalb jetzt die Wahrheit zu dem An- schlag sagen. Er wies darauf hin, daß er und seine Fami- lie mit dem Tode bedroht seien, falls herauskomme, daß er Informationen zum Tatgeschehen gegeben habe; von einem. der Mittäter sei er schon entsprechend bedroht worden. Amin wollte deshalb seine Angaben nicht als protokollari- sche Vernehmung, sondern als Informationen verstanden und vertraulich behandelt wissen. Der Beamte Simons wies ihn darauf hin, daß über die Frage der Vertraulichkeit die Bundesanwaitschaft zu entscheiden habe. Hoffnungen auf Wahrung der Vertraulichkeit machte er Amin nicht. Dennoch entschloß sich Amin zur Aussage. In dem Gespräch, das EKI-IK Simoris teilweise durch Fragen thematisch führte, weil er Fahndungsanhalte gewinnen wollte, gab Amin auf die Frage des Beamten, ob er mitgemacht habe, zunächst. an, er habe an der Tür gestanden. Dann lieferte er eine erste bruchstückhafte, geraffte Schilderung des Tatge- schehens und gab Hinweise auf Beteiligte. Im wesentlichen führte Amin aus:

61 Nachdem er um den 10.111. September 1992 in Berlin gewe- sen und anschließend nach Rheine gefahren sei, habe ihn Amash (künftig Rhayel genannt) am 13. September 1992 nach Berlin in die Wohnung Darabis am Bundespiatz 64 (gemeint ist: Detmolder Straße 64 5) bestellt. Am 15. oder 16. September 1992 habe ihn Sharif zum Bahnhof Friedrichstra- ße mitgenommen, wo sie einen weiteren Iraner namens Moha- med getroffen hätten. Als Aufenthaltsort sei ihm eine Wohnung im Bereich des Stadtteils Reinickendorf zugewie- sen worden. Dort habe er sich am 17. September 1992 bis gegen 21.00 Uhr zusammen mit Sharif, Faraj (Fazajallah) Haidar und Rhayel aufgehalten. In der Wohnung habe er ei- nen Pappkarton gesehen, in dem eine Pistole und eine Ma- schinenpistole jeweils mit Schalldämpfer gelegen hätten. Auf das mit Mohamed als Zeichen verabredete Klingeln des Telefons hätten er und die drei anderen die Wohnung ver- lassen. Haidar und Rhayel seien mit einem Pkw BMW wegge- fahren; Sharif und er, Amin, hätten an einem nahegelege- nen Taxenstand eine Taxe genommen. Nach einem Wechsel der Taxe seien sie zur Berliner Straße gefahren, wo Sharif zu den in der Nähe wartenden Haidar und Rhayel gegangen sei. Er habe versucht, von einer Telefonzelle aus seine Ehe- frau in Rheine zu erreichen. Das sei ihm aber nicht ge- lungen. Er sei danach zu den anderen gegangen. Dort habe auch Mohamed gestanden. Kurze Zeit darauf sei ein Iraner mit einem Mercedes 190 gekommen. Nach einer kurzen Unter- haltung in Farsi (Persisch) mit Sharif und Mohamed sei der Iraner wieder weggefahren. Gegen 22.00 Uhr hätten sich Haidar und Rhayel sowie Sharif und Mohamed von dem Standort kurzfristig entfernt, seien dann aber dorthin wieder zurückgekehrt. Er sei mit Sharif und Rhayel dann in Richtung Prager Platz gegangen. Sharif habe ihn aufgefordert, die mitge-

62 führte schwarz-grüne Tasche mit den Waffen zu tragen und gesagt: “Du sollst sie umbringen“. Er habe sich aber ge- weigert und damit durchgesetzt. In Höhe des Lokals“Mykonos“ habe Sharif seinen Pullover über die untere Gesichtshälfte gezogen und sei mit der Tasche in der Hand als erster in das Lokal gegangen. Rhayel sei Sharif gefolgt. Er, Amin, sei vor der Tür des Lokals stehen geblieben, weil er von Sharif den Auftrag erhalten habe, niemanden in das Lokal hineinzulassen. Ein paar Sekunden später habe er Schüsse aus dem Lokal gehört und sei in panischer Angst auf die andere Straßenseite / gelaufen. Sharif und Rhayel seien unmittelbar danach aus dem Lokal gerannt. Sharif habe die Tasche mit der Maschi- nenpistole in der Hand gehabt und Rhayel eine Pistole. Zu Dritt seien sie über den Prager Platz zu dem in der Nähe abgestellten BMW gelaufen, in dem Haidar am Steuer und Mohamed im Fond gesessen hätten. Sharif sei vorn, er und Rhayel seien hinten eingestiegen. Auf Weisung Sharifs ha- be er die Pistole, die auf dem Boden gelegen habe, in die danebenstehende Tasche gesteckt. Bei der Abfahrt habe es beinahe einen Unfall mit einem Radfahrer gegeben. Rhayel und Sharif seien am Bundespiatz ausgestiegen, er und Mo- hamed hätten das Fahrzeug später an einer Tankstelle ver- lassen. Haidar sei mit den Waffen im Wagen davongefahren. Mohamed, den er, Amin, angeschrien habe, er möge ihn-al- leine lassen, habe ihm einen iranischen Paß, Geld und ei- nen auf den Namen Mohamed ausgestellten Flugschein zur (wie Amin später erläuterte) kurzfristigen Aufbewahrung angeboten. Er habe aber abgelehnt. Er habe dann seine blaue Jacke und sein Hemd an dem dortigen U-Bahnhof weg- geworfen. Gemeinsam sei er mit Mohamed auf der U- Bahnlinie 7.in Richtung Neukölin gefahren. Mohamed sei

63 unterwegs ausgestiegen. Er, Amin, habe sich zu seiner Meldeanschrift in der Karl-Marx-Straße 60 begeben. Am nächsten Tag sei er mit dem Zug nach Hannover zu seinem Freund Mustafa Taha gefahren und am folgenden Morgen nach Rheine zurückgekehrt. In Rheine sei Haidar, der in Osnabrück wohne, am 20. oder 21. September 1992 erschienen und habe ihm 2.000,– DM von Sharif übergeben. Am 24. September 1992 sei Rhayel in Rheine angekommen. Haidar sei erneut erschienen. Einem Gespräch zwischen Rhayel und Haidar habe er entnommen, daß Haidar den BMW etwa 150 m oder 1.500 m von dem Abla- geort der Waffen entfernt abgestellt habe. In dieser Vernehmung vom 7. Oktober 1992 beschrieb Amin das Aussehen von Sharif, Mohamed, dem Iraner in dem Mer- cedes und Haidar. Er erwähnte ferner, daß die Telefonnum- mer Haidars in seinem Telefonnotizbuch unter “Abu Jafar“ eingetragen sei und daß es sich bei dem BMW um einen Wa- gen der 7‘er-Baureihe, Baujahr ca. 1979-1981, handele, den mutmaßlich Haidar von einem Türken gekauft habe und der auf einen Inder oder Pakistani zugelassen worden sei. Der Beamte Sirnons fertigte über den Inhalt der Vernehmung vom 7. Oktober 1992 einen Vermerk. Diesen ließ er Amin am 9. Oktober 1992 von dem Dolmetscher im vollen Wortlaut übersetzen. Amin bezeichnete die Angaben als wahrheitsge- mäß und unterzeichnete den Vermerk. 3. Ausfahrt Am 8. Oktober 1992 unternahmen die Beamten EKHK Simons und KOK Schott sowie der Dolmetscher Mardini eine Aus-

64 fahrt mit Amin. Die Fahrt führte zu allen Orten ünd ent- lang der Wege, die Amin bei seinen Angaben vom 7. Oktober 1992 erwähnt hatte. Amin erteilte die Anweisung zur Fahrtroute, gab Erläuterungen, wiederholte zu den jewei-‘ ligen Orten maßgebliche Teile seiner Angaben vom Vortag und ergänzte sie hinsichtlich der Wege, die er mit Sharif und anderen Beteiligten vor, während und nach der Tat ge- nommen hatte. . Ziel der Ausfahrt war zunächst die Wohnung in Berlin-Rei- nickendorf, in der die Tatbeteiligten nach den Aussagen Amins auf das Signal zur Tatausführung gewartet.hatten.. Amin führte die Beamten zum Haus Senftenberger Ring 7, ,WO er im 7. Stock die Wohnung des Zeugen Estiaghi zeigte. Es handelt sich, wie der Zeuge KHK Schott an Hand der mit Namensschildern versehenen Klingeiknöpfe feststellte, um ein Mietshaus mit mindestens 200 Parteien. Der in. der Nä- he des Hauses gelegene Taxenstand wurde in Augenschein genommen. Danach wurde die Strecke bis zum Kurt- Schumacher-Damm abgefahren, wo der Wechsel der Taxen stattgefunden haben soll. ‚Von dort aus wurde die Wohnung Darabis in der Detmolder Straße 64 B angefahren. Nach der weiteren Fahrt zur Berliner Straße, wo Sharif und Amin angeblich die zweite Taxi verlassen hatten, wurden alle Straßen und Orte einschließlich des Lokals “Mykonos auf- gesucht. Entsprechend den nunmehr genaueren Angaben Amins wurde festgestellt, daß Amin am Tattag nach dem Verlassen der zweiten Taxe mit wechselnden Beteiligten, züsarnmen war. Als Warteplatz des Fluchtwagens bezeichnete Amin den Bereich vor dem Haus Prinzre entenstraße 2. Danach führte die Ausfahrt entlang der Fluchtroute bis zum Haus Karl- Marx-Straße 6ö/62, in dem sich die Wohnung des Zeugen Dhaini befand.

65 Während der Ausfahrt erklärte Amin auf Befragen, daß ihm niemand vorher gesagt habe, daß Menschen umgebracht wer- den sollten. Das sei ihm aufgrund der mitgeführten Waffen aber klar gewesen. Sharif habe immer die Befehle erteilt. Abweichend von seinen Angaben vom 7. Oktober 1992 erklär- te Amin, daß Sharif ihm nach dem Verlassen des Lokals wieder befohlen habe, die Tasche zu tragen; er habe das aber erneut abgelehnt. Nach dem Verlassen des Fluchtwa- gens sei er allein in die U-Bahn eingestiegen; Mohamed sei weggelaufen. Dem Beamten Simons erklärte Amin weiterhin, daß Darabi seine Schulden bezahlt und ihm Arbeit gegeben habe. Rhayel habe ihm bei dem ersten Anruf in Rheine erklärt, es gehe wieder um Arbeit für ihn. Die Schlüssel für die Wohnung Darabis habe die ganze Zeit über Rhayel in Händen gehabt. 4. Vernehmungen Amins ab 9. Oktober 1992 a) Die erste umfassende Beschuldigtenvernehmung Amins nach seinen geständigen Angaben vom 7. und 8. Oktober 1992 erfolgte am 9. Oktober 1992 durch EKHK Simons. Amin wurde erneut unter Mitteilung des Tatvorwurfes belehrt und darauf hingewiesen, daß er vor der Vernehmung einen Rechtsanwalt beauftragen könne. Amin war auch ohne Bei- sein eines Verteidigers aussagebereit. Zunächst wurde die Angaben vom 4. Oktober 1992 erörtert. Amin erklärte, die- se Aussagen seien falsch. Dagegen bestätigte er, daß sei- ne Schilderungen vom 7. und 8. Oktober 1992 über den Ab- lauf der Geschehnisse der Wahrheit entspr&chen. Erneut wies er darauf hin, daß er und seine Familie umgebracht würden, wenn seine Angaben den noch flüchtigen Mittätern

66 q er anderen der Hizballah zuzurechnenden Kreisen bGkannt würden. Er wolle Angaben machen, weil, er glaube, daß er mit der eigentlichen Tat – der Erschießung der Kurden – nichts zu tun habe. Er habe nur an der Tür gestanden. Amin machte dann umfangreiche Angaben zu seinem Werde- gang, zu seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutsch- land und zu den Aufenthalten hier ünd in der Schweiz-. Er erklärte,, er habe -zunächst der Amal und dann der I-Iizbal- lah angehört. Darabi habe ihm Geld zur Begleichung von- Schl4lden gegeben und ihm Arbeit in der Bügelei des Zeugen Adnan Ayad besorgt. An anderer Stelle in dieser Verneh- mung führte er aus, er habe- früher auf der “Grünen Woche“ und einer “Reisebörse“ in Berlin Geld verdient und sei beide Male von Darabi zu diesen Arbeiten nach Berlin ge- rufen worden. Umfänglich schilderte Amin den Ablauf der Tage von seiner Ankunft in Berlin, die er anhand eines Kalenders auf Sonnabend, den 12. September 1992, festlegen konnte, bis zum 24. September 1992. Im.wesentlichen;und ergänzend zu früheren Angaben führte er aus: Bei seiner Ankunft am 12. September 1992 zwischen 17.00 und 18.00 Uhr habe er Rhayel in der Wohnung Darabis in der Detmolcjer Straße angetroffen, Rhayel gewohnt habe. Dort habe er, Arnin, immer übernachtet, wenn er für kurze Zeit in Berlin gewesen -sei. Später seien auch Haidar und Sharif gekommen, den Rhayelc als Iraner vorgestellt habe. Sharif und Rhayel hätten sich inFarsi .(Persisch) •unter- halten, das Rhayel gut, er, Amin, hingegen nur ein wenig beherrsche. Amin machte Angaben zu den‘.-Vorgängen am Abend des 12. und 13: September1992 und teilte ein Gespräch zwischen Sharif und Haidar mit, das er mitverfolgt habe. Hiernach habe Sharif am Abend des 13. September 1992 Hai-

67 dar gefragt, ob er die Sachen besorgt habe und wie teuer sie gewesen seien. Haidar habe einen Betrag von 3.500,– DM (in der richterlichen Vernehmung vom 20. Oktober 1992 bezeichnete Amin einen Betrag von 3.000,—– bis 3.500,– DM) genannt, von dem er, Amin, glaubte, daß er sich auf den Preis des Wagens bezogen habe. Gegen 21.00/22.00 Uhr habe Sharif ihn aufgefordert mitzukommen. Daraufhin seien sie beide mit der U —Bahn und dem Bus zur Wohnung Senf ten- berger Ring 7 gefahren, für die Sharif einen Schlüssel gehabt habe. Dort sei ein anderer Iraner namens Moharned erschienen. Man habe in der Wohnung übernachtet. Am 15. September 1992 habe Sharif den Angeklagten Rhayel und Haidar angewiesen, morgen “zu dem Ort“ zu gehen, und habe die Wohnung verlassen. An diesem Tage sei Sharif nicht mehr zurückgekehrt. Eine genauere Schilderung des Geschehens vom 15. Septem- ber 1992 wurde in der Vernehmung vom 9. Oktober 1992 nicht erfragt. Das wurde am 15. Oktober 1992 nachgeholt. Nach den Auskünften Amins verließen Rhayel und 1-laidar die Wohnung gegen 13.30 Uhr und kehrten gegen 15.30 Uhr zu- rück. Auf Arnins Wunsch, mit seiner Ehefrau zu telefonie- ren, habe Rhayel erklärt, Amin dürfe nicht alleine gehen, und habe ihn begleit et. Rhayel habe ihm verboten, der Ehefrau mitzuteilen, daß er in Berlin sei; er solle ihr vielmehr sagen, er sei in Hannover und werde dort auf ei- nem iranischen Messestand arbeiten. Am 16. September 1992, so fuhr Amin in der Vernehmung vom 9. Oktober 1992 fort, sei Sharif morgens erschienen und habe Haidar angewiesen, die Sachen zu besorgen und am Abend wieder in die Wohnung zu kommen. Daraufhin hatten Haidar und Rhayel die Wohnung verlassen. Auf Sharifs Wei- sung sei er, Amin, mit Sharif zum Bahnhof Friedrichstraße

68 gefahren. Dort hätten sie Mohamed getroffen. In einem Ca- f habe Sharif gefragt, ob er, ‚Amin, bereit sei, für ihn einen Menschen zu töten. Er habe das unter Hinweis darauf abgelehnt, daß er eine Familie habe. Sharif habe.darauf- hin die Frage nur als einen Spaß dargestellt. Nach der Rückkehr in die Wohnung Senf tenberger Ring habe Sharif Haidar gefragt, ob er sich alles angesehen habe. Haidar habe erwidert, daß er sich jetzt auskenne. Haidar habe dann auf Weisung von Sharif einen Karton in dieWohhung gebracht und diesem eine in drei Teile zer1egte Maschj_ nenpistole, eine Pistole und einen zylinderförmigen Ge- genstand entnommen. Sharif habe Haidar ünd Rhayel beauf- tragt, “zum Ort“ zu gehen, worauf beide die Wohnung ver- lassen hätten. Kurze Zeit danach sei n er; Amin, und Sha- •rif zur Berliner Straße gefahren. Nach den weiteren Anga- ben Amins trafen sich im engeren und weiteren Umkreis des Prager Platzes und des Lokals “Mykonos“ n ch und ;nach al- le Personen, die später auch bei der. Tatausführung eine Rolle spielten, nämlich er selbst, Rhayel, Sharif, Moha- med, Haidar und der Männ in dem Mercedes. Amin schilderte die Aufenthaltsorte und Ortswechsel dieser Personen in dem genannten Bereich. Anschließend habe man sich mit Ausnahme Mohameds und des Mercedes-Fahrers wieder in die ohnung Senf tenberger Ring begeben und dort übernachtet; – Den Verlauf des Tattages, des 17.. September. 1992, schil- derte Amin ausführlicher. Im wesentlichen blieb er bei seinen Angaben vom 7. und 8. Oktober 1992. Ergänzend füg- te er hinzu, daß Rhayel und Haidar am Morgen die. Wohnung verlassen hätten und nach Mittag mit einer schwarz-grünen Sporttasche zurückgekommen seien. Sharif sei gegen Abend gekommen und habe befohlen zu beten. Nach dem Klingeln des Telefons gegen 21.00 Uhr habe er mit Sharif. nach Rhayel und Haidar die Wohnuhg verlassen. Er habe sich be-

69 droht gefühlt und nicht getraut wegzulaufen; er habe Angst gehabt, sie würden ihm etwas antun. – In der Ver- nehmung vom 16. Oktober 1992 wies Amin allerdings darauf hin, daß er von den anderen nicht bedroht worden sei.- Die Fahrt und den Wechsel der Taxe schilderte Amin wie bisher und fügte hinzu, Sharif und er seien in den U- Bahnhof Berliner Straße gegangen und hätten ihn am ande- ren Ende wieder verlassen. Amin ließ in seiner Schilde- rung dann eingehende Darstellungen der Ortswechsel und Handlungen der Beteiligten folgen. An zwei Telefonzellen habe er versucht seine Ehefrau in Rheine anzurufen. Das erste Mal habe er sie nicht erreicht. Bei dem zweiten Versuch habe er aber Erfolg gehabt. Auf die Frage der Ehefrau, weshalb er nicht nach Hause komme, habe er erwi- dert: “Die lassen mich nicht“. Amin schilderte dann im wesentlichen wie zuvor am 7. und 8. Oktober 1992 den Weg, den er, Sharif und Rhayel zum Lokal “Mykonos“ genommen hätten, das Geschehen dort und die Flucht vom Tatort, wo- bei er hinzufügte, er habe die S.chüsse erst gehört, nach- dem er sich von der Lokaltür entfernt gehabt habe. Aus dem Fluchtwagen sei er auf seinen Wunsch hin ausgestie- gen, weil er sich von den anderen habe trennen wollen. Dhaini, bei dem er gemeldet gewesen sei, habe ihn nicht bei sich übernachten lassen wollen. Er sei daher zu dem Zeugen Abdallah gefahren und habe dort genächtigt. Den weiteren Ablauf schilderte Amin in Übereinstimmung mit seinen Angaben vom 7. Oktober 1992 und fügte hinzu, Rhayel habe ihn später, als sie in Rheine zusammengewesen seien, als feige bezeichnet und ihm geraten, aus Deutsch- land zu verschwinden. b) In weiteren polizeilichen Vernehmungen wurden ledig- lich Nachfragen zu einzelnen Punkten gestellt.

70 aa) In der Vernehmung vom 15. Oktober 1992 ergänzte Amin seine Angaben unter anderem dahin, daß er von Sharif -wohl am 14. September 1992 500,– oder 600,– DM erhalten ha- be, von denen er sich für die Messe einen Anzug habe kau- fen sollen, was er getan habe. Er stellte außerdem klar, daß er nach dem Verlassen des Fluchtwagens Paß, Geld und Flugschein von Mohamed nur zur vorübergehenden Aufbewah- rung habe übernehmen sollen. bb) In der Vernehmung vom 16. Oktober 1992 führte Amin aus, daß Rhayel um den 24. September 1992 von Atris und Hussam Chahrour mit einem Wagen nach Rheine gebracht wor- den sei. Dort habe ihm Haidar im Auftrag Sharifs ausge- richtet, wenn er in Deutschland bleibe und über die Sache reden sollte, dann gnade ihm Gott. In ähnlicher Weise ha- be Sharif verboten, über die Sache zu sprechen, als in der Wohnung Senf tenberger Ring die Waffen in Augenschein genommen worden seien. – cc) In der Vernehmung vom 19. Oktober 1992 räumte Amin ein, auf der Flucht vom Lokal mehrere Kleidungsstücke ausgezogen zuhaben, um nicht erkannt zu werden, und füg- te hinzu, daß er bei Dhaini vier weitere Kleidungsstücke zurückgelassen habe. Außerdem berichtete Amin, daß Rhayel ihn in Rheine aufgefordert habe, so schnell wie möglich in den Libanon zurückkehren; denn wenn er in Deutschland erwischt werde, würde er alles verraten. Rhayel habe fer- ner erklärt, daß er mit dem Angeklagten Atris telefoniert habe, und angekündigt, daß Atris und Chaachou mit zwei Pässen nach Rheine kämen. – Am 1. oder 2. Oktober 1992 seien Atris und Chaachou er- schienen. Chaachou habe seinen Pa& auf den Tisch gelegt. Er, Amin, habe sich den Paß angeschaut, bis Rhayel ihm

71 das Dokument aus der Hand genommen habe. Rhayel und Atris hätten sich dann in das Bad zurückgezogen und miteinander besprochen. Später habe Rhayel erklärt, daß er den Paß des Chaouki von dem Angeklagten Atris erhalten habe. Die- sen Paß habe er, Amin, in Rheine noch mit dem Lichtbild des Chaouki Atris gesehen. Rhayel habe ihm den Paß des Chaachou geben wollen. Er habe jedoch abgelehnt. Nachdem Rhayel aber immer eindringlicher verlangt habe, er solle Deutschland verlassen, habe er schließlich in einem Foto- geschäft Lichtbilder fertigen lassen. Haidar sei um den 24. September 1992 in Rheine gewesen und einen Tag später über Schönefeld in den Libanon aus- gereist. c) Am 20. und 29. Oktober 1992 sowie am 10. November 1992 erfolgten die richterlichen Vernehmungen Amins durch RiBGH Dr. Beyer. In diesem Zusammenhang ist folgendes zu erwähnen: Vor der Vernehmung am 20. Oktober 1992 trafen Amin und der die Ermittlungen leitende Oberstaatsanwalt beim Bun- desgerichtshof Jost vor dem Vernehmungszimmer des Rich- ters in Anwesenheit eines Dolmetschers zusammen. Nachdem OStA Jost Arnin als Beschuldigten über den Sinn der rich- terlichen Vernehmung informiert hatte, wollte dieser er- neut wissen, welche Strafe er zu erwarten habe. OStA Jost erwiderte, daß die lebenslange Freiheitsstrafe zwingend vorgeschrieben sei, wenn Amin, wie ihm der Inhalt des Haftbefehls zur Last legte, Mittäter sei. Auf die Frage Amins nach einer Milderungsm g1ichkeit antwortete OStA Jost, daß es eine solche nur gebe, wenn Amin wegen Bei- hilf e verurteilt werde. Die Frage Amins nach dem Strafmaß für Beihilfe beantwortete OStA Jost versehentlich dahin,

72 daß der Strafrahmen von drei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten (statt 15 Jahren) Freiheitsstrafe reiche.. Auf die weitere Frage Arnins erläuterte OStA Jost mit ein— fachen Worten, was unter Beihilfe zu verstehen sei. Vor den einzelnen Vernehmungen wurde Amin durch RiBGH Dr. Beyer nochmals über seine Rechte belehrt. Als Dolmetscher wirkte Dr. Ashtari mit, der sich, wie RiBGH Dr. Beyer be- kundete, bereits zu..Beginn der Vernehmung am 20.Oktober, 1992 auf seinen allgemein geleisteten Eid berufen hatte. Das Fehlen eines entsprechenden Vermerks im Protokoll ist unschädlich; denn das.Protokoll nach § l68a StPO hat nicht die Beweiskraft des nur für die Hauptverhandlung geltenden § 274 StPO (vgl. BGHSt 32, 25, 30; 26, 281)—. Amin teilte auf Befragen zunächst allgemein mit, daß sei- ne Angaben vom 9., 15., 16. und 19. Oktober 1992 gegen- über EKHK Simons richtig seien. Er machte aber erneut deutlich, daß er Angst um sich und seine Familie habe, da Sharif, Haidar und Mohamed auf freiem Fuß seien. Gefahr drohe seiner Familie im Libanon auch von den Brüdern. Rhayels, die dort lebten. In Deutschland fühle er sich einigermaßen sicher. Amin bat in diesem Zusammenhang um die Zusicherung der Vertraulichkeit seiner Angaben. OStA Jost erklärte ihm, dies könne nur für die nächste Zeit, nicht jedoch auf Dauer zugesagt werden. Es könne sich zu- gunsten Amins auswirken, wenn er möglichst genaue Angaben zu dem Tatkomplex mache. Nach längerer Erörterung und nach mehreren Erklärungsversuchen, die im Protokoll nur kurz dargestellt sind, hatte OStA Jost den Eindruck, daß Amin nicht hinreichend verstand, daß es letztlich unmög- lich sein werde, seine Aussagen aus den Akten herauszu- halten. Der Vertreter der Bundesanwaltschaft beantragte daraufhin eine Unterbrechung der Vernehmung. Nachdem die-

73 se angeordnet worden war, sprach OStA Jost unter Inan- spruchnahme des Dolmetschers mit Amin. In der Pause ver- deutlichte er Amin das Problem. Amin sah schließlich die Sache ein und wollte wissen, ob sein Tatbeitrag als Mit- täterschaft oder als Beihilfe zu werten sei. OStA Jost erklärte ihm dazu, daß die rechtliche Beurteilung von der genauen Kenntnis des Tatablaufs abhänge. Den Wunsch Amins, gegen ihn ein getrenntes Verfahren zu führen, wies OStA Jost zurück. Nach der Fortsetzung der Vernehmung erklärte Amin seine Aussagebereitschaft und machte umfängliche Angaben. Der wesentliche Inhalt der Vernehmungen. durch RiBGH Dr. Beyer wird zum besseren Verständnis thematisch zusammengefaßt. Dabei werden auch Angaben Amins gegenüber den Beamten EKHK Simons (Vernehtnungen vom 21. und 27. Oktober 1992) und KHK van Treek (Vernehrnungen vom 5. und 7. November 1992) mitgeteilt, die zeitlich zwischen den richterlichen Vernehmungen liegen. – 1. In den Vernehmungen vom 20. und 29. Oktober 1992 schilderte Amin in einzelnen Abschnitten den gesamten lauf der Ereignisse , beginnend mit seiner Fahrt nach Rheine am 10.711. September 1992 und endend mit dem 17. September 1992. Zu den Geschehnissen vom 16. September 1992 wurden ihm teilweise Vorhalte al Gedächtnisstütze gemacht. Nach jedem Abschnitt gab Amin teils von sich aus, teils auf Fragen und Vorhalte Erläuterungen und machte er Ergänzungen. Auch brachte er kleine Korrekturen an, wobei er darauf hinwies, daß es für ihn schwierig sei, sich an alle Einzelheiten jener Tage zu erinnern. Seine Angaben deckten sich aber in allen wesentlichen Punkten mit denjenigen in der polizeilichen Vernehmung vom 9. Oktober 1992.

74 – 2. Zu Darabi erklärteAmjn erstmals ausführlicher: Er habe Darabi vor etwa drei Jahren in der Moschee bei. einem Fest kennengelernt, an dessen Ausrichtung Darab! mitgewirkt habe. Darabi habe ihm Arbeit in einer Bügelei und auch auf einer Messe vermittelt. Gelegentlich habe er, Amin, auch in der späteren Firma Darabi & Ayad gear- beitet. Amin vertrat die Ansicht, daß Darabi mit der Hiz- ballah zu tun habe; denn Darabi habe regelmäßig mehrere Exemplare der Wochenzeitung “Al Wahda“ (die Einheit) be- zogen und in Berlin verteilt. Er, Amin, könne zwar nicht gut lesen; er habe aber der Zeitung entnommen, daß Darabi der Vertreter der Zeitung in Berlin oder Deutschland sei. Darabi habe Beziehungen zu vielen Stellen unterhalten und sei, wie der Zeuge RiBGH Dr. Beyer als Aussage Aniins be- kundete, eine Art Repräsentant des Iran gewesen. Darabi sei beispielsweise iranischen Geschäftsleuten oder Geist- lichen, die nach Berlin kamen, behilflich gewesen und ha- be sogar für einen Regierungsbeamten ein Essen bei sich zu Haüse ausgerichtet. In ähnlicher Weise äußerte sich Amin gegenüber KHK van Treek in der Vernehmung vom 5. No- vernber 1992 und erklärte, daß Darabi engen Kontakt zum iranischen Generalkonsulat in Berlin habe. Das schließe er daraus, daß Darabi muslimische Feste zum Geburtstag des Propheten Mohammed und zum Todestag Khomeinis söwie das Ashura-Fest organisiert habe und daß an solchen Ver- anstaltungen seinem Wissen nach auch der “Botschafter“ Irans aus Ost-Berlin teilgenommen habe. Amin wies darauf hin, daß er vor Darabi besonders große Angst habe. In anderem Zusammenhang erklärte er, daß er bei Darabi in dessen früherem pkw VW-Passat zwei Pistolen gesehen habe. Darabi habe ihn auch nach Berlin zurückge-

75 rufen. Bei dem Telefongespräch sei zwar zunächst Rhayel am Apparat gewesen und habe ihn nach Berlin bestellt. Dann habe aber Darabi den Hörer übernommen und ihn noch- mals aufgefordert, nach Berlin zu kommen. Bei seiner Ankunft in der Detmolder Straße seien Rhayel, Sharif und Haidar bereits anwesend gewesen. Diesen Um- stand habe er aus Angst vor Darabi und dessen Freunden bisher nicht erwähnt. Amnächsten Tag sei Darabi, bevor er ihn, Amin, und Sharif zum Senf tenberger Ring gefahren habe, in der Wohnung Detmolder Straße erschienen und habe Rhayel angewiesen, alles abzuwischen, sauber zu machen sowie sämtliche Kleidungsstücke mitzunehmen; denn wenn etwas passiere, werde man die Wohnung durchsuchen. Spon- tan und ohne Vorhalt gab Amin dann dem Dolmetscher fol- gende Äußerung Darabis gegenüber Sharif in persischer Sprache wieder: “Ich werde in den Westen gehen“ bzw. “fahren“. Darabi habe von Köln oder Hamburg als Reiseziel gesprochen und hinzugefügt, wenn man ihn verdächtige, werde er sagen, daß er im Westen gewesen sei. Darabi habe Sharif aufgefordert, ihn sofort anrufen, wenn er fertig sei. Sharif habe die Autotelefonriummer (gemeint ist die Rufnummer des Mobilfunktelefons) von Darabi gehabt. Am Abend des 13. September 1992 habe Darabi mit seinem Mercedes 230 ihn und Sharif in den Senf tenberger Ring ge- fahren. Darabi habe die Wohnung besorgt gehabt. Er meine damit, daß Darabi die Schlüssel für die Wohnung gehabt und sie dann Sharif übergeben habe. In dem Wagen Darabis, daran erinnere er sich genau, habe sich bei dieser Fahrt das Autotelefon befunden. Danach sei Darabi nicht mehr in der Wohnung im Senf tenberger Ring gewesen; er habe aber noch einmal angerufen. Sharif habe gemahnt, Darabi solle nicht mehr anrufen; wenn er, Sharif, etwas brauche, werde

76 er sich bei Darabi melden. Daß Darabi am Telefon gewesen sei, wisse er, weil Haidar das Gespräch übernommen, den Anruf er mit “Kasem“ angesprochen und auf Befragen nach dem Telefonat erklärt habe, daß Darabi der ? nruf er gewe- sen sei. – 3. Seiner Schilderung der Flucht vom Tatort fügte Amin in seiner richterlichen Vernehmung vorn 29. Oktober 1992 ergänzend hinzu; daß Sharif den Haidar aufgefordert habe, zur Wohnung im: Senf tenberger Ring zu fahren. In der rich- terlichen Vernehmung vom 10. November 1992 teilte Amin weiterhin mit, daß Haidar bei seinem späteren Besuch in Rheine auch zugegeben habe, zusammen mit Sharif und Rhayel nach der Tat in diese Wohnung zurückgekehrt zu sein. – 4. Amin äußerte sich ferner zur Frage der Tatbeteilj- gung von Ayad und Atrjs . a) In der polizeilichen Vernehmung vom 27. Oktober 1992 durch EKHK Simonis brachte Amin seine Ansicht zum Aus- druck, daß es sich nach seiner Kenntnis bei Ayad nicht um einen Mittäter handele. Bei deii Befragungen durch KHK van Treek am 1. und 16. Dezember 1992 gab Amin auf die Frage nach der Tatbeteiligung Ayads an, daß Ayad mit dem An- schlag nichts zu tun habe. Seiner Meinung nach sei die Planung der Tat bereits abgeschlossen gewesen, als er, Amin, am 12./13. September 1992 nach Berlin gekommen sei. b) Hinsichtlich Atris äußerte sich Amin in denrichterli- chen Vernehmungen.vom20. und 29. Oktober-1992 wie folgt: Er wisse nicht, ob Atris über den-Grund seiner und Rhayels Fluchtabsichten informiert gewesen sei. Er glaube aber schon, daß Atrjs von der beabsichtigten Veränderun 9

77 der. Pässe gewußt habe. Seiner Meinung nach hätten auch Hussam Chahroür und Alian von den Dingen gewußt; denn Rhayel habe die beiden aus Rheine angerufen und sie gebe- ten, die Angelegenheit zu erledigen. – 5. Zu der Herkunft des Geldes , das im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen stand, äußerte sich Amin in der polizei- lichen Vernehmung vom 5. November 1992 wie folgt: In einem Gespräch zwischen Haidar und Sharif. in der Det- molder.Straße habe Haidar auf die Frage Sharifs nach dem Geld erklärt, er habe das Geld – die Rede sei von 3.500,- – DM gewesen – von El Haj erhalten. Mit dem Namen El Haj sei, wie er, Amin, später in Rheine erfahren habe, Darabi gemeint gewesen. (“El Haj“ bedeutet Pilger. Darabi war im August 1992 nach Mekka gepilgert, wie der Zeuge Adnan Ayad angab.) Auch die 2.000,– DM, die er in Rheine von Haidar erhal- ten habe, seien nach den Äußerungen Haidars von Darabi gekommen. Seine frühere gegenteilige Aussage, . daß das Geld von Sharif herrühre, habe er nur aus Angst vor Dara- bi gemacht. Einem Gespräch Haidars mit Rhayel um den 24. September 1.992 in Rheine habe er ferner entnommen, . daß Darabi der “Boß“ von allem gewesen sei und daß das ganze Geld von ihm stamme. Diese Angaben bestätigte Amin in seiner richterlichen Vernehmung vom 10. November 1992. Ebenso änderte Amin frühereAngaben zur Stellung Darabis im Gesamtgeschehen. In der richterlichen Vernehmung vom 20. Oktober 1992 hatte er erklärt, seines Erachtens sei Sharif höher gestellt gewesen als Darabi. In der richter- lichen Vernehmung vom 10. November 1992 schätzte er die Stellung Darabis höher als die Sharifs ein und fügte hin-

78 zu, daß er früher aus Angst vor Darabi anders ausgesagt habe. II. Widerruf der Aussagen Amins im Ermittlungsverfahren 1. Die Behörden hatten der Ehefrau Amins und der Familie seines Bruders aus Sicherheitsgründen nacheinander zwei Wohnungen vermittelt. Trotzdem reisten die Angehörigen Mitte Dezember 1992 aus unbekannt gebliebenen Gründen in den Libanon zurück. In der Folgezeit machte Amin ‘in wei- teren Vernehmungen noch Angaben zur Sache. Am 25. März 1993 erklärte er aber gleich zu Beginn der Vernehmung, daß alles, was er bisher gesagt habe, falsch sei; vor Ge- richt werde er die Wahrheit sagen. Er werde zwar sagen, daß er das alles so gesagt habe, er werde es aber rich- tigstellen. Amin befand sich in einer Stimmung, in der sein ganzer Unmut zum Ausdruck kam. Er klagte über seine Haftsituati- on und behauptete, keine Freistunde mehr zu haben. Er be- mängelte, daß sein damaliger Verteidiger seit zwei bis drei Wochen nicht bei ihm gewesen sei. Er war ungehalten über das Ausbleiben des libanesischen Botschafters und behauptete, sich mit dem Dolmetscher Dr. Ashtari nur man- gelhaft verständigen zu können. Er beschimpfte den Dol- metscher und warf ihm vor, zur Polizei zu gehören. Die Polizei beschuldigte er, seine Familie in den Libanon “abgeschoben“ zu haben. Die Familie sei mangelhaft unter- gebracht gewesen und von der Polizei observiert und unter Druck gesetzt worden. Die Polizei habe ihn “verarscht“. Der Beamte Simons habe gedroht, daß der Bruder‘irj Haft bleibe, wenn er, Amin, nicht aussage. Nur deshalb sei er zur Aussage bereit gewesen. • ‘

79 2. Bei den abschließenden Vernehmungen am 7. und 8. Okto- ber 1993 machte Amin in Anwesenheit eines neuen Verteidi- gers und eines anderen allgemein vereidigten Dälmetschers noch einige Angaben zu Randfragen, so etwa zu seiner Ein- reise nach Deutschland und zu seinem Aufenthalt in der Schweiz. Angaben zu Rhayel und anderen Tatverdächtigen lehnte er ausdrücklich ab. Er erklärte schließlich, daß er von Anfang an nie über andere Personen gesprochen ha- be; wenn der vernehmende Beamte KHK van Treek das so ver- standen habe, müsse er das ändern. Nachdem Amin die Frage verneint hatte, ob er selbst oder seine Familie unter Druck gesetzt oder bedroht worden sei, geriet er in große Erregung. Er verlangte, daß die Frage nach einer Bedro- hung seiner Familie im Libanon nicht in das Protokoll aufgenommen werde. Als das abgelehnt wurde, sprang er auf, brach in Tränen aus, verlangte erneut das Unterblei- ben der Protokollierung, warf den Beamten vor, “alles ka- putt zu machen“ und wies darauf hin, daß er seinen Sohn noch nie gesehen habe. Danach verließ er in Begleitung des Beamten KHK van Treek das Vernehmungszimmer. Nach kurzer Zeit beantwortete er noch einige Fragen, wobei er unter anderem abstritt, Mitglied der Hizballah gewesen zu sein und sich im Iran aufgehalten zu haben. Amin behauptete ferner, Atris nicht zu kennen. Gleichwohl äußerte er sich zu Atris, um dann erneut zu erklären, daß er keine Angaben zu anderen Personen machen wolle. Er be- stritt ferner seine Aussage, daß Darabi die Wohnung im Senf tenberger Ring besorgt habe, und behauptete, das nicht so gesagt zu haben. Als er unter Vorhalt von Ein- tragungen in seinem Telefonnotizbuch auf Verbindungen zum iranischen Generalkonsulat angesprochen wurde, antwortete er ausweichend. Schließlich verneinte er die Frage und verlangte, man solle ihm keine Fragen mehr zum Iran, zur

80 iranischen Botschaft – womit er das Gene alkonsulat mein- te — oder zu anderen Personen stellen. Auf den Vorhalt von -Namen und die Frage, ob die genannten Personen mit ihm eine Ausbildung im Iran absolviert hätten, verlan t Amin unwirs h, ihn nicht nach dem Iran zu fragen. Er be- hauptete, er kenne niemanden und auch den Ii an nicht Bei der Erörterung der Vern hi nungsniedersöhr ft vom 7. Oktober 1993 reagierte Amin wiederum ungehalt n. Nachdem‘ das Protokoll teilweise übersetzt worden war,‘ weigerte er sich, die bisher übersetzten Seiten abzuzeichnen und sich das Protokoll weiter übersetzen iu lass n. Er verlangt , ihm zunächst eine schriftliche Übersetzung in die arabi- sche Sprache- vorzulegen; erst danach sei er ereit, den deutschen Text zu unterschreiben. – III. Die Feststellungen zu den im Zusämrnenhang mit den kriminalpolizeilichen und richterlichen Vernehmungen ge- schilderten tatsächlichen Vorgängen und dem Inhalt der Aussagen Amins beruhen auf den glaubhaften Bekundun en der -von dem Senat gehörten Zeugen Alex und Oelke von der Justizvollzugsanstalt Moabit, Richter am Bundesgerichts- hof Dr. Beyer, ‘Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Jost, EKHK Simons, KOKSchwejkert und KHK van Treek vom Bundeskriminalamt, die an den Vernehmungen mitgewirkt h- ben, sowie KOK Schott, der an der Ausfahrt beteiligt war. DieZeugen haben die Geschehnisseund den Inhalt der A us- sagen Amins so bekundet, wie es der Senat unter -den vor- ausgegangenen Abschnitten der Urteilsgründe dargestellt hat. – – – –

81 IV. Angriffe Amins gegen das Zustandekommen seiner Aussagen und Würdigung 1. Die Änderung im Aussageverhalten, die am 25. März 1993 eingesetzt hatte, untermauerte Amin in der Hauptverhand- lung. Er distanzierte sich nicht nur nachdrücklich von dem Inhalt seiner Aussagen, wie im Abschnitt B darge- stellt werden wird, sondern bemängelte auch die Art ihres Zustandekommens. Hierzu behauptete Amin allgemein, daß die Vernehrnungsbe- amten des Bundeskriminalamts und der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes den Inhalt der Protokolle nach ihrem Belieben gefertigt hätten. Eine solche Verf ahrens- weise habe er ihnen ausdrücklich freigestellt. Vor den richterlichen Vernehmungen hätten ihm die Kriminalbeamten den Inhalt der Aussagen vorgegeben und ihn angewiesen, bei dem Richter nur zu nicken und “ja, ja“ zu sagen. Das habe er getan. Amin führte weiter aus: Am 7. Oktober 1992 habe er kein Gespräch mit EKHK Simons gesucht. Der Beamte habe ihm er- klärt, er werde das nur so schreiben, weil es ihm, Amin, später helfen könne. Vor seinen geständigen Angaben habe er zwei oder drei Tage lang kein Essen erhalten. Der Be- amte Simons habe ihm erklärt, wenn er aussage, werde der Bruder aus der Haft entlassen und die Familie geschützt werden. Er selbst könne nach fünf bis sechs Monaten aus der Haft entlassen werden und zu seiner Familie zurück- kehren. Der Beamte habe ihm zugesichert, daß er bei der Geburt des Sohnes in Freiheit sein werde, und habe ihm für eine geständige Aussage alles versprochen, von der Aufenthaltserlaubnis bis zur deutschen Staatsbürger- schaft. Für seine dann gemachten Angaben habe er Geld er-

82 halten. Diesen Vorwurf nahm Amin in seinem Schlußwort.al- lerdings ausdrücklich zurück. Ebenso hielt er seinen Vorwurf, der Ermittlungsführer der Bundesanwaltschaft OStA/BGH Jost habe ihn mit dem Ver- sprechen einer Höchststrafe von etwa sieben Jahren Frei- heitsstrafe zu falschen Angaben vor dem Ermittlungsrich- ter des Bundesgerichtshofes Dr. Beyer veranlaßt, nicht mehr aufrecht. Er blieb aber bei der Behauptung, daß OStA/BGH Jost ihm dauernde Vertraulichkeit seiner Angaben und eine 9esonderte Verhandlunggegen ihn zugesichert ha- be. Außerdem behauptete Amin, den Dolmetscher Dr. Ashtari schlecht verstanden zu haben. Mit dem weiteren Vorbrin- gen, daß der Dolmetscher ein Agent der Polizei gewesen sei, was Dr. Ashtari ihm bestätigt habe, machte Amin gel- tend, daß der Dolmetscher bewußt falsch übersetzt habe. 2. Den Vorwürfen Amins gegen die Ordnungsmäßigkeit des Zustandekommens seiner Aussagen ist der Senat nachgegan- gen. Als Ergebnisist festzuhalten, daß die Aussagen ver- wertbar sind. Eine unlautere Einflußnahme auf das Aussa- geverhalten Amins hat nicht stattgefunden; die behaupte- ten Mängel treffen nicht zu. Mit dem abwegigen Vorwurf, die Vernehmungspersonen hätten die Niederschriften und Aktenverinerke über die Aussag n Arnins nach ihrem Gutdünken gefertigt, setzt sich der Se- nat nicht näher auseinander. Der Ermittlungsrichter und die Kriminalbearnten sind gewissenhafte Vernehmungsperso_ nen und hätten die behauptete Verfahrensweise nicht im entferntesten geduldet. Der Ermittlungsrichter und die Vernehmungsbeamten haben überdies die Vorwürfe im einzel-

83 nen und überzeugend widerlegt. Die Haltlosigkeit der Vor- würfe zeigt sich außerdem auch im Aussageverhalten Amins. So behauptete er, daß er Darabi. so belastet habe, wie die Polizei es gewollt und ihm vorgegeben habe. Dieser Be- hauptung hat er durch das Vorbringen, er habe seine Anga- ben zu Darabi, Rhayel und Haidar erfunden, selbst die Grundlage entzogen. Seine Einlassung, daß er zu Darabi nicht so ausgesagt habe, wie es in den Protokollen stehe, widerspricht seiner Behauptung, daß die Vernehmungsbeam- ten die Aussagen vorgegeben hätten. Die Umstände, unter denen Amin am 7. Oktober 1992 das Ge- spräch mit EKHK Simons suchte, sind durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugen Alex, Oelke und Simons erwiesen. Danach steht fest, daß die Begegnung auf Wunsch Amins zu- stande kam. Ebenso widerlegt ist aufgrund der Bekundungen des EKHK Simons die Behauptung Amins, der Vermerk sei be- züglich des Zustandekommens des Gesprächs inhaltlich falsch; der Beamte habe das nur so geschrieben. Die Forderung Amins, seine Aussagen dauernd vertraulich zu behandeln und ein gesondertes Verfahren gegen ihn zu führen, hat OStA/BGH Jost von Anfang an und nachdrücklich abgelehnt. Die Behauptung, EKHK Simons habe Amin mit der weiteren Inhaftnahme des Bruders zum Reden veranlaßt, trifft nach den Bekundungen des Beamten nicht zu. Es kann auch keine Rede davon sein, daß Amin Zusagen für eine baldige Haf t- entlassung gemacht wurden. Der Beamte Simons hat glaub- haft bekundet, daß er Amin nur erklärt habe, er werde versuchen zu erreichen, daß Amin sein Kind sehen könne. Über eine Entlassung aus der Haft oder auch nur eine Aus- führung in das Krankenhaus sei kein Wort gefallen.

84 Ferner trifft es nicht zu, daß die Familie Amins von der Polizei unter Druck gesetzt und der Schutz der Familie von dem Inhalt der Aussagen abhängig gemacht worden ist. Von dem Schutz der Familie ist nach den Bekundungen von RiBGH Dr. Beyer und OStA/BGH Jost zwar wiederholt die Re- de gewesen; dieser Aspekt war jedoch nicht mit geständi- gen Angaben Amins im Sinne von Leistung und Gegenleistung verknüpft. Die genannten Zeugen bekundeten ferner, daß keine Anhaltspunkte dafür vorhanden gewesen seien, daß Amin eine derartige Verknüpfung irrtümlich angenommen oder seine Angaben einschließlich derer zu Darabi von der Zusage abhängig gemacht habe, daß die Familie geschützt werde. KI-iK van Treek berichtete, daß sich die Behörden um die Familie gekümmert, für deren angemessene Unterbrin– gung gesorgt und Vorkehrungen für ihre Sicherheit getrof- fen hätten.- Das wird daran deutlich, daß die Familie die Möglichkeit erhielt, eine andere als die zunächst vermit- telte Unterkunft zu beziehen. Andererseits bestand kein Anlaß, überzogenen Forderungen der Familie nach der Qua- lität der Unterbringung zu entsprechen. Weder hatte sich am ausländerrechtlichen Status der Familienangehörigen als Asylbewerber etwas geändert, noch konnte den Straf- verfolgungsbehörden daran gelegen sein, den Verdacht auf- kommen zu lassen, daß die Aussagen Amins durch Vergünsti- gungen für die Familie bei der Unterbringung erkauft wor- den seien. Die Behauptung Amins, daß er an den Tagen vor der Verneh- mung nichts zu essen bekommen habe, ist unglaubhaft. Es ist kein Grund ersichtlich, der die Behörden hätte veran- lassen können, Amin die Nahrung vorzuenthalten. Amin hat auch damals nichts in dieser Richtung behauptet. Das hät- te aber nahegelegen, wenn sich das Geschehen tatsächlich so zugetragen hätte. Soweit Amin infolge der Verschubung

85 nicht auf das Anstaltsessen zurückgreifen konnte, stellte ihm der Beamte KHK Binz Geld zur Verfügung, so daß er sich Lebensmittel kaufen konnte, wofür Amin sich in sei- nem Schlußwort ausdrücklich bedankte. Die grundlegenden Aussagen Amins in den Vermerken vom 7. Oktober 1992 und vom 8. Oktober 1992 (Ausfahrt) sowie in der umfangreichen Vernehmung vom 9. Oktober 1992 können mit Verst ndigungsschwierigkeiten mit demDolmetscher Dr. Ashtari nicht behaftet sein, weil Dr. Ashtari an diesen Vorgängen nicht teilgenommen hat. Bei diesen Gelegenhei- ten gedolmetscht hat der Sprachmittler Mardini. Außerdem zeigte Amin selbst, daß er mit den Übersetzungs- leistungen des Dolmetschers Dr. Ashtari zufrieden war; denn mit seinem ausdrücklichen Einverständnis wurde ihm Dr. Ashtari für Verteidigergespräche beigeordnet. Abgesehen davon war die Verständigung mit den Dolmet- schern stets einwandfrei. Die Vernehmungen sind von meh- reren verschiedenen und erfahrenen Vernehmungspersonen geführt worden. Dabei sind nicht die geringsten Anhalts- punkte für Verständigungsschwierigkeiten aufgetreten. Die in dem Vorbringen Amins liegende Behauptung, Dr. Ashtari habe gegen seine Eidespflicht ( 189 Abs. 1 Satz 1 GVG) verstoßen und nicht treu und gewissenhaft übersetzt, ent- behrt der Grundlage, weil der Anlaß für den Vorwurf, der Dolmetscher sei ein Agent der Polizei gewesen, haltlos und so abwegig ist, daß es dazu der Anhörung des Dolmet- schers von vornherein nicht bedurfte.

86 V. Würdigung des Inhalts der .Aussagen 1. Geständnisberejtschaft Der Senat ist davon überzeugt, daß sich Amiri zu seinen Angaben nach Abwägung aller Umstände und in der Erkennt- nis bereit gefunden hat, durch Mithilfe bei der Aufklä- rung des Sachverhalts seine Situation zu verbessern. Nachdem Amin am Tag seiner Festnahme in der Vernehmung vom 4. Oktober 1992 noch jede Beteiligung geleugnet und bei seiner Vorführung vor den RiBGH Dr. Beyer Angaben verweigert hatte, wurden ihm der Tatvorwurf, die Strafer- wartung für eine Tatbeteiligung als Mittäter und der Um- stand klar, daß den Ermittlungsbehörden detaillierte Er- kenntnisse über Tat und Tatbeteiligte vorlagen. Amin kannte den Inhalt des gegen ihn ergangenen Haftbefehls. Danach stand er im Verdacht, an der Begehung des vierf a- chen vollendeten und des versuchten Mordes als Mittäter beteiligt gewesen zu sein. Er wußte, daß in der Wohnung seines Bruders in Rheine zahlreiche Beweismittel sicher- gestellt worden waren, unter anderem der Paß des Chaoukj Atris mit dem Lichtbild Rhayels und Fotos, die Amins Kon- takte zu Rhayel, D arabi und Atris sowie zu,}{aidar und an- deren Personen belegten. Amin kannte im wesentlichen auch die vom Bundesnachrichtendienst erlangten Erkenntnisse, die RiBGH Dr. Beyer nach dessen glaubhafter Aussage Amin auszugsweise,vorgehalten und seinem Verteidiger in vollem Umfang bekanntgegeben hatte. Mit seinem Verteidiger hatte sich Amin besprochen. Amin war auch nicht im Zweifel dar- über, daß seinen anfänglichen Angaben kein Glauben ge- schenkt worden war. Schon die Fassung des I-Iaftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes ließ das er- kennen. Darüber hinaus hatte EKHK Simons, wie der Beamte

87 bekundete, gegenüber Amin keinen Hehl aus seiner Auf fas- sung gemacht, daß von den damaligen Aussagen nichts zu halten sei. Vor diesem Hintergrund nahm Amin durch Ver- mittlung der Zeugen Alex und Oelke Verbindung zu EKHK Si- mons auf, um Angaben zu machen, wobei Amin ohne Rechtsan- walt und nur mit dem Beamten sprechen wollte, wie dieser ebenfalls glaubhaft bekundete. 2. Beweggründe für das Geständnis Weitere Anhaltspunkte für die Überlegung Amins, durch ein Geständnis seine Lage zu verbessern und seine Rolle bei der Tatausführung einer aus Sicht der Vernehmenden nach- vollziehbaren Bewertung zuzuführen, finden sich in seinen Äußerungen vom 7. und 9. Oktober 1992. Am 7. Oktober 1992 erklärte er, daß er jetzt die Wahrheit zu dem Anschlag sagen wolle, weil er sonst befürchte, daß er seine Frau und das erwartete Kind lange Zeit nicht mehr sehen könne. Dieser Erwägung Amins entsprechen die Bekundungen der Zeugen RiBGH Dr. Beyer, EKHK Simons und KHK van Treek, daß Amin eine sehr enge Beziehung zu seiner Familie hatte und um seine Angehörigen, den Kontakt zu ihnen und ihre Sicherheit besorgt war. Da Amin aber keine Hoffnungen auf eine baldige Haftentlassung gemacht worden waren, spricht alles dafür, daß für Amins Geständnisbereitschaft der Ge- danke an die bei einer Verurteilung zu erwartende Strafe wesentlich war. Bedeutenderes Gewicht als das Bestreben, durch ein Ge- ständnis der möglichen Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu entgehen, hat jedoch ein anderer damit zusammenhängender Umstand. In der Vernehmung vom 9. Okto- ber 1992 erklärte Amin, daß er Angaben mache, weil er

88 glaube, daß er mit dem T6tungsvorgang in dem er die ei- gentliche Tat erblickte, nichts zu tun habe. Er habe nur an der Tür gestanden. Dämit wollte Amin deutlich machen; daß er eine nur untergeordnete Rol1e gespielt habe. Zu dieser Einschätzung haben offensichtlich Äußerungen Rhayels und Sharifs beigetragen. So habe ihm Rhayel vor der Tat erklärt, daß er, Amin; nicht.viel ‘zu tun habe. Sharif und Rhayel würden in das Lokal hineingehen und die Sache erledigen (Aussage vom 10. November 1992) . Auf dem Weg zum Lokal habe Sharif, ihm erklärt; sie würden das ma- chen; er, Amin, sei nicht beteiligt. An anderer Stelle (Vernehmung vom- 10. November 1992) wurde Amin noch deut— licher. Er hob hervor, daß Rhayel später in Rheine auf eine Frage Haidars erklärt habe: “Der Iran steht hinter uns. Er wird sich für uns einsetzen. Du (Haidar) und Youssef (Amin) habt mit der Sache. nichts zu tun“. Als Motiv der Aussagebereitschaft Amins ist demnach fest- zustellen, daß Ami hoffte, durch ein Geständnis, im Fal- le einer Verurteilung eine geringere als eine lebenslange Freiheitsstrafe zu erhalten Wenn er sich dabei aufgrund eigener Bewertung und trotz mehrfacher und teils sehr ausführlicher Belehrungen und Hinweise auf die Strafer- wartung aus damaliger Sicht -übertriebene Hoffnungen ge- macht haben sollte, so brauchte dies die Vernehmungsbeam_ ten nicht zu veranlassen, solchen Vorstellungen immer wieder entgegenzutreten, zumal EKHK Simons, wie sich aus dessen glaubhafter Aussage ergibt, Amin vor der ersten umfassenden Vernehmung am 9. Oktober 1992 darauf hinge- wiesen hatte, daß sein Tatbeitrag sehr erheblich sei.

89 3. Aussageverhalten Amins und Schlüssigkeit der Angaben a) Die Angaben Amins betreffen einen längeren Zeitraum mit äußerst komplexen Handlungsverläufen unter Beteili- gung mehrerer Personen. Seine Aussagen, die über die hier wiedergegebene geraffte Darstellung hinaus zahlreiche weitere Geschehnisse und Einzelheiten umfassen, auf die an anderer Stelle, soweit geboten, eingegangen wird, er- folgten in mehr als 20 Vernehmungen, die sich über fast ein Jahr hinzogen. Sie zeigen zahlreiche Realitätskrite- rien. Als ein solches Kriterium ist die Aussageentwick- lung anzusehen. Anfangs versuchte Amin, durch falsche Angaben (Vernehmung vom 4. Oktober 1992) “aus der Sache herauszukommen“, wie er es in der Vernehmung vom 9. Oktober 1992 ausdrückte. Es folgte die Verweigerung jeglicher Angaben vor dem Er- mittlungsrichter RiBGH Dr. Beyer am 5. Oktober 1992. Nach Erlaß des Haftbefehls sowie nach gründlicher Abwägung seines Tatbeitrages und der sich für ihn abzeichnenden Perspektive nahm Amin am 7. Oktober 1992 Kontakt zu dem Zeugen EKHK Simons auf. Sowohl die erste geraffte Tat- schilderung als auch die in der Folgezeit gegebenenAus- künfte zeichnen sich durch außergewöhnlichen Detailreich- tum, durch Stimmigkeit und hohe Konstanz in der Darstel- lung sowohl des Kerns des Geschehens als auch in Randbe- reichen aus. Das gilt auch, soweit in verschiedenen Ver- nehmungen solche Komplexe erörtert wurden, die außerhalb der sachlichen und zeitlichen Reihenfolge lagen. Dabei fand Amin immer ohne Schwierigkeiten zu einer in sich nachvollziehbaren und zu früheren Angaben widerspruchs- freien Tatschilderung zurück. Das wäre ihm nicht ohne weiteres möglich gewesen, wenn seine Erinnerung nicht an

90 eigene Erlebnisse und Wahrnehmungen, sondern an erfundene Abläufe angeknüpft hätte. Das Aussageverhalten Amins war auch sehr differenziert. Amin unterschied zwischen sicherer und unsicherer Erinne— rung, eigenen Wahrnehmungen und Wissen vom Hörensagen, Vermutungen und Schlußfolgerungen. Er korrigierte und er- gänzte seine Aussagen, wo ihm das nötig erschien. Amin berichtete auch über eigene Gedanken und Gefühle während des Geschehens, wobei allerdings einige dieser Äußerungen als wenig glaubhafte Entlastungsversuche an späterer Stelle kritisch zu würdigen sein werden. Daß sich gele- gentlich Widersprüche in der Darstellung des Randgesche- hens ergaben, ist bei einem so komplexen Sachverhalt wie hier nur verständlich und unproblematisch. Hiernach ist der Senat überzeugt, daß Amin originäres Wissen ein- schließlich Wissensvom Hörensagen wiedergab und die Dar- stellung nicht erfunden hat. b) Einer besonders kritischen Betrachtung bedarf das Aus- sageverhalten Amins zum .Tatbeitrag Darabis. Anfangs äußerte sich Amin nur zurückhaltend zu Darabi. Er erwähnte ihn lediglich im Zusammenhang mit der Wohnung in der Detmolder Straße 64 B. Im.übrigeri hielt er ihn aus der Schilderung des Geschehens heraus.. Das änderte sich in der richterlichen Vernehmung am 20. Oktober 1992, in der er erstmals umfängliche Angaben zu Darabi machte.- Das läßt sich zwanglos erklären. — – Darabi war für Amin nicht nur ein Gönner, dem er vielfäl- tige Unterstützung zu verdanken hatte, sondern auch, eine Respektsperson. Darüber hinaus hatte Darabi in Berlin im Kreise fundamentalistischer Muslime eine herausragende

91 Stellung und beste Verbindungen, wie noch auszuführen sein wird. Es ist daher nachvollziehbar, daß sich Amin zunächst scheute, Darabi in seine geständigen Einlassun- gen einzubeziehen, und er statt dessen Sharif benannte, der sich im Ausland aufhielt und nicht belangt werden konnte. Bestimmend für das Aussageverhalten war aber we— niger die freundschaftliche Verbindung zu Darabi als vielmehr die Angst vor ihm. Dieser Beweggrund klang be- reits allgemein in der Vernehmung vom 7. Oktober 1992 an, in der Amin davon sprach, daß er und seine Familie mit dem Tode bedroht seien, wenn bekannt werde, daß er Infor- mationen zum Tatgeschehen gegeben habe. Er setzte sich fort in der Vernehmung vom 9. Oktober 1992 und erstreckte sich am 20. Oktober 1992 ausdrücklich auch auf die Person Darabis. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich die Umstände aber geändert, so daß Amin bereit war, sich zu Darabi zu äußern. Amin wußte, daß Darabi vorläufig festgenommen und in Untersuchungshaft genommen worden war. Damit hatten sich aus der Sicht Amins etwaige Möglichkeiten Darabis, ihn unmittelbar oder seine Familie zu gefährden, verrin- gert. Hinzu kam, daß OStA/BGH Jost – wie dieser und RiBGH Dr. Beyer bekundeten – Amin erklärt hatte, die Behörden würden sich um den Schutz der Familie kümmern und ihr zu diesem Zwecke eine andere Wohnung besorgen. Diese Zusi- cherung war, wie bereits erwähnt, nach den Bekundungen beider Zeugen nicht mit Aussagen Amins im Sinne von Lei- stung und Gegenleistung verknüpft. – Die Äußerung Amins in der richterlichen Vernehmung vom 20. Oktober 1992, daß Sharif höher gestellt sei als Dara- bi, steht nicht in unauflöslichem Widerspruch zu seiner Aussage vom 10. November 1992, daß Darabi der “Boß‘ sei (S. 77) . Mit beiden Bewertungen hatte Amin recht. Darabi war der Verantwortliche für die örtlichen Kräfte; Sharif

92 übernahm den Befehl über das Einsatzkomrnando. Über die hierarchische Stellung beider konnte Amin nur mutmaßen. Aus der Sicht Amins verständlich ist auch seine s/ibt ile Unterscheidung zwischen der Darstellu‘ng, daß sich bei seinem Eintreffen in der Detmolder Straße 64 B (nür) Rhayel in der Wohnung aufgehalten habe, und d r späteren Schilderung (S. 75), daß auch Sharif und‘ Häidar zu diesem Zeitpunkt. bereits anwesend gewesen seien.Der zünächst geschilderte Vorgang entsprach seinäm Bestreben, Da rabi nicht zu belasten und somit seinen, Amins, Aufenthalt in den Rahmen eines üblichenArbejtsbesuches zu stellen. Hätte Amin die Anwesenheit von Sharif undHaidar erwähnt, hätte das schon damals zu der Annahme fühi en können, Darabi habe die Tatbeteiligten ebenso wie Arnin dort zu- sammengerufen. ‘ ‘ Die Angaben zu Darabi waren für Amin, wovön der Senat überzeugt ist, der folgerichtige Schritt, seine Auss ge- bereitschaft. fortzusetzen und sein Wissen zur Sachaufklä- rung umfänglich zur Verfügung zu stellen. c) Soweit Amin versuchte, die Angeklagten Atris und Ayad wahrheitswidrig zu entlasten, ist sein Aussagev rhalten schlüssig und nachvollziehbar. Ayad betreffend äußerte Amin die Ansicht, daß es sich.bei ihm nichtum einen Mit- täter handele; an anderer Stelle gab er an, Ayad habe mit dem Anschlag nichts zu tun gehabt. Zu Atris erklärte er, er wisse nicht, ob dieser über den Grund seiner;‘Amjns, und Rhayels Fluchtabsichten informiert gewesen sei (S. 76-77). Diese Angaben waren insoweit falsch, als Ayadund Atris in die Anschlagsvorbereitungen eingebunden waren» wie noch dargelegt werden wird. Das zu verschweigen war

93 angesichts der Verteidigungslinie Amins aber notwendig. Er wollte deutlich machen, daß er bis zuletzt von dem Plan nichts gewußt habe Hätte er zugegeben, daß Atris und Ayad, die nach Ankunft des Teams um den 7. September 1992 aus der für die Tatausführung vorgese- henen Tätergruppe ausschieden, schon vor dieser Zeit in die Anschlagsvorbereitungen eingebunden waren, so hätte er damit zugleich zugegeben, daß auch er schon frühzeitig über das Vorhaben informiert war. Anhaltspunkte dafür, daß Amin über die wahrheitswidrige E n t 1 a s t u n g der Angeklagten Atris und Ayad hinaus andere Angeklagte zu Unrecht b e 1 a s t e t haben könnte, sind nicht gegeben. VI. Bestätigung der Angaben Amins durch andere Beweismittel Die Aussagen Amins zum äußeren Hergang der Ereignisse stehen nicht allein. Sie sind durch andere Beweismittel in vielfältiger Weise belegt. 1. Auskünfte des Bundesnachrichteridienstes Die Angaben Amins entsprechen weitestgehend den Auskünf- ten, die der Bundesnachrichtendienst erhalten hatte. a) Zur Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit der Quelle hat der Senat den Zeugen Rosenlehner gehört, einen hochrangi- gen Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes. Hiernach steht fest, daß die Quelle nicht dem Bundesnachrichten- dienst angehört. Nach der Behördenauskunft des Bundes- nachrichtendienstes vom 4. Dezember 1996 stammten die In-

94 formationen auch nicht – wie Verteidiger behauptet hatten – von Amin oder dessen Bruder Ahmed. Beide waren zu kei- ner Zeit Quellen des Bundesnachrichtendienstes. Wegen der Bedeutung der Sache sprach der Zeuge Rosenleh- ner nach dem 4. Oktober 1992 persönlich mit der Quelle. Hierdurch und auf andere Weise verschaffte er sich ein Bild von der Nachrichtenehrlichkejt. derQuelle und ihrer Glaubwürdigkeit. Er gelangte zu der Bewertung, daß Zuver- lässigkeit und Glaubwürdigkeit der Quelle äußerst hoch einzuschätzen seien. Anhaltspunkte für Zweifel fand er nicht. Er stellte vielmehr fest, daß die Quelle schon früher über andere terroristische Bereiche zuverlässige Erkenntnisse vermittelt hatte, die der nachträglichen Überprüfung standgehalten hatten. Die Quelle war selbst nicht im terroristischen Bereich tätig. Sie war auch nicht an der Tat beteiligt oder politisch-ideologisch zu extremen Posit:onen hin ausgerichtet, sondern rechts- staatlich-demokratischem Gedankengut verbunden. Die Quel- le war nicht für andere Nachrichtendienste tätig. Sie war von sich aus an einen Mitarbeiter des Bundesn achrjchten- dienstes herangetreten und hatte zu dem Geschehen ent- sprechend seiner zeitlichen Abfolge die Informationen ge- liefert, die dem Bundeskriminalamt mit einer zeitlichen Verzögerung von etwa 24 Stunden übermittelt wurden. Die Quelle wurde.auch erst nachträglich für ihre Informatio- nen in dieser Sache honoriert. b) Der Inhalt der Berichte und ihre zeitliche Folge las- sen erkennen, daß die Quelle sehr dicht‘ andern Geschehen anzusiedeln ist und Kenntnisse über sehr spezifische Ein- zelheiten erlangen konnte. Der Senat hat, wie das in sol- chen Fällen erforderlich ist (vgl. BGHSt 34, 15, 17, 18, 20; Schäfer StV 1995, 147, 152; jeweils mit weiteren

95 Nachweisen), weiter geprüft, ob die Informationen der Quelle durch andere Beweisanzeichen bestätigt werden. Das ist der Fall. Atris gab in der Hauptverhandlung an, zunächst habe Alian mit nach Rheine habe fahren. Dieses Vorhaben habe Alian dann aber wegen eines wichtigen Termins bei seinem Steu- erberater nicht verwirklicht. Das trifft zu. Der Steuer- berater Dinsing bekundete, daß Alian am Morgen des 2. ok- tober 1992 um 09.00 Uhr einen wichtigen Termin bei ihm gehabt habe, um noch vor dem Beginn des Urlaubs des Steu- erberaters am 5. Oktober 1992 Belege, die das Lokal “Rosario“ des Alian betrafen, für das Finanzamt zusammen- zustellen. Aus Gründen, die nicht festgestellt werden konnten, sagte Alian allerdings später den Termin telefo- nisch ab und vereinbarte einen neuen Termin für den 4. Oktober 1992. Daß Atris, worauf später einzugehen sein wird, den Reise- paß seines Bruders Chaouki schon vor der Tat an sich ge- bracht hatte und für Rhayel bereithielt, steht den Aus- künften der Quelle, daß auch der zweite in Rheine auf- hältliche Attentäter mit einem Reisedokument ausgerüstet werden sollte, nicht entgegen. Die Formulierung deckt ei- ne erst künftige Ausrüstung mit einem bereits zur Verfü- gung stehenden Paß. Wichtig ist, daß der Reisepaß des Chaouki Atris mit den von der Quelle genannten Daten tat- sächlich nach Rheine gelangte, mit einem Lichtbild Rhayels verfälscht wurde und in der Wohnung Heriburgstra- ße 17 in Rheine aufgefunden werden konnte. Mit den Informationen der Quelle stimmt ferner überein, daß Amin und Rhayel in der Wohnung in Rheine angetroffen wurden.

96 Über die Reise nach.Rheine (Abfahrt aus Berlin am 2. Ok- tober 1992 gegen 01.00 Uhr, Ankunft in Rheine gegen- 05.00 Uhr, Rückreise nach Berlin etwa um 08.00 Uhr) machten Chaachou und Atris teils annähernd, teils genau entspre- chende Angaben. Nach der.-Darstellung von Atris stellte Chaachou seinen. Paß zur Verfügung. Chaachou bestritt das zwar. Seine .Aussage ist insoweit aber falsch. Den Ver- bleib seines Passes erklärte Chaachou lediglich mit der Behauptung, daß er ihn um den 30. eptember/l. Oktober. 1992 herum verloren habe. – Die Richtigkeit der Information der Quelle, daß Hussam Chahrour als Kontaktmann zu den in Rheine aufhältlichen Amin und Rhayel fungiert und sich Alians nur als Mittels- manns bedient habe, hat sich in der Hauptverhandlung zwar nicht beweisen lassen. Die Information ist aber auch nicht widerlegt. Das Aussageverhalten der Zeugen Chahrour und Alian, die beide jeglichen Bezug zur Tat bestritten, war fragwürdig. Bezüglich eines angeblichen Alibis für den Angeklagten Rhayel, worauf später einzugehen sein wird, sind sie sogar der Lüge überführt. Die Information der Quelle, daß Amin und Rhayel Mitglie- der der Hizballah seien und im Iran eine spezielle Aus- bildung erhalten hätten, ist durch die Aussagen der Zeu- gen Isniail und Ibrahim El Mussaoui sowie Hussein und ChaoukiKanj erwiesen. Von besonderer Bedeutung für die N&he zu dem Geschehen und die genaue Kenntnis der Quelle ist die Mitteilung, daß einer der Attentäter keine Hand- • schuhe getragen habe und davon ausgehe, daß seine Finger- abdrücke auf einer der Tatwaffen durch die Polizei iden- tifiziert und Fahndungsmaßnahrnen gegen ihn eingeleitet worden seien. Tatsächlich war am 22. September 1992 die Tasche mit den Waffen und anderen Gegenständen von dem

97 Zeugen Wank, einem Angestellten des Autohauses “Berolina“, aufgefunden worden. Auch die Abdruckspur auf dem Magazin der Pistole war bereits gesichert worden, nachdem die Beamtin Hilgert die Waffen an das Bundeskri- minalamt in Wiesbaden übersandt hatte. Nach der Festnahme Rhayels am 4. Oktober 1992 und seiner erkennungsdienstli- chen Behandlungen am selben Tage wurde der Handflächenab- druck auf dem Pistolenmagazin als derjenige Rhayels iden- tifiziert, wie der Sachverständige für Fingerabdruckspu- ren KHK Fuhrmeister bestätigte. Dieser Umstand ist zu- gleich ein wichtiges Indiz für die Richtigkeit der weite- ren Information der Quelle, daß “Ragip“ – nach Aussage des Zeugen Ismail El Mussaoui ist das der Kampfname Rhayels – bei der Tatausführung mit der Pistole geschos- sen habe. Eine weitere übermittelte Information der Quelle geht da- hin, daß der Iraner, der aus einer Maschinenpistole die Schüsse auf die Opfer abgegeben habe, unmittelbar nach der Tat geflüchtet sei und sich bereits wieder im Iran aufhalte. Hierbei handelte es sich, wie dem Senat aus den Vernehmungen des Zeugen Mesbahi bekannt geworden ist, um den Teamführer Banihashemj alias Sharif, der unmittelbar nach der Tat über die Türkei in den Iran zurückkehrte. Die gut organisierte Rückkehr des Teams in den Iran ent- spricht auch den zuverlässigen Erkenntnissen des Bundes- amtes für Verfassungsschutz (BfV) Das BfV hatte erstmals mit seiner Beh6rdenauskurift vom 22. April 1993 den Ermittlungsbeh6rden umfangreiche Er- kenntnisse mitgeteilt, die die Angeklagten Amin, Rhayel, den gesondert verfolgten Haidar und vor allem Darabi be- trafen und über dessen Beziehungen zur Hizballah, zum VE- VAK, zu den Pasdaran, über seine Aktivitäten und Kontakt-

98 personen in Berlin und andernorts Auskunft gaben. In der Folge‘zeit gingen teils auf Anfragen des Senats, teils un- aufgefordert, weitere Auskünfte ein, so etwa über Tele- fonüberwachungsmaßnahmen gegen Darabi und die direkte Einbindung des VEVAK in die Anschläge in Berlin und Wien. Einzelheiten finden sich an sachbezogener Stelle. Diese Erkenntnisse waren, wozu der Zeuge Grünewald vom BfV ausführlich berichtete, nach streng en Maßstäben über- prüft. Sie mußten zwar so gehalten sein, daß der unab- dingbare Quellenschutz gewährleistet war. Es wurde aber seitens desBfV besonders darauf geachtet, daß nurgesi- cherte Erkenntnisse aus eingehend überprüften Quellen weitergegeben wurden, deren Zuverlässigkeit sich schon in der Vergangenheit erwiesen hatte. Der Senat hat diese Er- kenntnisse nur insoweit seiner Überzeugungsbildung zu- grunde gelegt, als sie durch andere Beweismittel Bes t j- gung fanden. – Bei dem Zeugen Mesbahi- (ausführlich 5. 335 ff.) handelt es sich um einen Iraner, der früher im VEVAK, im Außenmi- nisterium und mit Sonderaufträgen für den Iran tätig war und auch noch nach seiner Flucht im Frühjahr 1996 über‘ befreundete Amtsträger in maßgeblichen Positionen Infor- mationen auch aus geheimen Bereichen erhalten hatte. Zusammenfassend ist sonach festzustellen, daß‘ die Quelle äußerst zuverlässige, durch zahlreiche andere wichtige Beweisanzeichen belegte Erkenntnisse vermittelte, die mit den Angaben Amins sowohl bezüglich der Rollenverteilung bei der unmittelbaren Ausführung‘ der Tat als auch bezüg- lich der Paßbeschaffung übereinstimmen. Hierin sieht der Senat einen äußerst wichtigen Beleg für die Glaubhaftig- keit der Aussagen Amins. Daß Amin zu seiner Mitglied-

99 schaft in der Hizballah wechselnde, letztlich aber be- streitende Erklärungen abgab und seine Ausbildung im Iran leugnete, ist seinen teilweise unglaubhaften Angaben zu- zurechnen, mit denen er sich in subjektiver Hinsicht von der Tat distanzieren wollte. Davon werden weder die Zu- verlässigkeit der Informationen der Quelle noch die Glaubhaftigkeit der Angaben Amins entscheidend berührt. 2. Sporttasche mit Waffen und sonstigem Inhalt In den Angaben Amins spielt eine schwarz-grüne, von Rhayel und Haidar beschaffte Sporttasche, in der die Waf- fen versteckt gewesen seien und die Sharif mit in das Lo- kal genommen habe, eine wesentliche Rolle. Am 22. Septem- ber 1992 wurde in der Cicerostraße 33 in Berlin nach ei- nem Hinweis des Zeugen Wank unter einem dort abgestellten Kraftfahrzeug eine solche Sporttasche mit der Aufschrift “Sportino“ aufgefunden. Sie enthielt Waffen und Schall- dämpfer der Art und Anzahl, wie Amin dies am 7. Oktober 1992 angegeben hat. Die KOKin Eigenbrod, die den Vorgang bearbeitete, berichtete über den Taschenjnhalt und den Auffindeort; die dazu gefertigten Lichtbilder hat der Se- nat in Augenschein genommen. Die Tasche wurde nach ihrem Auffinden und nach dem Entladen der Pistole, in deren Lauf noch eine Patrone steckte, umgehend zum Bundeskrimi- nalamt in Wiesbaden gebracht, wo EKHK Kickner in Zusam- menarbeit mit der Beamtin Hilgert eine Asservierung des Taschenjnhaltes vornahm und davon Lichtbilder fertigte. Der Senat nahm die Lichtbilder ebenso wie die Waffen und die Schalldämpfer, zu denen sich der Waffensachverständj- ge KHK Benstein vom Bundeskriminalamt äußerte, in Augen- schein.

100 a) Die Maschinenpistole der Firma IMI; Modell UZI mit der Aufschrift “S.M.G.“ (Submachinegun = Maschinenpistole), Kaliber 9 mm Luger (frühere Bezeichnung: Parabellum), nebst eir ern Magazin für 32 Patronen trug die Waffennummer 075884. Aufgrund der mikroskopischen Untersuchung wurde festgestellt, daß anstelle. der zweiten Ziffer 8 zuvor ei- ne 0 stand. Anfragendes Beamten Kickner zur Herkunft der Waffe unter beiden Nummern in Israel ergaben, daß dort die Waffe nicht hergestellt worden war. Die genannten Waffennummern seien vielmehr für Revolver ausgegeben wor- den. Eine Nummer im Schaft oder im Gehäuse der Maschinen- pistole, ie sie bei einer Originaiproduktion zu erwarten gewesen ware, fand sich nicht Die Waffe tragt auch kein Kennz i eri lizenzierter Nachbauten. Da Waffen ‚dieser Art in vieien Armeen benutzt werden, weil sie robust und zu- verlassig sind, ließ sich die Herkunft der Maschinenpi- stole nidht klären. Di Waffe funktionierte, obwohl der Patronenauszieher verbogen war und der Haltestift für die manuelle Betäti- gun des P tronenausziehers fehlte, bei Einzel- und bei Dauerfeuer, wie der Sachverständige durch entsprechende Pi üfungen feststellte, einwandfrei. Die Veränderungen an der Maschinenpistole zur Anbringung eines Schalldampfers waren zwar unfachmännjsch vorgenommen worden; sie, erfüll- ten aber ihre Funktion b) Der zu der Maschinenpistole passende Schalldampf er (Länge: 310 mr ; Durchmesser an der Mündung: 46 mrn) ließ zwar nach Qualität des Aufbaus und der Verarbeitung auf eine gewerbsmäßige Herstellung oder auf eine Werksfertj-. gung schließen; er wies aber keinerlei Kennzeichen auf, die bei einer Werksfertigung zu erwarten gewesen wären.

101 c) Bei der Pistole handelt es sich um ein Fabrikat der Firma Liama, Modell “X-A“, Kaliber 7,65 mm Browning, mit der Waffennummer 517070. Die Waffe war am 15. Juni 1972 von der Herstellerfirma an die ehemals kaiserlich-ira- — ——- — – nischen Landstreitkräfte in Teheran geliefert worden. Das – ergab eine Anfrage des Bundeskriminalamts, über die der Beamte KHK Binz berichtete. Das acht Patronen fassende Magazin enthielt noch zwei Pa- tronen mit der Bodenprägung “SBP 7,65“ der Firma Sellier und Bellot; eine weitere befand sich beim Auffinden der Waffe im Lauf. Die Patronen entsprachen nach Herkunft und Qualität den vier am Tatort sichergestellten Patronenhül- sen. Das bestätigte der Munitionssachverständige Pfoser vom Bundeskriminalamt. An der Pistole waren ebenfalls Veränderungen zur Anbringung eines Schalldämpfers vorge- nommen worden. Sie funktionierte mit und ohne Schalldämp- fer einwandfrei. oo c eb Lv1 . c i -j kt‘ d) An der Pistole fanden sich blutsuspekte Anhaftungen, die von der Beamtin Hilgert gesichert wurden. Ausweislich des enen Behärdengutachtens vom 27. April 1993 des Sachverständigen Dr. Schmitter vom Bundeskriminalamt, das der Senat geprüft und für überzeugend befunden hat, wurde mittels Porphyrinprobe und des Eiweißdifferenzierungsver- fahreris festgestellt, daß es sich um menschliches Blut handelt. Anhand des Spurenmaterials und der Vergleichs- blutproben der Opfer Dehkordi, Dr. Sharafkandi, Ardalan, Abdoli und Tabib-Ghaffari sowie der Angeklagten Amin und Rhayel wurde unter Anwendung des Chelex-Verfahrens, der PCR-Technik und der DNA-Analyse die Übereinstimmung der Spur mit dem Blut Dehkordis festgestellt. Dieses Ergebnis belegt zwar nicht, daß mit der Pistole auf Dehkordi ge- schossen wurde; es rechtfertigt aber den Schluß, daß mit

102 der Pistole am Tatort und in der Nähe Dehkordis, der ne- ben Dr. Sharafkandi saß, hantiert wurde. Auf dem Magazin der Pistole fandr sich in der unteren Hälfte der in Schußrichtung gesehen rechten Seitenfläche ein Handflächenabdruck, ‘den die Zeugin Hilgert mittels Bedampfungsverfahrens sicherte. Die dazu angelegte Spu- rensicherungskarte nahm der Senat in Augenschein. Diese Handflächenabdruckspur wurde von dem als Sachverständigen und Zeugen gehörten KHK Fuhrmeister vom Bundeskriminalamt untersucht ünd mit dem am 4. Oktober l992Rhayel abgenom- menen.Handflächenabdruck verglichen. Dabei ergab n sich schon‘für den fotografisdh dokumentierten Ausschnitt der Gesamtspur weit mehr als zwölf ‘übereinstimmende Merkmale des Papillarlinienverlaufes, der, wie der Sachverständige ausführte, auch im gesamten Spurenbild mit dem Ver— gleichsabdruck übereitistirnmt. Für einen solchen Fall er Übereinstimmung reichen nach der Skala der Identifizie- rungssicherheit 8 bis 11 gleiche Merkmale für die Beur- teilung aus. Der Senat hat die Festste1lun en des‘Zeugen und dessen Beurteilung‘ als Sachverständiger überprüft und nachvollzogen, indem er die Lichtbilder des Spurenaus- schnittes.und des Vergleichabdrucks und die Handflächen- abdruckkarte in Augenschein nahm Die Spur wurde daher mit Sicherhei‘t von dem Angeklagten Rhayel verursacht. f) Die Einordnung der Maschinenpistole und der Pistole als Tatwaffen ergibt sich aus folgendem: ‘ aa) Die drei in der Pistole vorgefundenen Patronen und die vier Patronenhülsen des Kalibers 7,65 mm, die der Be- amte Meinert im Lokal “Mykonos“ unmittelbar nach der Tat sichergestellt hatte, wurden dem Munitionssächv rständi gen Pfoser vom Bundeskriminalamt übergeben. Ihm oblag es,

103 die in dieser Sache aufgefundenen Patronen, Patronenhül- sen, Geschosse und Geschoßteile darauf zu untersuchen, aus welchen Waffen geschossen wurde, und festzustellen, ob zwischen den Patronen und Patronenteilen sowie der Ma- schinenpistole UZI und der Pistole Liama ein spurenkund- licher Zusammenhang besteht. Durch den Beschuß der Ma- schinenpistole und der Pistole, jeweils mit und ohne Schalldämpfer, gewann der Sachverständige Vergleichsmuni- tion. Die vergleichende Untersuchung erfolgte mittels ei- nes Licht- und eines Rastervergleichselektronenmikro- skops, wobei die gewonnenen Vergleichsbilder fotografisch je einmal für alle gleichartigen Spuren festgehalten wur- den. Die Untersuchung führte, wie der Sachverst&ndige Pfoser berichtete, bezüglich der drei Patronen und vier Patronenhülsen zu folgendem Ergebnis: Die drei Patronen des Kalibers 7,65 mm und die vier am Tatort aufgefundenen Patronenhülsen desselben Kalibers gleichen sich nach Hersteller und Qualität. Die vier Pa- tronenhülsen wurden in der Pistole Liama gezündet. Der Sachverst&ndige erläuterte dieses Ergebnis anhand der mi- kroskopischen Aufnahmen, die von dem Senat in Augenschein genommen wurden und die jeweils spiegelbildlich die Tat- und Vergleichsmunition zeigen. Das Ergebnis war überzeu- gend. Die von dem Sachverständigen erläuterten Spuren, die der Schlagbolzen sowie die Auswerfer- und Auszieher- aussparungen auf der Hülse erzeugt hatten, stellten sich in Form und Lage völlig gleich dar. Es handelt sich um fertigungsbedingte Systemmerkmale, die bei jeder Waffe mindestens in mikroskopischen Einzelheiten voneinander abweichen und es ermöglichten, die Hülsen einer bestimm- ten Waffe zuverlässig zuzuordnen. Sei der Patrone, die sich im Lauf der Pistole befunden hatte, wurden ver- gleichsmikroskopisch individuelle und identische Ladespu-

104 ren: nachgewiesen. Dieses Beweisergebnis belegt, daß aus der Pistole Liarna amTatort Schüsse abgegeben wurden. . ‚1. – ‚• • – ‘ – . . . . 4 ,‘ 4 bb) Wissenschaftlich gesic hert ist. ai ch die Feststellung, daß die Maschinenpistole UZI als Tatwaff – anzusehen ist:.. r * – : L * . • ‘ In der Sporttasche fanden sich, wieder Beamt ‘e -Kickner bekundete, drei Pa ronenhü1sen des.Kalibers 9 mm mitder Bodenprägung “ ,SBP9 mm P“. Der Munitionssachverständige Pfoser verglich die Hülsen mit den 22am Tatort sicherge- stellten Hälsen desselben Kalibers mittels der vorstehend unter aa) beschriebenen Methoden. Er -kam zu folgendem Er— gebnis: . . Sämtliche 25 nach Hersteller und Qualität gleichen Patro— nenhülsen wurden aus der Maschinenpistole uzi verfeuert. Der Sachverständige erläuterte auch in diesem -Zusammen- hang sein Ergebnis anhand mikroskopischer Vergleichsauf- nahmen, die der Senat ebenfalls in Augenschein nahm. Sie bestätigen die Beurteilung .des Sachverständigen, der, auch zu diesen Hälsen die vorgefundenen Spuren von Schlagbol- zen sowie Auswerfer und Auszieher erläuterte. – Das unter f) dargestellte Beweisergebnis schafft eine Verbindungslinie-zwischen der Maschinenpistole UZI, der Pistole Llama, den in der Sporttasche und den am Tatort gefundenen Hälsen. Sie führt weiter zudem Fluchtwagen, in dem eine entsprechende Hälse des Kalibers 9 mm gefun- den wurde (vgl. nachfolgend unter 3. b) – und über die- – Geschoßuntersuchungen, auf die ebenfalls später einzuge- hen sein wird, zu den Opfern. ‚. – – . – *4 -‘4 – – . – . . . — . – – 9) Die Sporttasche wurde von dem. Sachverständigen Dr. Wenz vom Bundeskriminalamt untersucht. Sein ßehördengut-

105 achten wurde gemäß § 256 Abs. 1 Satz 1 StPO verlesen. Aus ihm in Verbindung mit den von dem Senat in Augenschein genommenen Lichtbildern ergibt sich überzeugend, daß aus der Tasche heraus geschossen wurde. Das Gutachten führt aus, daß um die Ausschuß6ffnungen in drei Feldern von je 45 mm Durchmesser Antragungen vorhanden waren, die nahezu übereinstimmen mit dem Durchmesser des Schalldämpfers der Maschinenpistole, der nach Feststellung des Waffensach- verständigen Benstein an der Mündung einen Durchmesser von 46 mm hat. Um die Gewebebeschädigungen der Tasche herum waren Schmauchspuren vorhanden, wie sie für Anzünd- sätze der Munition der Firma Sellier und Bellot, Kaliber 9 mm, typisch sind. Sie entsprechen einer von dem Rohr der Maschinenpistole entnommenen Schmauchprobe. Der Senat ist deshalb davon überzeugt, daß mit der Maschinenpistole aus der Tasche heraus gefeuert wurde. Diese Feststellung steht in Einklang mit den Angaben Amins bezüglich einer Maschinenpistole, eines Schalldämpfers und der von Sharif beim Betreten des Lokals mitgeführten Sporttasche. 3. Einzelheiten zu dem Fluchtfahrzeug Nachdem Amin am 7. Oktober 1992 mitgeteilt hatte, daß er aus einem Gespräch zwischen Rhayel und Haidar entnommen habe, daß I-iaidar den Fluchtwagen 150 m oder 1.500 m von dem Ablageort der Waffen abgestellt habe, wurde nach dem Fahrzeug gesucht. Noch am selben Tage fand es der Beamte KOK Witt auf der Schwarzbachbrücke in Berlin auf. Der Zeuge berichtete über seine Ermittlungen, wonach das Fahrzeug am 18. September 1992 morgens von der Polizei zur Schwarzbachbrücke umgesetzt worden war, weil es die Einfahrt zu dem Autohaus “Berolina“ versperrt hatte. Der Verkäufer des Wagens, der Zeuge Öneri, der immer noch als

106 Halter eingetragen war, erhielt deshalb einen Verwar- nungsgeldbescheid. Der Standort des Wagens vor seiner Um- setzung lag knapp 150 m von dem .Ablageort der Sporttasche mit den Waffen vor dem Haus Cicerostraße 33 entfernt. Daß der Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen B-AR 5503 der Fluchtwagen war, beweisen die unter Leitung des Zeugen KOK Wedhorn teils von ihm selbst‘, teils von seinen Mitar- beitern vorgefundenen Gegenstände. und Spuren. a) An einer Plastiktüte, die sich in dem Fahrzeug befand und die der Senat in Augenschein nahm, sicherte der Zeuge Wedhorn eine Fingerabdruckspur. Der Sachverständige KHK‘ Fuhrmeister vom Bundeskriminalamt identifizierte •sie als diejenige des linken Mittelfingers des Angeklagten Amin. Nach den Ausführungen des Sachverständigen war der Ab- druck dieses Fingers aufgrund einer Falte in der Tüte ge- teilt. Beide Teile wurden getrennt untersucht, da die Pa- pillarlinien aufgrundder Teilung des Abdrucks nicht ver- bunden waren. Der eine Spurenteil wies 12, der andere 7 identische Merkmale auf. Damit ist Amin mit Sicherheit als Spurenverursacher festgestellt. Diese Beurteilung er- fordert entweder 12 oder mehr Merkmale oder 8 bis 11 identische Merkmale bei Erkennbarkeit des Gesamtmusters, wie sie hier, gegeben war. Der zweite Abdruckteil weist zwar nur sieben Merkmale auf, was bei getrennter Beurtei- lung nur zu der Bewertung führen würde, daß Amin als Ver- ursacher nicht auszuschließen ist. Da aber beide Teile der Fingerabdruckspur von einem Finger herrühren, sind insgesamt 19 Merkmale identisch. Zur Überprüfung des Gutachtens nahm der Senat die Tatort- spurenkarte, die Plastiktüte, das am 4. Oktober 1992 er- stellte 10-Fingerblatt mit den Fingerabdrücken Amins und die vergleichenden Lichtbilder in Augenschein, die in

107 Vergrößerung den Teil des Fingerabdrucks zeigen, bei dem 12 identische Merkmale festgestellt wurden. Der Senat er- achtete die Ausführungen des Sachverständigen für über- zeugend. b) Hinter dem Fahrersitz des Pkw BMW fand sich eine Pa- tronenhülse mit der Bodenprägung “S BP 9 mm P“. Nach dem von dem Senat überprüften und für überzeugend befundenen Gutachten des Sachverständigen Pfoser, der diese Hülse mittels der bereits beschriebenen Methoden nachträglich auf Verbindungen zu der Maschinenpistole UZI untersuchte, war auch sie ebenso wie die übrigen 25 Hülsen des Kali- bers 9 mm zweifelsfrei in der Maschinenpistole UZI gezün- det worden. Die Hülse zeigt dieselben individuellen Sy- stemmerkmale (Auszieher- und Auswerferaussparung und Schlagbolzenspuren) wie die übrigen Hülsen desselben Ka- libers. Die Patronerihülse war offensichtlich aus der Sporttasche in den Pkw gefallen. Für diesen Hergang spricht die Tatsache, daß in der Tasche weitere drei Hül- sen derselben Art mit gleichen Spuren sichergestellt wur- den und daß die Sporttasche an einer Schmalseite durch die Schußabgabe zerrissen war. Das Beweisergebnis belegt die Angaben Arnins, daß Sharif die Tasche nach dem Verlas- sen des Lokals in den Fluchtwagen mitgenommen habe. c) In dem Fluchtwagen befanden sich außerdem zwei Gummi- handschuhe. Sechs entsprechende Handschuhe wurden in der Wohnung Senf tenberger Ring 7 sichergestellt. Der Sachverständige Dr. Simmross vom Bundeskriminalamt, dessen Behördengutachten verlesen wurde, untersuchte sämtliche Handschuhe und stellte mittels infrarotspektro- skopischer und kernresonanzspektrometischer Untersuchun- gen fest, daß sämtliche Handschuhe materialgleich waren.

108 Die von den Gummihandschuhen gefertigten Lichtbilder nahm der Senat in Augenschein. Es .handelt sich um Handschuhe‘ aus weißem, durchscheinendemMaterjal,: wie sie beispiels- weise im medizinischen Bereich verwendet werden. Sie sind zwar ein typisches Massenprodukt. Der Umstand aber, daß der Zeuge Estiaghi, der Mieterder Wohnung Senftenberger‘ Ring 7, glaubhaft bekundete, daß er solche Handschuhe nie besessen oder-in seiner Wohnung verwahrt habe, verleihen den Funden eine Indizwirkung derart, daß zwischen dem Fluchtwagen und der als Täterunterkunft anzusehenden Woh- nung eine Verbindung besteht. – d) Der in dem Fluchtwagen aufgefundene Pappkarton, den der Senat ebenso wie die davon gefertigten Lichtbilder in Augenschein nahm, erwies sich bei entsprechenden Versu- ‘ chen durch den Zeugen Wedhorn als passend zur Aufnahme der Waffen und Schalldämpfer. Dieses Ergebnis bestätigt die Auskünfte Amins. Nach dessen Anqaben waren die Waffen in einem Pappkarton aufbewahrt, den Haidar am 16. Septem- ber 1992 aus einem Fahrzeug in, die Wohnung Senf tenberger Ring 7 gebracht ‚habe. Nachdem die Waffen dort in Augen-‘ schein genommen worden seien, habe Sharif den Haidar an- gewiesen, die Waffen wieder in den :Karton zu legen. Diese Angaben werden durch andere Aussagen Amins nicht entkräftet. Im Rahmen der Vernehmung vom 5. November 1992 erklärte Arnin zwar, daß der asservierte Pappkarton nicht derjenige sei, den er in der Wohnung Senf tenberger Ring 7 gesehen habe. Jenes Behältnis sei in der Größe etwa dop- pelt so dick und ca. 10 cm länger sowie 5 cm breiter und in der Farbe keinesfalls weiß, ‘sondern hellbeige gewesen. Nach der Vorlage der Lichtbilder des Kartons war er dage- gen der Meinung, diesen Karton nach der Tat in dem BMW“ liegen gesehen zu haben. ‚. ‘ ‘ –

109 Der Senat sieht in den Aussagen keine Widersprüche. Amin scheute sich offensichtlich, sachliche Beweismittel zu identifizieren. Denn auch zu den ihm vorgelegten Tatwaf- fen erkl&rte er, ‘daß es sich nicht um die Waffen handele, die er in der Wohnung Senf tenberger Ring 7 gesehen habe. Die Pistole sei auch nicht mit derjenigen identisch, die Rhayel nach der Tat in seinen Hosenbund gesteckt habe. Das Aussageverhalten Amins stellt sich als vorsichtiges Taktieren dar. Es läuft nicht darauf hinaus, die Bedeu- tung objektiver Beweismittel in Frage zu stellen, sondern ist getragen von seiner Verteidigungsstrategie, nicht durch eindeutige Auskünfte zu den Waffen seine Rolle auf- zuwerten. Andererseits gab Amin zu verstehen, daß er von seiner Schilderung keine Abstriche machen wollte. So steht der Hinweis auf die hellbeige Farbe des in die Woh- nung Senf tenberger Ring 7 verbrachten Waffenbeh

110 von einem Türken gekauft. Den‘Geldbetrag, den Haidar- wohl zu diesem Zweck erhalten habe, bezifferte Amin auf zu- nächst 3.500,– DM, später auf 3.000,– bis 3.500,– DM. Diese Angaben entsprechen im Kern ebenfalls den Tatsa- chen. – -. aa) Daß der Wagen von-einem Türken gekauft wurde, tr -ifft- zu. DerVerkäufer Öneri ist türkischer Herkunft. Käufer des Wagens war allerdings fiicht Haidar, sondern der ge- sondert verfolgte AliSabra. Bei Ali Sabra handelt es sich nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen Ismail und Ibrahim El Moussaoui um einen Kampfgefährten Amins und Rhayels bei der Hizballah. Nach Auskunft des Zeugen Hassan Hamadani in dessen polizeilicher Vernehmung, der in seinen Aussagen in der Haüptverhandlung allerdings al- les vermied, was auch nur in die Richtung -einer Belastung der Angeklagten oder anderer Personen gehen konnte, und die an anderer Stelle gewürdigt werden, war Ah Sabra ein guter Bekannter Darabis, Amins und Rhayels. Öneri -erkannte Ah Sabra auf zahlreichen Fotograf ien; d e Rhayel gehören und die anläßlich-der Durchsuchung in Rheine in dessen Herrenhandtasche aufgefunden wurden, als Käufer des Fluchtwagens wieder. Die Entwicklung der Aus- sagen öneris bis zur Identifizierung anhand dieser Licht- bilder läßt für den Senat keinen Zweifel daran, daß die Angaben zuverlässig sind. – – – – – t. . . — – – Im Ermittlungsverfahren beschrieb Öneri. zunächst das Aus- sehen des Käufers. Er erinnerte sich daran, daß der Käu- fer einen auffälligen Ring getragen habe. Bei Vorlage von acht Lichtbildern, die Amin, Atris, Darabi und Rhayel, die Zeugen Hussam Chahrour und Ahmed Amin sowie Haidar zeigen, erkannte Öneri keinen von ihnen als den Käufer

111 wieder. Bei einer Gegenüberstellung mit sieben Personen, unter denen sich Atris befand, stellte er bei Ätris zu- treffend eine Ähnlichkeit mit dem Käufer fest; er erklär- te aber mit Bestimmtheit, daß es sich bei Atris nicht um den Käufer handele. Ebenso verneinte er die Käufereigen- •schaft des Mohamed Aslan, dessen Name aus dem von dem Käufer vorgelegten Paß abgelesen und in den Kaufvertrag eingetragen worden war. Erst als Öneri zwei Lichtbildmap- pen mit einer Vielzahl der in Rheine sichergestellten und von dem Senat in Augenschein genommenen Fotograf ien ein- sah, sprang der Zeuge, wie der ihn seinerzeit vernehmende Zeuge KOK Witt bekundete, auf und erklärte spontan, daß er den Käufer auf zahlreichen Bildern wiedererkenne. Auf dem Bild mit der Asservatnumrner XVI 1.2.1.1.3.5.5.5 – Lichtbild Nr. 7- fiel ihm an der Hand einer Person der Ring auf, den er in seiner früheren Aussage bereits er- wähnt hatte. Auf diesem Lichtbild ist All Sabra im Kreise von Darabi und Rhayel sowie Haidar und Hassan Hamadani abgebildet. Auf den Bildern Nr. 6 und Nr. 10 desselben Asservats ist außer Ah Sabra, Rhayel, Hassan Hamadani und Darabi (Bild Nr. 6) bzw. außer All Sabra, Rhayel und Hassan Hamadani (Bild Nr. 10) jeweils auch Amin abgebil- det. Dem verlesenen Kaufvertrag über den Pkw BMW und der Aus- sage des Zeugen Öneri dazu ist zu entnehmen, daß der Käu- fer einen auf den Namen Mohamed Aslan lautenden Reisepaß mit der Nr. 353174 vorgelegt hatte, in dem das Lichtbild des Paßinhabers durch das des All Sabra ausgewechselt worden war. bb) Der Kaufpreis war ausweishich des Kaufvertrages mit 3.150,– DM vereinbart. Auch insoweit liegt Amin mit sei- nen Angaben richtig. Öneri gab sich allerdings, wie er

112 bekundete, mit einem Zahlbetrag von.3.120,– DM zufrie- den, weil Ah Sabra. für 3.150,– DM kein passendes Geld hatte.- 4. Wohnung Detmolder Straße 64 •B Mieter der Wohnung Detmolder Straße‘ 64 Bwar..Darabi. Er hatte dort zunächst mit seiner Familie gewohnt. Erbe- hielt die Wohnung bei, als er etwa im Mai 1990 in die Wilhelmstraße 38 umzog. Nach Darabis Auszug wohnten in der Detmolder Straße 64 B sein Bruder Ghassem Darabi, bis dieser im März1992 in den Iran zurückkehrte, und Rhayel. Diese Feststellungen beruhen auf den Aussagen der Zeugen Abbas und Ah Halal und Karimi sowie den Angaben Rhayels in seinem Schlußwort. Sie entsprechen den Aussagen Amins. Amin gab an, daß Darabi am 12. September 1992 Rhayel an— gewiesen habe, die Wohnung zu säubern und sämtliche frem- den Sachen mitzunehmen. Diese Aussage steht. in Einklang mit den Beweisergebnissen. Die Spurensuche anläßlich der Durchsuchung der Wohnung am 8. und 9. Oktober 1992 unter der Leitung des Beamten KHK Salmen und unter Mitwirkung der Beamtin KOKin Eigenbrod f6rderte einen FIngerabdruck zutage, der Rhayel zugeord- net ierden konnte. Die Spur befand sich, wie die Beamtin Eigenbrod bekundete, auf der Innenseite des linken Flü- gels, der beiden Glastüren des Wohnzimmerschrankes. Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Fuhrrnei- ster vom Bundeskriminalamt handelt es sich um einen Ab- druck des linken Daumens Rhayels. Die gesicherte Spur und der Vergleichsabdruck des Angeklagten Rhayel wiesen, wo- – von sich der Senat aufgrund der in Augenschein genommenen Lichtbilder überzeugte, mehr als zwölf übereinstimmende

113 Merkmale auf. Damit steht Rhayel mit Sicherheit als Spu- renverursacher fest. Die Bedeutung der Spur liegt nicht in dem Abdruck selbst, sondern in der Tatsache, daß sich in der Wohnung nur ein Fingerabdruck Rhayels fand, obgleich er die Wohnung auch nach seiner Einlassung zunächst mit dem Bruder des Ange- klagten Darabi, Ghassem Darabi, bis März/April 1992, da- nach allein und ab Juli 1992 mit Hassan Ayad, der sich dort allerdings nicht regelmäßig aufgehalten habe, be- wohnt hat. Das entspricht der Aussage Amins im Ermitt- lungsverfahren, er sei am 12. September 1992 in die Woh- nung Detmolder Straße gegangen, wo Rhayel gewohnt habe. Der festgestellte einzige Fingerabdruck Rhayels befand sich außerdem an einer Stelle, die selbst bei gründlichen Reinigungsarbeiten leicht übersehen werden konnte. Hinzu kommt, daß in der Wohnung keinerlei Rhayel gehörende Sa- chen mehr lagen. Diese Umstände stützen die Angaben Amins, daß die Wohnung vor ihrem Verlassen gründlich ge- reinigt worden sei. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, daß sich im Zeit- punkt der Durchsuchung der Wohnung im Kühlschrank eine Packung Milch mit dem Verf allsdatum 12. Oktober 1992 so- wie in einem Topf auf dem Herd noch relativ frische Es- sensreste befanden. Diese Umstände besagen nur, daß die Wohnung vor der Durchsuchung am 8. Oktober 1992 von je- mand anderem benutzt wurde. 5. Wohnung Senf tenberger Ring 7 Bereits im Rahmen seiner ersten geständigen Angaben am 7. Oktober 1992 berichtete Amin von einer Wohnung im Stadt-

114 teil Reinickendorf von Ber1.in, in der er, sich mit Sharif, Rhayel und Haidar aufgehalten habe. Bei der Ausfahrt am, 8. Oktober 1992 bezeichnete er die Lage der Wohnung ge- nau. Es handelte sich um die Wohnung des Zeugen Estiaghi im Senftenberger Ring Nr. 7. In seiner richterlichen Ver- nehmung vorn 2O. , Oktober 1992 erwähnteAmin erstmals,, daß Darabi die Wohnung beschafft habe und im Besitz der Schlüssel gewesen sei, als er Sharif und ihn, Amin, am 13. September 1992 zu der Wohnung gefahren habe. In spä- teren Vernehmungen wiederholte Arnin diese Darstellung, bis er sich, wie die Bekundungen des Zeugen KHK yan Treek ergeben, am 8. Oktober 1993 von ihr pauschal distanzier- te. Dieses Abrücken von seinen früheren Auskünften ist angesichts der Fülle der ineinandergreifenden Umstände im Ergebnis ohne beweiserhebliche Bedeutung. Die Wohnung wurde in der Nacht vom 8. zum 9. Oktober 1992 unter Leitung des Beamten KHK ,Schmanke durchsucht. Dabei wurden außer sechs dünnen, durchscheinenden Einmalhand- schuhen aus gummiartigem Material, die auf dem hoch ange- brachten Spülkasten der Toilette lagen, keine maßgebli- chen Beweismittel gefunden. Im einzelnen ist zu bemerken: a) Verfügbarkeit der Wohnung Der Zeuge Estiaghi reiste, wie durch seine glaubhafte Aussage und eine entsprechende Eintragung in seinem Paß belegt ist, am 29. August 1992 für einige Zeit nach Tehe- ran. Ein oder zwei Tage vor seiner Abreise hatte er die Schlüssel zu der Wohnung dem Zeugen Bahram Brendjian übergeben mit der Bitte , dort während seiner Abwesenheit nach dem Rechten zu sehen und allenfalls den Zeugen Ah- rezai, der.dringend für kurze Zeit in Berlin eine Bleibe

115 suchte, in die Wohnung einzulassen. Alirezai nahm die Wohnung jedoch nicht in Anspruch. Am 11. oder 12. September 1992 sprach Darabi, der von den Reiseabsichten Estiaghis gehört hatte, den mit ihm be- freundeten Bahram Brendjian auf die Wohnung an. Er er- klärte, dort einen Freund, dessen Namen er nicht nannte, unterbringen zu wollen, weil er ihn in seiner eigenen Wohnung aus Mangel an Platz nicht beherbergen könne. Die- se Begründung war objektiv falsch. Denn Darabi stand au- ßer der Wohnung in der Wilhelmstraße 38, in der seine Fa- milie wohnte, seine frühere Wohnung in der Detmolder Straße 64 B zur Verfügung, deren Mieter er weiterhin war. Dort hielt sich nur Rhayel auf. Mit seinen Erläuterungen wollte Darabi verschleiern, daß er auf die Wohnung Estiaghis aus konspirativen Gründen ein Auge geworfen hatte. Bahram Brendjian ließ sich überreden und händigte Darabi die Schlüssel spätestens am 12. September 1992 aus. In der Zeit vom 20. bis 22. September 1992 gab Dara- bi die Schlüssel an Bahram Brendjian zurück. aa) Dieser Geschehensablauf beruht auf den von dem Senat für glaubhaft erachteten Schilderungen, die Bahram Brend- 1jan in seiner Vernehmung vom 13. Oktober 1992 als Be- schuldigter gegenüber dem als Zeugen gehörten Beamten KK Schmidt abgegeben hatte. Die Daten untermauerte Brendjian mit objektiven Umständen, die es erlaubten, die Zeiten zu überprüfen. So erwähnte Brendjian, daß das Gespräch mit Darabi wegen der Überlassung der Schlüssel ein oder zwei Tage nach der Geburt seines Sohnes stattgefunden und daß er die Schlüssel von Darabi in der Zeit vom 20. bis 22. September 1992 nach der Rückkehr seiner Ehefrau aus der Klinik zurückerhalten habe. Eine von dem Senat eingeholte Behördenauskunft des Hurnboldt-Krankenhauses in Berlin er-

1!16 gab, daß die Ehefrau‘Bahram Brendji ns a n 9. September 1992 aufgenommen wurde. Am 10. September 1992 gebar sje das Kind. Am 15. September 1992 wurde die Ehefrau wieder nach Hause entlass n. Die•Schlüsselübergabe fand hiernach spätestens am 12. September1992 statt. In diesen zeitli- chen Rahmen fügen sich die Aussagen Amins, daß Darabi am 13. September 1992, als di&Tatb ‘eteiljgten ihre Unter- kunft aus der Detmolder Straße 64 B ‘in den Senftenbe rger Ring 7 verlegten, über die Wohnungsschlüssel verfügt ha- be, nahtlo ein. Im Verlauf des Verfahrens versuchte Brendjian ohne Erfolg» seine früheren Aussagen zu ent- kräften. bb) Den Wechsel in der. Aussage Bahram Brendjians kündigte sein Bruder Bahman Brendjian an, der am 2. und 9. Dezem- ber 1994 sowie am9. Februar 1995 durch den Senat vernom- men wurde. . . . . L Bahman Brendjian hatte genaue Kenntnis über den Gang der Hauptverhandlung und die bis ‘dahin gewonnenen Beweiser- gebnisse. Er hatte sein Wissen dadurch erlangt, daß er im Generalkonsulat des Iran in Berlin die Mitschrjften über- setzte, die der Zeuge Brestrich über. den Prozeßverlauf gefertigt hatte. Brestrich, ein Deutscher muslirnischen Glaubens, den seinen Angaben zufolge Darabi in religi6sen Dingen unterwiesen ‘hatte, war für das Verfahren als frei- er Mitarbeiter der staatlichen iranischen Nachrichten- agentur lENA gemeldet. Bei der lENA handelt es sich nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Steinbach um ein dem politischen Bereich ‘zuzuordnendes lnstrument des Regimes für die Durchführung ihm wesentlicher Angele- genheiten, die, nach Aussage des Zeugen Mesbahi vor allem in geheimdienstlicher Nachrichtensammlung bestehen. Als ihr freier .Mitarbeiter hatte Brestrich die Befugnis, wäh-

117 rend der Sitzungen schriftliche Aufzeichnungen zu machen. Er schrieb aber, wie er später vor dem Senat unumwunden zugab, keine journalistischen Prozeßberichte, sondern fertigte nahezu wörtliche Mitschriften über die Aussagen von Zeugen an. Diese Mitschriften leitete er seinen Auf- traggebern über das iranische Generalkonsulat in Berlin zu. Er ging selbstverständlich davon aus, daß die Berich- te an den iranischen Geheimdienst weitergeleitet wurden. Gegenüber dem Senat billigte er dies ausdrücklich. Nach- dem die Vorgänge bekannt geworden waren, untersagte der Vorsitzende gemäß § 176 GVG am 7. Oktober 1994 dem Zeugen Brestrich, während der Sitzungen weitere schriftliche Aufzeichnungen zu machen. Die genaue Kenntnis des Zeugen Bahman Brendjian über die Verf ahrensvorgänge ergibt sich ferner aus seiner Äuße- rung, daß er im Besitz des Berichtes des Bundesamtes für Verfassungsschutz sei. Er bezog sich damit auf die Behär- denauskunft des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 22. April 1993. Zu der darin enthaltenen Mitteilung, daß Darabi ein Mitarbeiter des iranischen Geheimdienstes sei, äußerte Bahman Brendjian, daß die Auskunft ITabsoluter Un- sinn“ sei. Andere Mitteilungen dieser Behördenauskunft bezeichnete er als lächerlich, falsch und unlogisch. Auf- grund der Bedeutung, die die früheren Aussagen Bahram Brendjians für Darabi haben konnten, ist für den Senat unzweifelhaft, daß die aus dem Verfahren gewonnenen Er- kenntnisse Bahman Brendjians auch zu Bahram Brendjian ge- drungen waren. cc) Vor diesem Hintergrund machte Bahram Brendjian seine weiteren Aussagen.

118 In der Hauptverhandlung konnte Bahram Brendjian aller- 2 dings nicht gehört werden. Er war im Oktober 1993 unge- achtet bevorstehender Prüfungen angeblich aus privaten Gründen in den Iran ausgereist und ist nicht mehr nach Deutschland zurückgekehrt. Eine Ladung des Zeugen auf dem Rechtshilfeweg war nicht möglich. Die Bemühungen des Se- nats, den Zeugen entsprechend seiner früher bekundeten. Bereitschaft zu einem freiwilligen Erscheinen vor Gericht zu veranlassen, blieben erfolglos, weil Brendjian auf ge- richtliche Schreiben nicht mehr reagierte. Seine konsula- rische Vernehmung war erst möglich, nachdem iranische Dienststellen wenige Tage vor den Schlußvortr gen der Bundesanwaltschaft, deren Beginn für den25. Juni 1996 vorgesehen war, ihre frühere ablehnende Haltung aufgege- ben und ihre Zustimmung zu dieser Form der Vernehmung er- teilt hatten. Am 12. August 1996 wurde Bahram Brendjian durch den-der deutschen Botschaft in Teheran angehörenden Vortragenden Legationsrat 1. Klasse Huth konsularisch.vernommen. – Brendjian schilderte folgendes: – — Amin, den er einige Male in der Moschee in Berlin gesehen habe, habe ihn gefragt, ob er ihm für kurze Zeit • eine Bleibe zur Verfügung stellen könne. Trotz Bedenken wegen der-ihm bekannten Haltung Estiaghis habe er, Brendjian; die Schlüssel Amin ausgehändigt. Über den Zeitpunkt der Schlüsselübergabe machte Brendjian -,unterschiedliche Anga- ben. Zunächst erklärte er, nicht mehr zu wissen,. wann das gewesen sei. Zwei Sätze weiter sagte er aus, daß die Schlüsselübergabe stattgefunden habe, als seine Ehefrau wegen der bevorstehenden Geburt des Kindes schon im Kran- kenhaus gewesen sei. Da die Ehefrau ausweislich der be- reits erwähnten Behördenauskunft des Humboldt-Kranken-

119 hauses am 9. September 1992 aufgenommen worden war, kommt für die Übergabe der Wohnungsschlüssel die Zeit nach die- sem Datum in Betracht. Amin habe ihm die Schlüssel in der Moschee zurückgegeben. Auch über den Zeitpunkt der Rückgabe machte Brendjian wechselnde Angaben. Zunächst erklärte er, Amin habe die Schlüssel nach einiger Zeit zurückgegeben; er wisse nicht genau, ob es Tage oder Wochen später gewesen seien. An anderer Stelle nannte Brendjian bis zur Rückgabe der Schlüssel einen Zeitraum von ein bis zwei Wochen. Gegen Ende seiner Vernehmung gab er an, daß Amin die Schlüssel entweder genau zum Zeitpunkt der Rückkehr der Ehefrau aus dem Krankenhaus (am 15. September 1992) oder kurz davor zurückgegeben habe. Einige Tage nach der Geburt des Kindes (am 10. September 1992) habe Darabi für seinen Freund Nurara aus dem Iran eine Bleibe gesucht. Aus diesem Anlaß sei Darabi mit Nurara zu ihm, Brendjian, gekommen. Nachdem sie sich ei- nig geworden seien, sei Darabi wieder weggefahren. Er, Brendjian, habe den Besucher Nurara zur Wohnung Senf ten- berger Ring 7 gebracht und ihm dort die Schlüssel überge- ben. Ein paar Tage später anläßlich eines Treffens in der Moschee habe er die Schlüssel von Nurara zurückerhalten. dd) Bewertung der Aussagen Bahram Brendjians In Würdigung der unterschiedlichen Aussagen Bahram Brend- jians, die Darabi einerseits die Schlüsselgewalt über die Wohnung zur Tatzeit zuschreiben (Vernehmung vom 13. Oktober 1992) und ihn andererseits davon freistellen (Vernehmung vom 12. August 1996), hält der Senat die An-

120 gaben des Zeugen in der kriminalpo1izeilic -ien Vernehmung vom 13. Oktober 1992 für zutreffend. – Der Umstand, daß Bahram Brendjian am 13. Oktober 1992 als Beschuldigter vernommen wurde, zieht die.Glaubhaftig- keit seiner Angaben nicht in Zweifel. Denn der Beweiswert einer Aussage hängt nicht maßgeblich davon ab, ob sich die Auskunftsperson als Zeuge oder Beschuldigter äußert, (vgl. BGHSt. 18, 238, 241). Allerdings war zu berücksich- tigen, daß Brendjian als Beschuldigter nicht der Wahr- heitspflicht unterlag. In Betracht zu ziehen war auch, daß besondere Vorsicht regelmäßig dann geboten ist, wenn es naheliegt, daß sich der Beschuldigte durch die einen and. ren ‘ belastende Aussage selbst entlasten will (vgl. BGH StV l99l 452 mit Hachw.) Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Benehnung Darabis als Empfänger der Schlüssel, war aus der damaligen Sicht Brendjiaris nicht mit der eigenen Ent- lastung, sondern eher mit einer Selbstbelastung verbun- den. Vor der V rnehmung war Brendjian erläutert worden, daß ihm vorgeworfen werde, durch Überlassen der Wohnung Beihilfe zum vierfachen Mord geleistet zu haben. Brend- jian war sich also im klaren darüber, daß die Ermitt- ‘lungsbehörden jeden, den er in diesem Zusammenhang nennen werde, als Tatverdächtigen in Betracht ziehen könnten und daß dadurch er selbst in den Verdacht der Tatbeteiligung geraten könnte. Diese Folgen h&tte Brendjian durch die Benennung Nuraras vermeiden können; denn Nurara war unbe- teiligt, den Ermittlungsbehörden nicht bekannt und für sie auch inerreichbar. Daß Brendjian dem vernehmenden Be- amten eine solche Aussage nicht präsentierte, spricht da- für, däß •er die Dinge so schilderte, wie sie sich.tat- sächlich zugetragen hatten. Die Darstellung Brendjians

121 wird indirekt bestätigt durch die Aussagen Estiaghis. Da- nach hat sich Brendjian wegen der infölge der Wohnungs- durchsuchung entstandenen Schwierigkeiten bei dem Zeugen Estiaghi telefonisch entschuldigt und mitgeteilt, daß er die Wohnungsschlüssel Darabi zur Verfügung gestellt ge- habt habe. Dieser Aussage mißt der Senat hohe Beweiskraft zu; denn es handelte sich um ein Gespräch unter Freunden, bei dem Brendjian nichts zu verschleiern brauchte. Außer- dem ist nicht nachvollziehbar, daß Brendjian gerade sei- nen Freund Darabi zu Unrecht in die Angelegenheit hinein- gezogen haben sollte. – An der Vernehmung Brendjians vom 13. Oktober 1992 wirk- te kein Dolmetscher mit. Dieser Umstand beeinträchtigt den Beweiswert der Aussagen Brendjians ebenfalls nicht. Bahrarn Brendjian war der deutschen Sprache so weit mäch- tig, daß er der Vernehmung uneingeschränkt folgen konnte. Er lebte damals seit fast sechs Jahren in Deutschland und stand im 10. Semester des Studiums der Elektrotechnik. Der in Rede stehende Sachverhalt war einfach; die sich daraus ergebenden schlichten Fragen hat Brendjian, wie er ausweislich des Protokolls selbst zugab, verstanden und sachgerecht beantwortet. Mit den von den Beamten gewähl- ten Formulierungen war er einverstanden. Der vernehmende Beamte KK Schmidt bekundete, daß die Verständigung mit Brendjian völlig unproblematisch gewesen sei. Brendjian habe der Vernehmung gut folgen können und zügig und be- reitwillig ausgesagt; in dem kritischen Punkt der Frage der Weitergabe der Schlüssel habe er zuvor Rücksprache mit seinem Verteidiger gehalten. Zur Kontrolle des Ver- ständnisses ließ sich der Beamte außerdem die Aussagen vor deren Niederschrift in Abständen von zwei bis drei Sätzen von Brendjian bestätigen bzw. in der Formulierung richtigstellen. Demzufolge unterschrieb Bahram Brendjian

122 das damalige Protokoll, nachdem er es durchgelesen hatte, weil er, wie er in seiner Vernehmung in Teheran erklärte, den Inhalt verstanden und “grob gesagt“ den Eindruck ge- habt habe, daß seine Aussagen richtig wiedergegeben sei- en. – Es gibt auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, daß Bah- ram Brendjian den Angeklagten Darabi zu Unrecht belaste- te. Der Erörterung bedarf jedoch folgender Vorgang: Bevor Brendjian den Namen Darabis nannte, wollte er sich mit seinem Rechtsanwalt beraten. Diesem Anliegen wurde entsprochen. Nach der Unterredung erklärte der Rechtsan- walt, daß Brendjian bereit sei, den Namen des Empfängers der Wohnungsschlüssel preiszugeben, wenn er auf freien Fußgesetzt werde. Zur Klärung dieser Frage wareine Rücksprache mit dem die Ermittlungen führenden Ober- staatsanwalt beim Bundesgerichtshof, Jost erforderlich. Da OStA/BGH Jost zunächst nicht erreicht werden konnte, wur- de die, Vernehmung unterbrochen. Der Rechtsanwalt Brend- jians verließ den Vernehrnungsraum und sprach kurze Zeit später fernmündlich mit OStA/BGH Jost. Den,Inhalt des Ge- sprächs erfuhr der Senat durch die zeugenschaftliche Ver- nehmung des OStA/BGH Jost. Aus dessen Bekundungen ergibt sich, daß der Rechtsanwalt den Vertreter der‘ Bundesan- waltschaft fragte, ob mit der Freilassung Brendjians zu rechnen sei, falls Brendjian den Namen des Empfängers der Schlüssel nenne. OStA/BGH Jost erklärte, daß eine Frei- lassung nur in Betracht komme, wenn durch die Aussage der Verdacht gegen Brendjian ausgeräumt werde. Über das Er- gebnis dieser Besprechung wurde der, vernehmende Beamte KK Schmidt ‚unterrichtet, der seinerseits,Brendjian davon in Kenntnis setzte. Brendjian sagte daraufhin weiter aus und erklärte, daß er die Schlüssel am 11. oder 12. September

123 1992 Darabi überlassen und sie von ihm am 20./22. Septem- ber 1992 zurückerhalten habe. Diese Umstände geben keine Veranlassung zu der Annahme, daß Brendjian der Meinung gewesen sein könnte, die Er- mittlungsbehörden seien daran interessiert, gegen Darabi belastendes Material zusammenzutragen, und daß Aussicht auf Freilassung nur bestehe; wenn er ohne Rücksicht auf den Wahrheitsgehalt Darabi als den Empfänger der Woh- nungsschlüssel bezeichne. Weder OStA/BGH Jost noch die vernehrnenden Beamten knüpften eine Freilassung Brendjians an die Benennung Darabis als des Empfängers der Schlüs- sel. Als letzter Inhaber der Wohnungsschlüssel war bis dahin nur Sharif bekannt; denn Arnin hatte zu diesem Zeit- punkt seine Angaben über Darabi noch nicht gemacht. Erwä- gungen, Darabi zu Unrecht zu belasten, waren für Brend- jian auch tatsächlich nicht bestimmend. Gegenüber dem Zeugen Estiaghi erwähnte Brendjian, daß er die Schlüssel Darabi gegeben habe (S. 121). Bei Abgabe dieser Äußerung war er frei von Beweggründen, die den Wahrheitsgehalt seiner Erklärungen hätten verfälschen können. – Die Aussagen Bahram Brendjians in seiner Vernehmung in Teheran vom 12. August 1996 sind dagegen unglaubhaft. Sie sind auf das Ergebnis der Beweisaufnahme abgestellt und dienen allein dem Zweck, den Angeklagten Darabi von jeder Verbindung mit der Beschaffung der konspirativen Wohnung Senf tenberger Ring 7 freizustellen. Dies sollte dadurch gelingen, daß Brendjian anstelle Darabis den Angeklagten Amin und den angeblichen Geschäftsmann Nurara ins Spiel brachte. Die Aussage Bahrarn Brendjians taugt nicht dazu, die Schlüsselgewalt über die Wohnung auf Amin abzuschieben.

124 Seinen Zeitangaben gegen Ende der Vernehmun 4 g zufolge – nur mit ihnen ist überhaupt etw s anzüfangen – hatte Brendjian die Schlüssel von Amin am 15. September 1992 oder kurze ‘Zeit davor zürückerhalte‘n. Nach diese r Dar- stellun g war Amin zur Tatzeit am 17. September i‘992 nicht mehi im Besitz der Schlüssel. Die“Aussage rendjian , er habe dfe Schlüssel nach‘deren Rü kg be durch Amin an Nurara weitergegeben, ei achtet d r Senat fü eiiie Ge 11igkeit saussa e. Tr ferf die behaupte- tenVor änge zu, so hätte Brendjian sie gefahrlos bereits anläß1icI‘ seiner kriminalpolizei‘1ichen Vernehmi ing vom 13. Oktober‘ 1992 mitfteilen können Der um tänd1j hen Aus flüchte, daß er den Namen Darabis nur genannt habe, weil er sich‘ nicht mit dem tatverdächtigen min habe in Ve» bindungbringenwöllen, hätte es nicht l edurft . 1J r Senat berücksichtigt ferner‘; daß sich Bahi am Brendjiari vief Zeit gelassen hat,um seine angeblich unri htig i-i Aussa- gen zu ndern. BahramBrendjian hatte‘ erkannt daß er mit seindr Angaben Darabi belastet hatte. lxi seiner Ve n h- mung ‘i‘ti Teheran g ab er zu; daß e r mit s ix iem Bruder Bahman die Möglichkeit erörtert habe; da eine damalige Aussage ein Grund für die weitere Inhaftierung Darabis gewesen sei. Auch nach seiner Rückkehri‘n den Irin im Ok- ‘tober 1993 war Bahram Bre‘ndjian über einen Bruder ‘ hman über den Gang des verfahrens unte±richtet. Unter diesen Umständen hätte es für Bahram Brendjian nahegelegen, fal- sche Beschuldigungen alsbald zur ückzunehmen und se±n Ge- wissen zu errleichtern. D‘aß Br e‘ndjian‘d ni ahhat, ist unter Beriicksichtigung d r ‘sonstigen Beweisumst hde ein Anzeichen dafür,‘ daß er nichts zurückzunehmer ‘hatte, weil seine Aussagen der Wahrheit entsprachen. ee) Die Überzeugung d s‘Senats, d ß‘ die Ängabex Bahi am Brendjians in der‘ krimin l blizeilich r Ve mung vot

125 13. Oktober 1992 über die Aushändigung der Wohnungs- schlüssel an Darabi zutreffen, wird durch die Bekundungen des Zeugen Bahman Brendlian nicht erschüttert. Bahrnan Brendjian hatte in seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung, die ebenfalls am 13. Oktober 1992 stattfand, zur Frage der Weitergabe der Wohnungsschlüssel ausgesagt, er halte es für möglich, daß sein Bruder Bahram die Schlüssel einem Dritten gegeben und dieser sie weiterge- geben habe. Am 2. Dezember 1994 trat Bahman Brendjian ge- genüber dem Senat mit der Behauptung auf, daß er selbst Kenntnis über den Vorgang der Weitergabe der Schlüssel habe.. Er erklärte, daß eine Person seinen Bruder Bahram in der Moschee auf die Schlüssel angesprochen und sie er- • halten habe. Fragen zu dieser Person und zum Zeitpunkt der Übergabe der Schlüssel verweigerte der Zeuge unter Berufung auf das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Diese Einstellung gab er in seiner Vernehmung am 9 Februar 1995 auf. Er erklärte, daß er selbst zugegen ge- wesen sei, als ein Geschäftsmann und Besucher Darabis na- mens Nun oder Nura anläßlich eines Zusammentreffens in der Moschee die Schlüssel zurückgegeben habe mit dem Hin- weis, er habe die Wohnung nicht genutzt. Die Schlüssel seien dann an den Angeklagten Amin gelangt. Diese Aussage ist aus der Luft gegriffen; denn von einer zeitlichen Ab- folge des Schlüsselbesitzes zunächst bei Nurara, dann bei Amin war selbst nach den Angaben Bahram Brendjians in Te- heran nie die Rede. Im Verlauf der weiteren Vernehmung geriet Bahman Brend- jian mit seinen Auskünften weiterhin auf unsicheren Bo- den. Die Frage, wann der Besucher Darabis die Schlüssel erhalten habe, konnte er nicht beantworten. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Rückgabe der Schlüssel durch den Besu-

126 cher nannte er verschiedene DatenJ ‘ Zunächst datierte er die Rückgabe auf den Tag-der Abreise Darabis in den Iran (27. September 1992), sodann auf die Zeit nach dem 17. – September 1992, auf die Zeit nach dem 20. September 1992 und später auf einbis‘zwei Tage oder ein bis‘ zwei Wo hen nach der Rückkehr Darabis aus Hamburg‘äm 20. September‘ 1992. Auf eine später& Nachfrage antwortete der Zeuge, daß er nicht wisse, wann der Besucher Darabis die Schlüs- sel zurückgegeben habe. – Ebenso ungenau sind‘ die Auskünfte -üb r den‘ angeblichen Empfang der Schlüssel durch Amin. Erst‘ am 9.‘ Pebrüar 1995 erklärte ‘Bahman Brendjian, daß Amin die Schlüssel nach den-Angaben seines Bruders Bahram zeitlich vordem Besu- ‘ cher Darabis erhalten habe. Der Zeuge widersprach damit seinen früheren Erklärungenf ‘ ‘er‘versäumte aber nicht zu betonen , ‘daß er sich Vorstellenkünne, daß Amin am 17. September 1992 (dem Tattag) noch Zugang zu der Wohnung Senf tenberger Ring 7-gehabt habe. Die Aussagen Bahman Brendjians geben nach alledem nicht viel her. Sie waren allerdings für Darabi -der Auftakt ‘zu dem ‘Versuch, die An aben Amins,‘daß Darabi die Schlüssel- gewalt über‘die‘ Wohnung ausgeübt habe, in Zweifel zu zie- hen •. ‘ – ff) Auf der Grundlage vor llem der Aussagen Bahman rer- djians benannte die Verteidigung Darabis mehrere Zeugen; aus deren Bekundungen sich ergeben werde, daß Bahram BrendjiandieSchlüssel am 20. September 1992 dem Ge schäftsfreund ‘Nurara des- Angeklagten Darabi übergeben ha- e und daß Bahram:.iBrendjiän die Schlüssel am 25. September- 1992 -von:Nurara zurückerhalten habe. Die Zeugen haben die Beweisbehauptungen nicht bdstätigt. –

127 Die Zeugen Sabet und Ameli waren in der fraglichen Zeit im Iran und konnten folglich zu der in ihr Wissen ge- stellten Rückgabe der Schlüssel nichts bekunden. Die Zeu- gen Alirezai und Zavareh, die anders als fast alle son- stigen Zeugen aus dem Umkreis Darabis zu dessen politi- schen und religiösen Aktivitäten freimütig aussagten, wußten trotz eingehender Befragungen und Vorhalte der Be- weisbehauptungen nichts von einer Schlüsselrückgabe. Der Zeuge Rahmati, mit Darabi beruflich und familiär be- kannt, glaubte zwar, nach dem “Mykonos“-Anschlag Darabi sowie Bahram und Bahman Brendjian in der Moschee in Be- gleitung einer weiteren Person gesehen zu haben. Er äu- ßerte aber, daß er weder eine Schlüsselübergabe beobach- tet noch Gespräche darüber aus der Gruppe oder aus einer sonstigen Quelle gehört habe. Nach einer Sitzungspause änderte Rahmati seine Aussage. Er stellte nunmehr eine Ähnlichkeit fest mit einer Person, die auf einem ihm vor- gelegten Polizeifoto zusammen mit Darabi und Dhaini abge- bildet ist, und betonte, daß ihm immer mehr einfalle. Bei dem Mann handele es sich vermutlich um einen Geschäfts- mann. Bei dem vor ihm erwähnten Zusammentreffen sei es darum gegangen, daß dieser Geschäftsmann eine Wohnung ge- sucht habe, wie ihm Bahram Brendjian später berichtet ha- be. Rahmati, der sich in der Sitzungspause offensichtlich nur unzureichend präparieren konnte, hatte jedoch die Zu- sammenhänge verwechselt. Er hatte nicht erkannt, daß in sein Wissen die Rückgabe von Schlüsseln gestellt worden war. Ähnlich verlief die Vernehmung des Zeugen Alirezai zu der in sein Wissen gestellten Behauptung, er habe Darabi am 19. September 1992 in der Moschee in Hamburg berichtet,

128 daß die Wohnung des Zeugen Estiaghi im Senf tenberger Ring derzeit frei und Bahram Brendjian im Besitz der Schlüssel sei. Der Beweisbehauptung liegt das Vorbringen zugrunde, Darabi habe erst am 19. September 1992 und somit nach der Tat von der Verfügbarkeit der Wohnung erfahren. Die Be- weiserhebung erbrachte nicht den erhofften E fo1g. Denn der Zeug Alirezai datierte das Treffen i nit dem Angeklag- ten Darabi in Ha‘mburg auf die Zeit vor dem Anschlag. Auch die Aussage des Zeugen Arabi-Bolaghi hilft nicht weiter. Der Zeü e bekundete, er kenne Darabi und Alirezai zwar, könne sich aber an eii-i Gespräch zwischen ihnen niöht erinnern und für Daten ohnehin “keine Garantie“ übernehmen. gg) Das bisher zu den Umständen d ScI ilüsselübergabe ge- fundene Beweisergebnis, daß Darabi über die Wohnung Senf- tenberger Ring 7 bereits vor dem Anschlag tatsächlich verfügte, wird auch durch die Einlassung n Amins in sei- ner letzten Vernehmung am 8. Oktober 1993, kurz vor Be- ginn der Hauptverhandlung, nfcht in Fra e gestellt. In ihr distanzierte sich Ämin pauschal von seinen Schilde- rungen über die Wohnung Senf tenberger Ring. Er behaupte- te, nicht erwähnt zu haben, daß Darabi die Wohnung be- schafft habe. Diese auf sein früheres Aussageverhalten bezogene Äußerung war indes fälhch, wie sich aus den Be- kufidungen der Zeugen RiBGH Dr. Beyer und KHK van Treek ergibt. .. In der Hauptverhandlung erklärte Amin am 12. November 1993, daß er die Schlüssel zur Wohnung Senftenberger Ring am 2Ö. August 1992 von Bahram Bren‘djian erhalten und sie ihm am 1. September 1992 zu rückgegeben habe. Diese Dar- stellung ist nicht nur beweism&ßig ünerheblicFi, weil sie

129 einen Zeitraum betrifft, auf den es nicht ankommt. Sie ist auch offensichtlich falsch; denn der Zeuge Estiaghi ist erwiesenermaßen erst am 29. August 1992 in den Iran gereist und nutzte bis dahin seine Wohnung. Im Anschluß an die Vernehmung Bahman Brendjians behaupte- te Amin, daß er die Schlüssel in den ersten zehn Tagen des Monats September 1992 von Bahrarn Brendjian, den er als den Eigentümer der Wohnung Senf tenberger Ring be- zeichnete, erhalten habe. Er habe die Schlüssel mit nach Rheine genommen, sie wieder nach Berlin gebracht und sie am 18. September 1992 dem Zeugen Bahram Brendjian in der Nähe der Wohnung Senftenberger Ring zurückgegeben. Diese Einlassung ist falsch. Sie findet nicht einmal in den geänderten Aussagen Bahram Brendjians ein Stütze. Ihr Zweck ist klar, auch wenn sie ihr Ziel verfehlt. Amin wollte Auskünfte, die Darabi belasteten, in ihrer Beweis- bedeutung erschüttern. Diese Absicht unterstrich er mit den Hinzufügen, daß die Wohnung mit der Tat nichts zu tun habe. hh) Gemäß dem Beweisantrag der Verteidigung Darabis vom 30. März 1995 sollte der Zeuge Nurara bekunden, daß er die Wohnunysschlüssel am 20. September 1992 von Bahram Brendjian erhalten und ihm am 25. September 1992 zurück- gegeben habe. Der Senat hat den Beweisantrag wegen Uner- reichbarkeit ( 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) des Zeugen Nurara abgelehnt. Der Beschluß ist an anderer Stelle (S. 364 ff.) wiedergegeben. Die Ablehnung des Beweisantrages hat- te keinen nennenswerten Erkenntnisverlust zur Folge; denn die hinsichtlich der Wohnungsschlüssel in das Wissen Nuraras gestellten Tatsachen betreffen Vorgänge nach der Tat.

130 b) Plastikhandschuhe Die anläßlich der Durchsuchung auf dem hoch angebrachten Spülkasten der Toilette aufgefundenen Plastikhandschuhe gehörten nicht dem Wohnungsinhaber. Estiaghi. Der Zeuge bekundete glaubhaft, daß er in seiner Wohnung solche Handschuhe nie benutzt oder verwahrt habe. Im übrigen ha- be er keinen Anlaß gehabt, Handschuhe an solcher Stelle abzulegen. Er habe sie auch nicht bemerkt, als er die Wohnung nach seiner Rückkehr (4. Oktober 1992) gereinigt habe. Dieser Gesichtspunkt leuchtet ohne weiteres ein; denn der Augenschein bestätigte den Hinweis des Zeugen, daß er körperlich zu klein sei, um ohne Hilfsmittel an den Spülkasten zu gelangen. Die Plastikhandschuhe entsprechen in Art und Material den beiden Handschuhen, die in dem Fluchtwagen sichergestellt worden waren (5. 107,108) . Der Senat ordnet sie daher ebenfalls der Tätergruppe zu und gewinnt somit ein weite- res Beweisanzeichen für die Darstellung Amins, daß sich Tatbeteiligte in der Wohnung Senf tenberger Ring aufgehal- ten haben. c) Die Angaben Amins, daß die Wohnung der Tätergruppe als Unterschlupf gedient habe, wird nicht dadurch entkräftet, daß die Ermittlungsbeamten bei der Durchsuchung des Kühl- schranks an einem Paket mit Lebensmitteln einen Einkauf s- bon vom 1. Oktober 1992 sicherstellten. Der Bon beweist, daß die Lebensmittel zu einem Zeitpunkt gekauft und in die Wohnung gebracht worden waren, in dem Bahram Brendjian wieder im Besitz der Wohnungsschlüssel war und die Tätergruppe die Unterkunft bereits verlassen hatte.

131 Ebensowenig läßt sich aus dem Fehlen sonstiger Spuren der Tätergruppe etwas gegen die Schilderungen Amins einwen- den. Denn es liegt nahe, daß die Unterkunft ähnlich wie die in der Detmolder Straße 64 5 vor dem endgültigen Ver- lassen von Spuren gereinigt wurde. Dafür spricht die An- gabe Amins, daß Sharif stets bemüht gewesen sei, keine Fingerabdrücke zu hinterlassen, und deshalb die Türklinke mit einem Tuch und Sachen in der Wohnung mit seinem Ärmel angefaßt habe. Im übrigen hatte auch Estiaghi, wie er be- kundete, nach seiner Rückkehr aus dem Iran am 4. Oktober 1992 die Wohnung gereinigt. 6. Vorfall mit dem Radfahrer Die Genauigkeit der Angaben Amins belegt weiterhin ein Vorgang aus dem Randgeschehen. Amin gab an, daß Haidar bei der Abfahrt mit dem Fluchtwagen vom Tatort beinahe einen Radfahrer umgefahren habe. Diesen Vorgang bestätig- te die Zeugin Gläser, die das Geschehen von ihrem Salkon aus beobachtet hatte. 7. Vorgänge nach dem Verlassen des Fluchtwagens durch Amin Die Angaben Amins zu dem Geschehen nach dem Verlassen des Fluchtwagens haben sich ebenfalls im wesentlichen als zu- treffend erwiesen. a) Amin schilderte, daß er nach dem Verlassen des Flucht- wagens zu Dhaini nach Berlin-Neukölin gefahren sei, um dort zu übernachten. Dhaini habe es abgelehnt, ihn in der Wohnung aufzunehmen, sondern ihm nur gestattet, vier

132 Kleidungsstücke zurückzulassen, die vernichtet werden sollten, falls er sie am nächsten Tage nicht abhole. Der Zeuge Dhaini widersprach dieser Darstellung und be- hauptete, daß Amin nicht bei ihm gewesen sei. Der Senat vermag ihm darin nicht zu folgen. Dhaini hat ein taktisch geprägtes Verhältnis zur Wahrheit und war bestrebt, alles zu*vermeiden, was ihn mit dei n Tatgeschehen oder Tatbetei- ligten in Verbindung bringen koxint . So versuchte er bei- spielsweise, seine Beziehungen zu Darabi (die Ehefrau Darabis ist die Cousine Dhainis) herunterzuspielen. Er behauptete, daß er Darabi nur einige Male bei Familien- feiern gesehen habe. Diese Darstellung korrigierte er erst, nachdem ihm ein Polizeifoto vorgelegt worden war. Das Foto wurde am 24. September 1992 anläßlich einer Ge- schwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn in der Nähe von Göttingen aufgenommen und zeigt Darabi, Dhairij und eine weitere männliche Person in einem Äuto. Nach dem Be- trachten des Fotos räumte Dhaini ein, einige Male mit Darabi in dessen Wagen unterwegs gewesen zu sein. Die Fahrt, auf der das Foto aufgenommen wurde, verlegte er allerdings in den Mai/Juni 1992 und mithin in eine zeit- liche Entfernung zum Tatgeschehen. Als Dahini auch diese Version nicht aufrechterhalten konnte, weil die Aufnahme wenige Tage nach der Tat gemacht worden war, zog er sich auf einen Irrtum zurück, in den ihn seine Angst nach der Verhaftung Darabis getrieben habe. Unter Berücksichtigung dieses Aussageverhaltens ist verständlich, daß Dhaini. auch jede Verbindung zu Amin, die ihm gefährlich werden könnte, leugnete. b) Die Darstellung Amins, daß er vom 17. zum 18. Septem- ber 1992 bei dem Zeugen Abdallah übernachtet habe, bestä- tigte dieser invollem Umfang. Offen und bereitwillig und in einer sehr genauen, von Realitätskennzeichen geprägten

133 Aussage beschrieb er die psychische Verfassung Amins, als dieser gegen 01.00 Uhr des 18. September 1992 bei ihm er- schien. Amin sei angespannt und nervös gewesen, und seine Hände hätten gezittert. Auf die Frage, ob er krank sei, habe Amin nur geantwortet: “Laß mich, ich will nur schla- fen“. Die von Abdallah beschriebene Bekleidung Amins ent- spricht genau den Angaben Amins. Diese Umstände zeigen, daß beide von demselben Vorgang sprachen. c) Als zutreffend erweisen sich auch die Aussagen Amins zu Haidar. Der Zeuge Moussa Hassan bekundete, daß sich Haidar in der Woche um den 17. September 1992 nicht in Osnabrück aufgehalten habe. Die von Amin geschilderte Tatbeteiligung Haidars wird deshalb durch kein Alibi er- schüttert. Die Aussage Amins, daß Haidar am 25. September 1992 in den Libanon ausgereist sei, bestätigte der Zeuge Moussa Hassan. Er hatte Haidar beim Kauf des Flugtickets geholfen und verfügte deshalb über verläßliche Kenntnis- se. 8. Sharif und Mohamed als Beauftragte des VEVAK Das Bild, das Amin von Sharif und Mohamed gezeichnet hat, gewinnt genauere Konturen durch Auskünfte des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und durch die Bekundungen des Zeugen Mesbahi. a) Das BfV hatte in seiner Behördenauskunft vom 22. April 1993 nur mitgeteilt, daß außer Darabi und seinem Berliner Umfeld auch Angehörige iranischer Nachrichtendienste un- mittelbar an den Tatvorberejtungen beteiligt gewesen sei- en; sie hätten in Berlin Tatörtlichkeiten und Fluchtwege ausgekundschafte . Der Zeitpunkt der Erkundigungen war

134 nicht näher bestimmt. Diese Angabe trug das BfV mit der Behördenauskunft vom 21. April 1995 nach. Aus ihr ergibt sich, daß die Nachrichtendienst-Angehörjgen am oder um den 7. September 1992 in Berlin eingereist waren. In der weiteren Behördenauskunft vom 19. Dezember 1995 teilte das BfV mit, daß das VEVAK Anfang September 1992 ein aus seinem für Attentate zuständigen Arbeitsbereich “Einheit für Sonderoperationen“ (Amalijat-e Wige) stammendes Team nach Berlin geschickt habe. Das Team habe sich mit in Berlin ansässigen Agenten abgestimmt, Erkundungen ange- stellt und die Pläne für deh Anschlag endgültig festge- legt. Vor dem Anschlag habe das Team mit Hilfe einer Quelle des VEVAK, die sich auch zur Tatzeit in dem Lokal “Mykonos“ aufgehalten habe, das Zusammensein der Kurden- führer festgestellt. Diese Beh6rdenauskünfte erfuhren ih- re Bestätigung und Ergänzung durch die Bekundungeri des Zeugen Mesbahi, der erstmals am 10. Oktober 1996 vernom- men werden konnte. b) Der Zeuge Mesbahi berichtete dem Senat über die Funk- tionen eines Teamchefs und die üblichen organisatorischen Vorbereitungen für einen gegen Regimegegner geführten An- schlag. Danach übernimmt der Teamführer nach seinem Ein- treffen vor Ort die Befehlsgewalt. Die 6rtlichen Kräfte unterstehen fortan ihm. Er entscheidet über ihren Einsatz und bestimmt eigenverantwortlich, inwieweit er planeri- sche und logistische Vorarbeiten übernimmt. Die Auskünfte Mesbahis sind zuverlässig und haben hohen Beweiswert, weil Mesbahi aufgrund seiner früheren Einbin- dung in geheimdienstliche Bereiche des Iran über eigene Erfahrungen verfügt und eigenen Angaben zufolge selbst in Anschläge gegen die Oppositionellen Hadi Khorsandi in England und gegen Kosrow Harandi verwickelt war, deren

135 Ausführungen er durch anonyme Hinweise an die Polizei letztlich aber verhindern konnte. Mesbahi schilderte glaubhaft, daß er in der Vorbereitungsphase des Anschla- ges gegen Hadi Khorsandi dem Teamführer und dessen Stell- vertreter, beide Araber, den sogenannten Tötungsbefeh]. übersetzt habe, daß er von der Botschaft des Iran in Wien Geld und das Foto des Opfers beschafft und durch einen Anruf bei dem stellvertretenden Minister des VEVAK mit- tels eines Codeworts die endgültige Erlaubnis zur Ausfüh- rung des Anschlages eingeholt habe. c) Auf die Aussage Mesbahis gründet sich auch die Fest- stellung, daß es sich bei dem von Amin als “Sharif“ be- zeichneten Teamführer um Banihashemi handelte. Mesbahj bekundete, Banihashemi habe ihm in Teheran berichtet, daß “die Sache mit den Kurden in Deutschland“ unter dem Code- wort “Farjad Bozorg Alawi“ abgelaufen sei, daß er, Bani— hashemi, mit seinem Team wegen der “Operation“ nach Ber- lin gereist sei, die Lichtbilder der ihm nicht persönlich bekannten Opfer erhalten habe und nach der Tat über die Türkei nach Teheran zurückf logen sei, wo er mit einem Pkw Mercedes 230 und der Beteiligung an wirtschaftlichen Transaktionen für die erfolgreiche Tatausführui-ig belohnt worden sei. Der Senat ist aufgrund der Auskünfte des BfV, der Aussa- gen des Zeugen Mesbahi und der Angaben Amins im Ermitt- lungsverfahren ferner davon überzeugt, daß es sich bei dem nur mit dem Vornamen.Mohamed bekannten Tatbeteiligten um ein weiteres Mitglied des Teams handelte. Die ihm von Amin zugeschriebenen Handlungen entsprachen genau seiner Funktion.

136 VII. Zusammenfassung und Zwischenergebnis Die Erklärung Amins vom 25. März 1993 im Ermittlungsver- fahren, daß alles falsch sei, was er ausgesagt habe, stellt nach der Überzeugung des Senats keinen wirklichen Widerruf seiner Angaben dar. Der Wechsel sein s Aussage- verhaltens beruht nicht auf dem Willen, sich zur Wahrheit durchzuringen, sondern ist emotional bedingt. Amin befa -id sich in einer durch den Vollzug der Untersuchungshaft hervorgerufenen krisenhaften, gereizten- Stimmung, •in der er sich über alles und jeden beschwerte. Ihm fehlte der Kontakt zu seinen inzwischen in den Libanon zurückgekehr- ten Angehörigen. Außerdem bewegte ihn.die sorge um däs Wohl seiner Familie. In seinen Äußerungen kommt ansatz- weise zum Ausdruck, daß er unter Druck stand und Nachtei- le für seine Familie im Libanon befürchtete. Diese Be- sorgnis gründete sich nicht etwa auf unbestimmte Vermu tungen, sondern hatte einen realen Hintergrund. Das zeigt sich überzeugend in dem Verhalten Amins anläßlich seiner Vernehmung vom 7. Oktober 1993, kurz vor dem Beginn der Hauptverhandlung. Auf eine Gefährdung seiner Familie an- gesprochen, reagierte Ainin mit großer Erregung. Er wollte schon die Protokollierung der Frage nicht zulassen, bra h in Tränen aus und verließ schließlich das Vernehmungszim_ mer. Abgesehen von der Äußerung des Zeugen Bani Sadr, er habe aus sehr verläßlicher Quelle im Libanon erfahren, daß die Familie Amins unter Druck gesetzt worden sei, konnte der Senat. zwar keine Einzelheiten einer. Gefährdung. der Familie feststellen. Das war aber auch nicht erfor- derlich; denn die Gesamtlage sprach für sich selbst. Seit der Erhebung der Anklage war für den interessierten Beob- achter erkennbar, daß den Aussagen Amins im Beweisgefüg eine Schlüsselfunktion zufallen werde, die nicht nur für ihn selbst, sondern auch für andere Tatverdächtige sowie

137 Drahtzieher und Hintermänner eines nach Auffassung der Bundesanwaltschaft staatsterroristischen Verbrechens von nachteiliger Bedeutung sein konnte. Daraus leitete sich ohne weiteres ab, welches Aussageverhalten Amin an den Tag zu legen hatte: allenfalls Angaben zu seiner Person und zu seinem eigenen Tatbeitrag, aber keine belastenden Angaben mehr zu anderen Personen und zu Vorgängen zu ma- chen, die auf eine Mitwirkung iranischer Stellen und An- gehöriger der Hizballah hinausliefen. Diesem Muster ent- sprechend verhielt sich Amin. Mehrfach betonte er, daß man ihn nicht zu anderen Personen befragen möge. Wahr- heitswidrig gab er an, der er sich in früheren Aussagen nie über Dritte geäußert habe. Er stellte in Abrede, daß Darabi die Wohnung im Senftenberger Ring 7 beschafft ha- be, und leugnete tatbezogene Beziehungen zu Rhayel, Atris und Ah Sabra, dessen Nachnamen er nicht einmal kennen wollte. Der Widerruf macht also deutlich, daß es Amin in Wahrheit nicht um die Richtigstellung unzutreffender An- gaben, sondern allein darum ging, für sich und seine Fa- milie eine Gefährdung dadurch abzuwenden, daß er sich in Vorbereitung auf die nahe Hauptverhandlung von belasten- den Angaben insbesondere gegen Darabi und Rhayel distan- zierte. Abschnitt 13 : Einlassung Amins in der Hauptverhandlung zum Geschehensablauf und Würdigung der Ein- lassung Nachdem die Erörterungen unter Abschnitt A 1 bis VII zu dem Zwischenergebnis geführt haben, daß die Angaben, die Amin im Ermittlungsverfahren zum Geschehensablauf gemacht hat, verläßlich sind, muß das Zwischenergebnis an der Einlassung Amins in der Hauptverhandlung gemessen werden.

138 Diese Prüfung führt dazu, daß der Ein1assui igAmins nicht zu folgen ist. Sie ist teils insich ungl aubhaft, teils durch Beweismittel widerlegt. 1. Einlassung 1. Darstellung des Geschehensablaufs In der Hauptverhandlung rückte Amin von seinen früheren Aussagen in wesentlichen Teilen ab und führte aus: a) Die Mitangeklagten Darab und Rhayel kenne er ober- flächlich. Darabi habe er in der Moschee nur gesehen. Darabi habe ihm weder Arbeit vermittelt noch Geld gege- ben. Darabi habe ebenso wie Rhayel nichts mit der Tat zu tun. Sein späteres Vorbringen, daß er Darabi nicht von sich aus belastet habe, unterstrich er demgegenüber da- mit, daß sich Darabi ihm gegenüber wie ein Bruder verhal- ten, ihm Geld gegeben und in rechtlichen Angelegenheiten geholfen habe. Zu Rhayel befragt reagierte Amin zunächst mit der Rückfrage, wer das sei. Er habe Rhayel weder im Libanon getroffen, noch sei er mit Rhayel nach Deutsch- land eingereist. Schließlich räumte er ein, Rhayel aus dem Libanon zu kennen. Er behauptete aber, sie hätten sich beide nur gegrüßt. Rhayel sei nicht sein Freund; Haidar sei ihm unbekannt. Arnin behauptete ferner, nicht aufgrund eines Telefonan- rufs von Rhayel oder Darabi, sondern auf Veranlassung des Zeugen Alian nach Berlin gefahren zu sein. Alian habe ihn • am 14. September 1992 angerufen und ihn aufgefordert, nach Berlin zu kommen; er werde hier Wohnung und Arbeit finden und solle sich mit Alian iri dem Lokal “Habibi“ treffen. Daraufhin sei er am Nachmittag desselben Tages

139 nach Berlin gefahren und habe sich verabredungsgemäg mit A1.ian getroffen. Alian habe erklärt, daß er Schlüssel für die Wohnung von “Malik‘ t zur Verfügung habe. Bei tt Malik“ handelte es sich, wie spätere Ermittlungen ergaben, uni den Zeugen Kodouri, der nach Angaben des Zeugen Chaachou gegenüber Amin Angehöriger des israelischen Geheimdien- stes Moss ad gewesen sei. Gemeinsam mit Alian sei er, Amin, zur Wohnung Maliks in der Buschstraße (gemeint ist: Buschallee) im ehemaligen Ostteil von Berlin gefahren. Dort habe Alian ihm einen Kurden aus dem Iran oder Irak namens Sharif Ajubi vorgestellt. Er, Amin, habe in der Wohnung Unterkunft gefunden. Alian sei dann gegangen, nachdem er seine Rückkehr für den nächsten Tag angekün- digt gehabt habe. Am 16. September 1992 gegen 09.00 Uhr sei Alian in der Wohnung Buschstraße erschienen und habe ihn und “Sharif I I aufgefordert, einen Freund aufzusuchen. Zu dritt seien sie in ein Lokal am Bahnhof Friedrichstraße gegangen, wo ein Mohamed Safer oder Musafer hinzugekommen sei. Alian habe eine Pistole oder einen Revolver bei sich gehabt und ihm scherzhaft angetragen, jemanden zu erschießen. Alian habe ihm 500,– bis 700,– DM gegeben, wovon Sharif für ihn im Kaufhaus C & A oder Hertie in Berlin-Neuk6lln ei- nen blauen Anzug, ein helles gestreiftes Hemd und Strümp- fe gekauft habe. Sharif habe dazu erklärt, daß er Ge- schäftsbeziehungen zu Juwelieren habe und daß er, Amin, Schmuck präsentieren solle. Für diese Gelegenheit müsse er gut angezogen sein. Nach dem Kleiderkauf habe Sharif ihn auf seinen Wunsch zu der Wohnung des Hussam Chahrour gefahren. Nach dem Besuch bei Chahrour sei er, Amin, in die Wohnung Buschstraße zurückgefahren, wo ihn Alian, über dessen zwischenzeitlichen Verbleib er keine Angaben machte, allein zurückgelassen habe. Später seien Sharif

140 und nach einiger Zeit Alian, der Zeuge Hussein Chaachou und Rhayel mit einer weitere Person vermutlich jugoslawi- scher Herkunft in die Wohnung gekommen. Chaachou habe ei- nen Karton mit Waffen in die Wohnung gebracht, von denen er, Amin, aber nur in Papier verpackte Eisenteile gesehen habe. Alian habe außerdem eine große Pistole vorgezeigt und erklärt, daß es sich um Waffen zum Schutz vor Neo- Nazis handele. Weitere Einzelheiten habe er nicht ver- folgt, weil er das Zimmer verlassen und geduscht habe. Er habe allerdings Rhayel und die anderen streiten hören. Hussein Chaachou habe den Karton dann in ein Auto verla- den. Er sei schließlich aufgefordert worden; mit zu einem Freund zu kommen. Sie alle außer Sharif hätten die Woh- nung verlassen und seien mit einer .Taxe zu einer anderen Wohnung Maliks nahe dem Lokal Mykonos“ gefahren. Von ei- ner Telefonzelle aus habe er seine Ehefrau in Rheine an- gerufen. Vor der Telefonzelle habe er Mohamed Safer gese- hen, der auf Nachfrage erklärt habe, Sharif unterhalte sich mit einem Mann namens Kazem Moussavi-zadegh, der in einem Mercedes erschienen sei. Chaachou habe sich unter- dessen in einer Parkanlage aufgehalten. •Gemeirisam mit Sharif, Alian und Chaachou sei er in die Wohnung Busch- straße zurückgefahren. Dort hätten sie übernachtet. Am Morgen des 17. September .1992 sei Alian nicht mehr in der Wohnung gewesen. Über den Verbleib Chaachous äußerte sich Amin nicht. Mohamed Safer habe eine Tasche und Klei- dungsstücke gebracht. Nachmittags seien Sharif und er spazierengegangen. Sie hätten unterwegs gegessen und sich dann zurück in die Wohnung begeben. Später seien Mohamed Safer und Chaachou dort eingetroffen. Safer habe ein mo- biles Telefon bei sich gehabt. Nachdem das Telefon ge- klingelt habe, habe Safer etwas in türkischer, kurdischer oder persischer Sprache gesagt. Daraufhin hätten sich Mo-

141 hamed und Chaachou, die einen Aluminiumkoffer mit sich geführt hätten, aus der Wohnung entfernt. Er, Amin, und Sharif hätten sich mit einer Taxe auf den Weg zu einem ihm unbekannten Lokal am Merhingdamm gemacht. Unterwegs hätten sie das Fahrzeug gewechselt. An der Berliner Stra- ße seien sie ausgestiegen. Während er von einer Telefon- zelle aus vergeblich versucht habe, seine Ehefrau zu er- reichen, sei Sharif plötzlich verschwunden; Mohammed Safer sei aber aufgetaucht. Hinsichtlich der folgenden Abläufe konnte der Senat von Amin auch auf Nachfragen und Vorhalte keine zusammenhän- gende Sachdarstellung erhalten. Es blieb unklar, wer mit wem den Standort wechselte und wer zu welchem Zeitpunkt eine Tasche oder einen Aluminiumkoffer trug. Als Einlas- sung schälte sich nur heraus, daß Moussavi-Zadegh mit dem Mercedes gekommen sei und Sharif an der Telefonzelle ab- gesetzt habe, von der aus er, Amin, mit seiner Ehefrau habe telefonieren wollen. Sharif, der inzwischen die Kleidung gewechselt habe – zu der Bekleidung Sharifs vor und nach dem Wechsel konnte Amin trotz Befragens keine Erläuterung geben -‚ habe jetzt unter dem Arm eine Tasche getragen und über den Arm einen Mantel gelegt. Mohamed habe gesagt, daß er nichts weiter zu tun habe als an der Tür des Lokals stehen zu bleiben und niemanden hineinzu- lassen. Sie würden hineingehen und “ein Problem machen“. Kurze Zeit, nachdem Sharif und Mohamed das Lokal betreten hätten, habe er Schüsse gehört. Weshalb geschossen worden sei, wisse er nicht. Dann sei die Polizei erschienen. Er habe Angst gehabt und sei zu dem BMW gelaufen, in dem Chaachou gesessen habe. Sharif und Mohamed, die er nicht aus dem Lokal habe kommen sehen, seien plötzlich vor ihm hergelaufen. Gemeinsam mit ihnen sei er in den BMW einge- stiegen. Nach kurzer Fahrt sei Sharif an einem U-Bahnhof

142 ausgestiegen. Er selbst habe den Wagen an eiiier Tankstel- le verlassen. Er hab sein Jackett weggeworfen und sei in einen U-Bahnhof gegangen. Mohamed sei ihm gefolgt und ha- be ihn beschattet. Wechselhaft waren die Angaben Amins zur Person des Mous- savi-Zadegh. Zunächst beschrieb Amin ihn als von schlan- ker Gestalt, etwas größer als er, mit einem Schnurrbart und einer Sonnenbrille. Im weiteren Verlauf seiner Ver- nehmung erklärte Amin hingegen, daß er Moussavi-zadegh noch nie gesehen habe. Weiterhin ließ sich Amin wie folgt ein: Am 20. September 1992 habe Alian ihn in Rheine angerufen und ihn angewie- sen, von einer Telefonzelle aus zurückzurufen. Bei dem anschließenden Telefonat habe Alian verlangt, daß er al- les vergessen solle, was er gesehen und gehört habe, und angekündigt , daß er ihm, Amin, einen Paß schickeri werde, mit dessen Hilfe er Deutschland verlassen könne. Bei ei- nem weiteren Telefonat Anfang Oktober 1992 habe ihm Al- buche, der Halbbruder Alians, in drohendem Ton erklärt, er solle “das Thema“ (die Tat) vergessen; er wisse, was Albouche in Berlin darstelle. Allouche habe angekündigt, daß er Leute schicken werde, die ihn anweisen würden, was er zu tun habe. Er habe Angst gehabt; denn Allouche sei “ein großer Kopf“ und handele mit Drogen, Waffen und Falschgeld. Ebenfalls Anfang Oktober 1992 habe Alian te- lefonisch mitgeteilt, daß Atris und Chaachou Pässe brin- gen würden. Die beiden seien morgens in Rheine angekom- men. Chaachou und er hätten sich in eih separates Zimmer begeben, wo Chaachou zwei Pässe übergeben habe. Chaachou habe ihm die Weisungen Alians, Allouches und Maliks über- mittelt, mit einem.der Pässe in den Libanon oder ein an- deres Land auszureisen, weil Zeichnungen von seiner Per-

143 son in den Zeitungen veröffentlicht worden seien. Man werde ihm Geld geben, falls ihm etwas zustoßen sollte. Auf seinen Einwand, daß er seine Ehefrau nicht allein lassen könne, habe Chaachou geraten, in Holland Asyl zu beantragen. Im Falle einer Festnahme könnten sie ihn her- ausholen. Er habe sich daraufhin entschlossen, in Holland Asyl zu beantragen. Den Paß von Chaouki Atris habe er mitnehmen und an Rhayel schicken wollen, weil Rhayel be- absichtigt habe, aus Deutschland auszureisen. Chaachou habe ihn ferner angewiesen, bei einer Befragung nur erfundene Geschehnisse zu schildern und Phantasiena- men anzugeben; er solle aber unbedingt den Iraner Kazem Darabi in die Sache hineinziehen. Für den Fall, daß er die richtigen Namen der Beteiligten nennen werde, seien er und seine Familie in Gefahr; seine Familie werde “zerstückelt“ werden. 2. Für die Änderung seines Aussageverhaltens nannte Amin unterschiedliche Gründe. Seine früheren Aussagen, daß Sharif und Mohamed irani- scher Herkunft gewesen seien, habe er nur gemacht, um der Polizei einen Gefallen zu tun. Es habe sich nicht um Ira- ner, sondern um Kurden gehandelt. Nachfragen dazu brach- ten keine Klärung oder Ergänzung zur Sache. Vorhalten an- derslautender Angaben begegnete Amin mehrfach mit der Aufforderung, ihn nur zu seinen jetzigen Ausführungen und nicht zu früheren Aussagen zu befragen, an die er sich ohnehin nicht mehr erinnere. Denn bei der Polizei und dem Ermittlungsrichter habe er einen “Film“ erzählt. Seine Angaben sowohl zu dem Geschehensablauf als auch zu den einzelnen Personen habe er sich aus Furcht vor den flüch- tigen Tatbeteiligten Sharif und t4ohamed ausgedacht. Au-

144 ßerdem habe er damit den Interessen Alians, Allouches und Sharifs entsprochen, die den Iran in, das Tatgeschehen hätten hineinziehen wollen. – Hinsichtlich der Gefährdungssituation seiner Familie hielt Amin keine klare Linie ein. Einerseits führte er aus, daß eine Gefährdung nicht vorgelegen habe. Seine früheren Aussagen dazu habe er nur gemacht, weil die P0- lizei das so habe hören wollen. Er sei davon‘ ausgegangen, daß die Polizei das auch so verstanden und gewußt habe, daß seine Angaben nicht richtig seien. Andererseits er- klärte Amin, daß seine Familie während ihres Aufenthaltes in Deutschland gefährdet gewesen sei, weil die Behörden ihr keinen Schutz gewährt hätten. Im Libanon dagegen sei die Familie vor Nachstellungen sicher,. Er habe daher die Polizei gebeten, seiner Familie die Ausreise aus Deutsch- land zu ermöglichen. Nach der Ausreise der Angehörigen habe er seine Aussagen durch den Widerruf richtigge- stellt. 3. Mit eigenen Aussagen in der Hauptverhandlung setzte sich Amin auch in anderen Punkten, in Widerspruch. Entgegen seiner Behauptung, daß ihn die Angst vor Sharif und Mohamed zu den Angaben im Ermittlungsverfahren veran- laßt habe, behauptete er, daß Chaachou ihn durch Drohun- gen im Auftrage von Alian, Allouche und “Malik“ dazu ge- bracht habe, seine Angaben zu machen. Das änderte er. wie- der mit dem Vorbringen, daß Alian und Allouche ihn be- droht hätten. In ähnlicher Weise verfuhr Amin hinsichtlich der Umstän- de, die der Grund dafür gewesen seien, sich zu Darabi-zu äußern. Einerseits behauptete er, insoweit auf Weisung

145 Chaachous gehandelt zu haben. Nach einer anderen Darstel- lung befolgte er nicht Weisungen Chaachous, sondern Ah- ans. Dann wiederum stellte Amin überhaupt in Abrede, sich bei seinen Auskünften zu Darabi nach Dritten gerichtet zu haben, und trug vor, daß er Darabi aus freien Stücken be- nannt habe. Schließlich gab er an, Polizei und Richter hätten geschrieben, was sie wollten. II. Würdigung der Einlassung 1. Schon der Vergleich der Einlassung in der Hauptver- handlung mit den Angaben Amins im Ermittlungsverfahren rechtfertigte es, die Einlassung bei der Überzeugungsbil- dung als unzutreffend zu behandeln. Ihre Kargheit und Wi- dersprüchljchkejten lassen sie hinter der hohen Qualität der Auskünfte im Ermittlungsverfahren zurücktreten. Zwar behielt Amin in dem Bestreben, nicht allzu offenkundig als unglaubwürdig zu erscheinen, die Grundzüge seiner früheren Darstellung bei. Er reicherte sie aber mit In- formationen aus Vernehmungen anderer Auskunftspersonen an und tauschte die Personen aus. Den Zeugen Alian setzte er als Drahtzieher an die Stelle von Darabi. Die Funktion des Pistolenschützen übertrug er von Rhayel auf Mohamed Safer. Den Zeugen Chaachou brachte er anstelle von Haidar mit der Beschaffung der Waffen in Verbindung. Die Rolle des Fahrers des Fluchtwagens wies er Moussavi-Zadegh zu. Der früher als Kommandoführer bezeichnete Sharif wurde ebenso wie Mohamed seiner iranischen Volkszugehörigkeit entkleidet; aus ihnen wurden Angehörige der kurdischen Bevölkerung. Weiterhin veränderte Amin solche Örtlichkei- ten, die in Zusammenhang mit Darabi standen. Die Bedeu- tung der Wohnungen in der Detmolder Straße 64 B und im Senf tenberger Ring 7 übernahm nunmehr die Wohnung des

146 “Malik“ in der Buschallee im Ostteil von Berlin. Das Ziel dieser Bemühungen Amins, Darabi und Rhayel vom Tatgesche- hen fernzuhalten und Spuren, die in den Iran führten, zu verwischen, liegt offen zutage. Aus demselben Grund än- derte Amin das Datum für das Telefonat, mit dem er nach Berlin gerufen worden war. Anstelle des 12. September 1992 nannte er den 14. September 1992. Zu diesem Zeit- punkt befand sich Darabi bereits in Hamburg. Zweck dieser Einlassung war •es, die Weisung Darabis zum Säubern der Wohnung Detmolder Straße 64 B, die Ankündigung Darabis, sich durch eine Fahrt “in den Westen“ ein Alibi zu ver- schaffen, und die Verlegung der Tätergruppe in den Senf- tenberger Ring 7 unter Mitwirkung Darabis aus dem Gesche- hen auszublenden. 2. Als den Beschaffer der als Unterschlupf dienenden Woh- nung brachte Amin den “Malik“ ins Spiel. Die fragliche Person konnte auf Veranlassung des Senats ermittelt und gehört werden. Es handelte sich um den Zeugen Kodouri. Der Zeuge bekundete glaubhaft, daß er zwar den Spitznamen “Malik“ trage, aber keine Wohnung im Ostteil Berlins ge- habt habe und Amin nicht kenne. In Beziehung auf Kodouri hatte Amin zwei Dinge vermeint- lich geschickt miteinander verknüpft, nämlich seine ihm von Dritten vermittelte Kenntnis über “Malik“ und den Um- stand, daß der Taxifahrer Knape, wie dieser in der Haupt- verhandlung bestätigte, schon am 19. September 1992 aus- gesagt hatte, daß eram Abend des 17. September 1992 in der Verlängerung der Buschallee dreiMänner mit einem et- wa 20 bis 25kg schweren Aluminiumkoffer aufgenommen und gegen 22.00 Uhr an der Ecke Nachodstraße/Prager Straße abgesetzt habe; dort sei einer der Männer in einen dun- kelblauen Mercedes eingestiegen. Der Zeuge Knape war sei-

147 nerzeit der Meinung, zwei seiner drei Fahrgäste auf ver- öffentlichten Phantombildern von Tatverdächtigen erkannt zu haben. Anschließende Ermittlungen, Vorlagen von Licht- bildern, unter denen sich auch solche der Angeklagten be- fanden, sowie eine Gegenüberstellung mit Sedighzadeh- Shoja, der wegen seiner Ähnlichkeit mit einem der Phan- tombilder vorläufig festgenommen worden war, erbrachten aber keine Anhaltspunkte für einen Zusammenhang der Taxi- fahrt des Zeugen Knape mit der Tat. Da Amin die Vorgänge mit der Wohnung Buschallee erfunden hatte, ist es selbstverständlich, daß er das Haus, in dem sich die Wohnung befunden haben soll, oder wenigstens seine ungefähre Lage auch an Hand von Lichtbildern, die die Verteidigung Darabis und die Polizei von der Buschal- lee und angrenzenden Straßen gefertigt hatten, nicht nä- her bezeichnen konnte. Mit dem Hinweis auf den ebenfalls der Aussage des Zeugen Knape entnommenen Aluminiumkoffer wollte Amin den Schluß nahelegen, daß die beförderten Fahrgäste mit der Tat in Zusammenhang stünden. Dabei geriet er aber in Schwierig- keiten. Den Aluminiumkoffer hatte er Chaachou und Mohamed zugeordnet, die beide am Tattage mit dem Behältnis die Wohnung verlassen hätten. Er übersah dabei, daß er Chaa- chou die Rolle des Fahrers des Flüchtwagens und Mohamed die Rolle des Pistolenschützen zugewiesen hatte. Seinen Angaben zufolge fuhren beide mit dem Fluchtwagen und nicht mit einer Taxe zum Tatort. Um seine Darstellung dennoch zu retten, erklärte Amin später, daß Sharif den Aluminiumkoffer aus der Wohnung mitgenommen habe. In sei- ne Schilderung des weiteren Tatablaufs konnte er den Alu- minjumkoffer aber nicht mehr sinnvoll einbauen. Er sah sich vielmehr veranlaßt, die Sporttasche einzubeziehen,

148 die nachweislich bei der Tatausführung Verwendung gefun- den hatte. Unklar ist auch, welchem Zweck der Aluminium- koffer gedient haben sollte. Daß sich in ihm die Tatwaf- fen befunden haben könnten, ist unwahrscheinlich; diese ließen sich in der Sporttasche unauffälliger transportie- ren. Es liegt auch fern, denbehaupteten Kleiderwechsel mit dem Aluminiumkoffer in Verbindung zu bringen. Daß sich Sharif vor der Tatausführung in der Nähe des Tatorts umgezogen haben könnte, ist unwahrscheinlich.; denn er lief Gefahr, dabei aufzufallen. In der Wohnung hätte Sha— rif den Kleiderwechsel viel unbesorgter vornehmen können. Die Pnglaubhaftigkeit der Einlassung Amins zeigt sich auch an folgendem Vorgang. Gegen Ende der Vernehmung des Zeugen Kodouri wollte sich Amin auf die Frage, ob der Zeuge jener “Malik“.sei, erst mit seinem Verteidiger be- sprechen. Nach der Besprechung erklärte Amin, er häbe “Malik“ nie gesehen, sondern alles über ihn von. Sharif erfahren. Der Zeuge müsse aber “Malik“ sein. Um‘seine An- gaben auch dann noch glaubhaft erscheinen zu lassen, be- schrieb er die Lage der Wohnung des Kodouri nahe dem Lo- kal “Mykonos“. Diese Einzelheiten hatte er aber dem poli- zeilichen Ermittlungsberi‘cht und der Aussage des Zeugen selbst entnommen. Daß Amin den Zeugen Kodouri mit dem Anschlag in Verbin- dung brachte, geschah nicht wahllos. Von Kodouri ging, wie dieser bekundete, in arabischen Kreisen das unzutref- fende Gerücht um, daß er ein Agent des israelischen Ge- heimdienstes Mossad sei, weil er als Palästinenser mit einer Jüdin verheiratet war und nach Israel einreisen durfte. Kodouri sollte Amin also dazu dienen, die mögli- che Verantwortung für den Anschlag dem israelischen Ge- heimdienst zuzuschieben. Damit näherte sich Amin der ira-

149 nischen Sprachregelung, die darauf hinauslief, eine Be- teiligung des Iran an dem Anschlag auszuschließen. Der Inhalt dieser Sprachregelung ergibt sich aus den Ausfüh- rungen des Sachverständigen Prof. Dr. Steinbach und einem Mitteilungsblatt des iranischen Parlaments vom 23. Okto- ber 1992, das der Zeuge Dabiran in Abschrift aus dem Iran beschafft hatte und das der Zeuge Mesbahi, der das Origi- nal gelesen hatte, als authentischen Text bezeichnete. In diesem Mitteilungsblatt wird der Anschlag auf innerpar- teiliche Differenzen unter Kurden und auf die “Konterre- volution im Ausland zum Zwecke der Manipulation der öf- fentlichen Meinung gegen den Iran“ zurückgeführt. In die- se Vorgabe paßte es für einen Hizballah-Angehörigen wie Amin, den Verdacht der Urheberschaft für die Tat von dem Iran abzulenken und ihn gegen den Staat Israel zu rich- ten, in dem die Hizballah und der Iran ihren Erzfeind se- hen. 3. Die Darstellung Amins, daß Moussavi-Zadegh der Fahrer des Fluchtwagens gewesen sei, trifft ebenfalls nicht zu. Auch diese Person brachte Amin nicht wahllos ins Spiel; denn Moussavi-Zadegh rechnete sich, wie Amin aus den Er- mittlungen ersehen konnte, der Oppositionsgruppe der ira- nischen Volksmujahediri zu. Mit seinem Vorbringen bewegte sich Amin wiederum auf der Linie der Sprachregelung des Iran, wonach die Tat auf Auseinandersetzungen unter Oppo- sitionellen zurückzuführen sei. Schon die widersprüchlichen Angaben zur Person Moussavi- Zadeghs machen deutlich, daß Amin die Vorgänge um diesen Zeugen erfunden hat. Noch etwa vorhandene Zweifel daran werden durch das weitere Aussageverhalten Amins ausge- räumt. Als Moussavi-Zadegh auch zur Einlassung Amins ge- hört wurde und für den 16. und 17. September 1992 vor-

150 trug, als Fahrer des Zeugen Dabiran, des Vertreters des Iranischen Widerstandsrates (eines Zusammenschlusses op- positioneller Gruppen) an anderen Orten beschäftigt ‚gewe- sen zu sein, mußte Amin damit rechnen, daß diese Bekun- dung, durch die Vernehmung weiterer Zeugen bestätigt wer- den würde. Die Antwort auf die Frage, ob er dabei bleibe, daß Moussavi-Zadegh an der Tat als Mercedesfahrer betei- ligt gewesen sei, verweigerte Amin daher zunächst. Dann wich er in die Erklärung aus, daß er. sein Wissen von Mo- hamed habe. Diese Aussage änderte er dann und behauptete, nicht Mohamed, sondern Sharif habe ihm erklärt, daß Mous- savi-Zadegh der Fahrer des Mercedes gewesen sei. Um nicht gänzlich bloßgestellt zu sein, fügte er. hinzu, Moussavi- Zadegh habe zu 80% Ähnlichkeit .mi.t dem Fahrer des Fahr- zeugs. Dieses Aussageverhalten belegt, daß Amin seine Aussagen in der Hauptverhandlung aus taktischen Gründen konstruierte und versuchte, die Angaben dem jeweiligen Eeweisergebnis anzupassen. 4. Auch bei dem Teil der.Einlassung Amins, wonach Rhayel am 16. September 1992 mit einem Jugoslawen in der angeb- lichen Wohnung “Maliks“ erschienen sei, handelt es sich um ein Konstrukt aus verschiedenen Teilen des Ermitt- lungsergebnisses. Es entsprach an sich der Linie Amins in der Hauptverhand- lung, Rhayel aus dem Tatgeschehen auszublenden. Gänzlich herauslassen wollte er ihn aber nicht. Denn Arnin kannte das Ergebnis der Untersuchung des Handflächenabdrucks an der Pistole und die kaum nachvollziehbaren Angaben Rhayels in dessen richterlicher Vernehmung. Darin hatte Rhayel den Handflächenabdruck mit dem Vorbringen erklärt, daß ihm am 18. oder 20. September 1992, also nach der. Tat, ein Jugoslawe auf dem Kurfürstendamm mehrere Pisto-

151 len angeboten habe; bei zwei Waffen habe er das Magazin herausgenommen. Um sich einerseits mit der Einlassung Rhayels nicht in Widerspruch zu setzen und andererseits dem Gericht eine weitere – wohl plausiblere – Möglichkeit für die Herkunft des Handfl chenabdrucks anzubieten, schuf Amin eine neue Situation, die sich nicht nach, son- dern vor der Tat ergeben habe. Er ließ Rhayel mit einem Jugoslawen, von dem außer Rhayel niemand gesprochen hat- te, am 16. September 1992 in der Wohnung “Maliks“ er- scheinen, als dort die Tatwaffen vorgelegen h&tten. Amin ging aber nicht so weit zu behaupten, daß Rhayel die Waf- fen angefaßt habe. Er zog sich mit der Aussage aus der Affäre, er habe unter der Dusche gestanden und Rhayel mit den anderen streiten hören. Er überließ es dem Gericht, aus dieser Situation Schlußfolgerungen zu ziehen. 5. Die Zeugen Alian und Chaachou bestritten die ihnen von Amin zugeschriebenen Rollen. Das allein würde zwar noch nicht zur Unglaubhaftigkeit der Angaben Amins führen. Es haben sich aber außer der widersprüchlichen, unstimmigen und in vielen Teilen erwiesenermaßen falschen Einlassung Amins keine Anhaltspunkte für die behauptete Tatbeteili- gung dieser Zeugen finden lassen. Der Zeuge Allouche ist den Angaben Amins glaubhaft entge- gengetreten. Er äußerte zwar heftige Aversionen gegen “Malik“. Davon ließ er sich aber nicht leiten, sondern setzte sich für “Malik“ ein und bekundete, daß er von ei- ner Beteiligung “Maliks“ an dem Anschlag nie etwas gehört habe. Außerdem widersprach er den Aussagen seines Halbbruders Alian, als dieser versuchte, Rhayel ein fal- sches Alibi zu verschaffen.

152 III. Einlassung Amins hinsichtlich seiiier Beziehungen zu Darabi, Rhayel und Haidar Die von früheren Aussagenabweichende Einlassung Amins, daß er Darabi, Rhayel und Haidar nicht kenne, ist wid r- legt. 1. Seine Darabi betreffenden Angaben sind schon in sich widersprüchlich. Einerseits erkläite Amin, daß sich Dara- bi ihm gegenüber wie ein Bruder verhalten habe, hm mit Geld ausgeholfen habe und in Rechtsangelegenheiten be- hilflich gewesen sei. Andererseits behauptete er, daß er Darabi nur oberflächlich aus der Moschee kenne und alles andere, was er zu Darabi aus geführt habe, erfunden sei. Dabei blieb er auch, als ihm seine Aussagen im Ermitt- lungsverfahren vorgehalten wurden, wonach Darabi ihm in der Bügelei des Zeugen Adnan Ayad Arbeit vermittelt habe. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß Amin insoweit wahr- heitswidrig von seinen früheren Aussagen abgerückt ist. Der Zeuge Kiedrowski bestätigte glaubhaft, daß Amin‘tat- sächlich in der Bügelei gearbeitet hat. Adf einer von mehreren Fotograf ien, die in der Bügelei aufgenommen wur- den, ist Amin mit den Zeugen Kiedrowski und Adnan Ayad abgebildet. Der Zeuge Hassan Hamadani wußte zu berichten, daß zwischen Amin und Rhayel einerseits und Darabi ande- rerseits mehr als nur ein gelegentliches Arbeitsverhält- nis bestanden habe; sie seien “dicke Freunde“ gewesen. Amin und Rhayel hätten ebenso wie Hamadani in Darabis ehemaligem Lebensmittelgeschäft in der Weserstraße ausge- holfen. Amin, Darabi und Rhayel seien dort auch mit All Sabra häufig zusammengetroffen. Diese Aussage im Ermitt- lungsverfahren gemacht zu haben, bestritt der Zeuge Ha- madani in der Hauptverhandlung zunächst, bekannte sich

153 schließlich aber doch zu ihr. Der Zeuge Chamaz, ein ge- meinsamer Bekannter, bestätigte das. Acht in Rheine be- schlagnahmte Fotograf ien, die in wechselnder Zusammenset- zung Amin, Darabi, Rhayel, Ah Sabra und Haidar in dem Lebensmittelgeschäft zeigen, unterstützen die Aussagen der Zeugen. 2. Über die Beziehungen Amins zu Rhayel äußerte sich glaubhaft der Zeuge Ibrahim El Moussaoui. Er bekundete, daß er Amin und Rhayel gut kenne, weil er in demselben Stadtteil Cyah von Beirut wie sie gewohnt habe. Amin und Rhayel seien von Jugend an miteinander bekannt und eng befreundet. Nach ihrer illegalen Einreise gemeinsam mit ihm, Ah Sabra und zwei weiteren Landsleuten hätten sie sich mit ihm in Aachen getroffen. Diese Bekundungen El Moussaouis finden ihre Bestätigung im Ergebnis der Aus- wertung der Pässe Amins, Rhayels und Ah Sabras durch den als Zeugen vernommenen KHK Richter. Danach erhielten die drei am selben Tag in Damaskus ihre Visa und reisten auch gemeinsam am 12. Dezember 1989 in Ungarn ein. Den gemein- samen Aufenthalt dort belegen zahlreiche Lichtbilder, die nach den Angaben Amins im Ermittlungsverfahren in Ungarn aufgenommen worden waren. Daß Amin und Rhayel ihre engen Beziehungen auch nach ih- rer Übersiedelung nach Berlin aufrechterhielten und wei- terhi nfagt unzertrennlich ar en, geben nicht nur die Aussagen der Brüder Haidar und Hassan Hamadani und des Zeugen Ghaleb Chahrour, sondern auch zahlreiche Fotogra- fien, die bei verschiedenen Gelegenheiten in Berlin und in Genf aufgenommen wurden und die Amin und Rhayel ge- meinsam im Kreise von Freunden und Bekannten und auf Rei- sen zeigen. Nach den Aussagen unter anderem der Zeugen Moussa Hassan, Hussein Kanj, Tarike Sheile und der Brüder

154 Haidar und Hassan Hamadani nahmen Amin und Rhayel gemein- sam mit Darabi an dem iranischen Kulturfestival am – 21. September 1991 in Düsseldorf teil. Das beweisen auch Fotograf ien, die in der Wohnung Haidars in Osnabrück si- chergestellt wurden. 3. Entgegen seiner Einlassung waren Amin und Rhayel auch mit Haidar gut bekannt, wie Hassan Hamadani bekundete. Dasstimmt überein mit einem Lichtbild, das inRheinebe- schlagnahmt wurde und das Amin und Haidar zeigt. Der Zeu- ge Fneiche ergänzte die Aussage. Er bekundete, daß Amin und Rhayel auf einer Fahrt bei Haidar in Osnabrück über- nachtet und daß sie gemeinsam mit Haidar, Darabi und Frieiche an der Demonstration zum tTJerusa1em_Tag 1991 in Bonn teilgenommen hätten. Auch Darabi und Haidar seien miteinander eng befreundet. Abschnitt C : Angaben Amins zur inneren Tatseite und zu seinem Tatbeitrag In der Erkenntnis, daß seine Aussagen zum äußeren Gesche- hensablauf für die Beurteilung der inneren Tatseite von Gewicht sein könnten, war Amin bereits im Ermittlungsver- fahren bemüht, die Bedeutung dieser Aussagen für sein Wissen um die Tat und für die Einordnung seines Tatbei- trages zu mindern. Dieses Ziel verfolgte er im weiteren Gang des Verfahrens mit verschiedenem Vorbringen, das sich jeweils an den Gegebenheiten des äußeren Geschehens- ablaufs ausrichtete. Sein Bemühen setzte Amin fort in seiner bereits behandelten unglaubhaften Einlassung in der Hauptverhandlung, die. keiner Erörterung mehr bedarf.

155 1. 1. Hinsichtlich seines Wissens um die Tat hatte Amin behauptet: Als Rhayel ihn in Rheine angerufen und aufgefordert habe, nach Berlin zu kommen, sei er davon ausgegangen, daß ihm Arbeit verschafft werden solle. Schon früher sei er von Darabi zu Arbeiten auf der “Grünen Woche“ und der “Reise börsehl nach Berlin gerufen worden. Rhayel habe erklärt, es gehe um Arbeit auf der Messe in Hannover; vorher solle er jedoch nach Berlin kommen (Vernehmungen vom 9. und 20. Oktober 1992). In Berlin habe Sharif ihm Geld für den Kauf eines Anzuges für den Einsatz auf der Messe gegeben (Vernehmung vom 15. Oktober 1992); außerdem habe er einen Messeausweis für einen iranischen Stand erhalten. In der Detmolder Straße habe er zu Darabi geäußert, daß es doch um die Messe gehe. Die anderen hätten das bejaht, dabei aber gelacht (Vernehmung vom 10. November 1992). Anläßlich der Ausfahrt am 8. Oktober 1992 erklärte Arnjn, daß ihm keiner mitgeteilt habe, daß Menschen getötet wer- den sollten. Andererseits berichtete er, daß Sharif ihn anläßlich des Treffens mit Mohamed am Bahnhof Friedrich- straße nach seiner Bereitschaft gefragt habe, einen Men- schen zu töten (Vernehmungen Amins vom 7. und 16. Oktober 1992). Dieses von Amin abgelehnte Ansinnen Sharifs präzi- sierte er in der Vernehmung vom 16. Oktober 1992 mit den Worten: “Bist Du bereit, wenn ich Dir Geld dafür gebe, einen Menschen zu töten?“. Er habe die Frage Sharifs an- fangs zwar ernst genommen. Dann sei er aber zu der Auf- fassung gelangt, daß sie nur scherzhaft gemeint gewesen sein könne, weil Sharif gelacht und sie als Scherz darge- stellt habe. Danach sei die Haltung Sharifs ihm gegenüber allerdings etwas distanzierter geworden (Vernehmung vom 29. Oktober 1992)

156 Bezogen auf den Zeitpunkt nach dem Verbringen der Waffen in die Wohnung Senftenberger Ring führte Amin aus: Die Waffen hätten Sharif desseh Angaben zufolge zum Schutz dienen sollen, fall s er angegriffen werde (Vernehmung vom 20. Oktober 1992). Beim Verlassen der Wohnung am Tattag sei ihm nicht klar gewesen, was die anderen vorgehabt hätten (Vernehmungen vom 9. und 29. Oktober 1992). Aus Gesprächen habe er lediglich gehört, daß es ein “Problem t ‘ geben werde. Das habe er in dem Sinne verstanden, daß je- mand bedroht oder geschlagen werden sollte. Er habe Rhayel gefragt, was sie vorhätten. Rha ‘el habe nur geant- • wortet, er; Arnin, habe nicht viel zu tun; “sie“ würden in das Lokal hineingehen und “das machen“ (Vernehmung vom 10. November 1992). Keiner der Beteiligten habe aber ge- sagt, daß beabsichtigt sei, iranische Kurden zu erschie— ßen (Vernehmung vom 16. Oktober 1992). Auch er selbst ha- be das zu keinem Zeitpunkt angenommen (Vernehmung vom 21. Oktobei 1992). Erst während der Ausführung der Tat durch Sharif und Rhayel habe er mitbekommen, daß Menschen er- schossen worden seien. Die e Äußerung schränkte Amin aber sogleich wieder ein, indem er erklärte, nur Schüsse ge- hört zu haben. In der Vernehmung vom 10. November 1992 RiBGH Dr. Beyer räumte A nin dagegen ein, daß er sich auf dem Weg zu dem Lokal der an ihn gestellten Frage •Sharifs erinnert und gedacht habe, sie würden jemanden b d- heffJ änschießen, verletzen oder auch töten. -. -‘t. ,y-•

157 2. Seine Einstellung zum Tatgeschehen hatte Amin wie folgt geschildert: Immer wieder habe er sowohl gegenüber Sharif als auch ge- genüber Darabi zum Ausdruck gebracht, daß er nach Rheine zurückkehren wolle. Darabi habe ihm entgegengehalten, er habe ihm geholfen, jetzt müsse er ihnen helf n (Ver- nehmungen vom 9. Oktober 1992 und 10. November 1992). Als er, Amin, geäußert habe, er wolle nicht mitmachen, sei gesagt worden, dann solle an seiner Stelle Mohamed mitge- hen (Vernehmung vom 10. November 1992). Am Tatabend beim Verlassen der Wohnung gemeinsam mit Sharif habe er sich nicht getraut wegzulaufen. Er habe sich von den anderen bedroht gefühlt, allerdings ohne konkret bedroht worden zu sein (Vernehmung vom 16. Oktober 1992). Er habe be- fürchtet, sie könnten ihm etwas antun (Vernehmung vom 9. Oktober 1992) . Sharif habe ihm Schweigen auferlegt; wenn er, Amin, etwa sage, so gnade ihm Gott (Vernehmung vom 10. November 1992) . Als er am 15. September 1992 mit sei- ner Ehefrau habe telefonieren wollen, habe Rhayel ihm verboten zu erwähnen, daß er, Amin, sich in Berlin auf- halte. Er solle statt dessen behaupten, daß er in Hanno- ver sei und auf einem iranischen Messestand arbeite (Vernehmung vom 15. Oktober 1992). Vor dem Lokal habe er furchtbare Angst bekommen und weggehen wollen. Sharif ha- be ihm aber gedroht, wenn er weggehe, so gnade ihm Gott (Vernehmung vom 29. Oktober 1992). Er habe sich daher entschlossen, so zu tun als, ob er mitmache; er habe sich entfernen wollen, sobald Sharif und Rhayel das Lokal be- träten (Vernehmung vom 10. November 1992) In der Vernehmung vom 21. Oktober 1992 wurde Amin seine frühere Aussage vorgehalten, wonach Sharif ihn kurz vor

158 der Tatausführung aufgefordert habe,die Ta che mit den Waffen zu tragen und “sie“ umzubringen (Vernehmung vorit 7. Oktober 1992) . Amin erklärte dazu, daß Sharif ihn in die- sem Sinne nicht unmittelbar vor der Tat, sonderxi bereits in der Nähe des Friedrichstadtpalastes (Friedrichstraße) angesprochen habe, als Eharif gefragt habe, ob er bereit sei, einen Menschen zu töten. Mit diesei Erklärung trenn- te er zweiVorgänge, die er in seiner Äußerung vom 7. Ok- tober 1992 gerafft hatte, nämlich das Ansinnen Sharifs, er solle an der Tat als Schütze mitwirken, und die Auf- forderung Sharifs an ihn, die Tasche mit den Wafferi zu tragen. Die Erklärung Amins vom 2-1. Oktober 1992 bezieht sich dem Zusammenhang nach lediglich auf die Frage Sha- rifs nach der Bereitschaft, einen Menschen zu töten. Die Aufforderung Sharifs am Tatort, Amin solle die Tasche mit den Waffen tragen, ist Gegenstand der richterlichen Ver- nehmung vom 29. Oktober 1992. Darin hob Amin hervor, daß er es abgelehnt habe, die Tasche zu tragen. II. Würdigung der Aussagen Amins Die Angaben Amins zur inneren Tatseite und zu seinem Tat- beitrag orientierten sich an-seiner Darstellung des ob- jektiven Geschehensablaufs. Diesen stellte er iin wesent- lichen, nicht in Frage. Er verschoballerdingseinze] .ne Vorgänge und akzentuierte sie änders. Dabei blieb nicht aus, daß er in unauflösbare Widersprüche ge riet. Denn sein Vorbringen, an einer Beschäftigung auf einer Messe interessiert gewesen zu sein und bis zuletzt daran ge- glaubt zu haben, daß ihm eine entsprechendä Tät gkeit verschafft werde, ist unvereinbar mit dem Bestreben, die Gruppe in Berlin zu verlassen und dies immer wieder zum

159 Ausdruck gebracht zu haben. Andererseits räumte Amin ob- jektive Umstände ein, die in ihrer Gesamtheit auch aus seiner Sicht keinen Zweifel daran ließen, daß er an einem tödlichen Anschlag auf Menschen mitwirken sollte. 1. Für das Wissen um die Tat bedarf es an dieser Stelle keiner Erörterung, ob und in welchem Umfang Amin die Kenntnis bereits anläßlich der Anwerbung durch Darabi oder Ende Juli 1992 hatte, als davon die Rede war, daß es “Ärger mit Kurden“ geben werde und daß eine “große Sache“ bevorstand, oder ob die Kenntnis erst Ende August 1992 vorhanden war, als Amin gemeinsam mit Atris, Ayad und Rhayel zu einem religiösen Fest nach Bad Homburg fuhr. Rechtlich ist die innere Tatseite erfüllt, wenn bei dem Täter Wissen und Wollen der Tat spätestens im Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestandes vorliegen. Das ist bei Amin der Fall. Der Wechsel des Aufenthalts der Gruppe von der Detmolder Straße 64 5 in den Senf tenberger Ring 7 sowie die Auf for- derung Darabis, die Räume in der Detmolder Straße zu säu- bern und keine Spuren zu hinterlassen, erfuhren für Amin ihre Steigerung in der an ihn gerichteten Frage Sharifs, ob er bereit sei, einen Menschen zu töten. Daß die Frage nicht scherzhaft gestellt war, wurde Amin spätestens deutlich, als in der Wohnung Senf tenberger Ring 7 die Waffen ausgebreitet wurden. Die weiteren Vorbereitungen, der Probelauf am Abend des 16. September 1992 und die Weigerung Arnins, die Waffen zum Tatort zu tragen, runden seine Kenntnis von der in Aussicht genommenen Tat ab. Ab- gesehen davon wäre es auch völlig unverständlich, wenn Amin die Rolle des Aufpassers an der Eingangstür des Lo- kals übernommen hätte, ohne daß er in den Tatplan einge- weiht war. Diese Bewertung hat Amin selbst so vollzogen,

160 als er. anläßlich der Ausfahrt gegenüber dem Beamten EKHK Simons- zugab, daß ihm klar!gewesen sei, an einer Tötungs- handlung mitgewirkt zu haben. 2. Die Darstellungen Amins zu seinem Tatbeitrag lassen das Ziel erkennen, unter Zugestehen seiner Rolle als Tür- steher .alles zu vermeideri, was auf eine .stärkere Einbin- dung fl die Tätergruppe hindeuten und seiner Funktion, die er als untergeordneten Tatbeitrag -verstanden ji s wollte, größere Bedeutung hätte beilegen können. Auf die- ser Linie liegt Amins allerdings mehrfach wechselndes Vorbringen, er habe sich vor. (Vernehmung vom 10. November 1992), während (Vernehmungen.vom9. und 21. Oktober 1992) oder nach (Vernehmungen vom 7. Oktober 1992, 28. Januar 1993 und bei der Ausfahrt am 8. Oktober 1992) dereigent- lichen Tatausführung einige Schritte von der Tür des Lo- kals entfernt. Vor allem hob Amin wiederholt seine Ableh- nung hervor, an der Tat als einer der Schützen mitzuwir- ken. Diese Haltung unterstrich er mit dem Hinweis darauf, daß Sharif vergeblich versucht habe, ihn umzustimmen.- In diesem Punkt erachtet der Senat das Vorbringen Amins für glaubhaft. Für seine Ablehnung hatte Amin nachvoli- . ziel bare Gründe. Sie lagen nicht nur in der Rücksicht auf seine Ehefrau, sondern auch in dem Gedanken an das Kind, dessen Geburt bevorstand. Diese Überlegungen hatten genü- gend Gewicht, um die Einstellung Amins zur Tat zu beein- ‚n pIJ E Yi u flussen- und bei ihm eine gewisse innere Distanz zu dem Geschehen zu bewirken, die es zweifelhaft erscheinen läßt, ob Amin sich das Anschlagsvorhaben zu eigen machte und seine Rolle .als Türsteher mit Täterwillen ausübte. 3. Keinen Zweifel hat der Senat indes daran, daß Amin, wie auch Rhayel, sich an der Tat nur deshalb beteiligte,

161 weil er als kurzzeitig auch im Iran ausgebildetes Mit- glied der Hizballah das dortige fundamentalistische Regi- me befürwortete (S. 164 ff., 165) und es bei der Bekämp- fung seiner Gegner zur Sicherung seiner Macht unterstüt- zen wollte. Anders als Rhayel befand sich Amin jedoch in dem Zwiespalt, diesem Motiv zu folgen oder sich aus fami- liärer Rücksicht der Mitwirkung an der Tat zu entziehen. Diese Möglichkeit hätte ihm offen gestanden; denn nach seinen Angaben wurde davon gesprochen, daß Mohamed die Stelle von Amin einnehmen sollte, als dieser erklärte, er wolle nicht mitmachen. Daß Amin zur Teilnahme durch Dro- hung gezwungen worden wäre, behauptete er selbst letzt- lich nicht. Die familiären Rücksichten ordnete Amin schließlich jedoch dem ihn bestimmenden politischen Motiv unter und entschloß sich zur Mitwirkung an der Tat. Der Senat schließt aus, daß Amin, ebenso wie Rhayel, an- dere Motive zur Teilnahme bestimmt haben könnten. Beide kannten die Opfer nicht und hatten zu ihnen keine andere Beziehung als das ihnen von Darabi vermittelte Interesse des Iran an der Liquidierung seiner politischen Gegner. Daß dies den Beteiligten klar war, macht die von Amin wiedergegebene Äußerung Rhayels zu Haidar in Rheine deut- lich, der Iran stehe hinter ihnen und werde sich für sie einsetzen. Auch Ayad hatte dem Zeugen Mohamad Jarade er- klärt, der Auftrag komme aus dem Iran und die Sache sei ein Sieg für die Iraner gewesen (S. 262, 264) Für eigennützige Motive Amins, für Rhayel gilt dasselbe, hat die Beweisaufnahme nichts verläßliches erbracht. Die Äußerung Ayads gegenüber Mohamad Jarade, Darabi zahle für alles gut, auch Amin und Rhayel hätten, wie andere Liba- nesen schiitischer Glaubensrichtung, Geld erhalten (S. 263), ist zu ungenau, um den Schluß zu rechtfertigen,

162 Amin und Rhayel sei für ihre Mitwirkung Geld angeboten oder gezahlt worden. In den Sachen Rhayeis in Rheine f n- den sich zwar 13.650,– DM, zu deren Herkunft und Verwen- dungszweck er wechselnde Angaben machte und von denen Amin 3.650,– DM als sein Geld bezeichnete. Auch diese Umstände lassen aber nicht den Schluß zu, das Geld sei für die Tatausführung gezahlt worden. Nach dem Inbegriff der Beweisergebnisse zur Persönlich- keit Amins und Rhayels schließt der Senat auch aus, daß sie etwa nur auf Wunsch Darabis bereit gewesen sein könn- ten, sich an der Tötung beliebiger, ihm nur aus persönli- 1 chen Gründen mißliebiger Personen zu beteiligen. Amin handelte, ebenso wie Rhayel, auch nicht aufgrund ei- nes Befehis oder eines dahingehenden Irrtums. Beide hat- ten den Libanon verlassen und sich dem Organisationsgefü- ge der Hizballah entzogen. Sie ist ohnehin nicht nach dem Prinzip von Befehl und Gehorsam organisiert. Die Durch- führung militärischer oder terroristischer Aktionen ge- schieht vielmehr durch dazu aus eigenem Entschluß bereite Aktivisten (S. 329) . Der Tötungsauftrag hatte auch für sie, wie für schiitische Muslime allgemein, keine Ver- bindlichkeit. Dem Iran waren Amin und Rhayel, abgesehen von der kurzen Ausbildung dort, nur durch ideologische Übereinstimmungen verbunden. Sie waren der Beweggrund, dem Iran bei der Durchsetzung seiner machtpolitischen In- teressen durch die Mitwirkung an der Tat zu dienen. Religiöse Motive bestimmten weder Amin noch Rhayel. Das gesamte Tatgeschehen und der Tathintergrund bieten keinen Anhaltspunkt dafür, daß religiöse Verfehlungen der Opfer für ihre Tötung maßgeblich waren. Die Tatsache, daß das Regime des Iran ein theokratisches (“Gottesstaat ) und

163 Rhayel strenggläubiger Muslim ist, macht sein Handlungs- motiv nicht zu einem religiösen.Daß die Tötung der oppo- sitionellen politischen Führer einer Volksgruppe machtpo- litischen Interessen des Irans diente, war deshalb nach Überzeugung des Senats auch für einfach strukturierte Tä- ter offensichtlich. 4. Die Beweisaufnahme hat zu keinen Ergebnissen geführt, die es zuließen, den Tatbeitrag Amins oder seine Einstel- lung zur Tat anders zu bewerten. a) Die Bekundungen des Zeugen Böhm, der in dem Lokal mit Blick auf den Eingang saß, stellen die Rolle Amins als Türsteher nicht in Frage. Der Zeuge war zwar der Meinung, daß der Türsteher anders ausgesehen habe als Amin. Dieser Eindruck täuscht allem Anschein nach; denn Böhm konnte, wie er in noch frischer Erinnerung am Tage nach der Tat angab, den Mann an der Tür nur durch die Glasscheibe se- hen und von seinen körperlichen Merkmalen kein genaues Bild gewinnen. War Amin nicht der Türsteher, so hätte er einer der Männer sein müssen, die das Lokal betraten. Das hat der Zeuge Böhm aber in Abrede gestellt. Als einer der Schützen kommt Amin hiernach nicht in Frage. b) Die Zeugen Dastmalchi und Esfahani, die ihren Bekun- dungen zufolge nur einen bis an die Augen vermummten Tä- ter sahen, bevor sie unter dem Tisch Deckung suchten, meinten zwar, daß Amin dem Maschinenpistolenschützen sehr ähnlich bzw. ähnlich sei. Eine Ähnlichkeit gleich welchen Grades reicht für eine Identifizierung aber nicht aus. Sonstige Anhaltspunkte führen nicht weiter. Dastmalchi und Esfahani sowie andere Personen, die mit Dr. Sharaf- kandi an dem Tisch gesessen hatten, bekundeten, daß der

( 164 Ausruf Ihr Hürensöhne“ in akzentfreiem Farsi erfolgt sei. Das deutet eher darauf hin, daß es sich bei dem Tä- ter um einen Iraner als um einen Libanesen handelte. Die Quelle des Bundesnachrichtendienstes, die offenbar genaue Kenntnisse hätte, bericlitete ebenfalls nur von einer Tür- steherrolle Amins. Abschnitt D : Verbindungen von Tatbeteiligten zur Hizbal- lah – 1. Amin verfolgte nicht nur das Ziel, die Beweisbedeutung seiner belastenden Aussagen hiiisichtlich der Tatbeteilig- ten zu entkräften Er war auch bestrebt, irgendwelche Kontakte zu der rnit dem Iran politisch, personell und ma- teriell verbundenen Hizballah zu leugnen. In‘ seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung vom 9. Oktober 1992 räumte er zwar ein, nach einerTätigkeit für die Amal wegen der besseren Bezahlung zur Hizballah überge- wechselt zu sein. Er relativierte diese Auskunft aber so- gleich dahin, daß die Hizballah ihn inhaftiert und gefol- tert habe. Danach sei er aus der Organisation aüsgeschie- den und habe zur Vermeidung weiterer Probleme mit ihr den Libanon verlassen. In der richterlichen Vernehmung vom 10. November 1992 bestritt er dann, sich wie am 9. Okto- bef 1992 überhaupt geäußert zu haben. Dieses Leugnen war falsch. Amin hatte, wie der Beamte EKHK Simons bekundete, seine Zugehörigkeit zur Hizballah zugegeben. In der kri- minalpolizeilichen Vernehmung vom 7. Oktober 1993 ver- neinte Amin darüber hinaus die Frage, ob er je im Iran gewesen sei. Diese Linie behielt er auch in der Hauptver- handlung bei. Er räumte am zweiten Tag der Vernehmung des Zeugen Ismail El Moussaoui lediglich ein, die Hizballah

165 öffentlich befürwortet zu haben, und beschränkte sich nach dem Abschluß der Vernehmungen de r Zeugen Ibrahim El Moussaoui, Hussein Kanj und Chaouki Kanj auf die Erklä- rung, mit der Hizballah zu sympathisieren. II. Aufgrund der Aussagen der genannten Zeugen steht für den Senat aber fest, daß Amin und Rhayel der Hizballah angehörten, eine Grundausbildung an Waffen und Spreng- stoff durchlief en und in einem Ausbildungslager der Pas- daran in der Nähe von Rasht/Iran einen Lehrgang für Kampfschwimmer besuchten und ideologisch-religiös ge- schult wurden. 1. Der Zeuge Ismail El Moussaoui war von 1983 bis 1988 selbst Mitglied der Hizballah. In einer von Offenheit, Genauigkeit und Intelligenz geprägten Aussage berichtete er ausführlich und überzeugend über seine sechsmonatige Ausbildung als Kampf schwimmer und die damit verbundene religiöse, ideologische und historische Schulung, die er zusammen mit Amin und Rhayel 1986 in einem Ausbildungsla- ger der Pasdaran am Kaspischen Meer nahe der Stadt Rasht absolviert habe. Nach den Aussagen El Moussaouis wurden für die Ausbildung nur Hizballah-Angehörige ausgewählt, die zur Elite der Kämpfer rechneten. Dazu hätten Amin und Rhayel gehört. Beide seien, wie damals auch er, strenggläubige Schiiten und Anhänger der fundamentalistjschen Islamischen Revolu- tion im Iran gewesen. In ähnlichem Sinne äußerte sich der Zeuge Hussein Kanj, der bekundete, daß er Amin und Rhayel aus gemeinsamen Kämpfen auf Seiten der Hizballah kenne. Der Zeuge El Moussaoui schilderte ferner, daß Amin bei der paramilitärischen Ausbildung Probleme gehabt habe,

166 weil er schlecht hab e schwimmen können. Amin habe deshalb die Ausbildung abbrechen und in den Libanon zurückkehren sollen. Davon sei schließlich auf Bitten Aminsabgeseherj worden. Amin habe die militärische Ausbildung aber im Ge- gensatz zu Rhayel ohne Erfolg abgeschlossen. Zur Organisation der Hizballah, ihren Führungsstrukturen und der durch den Iran veranlaßten Ausrüstüng der Kämpfer äußerte sich Ismail El Moussaoui allerdings nur allge- mein, ohne Einzelheiten zu erwähnen. Er war stets darauf bedacht, die Sicherheitsbelange der Hizballah zu wahren. Das ist verständlich; denn Auskünfte, die den Sicher- heitsinteressen dieser Organisation entgegenstehen, hät- ten zu einer Gefährdung des Zeugen führen können. Die Zu- rückhaltung des Zeugen hat den Senat aber nicht gehin- dert, sich ein verläßliches Bild von ihm zü machen. 2. Der Senat folgt den Bekundungen El Moussaouis nicht nur auf Grund des überzeugenden Eindrucks, den der Zeuge in der Hauptverhandlung gemacht hat, sondern auch des- halb, weil die Auskünfte des Zeugen durch andere Beweis- mittel, unter anderem durch Erkenntnisse des BfV, wonach Amin und Rhayel der Hizballah angehörten und Rhayel eine Kampfschwimmerausbildung im Iran absolviert habe, ihre Bestätigung erfahren haben. a) Daßsich in Rasht ein Ausb ldungslager der Pasdaran für Hizballah-Kämpfer‘befand, bestätigten außer dem Zeu- gen Ismail El Moussaoui die Zeügen Hüssein Kanj, der dort 1987 ebenfalls eine Ausbildung erfahren hatte, und Bani Sadr, nach dessen Auskünften das Ausbildungslager noch während seiner, Amtszeit als ehemaliger iranischer Staats- präsident den Pasdaran übergeben worden war. ter Zeuge Mesbahi, der aufgrund seiner früheren Funktion als Agent

167 des iranischen Geheimdienstes auch Einblicke in paramili- tärische Angelegenheiten hatte, bekundete ergänzernd, das Lager der Kampfausbildung zur See gedient und vorzugswei- se Angehörigen der libanesischen Hizballah zur Verfügung gestanden habe. b) Von der Kampf schwimmerausbildung Amins und Rhayels im Iran wußte auch der Zeuge Ibrahim El Moussaoui, der be- kundete, daß sich beide ihm gegenüber entsprechend geäu- ßert hätten. Seine Auskünfte werden ergänzt durch die Be- kundungen der Zeugen Hussein Kanj und Chaouki Kanj. Sie erklärten, auf einem Marinestützpunkt der Hizballah in Hay-Madi, einem Stadtteil Beiruts, stationiert gewesen und dort mit Amin und Rhayel zusammengetroffen zu sein; in dem Stützpunkt seien Kämpfer untergebracht gewesen, die sich einer Kampf schwimmerausbildung unterzogen hät- ten. Hinzu kommt ein Vorgang, über den sich der Zeuge Ra- chid Jarade äußerte und der eine gemeinsame Autofahrt un- ter anderem mit Rhayel und Majdi Chahrour im Frühjahr 1992 nach Bad Homburg zum Mussa-Sadr-Fest betraf. Jarade bekundete, daß er auf der Fahrt die Hizballah kritisiert habe. Mahdi Chahrour habe ihn daraufhin gewarnt, solche Äußerungen in Gegenwart von Rhayel zu tun, der ein star- ker Kämpfer der Hizballah gewesen und “bei der Marine in Iran“ ausgebildet worden sei. Der Zeuge Whabi erfuhr von Amin, daß er eine militärische und religiöse Ausbildung im Iran absolviert hatte. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Ismail El Mous- saoui war Rhayel auf dem Stützpunkt Hay-Madi für eine Gruppe von acht Kämpfern verantwortlich, die an der Aus- bildung in Iran teilgenommen hatten. In den im Jahr 1988 beginnenden Straßenkämpfen habe sich Rhayel als besonders mutig, bedenkenlos und einsatzbereit erwiesen.

168 Im Anschluß an die Aussagen der Zeugen räumte Amin ein, öfter in dem Marinestützpunkt gewesen zu sein. Zur Be— gründung führte er allerdings in unglaubhafter Weise an, daß er verliebt gewesen sei und in dem Stützpunkt sein Mädchen habe treffen wollen. c) Die Zeugen Ibrahim und Ismail El Moussaoui sowie Hussein und Chaouki Kanj bekundeten ferner, daß der Deck- name, den jeder Kämpfer der Hizballah geführte habe, für Amin “Abu Mohammed“ und für Rhayel “Ragheb“ gelautet ha- be. Amin habe sich auch “Beheshti“ genannt. Träger dieses Namens soll ein von Gegnern der Islam±schen Revolution getöteter Mullah gewesen sein. Unter ihren Decknamen wa- ren Amin und Rhayel auch ihrem persönlichen Umfeld in Deutschland bekannt. Nach den Bekundun gen des Zeugen Ibrahim El Moussaoui ge- h rte seit 1984 der als Käufer des Fluchtwagens in Er- scheinung getretene Ah Sabra ebenfalls der Hizballah an. Ah Sabra soll den Kampfnamen “Abu Moussa“ geführt haben. III. Die Bekundungen des Zeugen Ismail El Moussaoui haben hohe Beweiskraft und Bedeutung auch hinsichtlich der Aus- sagen des Zeugen Mohamad Jarade bezüglich der Einflußnah- me auf sein Aussageverhalten. Dem Senat ist mehrfach aufgefallen, daß Auskunftspersonen von ihren Aussagen, die sie im Ermittlungsverfahren ge- macht hatten, bei ihren Vernehmungen vor Gericht abrück- ten. Das betraf sämtliche Auskünfte, die unmittelbar oder auch nur entfernt ein nachteiliges Licht auf Amin, Darabi oder Rhayel hätten werfen oder ihre Beziehungen zueinan- der aufdecken können oder die sich auf die Hizballah be-

169 zogen. So berief sich beispielhaft Chaouki Kanj auf mas- sive Erinnerungsschwächen mit der Behauptung, daß er nicht mehr wisse, was er am Abend zuvor gegessen habe. Ibrahim El Moussaoui erklärte zunächst, sich an nichts erinnern zu kannen und den Namen der Hizballah vergessen zu haben. Das immer wieder gleichem Muster entsprechende Aussageverhalten, dem insbesondere Chamaz, Moussa Hassan, Fneiche, Haidar Hamadani, Hassan Hamadani, Abbas Hteit und Rachid Jarade folgten, drängte dem Senat den Verdacht auf, daß die Zeugen es nicht wagten, sich vor Gericht zu ihren früheren Aussagen zu bekennen, deren Wortlaut sie nach langwierigen Erärterungen im wesentlichen nicht in Abrede stellten und auf die der Senat daher zurückgreifen konnte. Der Senat gewann den Eindruck, daß die Zeugen von dritter Seite beeinflußt worden waren; er konnte diesen Verdacht aber nur selten verifizieren. Ausnahmen sind in den Fällen der Zeugen Ismail El Moussaoui und Mohamad Ja- rade zu machen. Der Zeuge El Moussaoui war außer dem Zeugen Mohamad Jara- de, auf den noch einzugehen sein wird (Abschnitt J), der einzige, der bereit war, vor dem Senat über Einflußnahmen interessierter Kreise auf seine Aussagen zu sprechen. Hiernach steht fest: Im Mai 1994. fuhr El Moussaoui zu Besuch nach Beirut. Vor dem Sitz des geistlichen Führers der Hizballah, Scheich Muhammed Hussein Fadlallah, wurde er von einem ihm aus gemeinsamer Ausbildung bekannten Hizballah-Angehörigen auf seine Aussagen gegenüber der Polizei angesprochen. Der Hizballah—Mann wies darauf hin, daß El Moussaoui über einige Hizballah-Angehörige in Deutschland nichts Gutes geredet habe, und verband mit seinem Hinweis die Warnung, daß die Zukunft erweisen werde, wie sich El Moussaoui

170 verhalte. El Moussaoui entnahm dem Vorgang, daß die Hiz- ballah seine kriminalpolizeilichen Angaben mindestens dem Inhalt nach kannte und erwartete, daß er sie vor Gericht nicht wiederhole. Nachdem El Moussaoui zum 25: Novemb r 1994 vorgeladen worden war, um in der Hauptverhandlung gehört zu werden, gingen in den letzten zehn Tagen vor dem Vernehmungster- mm, der in öffentlicher Sitzung mitgeteilt worden war, täglich “stille Anrufe“ bei ihm ein, die er mit der ihm erteilten Warnung in Verbindung brachte. Trotzdem er- schien er und sagte aus. Die Vernehmung konnte zunächst nicht zu Ende geführt werden. Ix i der Folgezeit erhielt El Moussaoui zwei Briefe aus dem Libanon, in denen er hinsichtlich seines Aussageverhal- tens gewarnt wurde. Der eine Brief stammte von seinem Bruder, der andere von seiner Schwester. In dem Brief des Bruders vom 4. Dezember 1994 heißt es in der durch Sprachkundige in der Hauptverhandlung übersetzten Fassung unter anderem: “Bezüglich des Bruders Ismail hat ein Sicherheitsver- antwortlicher Herrn Muhammed Hussein Fadlallah, El Hadj Hassan Ez-Zeddin und Hadj Ah Baz mitgeteilt, daß Ismai.l eine ungezügelte Zunge hat und über die Dinge spricht, bei denen es besser ist, darüber nicht zu sprechen. Und sie haben mir gesagt, daß sie im Be- sitze von Ablichtungen und Kopien über die Aussagen von Ismail in einigen Vernehmungen (Ermittlungen) seien. Ich habe mit Hadj Hassan Ez-Zeddin gesprochen und ihn gebeten, diese Ablichtungen der Unterlagen herzuholen. Falls sich etwas Neues bezüglich dieses Themas ereignet, werde ich mich mit Euch in Verbin- dung setzen und Euch das Wesentliche mitteilen, damit Du dem Bruder Ismail mitteilst, ei solle bewußt und besonnen sein und nichts in bezug auf irgendwelches Thema erwähnen, das mit Hizballah und mit der Sicher-

171 heit des “Hizb“ (der Partei) und des Herrn Muhammed zusammenhängt.“ Bei Muhammed Hussein Fadlallah handelt es sich, wie be- reits erwähnt, um den geistlichen Führer der Hizballah. In dem anderen Brief warnte die Schwester den Zeugen El Moussaoui, er solle seine Zunge zügeln, “damit er nicht bewegungslos hinfalle.“ Ergänzend baten weitere Angehöri- ge den Zeugen telefonisch, er möge das Leben seiner Fami- lie nicht gefährden und in Zukunft schweigen. Schließlich überbrachte Fadlallah El Moussaoui, ein Bruder des Zeu- gen, im März 1995 aus dem Libanon die Aufforderung des Familienrates, der Zeuge solle frühere Aussagen nicht mehr wiederholen und in der Sache nichts mehr sagen, je- doch zum Gericht gehen, seine Aussagen als erfunden zu- rücknehmen und erklären, daß er von nichts wisse. Aus Sicherheitsgründen bekam El Moussaoui einen anderen Aufenthaltsort zugewiesen. Anfang März 1995 erhielt er auch eine neue Telefonnummer, die er nur seinem Rechtsan- walt, seinem in Deutschland lebenden Bruder und drei bis vier engsten vertrauenswürdigen Freunden mit der Bitte mitteilte, sie an niemanden weiterzugeben. Am 13. April 1995 sollte El Moussaoui erneut durch den Senat gehört werden. Kurz davor setzten die “stillen Anrufe“ wieder ein. El Moussaoui ließ sich aber nicht einschüchtern, sondern sagte aus.

172 Abschnitt 5 : Feststellungen zu Darabi 1. Einlassungen Darabis 1. Iftt Ermittlungsverfahren äußerte sich Darabi erstmals gegenüber dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshof s, RiBGH Dr. Beyer, in der mündlichen H ftprüfung am 28. Ok- tober 1992. Zu seinen persönlichen Verhältnissen erklärte er, daß er Mitglied des islamischen Studentenvereins in Europa (UISA) und Mitglied des Ortsvereins dies r Grup pierung in Berlin sei. Der Vorsitz im Ortsverein wechsele turnusmäßig; so daß er auch an ihn gefallen sei. In der Wohnung in der Detmolder Straße 64 B sei ‘er mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dort bringeer g legent1ich Bes i – cher unter, die sein schwerbehjndertes Kind betreuten. Auch sein Bruder Ghassem habe die Wohnung genutzt. In der Wilhelmstraße 38 wohne er. Die Hizballah sei keine politische Partei im üblichen Sinn, sondern eine Glaubensgemeinschaft, der praktisch jeder Muslirn angehöre. Das gelte für Musliri e in i Iran und in anderen Staaten. Mit der libanesischen Hizballah oder den Hizballah-Mjlizen im Libanon habe er keinerlei Ver- bindung. Allerdings habe er Kontakte zu vielen Libanesen in Berlin; denn seine Ehefra j sei Libanesjn. Mit der Sache habe er nichts zu tun. Das Lokal “Mykonos“ sei ihm unbekannt. Von dem Vorfall habe er erst am Abend des 18. September 1992 während seines Aufenthaltes in Hamburg durch die Nachrichten im Fernsehen erfahren. Amin sei ihm bekannt. Hingegen kenne er Rhayel lediglich vom Sehen in der Moschee. Mit Bahram Brendjian sei er be- freundet. Seine Wohnung in der Detmolder Straße habe er

173 im Zusammenhang mit der Tat niemandem überlassen. In Ham- burg habe er sich vom 13. bis 18. September 1992 aufge- halten. Fragen über Verbindungen zur iranischen Botschaft wollte Darabi nicht beantworten. Am 1. März 1993 räumte Darabi auf den Vorhalt, daß in der Wohnung Detmolder Straße 64 B ein Fingerabdruck Rhayels gesichert worden sei, gegenüber dem Beamten KHK Binz ein, daß Rhayel dort gemeinsam mit Ghassem Darabi gewohnt ha- be. 2. In der Hauptverhandlung äußerte sich Darabi nur sel- ten. Er bestritt jeweils eine Tatbeteiligung. Ausführli- chere Erklärungen gab er in seinem Schlußwort ab. Er trug vor, daß er weder Ayad, den er nur einige Male in der Firma “Darabi & Ayad“ gesehen habe, mit der Planung des Anschlages noch Amin und Rhayel mit dessen Ausführung be- auf rtagt habe. Mit Atris habe er nichts zu tun gehabt; diesen habe er vor dem Beginn der Hauptverhandlung noch nie gesehen. Darabi erklärte zwar, daß Rhayel bis zum 17. September 1992 und darüber hinaus in der Wohnung Detmol- der Straße 64 B gewohnt und Schlüssel für die Wohnung ge- habt habe. Auch Amin habe dort bei Aufenthalten in Berlin genächtigt. Er bestritt jedoch, die Wohnung für den An- schlag zur Verfügung gestellt zu haben. Mit Nachdruck wi- dersprach er der Auffassung, daß er Mitglied der Pasdar- an, des Geheimdienstes des Iran oder der Hizballah sei. Darabi brachte sein Bedauern über den Tod der Opfer zum Ausdruck.

174 II. Würdigung der Einlassungen und Feststellungen zu Ak- tivitäten Darabis 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen Darabis beruhen auf eigenen Angaben, soweit Darabi sie zugestanden hat, und auf der Verlesung von Urkunden, de- ren Inhalt nicht in Zweifel gezogen wurde. Über die Ge- schäftstätigkeit Darabis hat der Senat ebenfalls durch die Verlesung von Urkunden sowie die Anhörung der Zeugen Adnan Ayad und Aydemir Erkenntnisse gewonnen. 2. Einzelne Punkte bedürfen der ausführlicheren Erörte- rung, weil sie die Bedeutung Darabis und seine Rolle im Gesamtgeschehen beleuchten. a) Aufenthalt in Deutschland Durch Ausweisungs- und Abschiebungsverfügung vom 1. Juni 1982 wurde Darabi aufgefordert, Deutschland zu verlassen. Im gleichen Zusammenhang wurden auch andere iranische Staatsangehörige ausgewiesen. Daraufhin schaltete sich der Iran in die Angelegenheit ein und erreichte es auf höchster Ebene, auf der das Auswärtige Amt und die Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz beteiligt waren, daß ein Teil der Iraner je nach persönlichen Verhältnis- sen und Studienstand bis zum Abschluß des Studiums in Deutschland bleiben konnte. Unter ihnen war auch Darabi. Daß sich der Iran für ihn einsetzte und ihm das Bleibe- recht verschaffte, ist deshalb bemerkenswert, weil der Abschiebung Darabis nach diesen Kriterien nichts entge- genstand. Er war zu jener Zeit ledig und hatte sein Stu- dium noch nicht begonnen, sondern befand sich in einem Vorbereitungskolleg. Das wird auch in der Ausweisungsver-

175 fügung betont, die durch Rücknahme des Widerspruchs sei- tens Darabi am 18. August 1989 rechtskräftig wurde. ‚ jc w Der Iran verband mit einem weiteren Aufenthalt Darabis in Deutschland eine Perspektivplanung. Das ergibt sich dar- aus, daß sich die Botschaft des Iran auch in der Folge- zeit für Darabi verwendete. Durch Verbalnoten vom 11. De- zember 1986 und vom 26. Juni 1987 bemühte sie sich, für ihn und iranische Studenten, die unter die ausgehandelte Bleiberegelung fielen, die Umwandlung der Duldung in eine Aufenthaltserlaubnis zu erreichen. Die Gründe hierfür la- gen nach Auffassung des Senats in der Bereitschaft Dara- bis, sich als überzeugter Verfechter der Islamischen Re- volution für deren Ziele einzusetzen. Darabi war Mitglied der “Sepah-Pasdaran“ (Revolutionsgarden) . eserOr- ganisation handelt es sich nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Steinbach um eine Eliteein- heit, die auf die Prinzipien der Islamischen Revolution ausgerichtet war. Sie hatte vor allem die Aufgabe, die revolutionären Ziele gegen die Opposition im Inland zu verteidigen, zur Verbreitung der Islamischen Revolution im Ausland beizutragen, dortige Muslime in ihrem Kampf zu unterstützen und Gegner der Revolution zu bekämpfen. Die- se Auseinandersetzungen führten die Pasdaran nicht nur ideologisch, sondern auch unter Anwendung von Gewalt. So bekundete der Zeuge Hosseini, Mitglied des Vorstandes der DPK-I, daß der erste große Einsatz der Pasdaran im August 1979 in Iranisch-Kurdistan Tausende von Opfern zur Folge gehabt habe. Die Zugehörigkeit Darabis zu den Pasdaran ergibt sich aus den entsprechenden Bekundungen des Beam- ten Grünewald vom Bundesamt für Verfassungsschutz. Der Beamte hat seine Kenntnis von einer Quelle, die mehrere Jahre lang zuverlässig berichtet hatte. Der Senat folgt dieser Auskunft; denn sie findet in anderen Umständen ih-

176 re Stütze. Der bereits erwähnte Zeuge Mesbahi (5. 133), der auf Grund seiner Verbindungen zum iranischen Geheim- dienst über zahlreiche Interna Kenntnis hat, bekundete, daß der Iran kurz nach der Islamischen Revolution im Jah- re 1979 Angehörige der Pasdaran gezielt nach Deutschland geschickt habe, um die wenigen Anhänger des Revolutions_ führers Khomeini zu unterstützen. In dieses Bild fügt sich ein, daß Darabi Ende 1979 oder am 1. April 1980, al- so in dem genannten Zeitraum, seinen Aufenthalt in Deutschland nahm. Für die Aufnahme eines Studiums fehlten ihm die Voraussetzungen. Darabi hatte, wie sich aus‘einem Schreiben, des Senators für Schulwesen in Berlin an ihn vom 14. August 1980 ergibt, nur einen.Realschulabschluß Er nahm deshalb ab 1. September 1981 an einem Studienkol- leg der Fachhochschule Hagen teil, das der Erlangung der Fähigkeit zum Studium an einer Fachhochschule diente. Das belegen seine Bewerbungen für das Studienkolleg und die Immatrikulationsbescheinigungen für das Wintersemester 1981/82 und das Sommersemester 1982. Darabi konnte. auch kaum Deutsch. Vom Tage seiner Ankunft an besuchte er ‘ein Tagesvollseminar “Deutsch fürAusländer“, wie.eine Be- scheinigung der Hartnack-Schule vom 2. April 1980 belegt. Aus der Gesamtschau dieser Umstände folgert der Senat, daß nachrichtendienstliche Gründe für die Einreise Dara- bis in Deutschland vorrangig waren. Seine Aktivitäten ma- chen das deutlich. ‚ ‚ ‘ : b) “Grüne Woche“ .4 Im Januar 1991 trat Darabi als Anmelder- und Leiter eines Messestandes auf, der auf der alljährlich stattfindenden Landwirtschaftsausstellung “Grüne Woche“ in Berlin f ir den Iran warb. Nach den Bekundungen der Zeugin Weitz von der Verwaltung der Messe brachte ‘Darabi, dem daran gele-

177 gen war, daß sich die Islamische Republik Iran an der Ausstellung beteiligte, die erforderliche Autorisation durch das Generalkonsulat des Iran, wie Adnan Ayad beton- te, ohne Kontrollen oder Erkundigungen, überraschend schnell bei. Die Autorisation berechtigte zur Führung des Staatsnamens und der Flagge des Iran und war im übrigen aus der Sicht der Zeugin ungewöhnlich umfassend. Sie stellte normalerweise sicher, daß es sich bei der autori- sierten Firma um ein namhaftes, repräsentatives Unterneh- men handelte und daß alle formellen Erfordernisse erfüllt waren. Beides traf auf Darabi aber nicht zu. Darabi hatte nicht einmal eine Erlaubnis zur Ausübung einer selbstän- digen Tätigkeit. Die Aufhebung der entsprechenden Be- schränkung in der Aufenthaltserlaubnis ließ er erst mit Schreiben seiner R chtsanwältin vom 29. Mai 1991 beantra- gen. Die Zeugin Weitz brachte deshalb mit Recht ihr Un- verständnis über die dennoch seitens des Generalkonsulats des Iran erteilte Autorisation zum Ausdruck. Von einer namhaften, repräsentativen Firma konnte ebenfalls keine Rede sein. Darabj betrieb seit Ende 1988/Anfang 1989 ge- nieinsam mit dem Zeugen Aydemir, dem formellen Vorsitzen- den des Vereins der Imam-Djafar-sadegh-Moschee, als Strohmann ein kleines Lebensmittelgeschäft in der Weser- straße in Berlin-Neukölin, das einige Monate später aus- brannte und, wie Aydemir bekundete, nach der Übernahme durch den Zeugen Adnan Ayad Ende 1990 verkauft wurde. Zur Zeit der “Grünen Woche“ 1991 hatte Darabi also überhaupt kein Geschäft,. Er war seit Anfang 1991 nur stiller Teil- haber an der Bügelei des Zeugen Adnan Ayad. Der Zeuge Whabi, Inhaber eines kleinen Lebensmittelgeschäfts, war nur inoffiziell Teilnehmer an dem Messestand Darabis. Die hiernach festzustellenden Vorgänge um die Teilnahme an der “Grünen Woche“ fügen sich in die Aussagen Amins im

178 Ermittlungsverfahren ein, wonach er von lJarabi im Novem- ber 1991 einen Messeausweis für die “Grüne Woche“ erhal- ten habe. Es handelte sich um die Anfang Januar 1992 ver- anstaltete “Grüne Woche 1992“;. denn nach dem von der Zeu- gin Weitz geschilderten Verfahren wurden die Messeauswei- se an die Standbetreiber jeweils gegen Ende des Vorjahres ausgegeben. c) Grundstücksgesch&fte. aa) Das Generalkonsulat des Iran in Berlin residierte zu- nächst im ehemaligen Westteil der Stadt. Im Jahre 1987 wurde es den Bekundungen des früheren Leiters des Landes- amtes für Verfassungsschutz (LfV) Berlin, des Zeugen An- nußek, zufolge wegen geheimdienstlicher Tätigkeit von den Alliierten geschlossen. Später nahm es seinen Sitz im Ge- bäude der Botschaft des Iran im ehemaligen Ostteil der Stadt. Anfang 1990 beauftragte das Generalkonsulat Darabi mit der Suche eines repräsentativen Villengrundstücks für neue Diensträume. Darabi nahm Verbindung zu dem Immobili- -enhändler Erbas auf, der Darabi mehrere Grundstücke an- bot. Darabi führte die Verhandlüngen nicht im eigenen Na- men, sondern ließ erkennen, daß er für das Generalkonsu- lat tätig war, bei dem er, wie sich Erbas ausdrückte, maßgebliche Leute kenne. Eines der von Erbas angebotenen Grundstücke liegt in Berlin-Dahlem, Podbielskjallee. Darabi und vier Iraner, die dem Zeugen Erbas, was dieser ungewöhnlich fand, nicht vorgestellt wurden, besichtigten das Grundstück. In der Podbielskiallee Nr. 67 hat das Ge- neralkonsulat, wie der Zeuge Annußek bekundete, seinen derzeitigen Sitz. Der Zeuge Erbas versuchte zwar, die Rolle Darabis in die- ser Grundstücksangelegenhejt herunterzuspielen. Er er-

179 klärte, daß er sich nicht mehr daran erinnere, ob sich die von ihm geschilderte Besichtigung gerade auf dieses Grundstück bezog; die entsprechenden Unterlagen habe er vernichtet. Der Senat hat aber keinen Zweifel daran, daß die Vorgänge das Grundstück Podbielskiallee Nr. 67 betra- fen. bb) In Abstimmung mit dem iranischen Generalkonsulat suchte Darabi auch ein Grundstück für eine Moschee. In einem Telefongespräch am 24. August 1991, das Darabi mit Konsul Amani-Farani führte und das vom BfV in einer gegen Darabi gerichteten Maßnahme nach dem Gesetz gemäß Artikel 10 des Grundgesetzes abgehört wurde, erkundigte sich der Konsul danach, ob “Kazem° ein Grundstück für ei- ne Moschee gefunden habe. Darabi erwiderte, daß er ein ca. 1000 m 2 großes Grundstück suche und einige Immobili- enfirmen beauftragt habe. An der Identität der Gesprächs- partner hat der Senat keine Zweifel. Denn der Beamte Grü- newald bekundete, daß der erfahrene und auf die Erkennung von Stimmen spezialisierte Vorauswerter der Abhörmaßnahme ihm versichert habe, daß er die Stimmen beider Gesprächs- partner aus zahlreichen anderen Telefonaten kenne und si- cher zuordnen könne. Zwei Tage später, am 26. April 1991, führte Darabi mit dem Zeugen Erbas ein Telefongespräch, das ebenfalls mit- gehört wurde. Darin erkundigte sich nun seinerseits Dara- bi bei Erbas nach einem Grundstück für eine Moschee. Er teilte mit, daß das erforderliche Geld aus dem Verkauf der Moschee in Frankfurt zur Verfügung stehe. Erbas, der in seiner früheren Vernehmung noch verneint hatte, mit Darabi auch Grundstücksarigelegenhejten wegen einer Mo- schee erörtert zu haben, bestätigte schließlich den In-

180 halt des Gesprächs. Hierdurch ist die ‘Zuverlässigkeit der inhalt1ich n Zusammenfässung des Telefonats durch en Vorauswerter des Bundesamtes für Verfassungsschutiz ein- deutig belegt.-‘ d) Organisation von Veranstaltungen Am 8. Juni 1990 organisierte Darabi anläßlich des ersten Todestages von Khomeini eine GroßveranstaItung in der Stromstraße in Berlin-Tiergarten, die unter Mitwirkung der Hizballah stattfand. Das ergibt sich aus einer Aus- kunft des Bundesamte für Verfassungsschutz. Dazu paßt die Aussage Ayads in seiner Beschuldigtenvernehmung daß Darabi der Chef der Hizballah in Berlin sei; das wisse hier‘jeder. Vier bei der Feier aufgenommene L ichtbilder,“von denen zwei auf der. Rückseite die handschriftliche Erklärung enthalten, sie seien anläßlich der Feier zum ersten To- destag Khomeinis aufgenommen, zeigen neben anderen in wechselnder Zusammensetzung Darabi,Amin, Rhayel sowie die Zeugen Abdallah, Hassan und Haidar Hamadani. Die Lichtbilder wurden in einer Rhayel gehörenden Herrenhand- tasche in Rheine sichergestellt. Der Zeuge Wahbi bekundete, daß Darabi als Vorsitzender und Verantwortlicher der Imam-Djafar-Sadegh_Mosch zur Ashura-Feier 1991 in der Stromstraße in Berlin-Tiergarten einen Saal für 600 Personen gemietet und Wahbi mit der Zubereitung des Essens für alle Teilnehmer beauftragt ha- be. Darabi habe auch die Kosten für die Beköstigung be- zahlt. Aus welcher Quelle das Geld stammte, wisse er al- lerdings nicht. Diesem Vorgang entspricht zeitlich und

181 inhaltlich ein im Rahmen der Maßnahmen gegen Darabi von dem BfV abgehörtes Telefongespräch, das Darabi am 9. Sep- tember 1991 mit Konsul Amani-Farani führte. In dem Ge- spräch teilte Darabi mit, daß es mit dem Saal “geklappt“ habe und daß er das auch schon Mirkhani gesagt habe. Mirkhani war damals Generalkonsul des Iran in Berlin. Das Telefonat zeigt, daß Darabi auch Verbindungen zu dem Ge- neralkonsul selbst hatte. e) Paßbeschaffung Der Zeuge Haidar Hamadani hatte in seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren davon berichtet, daß es ihm erst mit Hilfe Darabis gelungen sei, einen iranischen Paß zu er- halten. Hiernach wollte Hamadanj, der einen deutschen Fremdenpaß besaß, die Ausstellung eines iranischen Passes beantragen, obwohl er weder über Bindungen zum Iran ver- fügte noch Farsi sprach und nur darauf verweisen konnte, daß sein Großvater iranischer Abstammung war. Das Gene- ralkonsulat in Berlin hatte sein Anliegen abgelehnt, weil es ihn als Oppositionellen betrachtete. Als Darabi von den Problemen hörte, versprach er Hamadani Hilfe; denn Hamadani war ein Anhänger der Islamischen Revolution. Darabi verwendete sich im Generalkonsulat zu Gunsten Hai- dar Hamadanis, als er für dessen Bruder Hassan Hamadani Gebühren von 350,– DM zahlte und einen neuen iranischen Paß besorgte, weil der alte Paß, wie sich Hassan Hamadanj ausdrückte, “störende Stempel“ enthielt. Danach kündigte Darabi dem Zeugen Haidar Hamadani an, daß er drei Wochen nach Antragstellung seinen Paß erhalten werde. So geschah es auch.

182 In der Hauptverhandlung wollten sich Haidar Hamadani und Hassan Hamadani, wie bereits erwähnt (S. 169), zu ihren Aussagen nicht mehr bekennen. Sie reihten sich ein in die Gruppe von Zeugen, die durch Ausflüchte, Umdeutungen und Behaupten von Erinnerungslücken und Mißverständnissen versuchten, von nachteiligen Aussagen über Darabi, Amin und Rhayel abzurücken. Vorhalte, die nicht in die Aussa- getendenz paßten, wurden von vornherein mit dem immer wiederkehrenden Vorbringen abgeblockt, daß der Dolmet- scher und die vernehmenden Beamten die Aussagen mißver- standen hätten. Das waren Lügen; denn daß die gesamte Schilderung eines in sich geschlossenen und nachvollzieh- baren Vorgangs auf Mißverständnissen beruhen könnte, ist abwegig. Zur beispielhaften Überprüfung im Falle des Zeu- gen Haidar Hamadani hörte der Senat den vernehmenden Be- amten KHK Oestmann und den Dolmetscher Khadra. Es erwies sich, daß die von Harnadani vorgebrachten Begründungen für seinen Aussagewechsel haltlos sind. f) Aktivitäten im VIS und in der UISA Darabi hatte sowohl in dem “Verein Islamischer Studenten in Berlin-West e.V.“ (VIS) als auch in dem Dachverband “Union Islamischer Studentenvereine in Europa“ (UISA), in dem etwa 30 Studentenvereine zusammengefaßt sind, Füh- rungspositionen inne. Die UISÄ und ihre Mitgliedsvereine in Europa wurden nach dem Sieg der Islamischen Revolution im Februar. 1979 durch die fundamentalistischen Machthaber im Iran zu einer Pro- pagandaorganisation umgewandelt, um, wie der Sachverstän- dige Prof. Dr. Steinbach ausführte, das Modell eines is- lamischen Gottesstaates weltweit zu verbreiten. In diesem

183 Sinne äußerten sich auch die Zeugen Rozitalab, Sabet, Ameli, Bahman Brendjian und Zavareh, die selbst VIs- Mitglieder waren und nach deren Bekundungen die Aktivitä- ten der Organisation die Durchführung von Demonstrationen mit politischem und religiösem Hintergrund und die ideo- logische Beeinflussung durch Verbreitung von Büchern, Zeitschriften und Flugblättern umfassen. Die UISA und ih- re Mitgliedsvereine dienten aber nicht nur diesem Zweck. Zu ihren Aufgaben gehörte es nach den Erkenntnissen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (Zeuge Grünewald) und des Landesamtes für Verfassunysschutz in Berlin (Zeuge Annußek) sowie nach den Bekundungen des Zeugen Mesbahi auch, nachrichtendjenstljche Informationen zu sammeln, Dissidenten auszuspähen und gegen Oppositionelle vorzuge- hen. Deshalb arbeiteten die UISA und die ihr angehörenden Vereine mit extremistisch-islamischen Gruppen, insbeson- dere der Hizballah, und mit offiziellen iranischen Stdl- len (z.B. Botschaft, Generalkonsulat) eng zusammen. Die UISA war das personelle Reservoir, aus dem iranische Ge- heimdienste ihre Mitarbeiter für propagandistische und nachrichtendienstliche Tätigkeiten gewannen. Ergänzende Ausführungen hierzu machte der Zeuge Mesbahi. Er verfügte bezüglich der UISA über eigene Kenntnisse, die er ab 1979 als Student in Paris, dann als Leiter der Geheimdienst- stelle der iranischen Botschaft in Frankreich und nach seiner Ausweisung aus Frankreich im Jahre 1984 wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit in seiner bis September 1985 andauernden Stellung als Koordinator für die in der Regel den Konsulaten zugeordneten geheimdienstlichen Sta- tionen in Westeuropa erlangt hatte. Hiernach blieb es bis zum Jahre 1983 dem Einzelnen überlassen, ob er nachrich- tendienstlich für den Iran tätig werden wollte. Ab 1984 war die UISA dem von den Pasdarari beherrschten Ministeri- um für Kultur und islamische Führung unterstellt. Dieses

184 arbeitete für die nachrichtendienstliche Abteilung der Pasdaran; die leitenden UISA-Funktionäre wurden von dem Revolutionsführer Khomeini bestellt. Mit der Gründung des VEVAK wurde die UISA ein Teil des Geheimdienstes, der nunmehr selbst die führenden Kader der UISA bestimmte, die dann nur der Form halber von den Mitgliedern gewählt wurden. . – Darabi war seit 1982 Mitglied der VIS (Aussagen Sabet, Bahman Brendjian und Zavareh) und unterhielt zur Bot-. schaft des Iran ein- freundliches Verhältnis, dessen Be- deutung der Zeuge Saghafi allerdings durch den Zusatz zu relativieren versuchte, daß alle UISA-Mitgl ieder solche Beziehungen pflegten. Darabi entfaltete in Berlin wichti- ge Aktivitäten, bereitete Sitzungen vor und lud Redner ein:. Ab 5. Juli 1984 arbeitete Darabi im VIS als Mitglied des Vorstandes (Aussagen Bahman Brendjian, Zavareh sowie Meldungen des VIS an den Polizeipräsidenten in Ber1in) und war später auch als Chef der UISA in Europa für die‘ Öffentlichkeitsarbeit und die Programmgestaltung sowie für Veranstaltungen und Demonstrationen zuständig (Aus- sage Bahman Brendj ian) . Bis zu seiner Festnahme am 8. ok- tober 1992 war er für den VIS aktiv. Danach fand sich niemand mehr, der als Vorstand wirken wollte, so daß der VIS im Jahre .1994. aufgelöst wurde (Aussagen Annußek, Za- vareh) Der Zeuge Mesbahl bestätigte die Erkenntnisse des Bundes- amtes für Verfassungsschutz und des Landesamtes für Ver- fasungsschutz in Berlin zur UISA und zu ihren Mitglieds- vereinen. In seiner früheren Funktion als Koordinator ge- heimdienstljcher Betätigungen war Mesbahi auch für isla- mistische Organisationen zuständig. Aus diesem Grund führten ihn mehrere Dienstreisen in das von dem damaligen

185 Geheimdienstmitarbeiter Farhadinia geleitete Generalkon- sulat in Hamburg, das nicht nur die Aufgaben erfüllte, die im allgemeinen einem Generalkonsulat obliegen, son- dern auch Kontakte zu fundamentalistischen Gruppen wie der Hizballah pflegte und nachrichtendienstljche Informa- tionen sammelte. Im Zusammenhang damit schilderte Mesbahi glaubhaft, daß während mindestens dreier Unterredungen mit dem Generalkonsul unaufgefordert Darabi das Zimmer betreten und sich leise mit Farhadinia besprochen habe. g) Ausforschungsauftrag In dem oben (S. 179) erwähnten Telefongespräch am 24. April 1991 erkundigte sich Konsul Amani-Farani bei Darabi nach einem iranischen Studenten kurdischer Abstammung. Er nannte unter anderem dessen Namen und teilte mit, daß die Person an der Freien Universität Berlin studiere. Darabi sagte zu, sich darum zu kümmern. Der Betroffene war, wie der Beamte Grünewald bekundete, Mitglied der “Vereinigung der Studenten Kurdistan im Ausland“ und gehörte somit ei- ner Oppositionellen Gruppe an. Es besteht deshalb kein Zweifel, daß sich Darabi auf einen typischen nachrichten- dienstlichen Ausforschungsauftrag einließ. h) Anführung einer Gegendemonstration Im Juni 1990 demonstrierten vor dem Generalkonsulat des Iran in der Stavanger Straße im früheren Ostteil von Ber- lin ca. 50 bis 60 Personen gegen das Regime im Iran und forderten die Freilassung politischer Gefangener. Hierge- gen veranstaltete eine Gruppe von ca. 15 Iranern und Li- banesen eine Gegendemonstration, die Darabi anführte.

186 Darabi undseine Gesinnungsfreunde riefen Parolen wie ‘Allah ist groß“, “Es lebe die isfamische Republik Iran“ und “Tod den USA“. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der glaubhaften Aussage des ieugen Nöwzarinezhad. Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit sind nicht deshalb zu erheben, weil der Zeuge oppositionellen Kreisen angehört und das vo rliegen- de Verfahren für den “Verein iranischer Flüchtlinge in Berlin“ als Prozeßbeöbachter verfolgt hat. Der Zeuge be- richtete ruhig und klar; er zeigte keinerlei Belastungs- eifer. Seine Sachlichkeit unterstrich er von sich aus mit dem Hinweis, daß Darabi und die anderen Teilnehmer der Gegendemonst ation nicht gewalttätig geworden seien. i) Kulturfestival 1991 Amin hatte im Ermittlungsverfahren folgendes erw&hnt: Da- rabi habe ihn in Berlin wegen einer Arbeit auf dem irani- schen Kulturfestival in Düsseldorf angesprochen und hin- zugefügt, daß es dort Probleme mit “Monafeghin“ (über- setzt: Heuchlern) geben könne. Der Begriff Monafeghin be- zeichnet nach der Sprachregelung des Iran die oppositio- nellen Volksmujahedin. Amin hatte in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, daß Libanesen in Berlin mit Pistolen, Gaspistolen und Spraygas bewaffnet gewesen seien. Auf der Messe habe Darabi den Kontakt zwischen libanesischen und iranischen Helfern hergestellt. Es sei zu Auseinanderset- zungen mit iranischen Oppositionellen gekommen, und es habe Verletzte gegeben. Unter den Verletzten sei Tarek Shall (so wurde nach seinen Angaben der Zeuge Tarike Sheile genannt) gewesen.

187 Der Senat ist diesen Dingen nachgegangen und hat folgen- des festgestellt: Vom 12. September 1991 bis 13. Oktober 1991 fand in Düs- seldorf das vom Ministerium für Kultur und islamische Führung ausgerichtete “Iranische Kulturfestival“ statt. An ihm nahm auch der damals zuständige Minister Khatami teil. Vor dem Ausstellungsgebäude hatten Volksmujahedin einen Tisch mit Büchern aufgestellt und Plakate ausge- legt, auf denen im Iran hingerichtete Opfer abgebildet waren. Mit ihren Aktivitäten protestierten die Oppositio- nellen gegen die Zustände im Iran. Aus dem “Iran-Haus“ in Köln wurde Darabi telefonisch aufgefordert, einige arabi- sche Freunde zu mobilisieren und mit ihnen nach Düssel- dorf zu kommen. Darabi befolgte diese Aufforderung. Aus seinem Umfeld, zu dem auch libanesische Kreise um Amin und Rhayel gehörten, brachte er mehrere Teilnehmer zusam- men. Zu ihnen gehörten sein Geschäftspartner Adnan Ayad sowie die Zeugen Hassan und Haidar Hamadani, Arabi- Bolaghi, Moussa Hassan, Nasreddine, Fneiche, Sheile und Hussein Kanj, für den Rhayel die Fahrtkosten bezahlte. Die Teilnehmer unternahmen die Reise mit einem Bus, der von der Moschee in Berlin startete. Darabi selbst wählte einen anderen Weg und fuhr über Osnabrück, wo er Haidar abholte, nach Düsseldorf. Unmittelbar nach der Ankunft des Busses in Düsseldorf am 29. September 1991 griffen die von Darabi organisierten Teilnehmer, denen sich etwa 15 Männer aus dem Ausstel- lungsgebäude zugesellten, die Oppositionellen an. Sie riefen in ihrer Heimatsprache Parolen wie “Gott ist groß“, “Khomeini ist unser Führer“ und “Tod den Heuch- lern“, wischten das Propagandamaterjal vom Tisch, zer- störten die Ablage und attackierten mit Stöcken, Eisen-

188 Stangen und Reizgas die Oppositionellen, die sich ihrer- seits zur Wehr setzten. Als besonders aggressiv unter den Angreifern tat sich der Libanese Sheile hervor. Als er selbst verletzt wurde, nahm sich Darabi seiner fürsorg- lich an, besuchte ihn im Krankenhaus ‘und fuhr ihn, sobald er transportfähig war, in Begleitung von Haidar nach Os- nabrück zurück. Die Aufforderung ,an Darabi, eine.Gruppe von Demonstra- tionsteilnehmern zusammenzurufen, ist durch eine gegen Darabi gerichtete Abhörmaßnahme des Bundesamtes für Ver- fassungsschutz belegt. Die Teilnehmer waren fundamentali- stisch und iranfreundlich eingestellt; denn sie sollten gegen die lHeuchlerT vorgehen. Über die Fahrt‘ berichteten die als Zeugen gehörten Teilnehmer. Der Ablauf der Ere±g- nisse vor dem Ausstellungsgeb&ude und die Fürsorge Dara- bis um den verletzten Sheile ist erwiesen durch die Be- kundungen des Zeugen Moussavi-,Zadeh, de sich unter den Volksmujahedin befand, des Polizeimeisters Peters, der an •dem Einsatz beteiligt war, und des Zeugen Sheile. j) Islamisches Einheitszentrum Im Jahre 1989 war Darabi zweiter Vorsitzender des “Isla- mischen Einheitszentrumstl in der Reichenb rger Straße 125 in Berlin-Kreuzberg. Den Vorsitz führte der Zeuge Zava- reh. Das Einheitszentrum wurde 1986 ins Leben gerufen. Nach der dem Amtsgericht Charlottenburg zu den Akten 95 II 67/90 am 19. September 1989 vorgelegten Satzung gehörte es zum Wirkungskreis des Einheitszentrums, nicht nur die religiösen Aufgaben zu erfüllen, ‚sondern auch mit den in Berlin bestehenden islamischen Vereinigungen zusamm nzu-

189 arbeiten, um dadurch die Erfüllung der islamischen Aufga- ben zu verbessern und für eine gemeinsame Zukunft zu ar- beiten; neu entstehende islamische Vereinigungen zu un- terstützeri und die Zusammenarbeit zu fördern; Gebetsräu- me, Schulen, Ausbildungsstätten und Moscheen für die Be- treuung der Muslime in Berlin und als Stätten der Begeg- nung mit Andersdenkenden zu errichten. Darin erschöpfte sich die Tätigkeit des Einheitszentrums aber nicht. Es diente ähnlich wie das Islamische Zentrum in Hamburg f er- ner der Verbreitung islamisch-fundamentaljstischen Gedan— kengutes im Sinne eines autoritären “Gottesstaates“ und der Sammlung nachrichtendienstlicher Informationen. Zu diesem Zweck waren außer Darabi auch die anderen Funkti- onsträger des Einheitszentrums an die VIS angebunden. Et- wa 1990 stellte das Islamische Einheitszentrum seine Tä- tigkeit ein, weil die von fundamentalistischen Schiiten genutzte Imam-Djafar-sadegh_Moschee in der Koloniestraße in Berlin-Wedding dieselbe Funktion erfüllte. Das Ein- heitszentrum fand sich daher mit der unter dem 10. Januar 1991 gerichtlich verfügten Ablehnung seines Antrages auf Eintragung in das Vereinsregister ab. Diese Feststellungen ergeben sich aus den verlesenen Schriftstücken der Vereinsregjsterakten des Amtsgerichts Charlottenburg, den Auskünften des Beamten Grünewald und des Zeugen Annußek über Beginn und Ende der Tätigkeit des Einheitszentrums sowie den Bekundungen des Sachverständi- gen Prof. Dr. Steinbach und der Zeugen Bahman Brendjian und Mesbahi, die sich grundsätzlich zu den Aufgaben und Zielen der islamischen Zentren äußerten.

190 k) Aktivitäten Darabis in der Moschee Die Imam-I 5 jafar-sadegh -Moschee, die ihre Gebetsräume nach dem Umzug im S mmer 1992 in der Koloniestraße in Berlin- Weddi g hatte, war die Nachfolgeeinrichtung des Einheits- zentrums in de Reichenberger Straße. Sie diente ihren Besuchern nicht nur als Gebetsstätte und Diskussionsforum für soziale Angelegenheiten, sondern auch als Umschlag- platz ür Informationen zur Verbreitung der Islamischen Revälution und zur Vorbereitung und Durchführung von Ak- ti‘onen mit anderen islamischen Gruppen. Nach den von dem Zeugen Annußek vermittelten Erkenntnissen des Landesamts für Verfassungsschutz berlin war die Moschee zentraler Stützpunkt der Hizballah. Im Juli 1990 wurde dort eine gemeinsame Demonstration mit der Hizballah organisiert, an der außer dem Botschafter des Iran in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik auch der Leiter des Is- lamisclien Zentrums in Hamburg teilnahm. -Darabi spi‘elte in derMoschee eine aktive, hervorgehobene Rölle nicht nur im religiösen Bereich und als Ansprech- partner in sozialen Angelegenheiten, sondern auch bei po- litischen Aktivitäten. Das ergeben die Äußerungen ver- schiedener Zeugen. So bekundete Whabi, daß Darabi eine religiöse Respektsperson gewesen sei und als Verantwort- licher mehrere Feiern ausgerichtet habe. Die Zeugen Ara- bi-Bolaghi und Ali ezai gaben noch vorsichtig an, daß Darabi in islamischen Kreisen sehr bekannt gewesen sei Konkr ter und irektei ‘hatte es der Angeklagte Ayad in seiner Beschuldi gtenvernehmung ausgedrückt, ohne daß für ihn Anlaß bestand, die Dinge zu überzeichnen: Darabi sei der Chef der Hizballah in Berlin; das wisse hier jeder.

191 Die Bedeutung Darabis für politische Aktivitäten unter- streicht, daß er in der Moschee zu Demonstrationen und Streiks aufrief und in anderen Moscheen in Deutschland Vorträge über die Islamische Revolution hielt. Er nahm, wie die Zeugen Dhaini und Brestrich bekundeten, unter an- derem an Demonstration gegen Salman Rushdie in Berlin und in Bonn teil. Zur Vorbereitung der Demonstration gegen Rushdie beriet sich Darabi mit dem Zeugen Brestrich, wie die Parolen zu fassen seien. Offensichtlich falsch ist hingegen die Aussage des Zeugen Aydemir, der von 1979 bis 1992 Vorsitzender des türki- schen Trägervereins der Moschee war. Er bestritt nicht nur, daß sich, Darabi an Diskussionen beteiligt habe, son- dern behauptete auch, daß Darabi in keiner irgendwie ge- arteten Beziehung zur Moschee gestanden habe. Damit setz- te sich Aydemir in deutlichen Widerspruch zu mehreren an- deren Zeugen, so daß seinen Ausführungen lediglich die Bedeutung einer Gefälligkeitsaussage beizumessen ist. Das verwundert auch nicht; denn mit Darabi verbanden Aydemir Beziehungen aus der Zeit, in der er als Geschäftsführer in dem Lebensmittelgeschäft Darabis in der Weserstraße Strohmann war. 1) Zusammenfassung Die unter a) bis k) beispielhaft dargestellten Umstände weisen Darabi als einen überzeugten und willfährigen Ak- tivisten für die Sache des Iran in allen Belangen aus. Über 12 Jahre hinweg hatte er seine politisch-ideologi- sche Standfestigkeit, seine Einsatzbereitschaft, sein Or- ganisationsvermögen und seine Vertrauenswürdigkeit bewie- sen. Er unterhielt enge Beziehungen zu offiziellen Ver- tretungen des Iran, hatte dort großen Einfluß und ließ

192 sich in nachrichtendienstliche Tätigkeiten einbinden. Ihn zeichneten die Befähigung und die Bereitschaft aus, auch heikle und erforderlichenfalls mit Gewalt verbundene Auf- träge zu erledigen.. Aufgrund seiner Tätigkeit als Kauf- mann verfügte er über die Möglichkeit, sich unverdächtig und konspirativ zu bewegen und die infolgeder Schließung des iranischen Generalkonsulats im. damaligen Westteil Berlins unterbundenen geheimdienstlichen Aktivitäten auf- zunehmen und fortzusetzen. Unter der Tarnung religiöser Betätigung konnte er mit fundamentalistischen Gesinnungs- genossen libanesischer Herkunft zusammentreffen und deren Einstellung und Verläßlichkeit überprüfen. Diese Eigenschaften prädestinierten Darabi,.den Anschlag gegen die Vertreter der DPK-I in Berlin personell und lo- gistisch so weit vorzubereiten, daß die Tat mit Unter- stützung weiterer Kräfte aus dem Iran mit größter Aus- sicht auf Erfolg und mit möglichst geringem Risiko der Entdeckung ausgeführt werden konnte. Dem steht nicht ent- gegen, daß der Zeuge Saghafi meinte, Darabi habe nach mehr politischem Gewicht gestrebt, als er gehabt habe, und der Zeuge Bähman Brendjian meinte, daß Darabi eher ein praktischer als ein intellektueller Mensch sei. Poli- tisches Gewicht konnte ihm die erfolgreiche Durchführung des Anschlages verschaffen; Brendjian kennzeichnete eine Eigenschaft, die Darabi für die Durchführung des An- schlags qualifizierte. 3. Tatmotiv . Aus der Äußerung Saghafis läßt sich indessen nicht ablei- ten, Darabi hätten Gründe persönlichen Vorteils veran- laßt, die Ausführung des Auftrages zu übernehmen. Es mag zwar Gründe für die Annahme geben, daß auch er sich per-

193 s6nliche Vorteile versprach und erhoffen konnte, wie sie etwa dem Teamführer Sharif später gewährt wurden (S. 332). Bezüglich Darabi erbrachte die Beweisaufnahme aber keine konkreten Anhaltspunkte. Das Darabi maßgeblich bestimmende Motiv für die Übernahme und Ausführung des Auftrages läßt sich jedoch zuverlässig aus seinen Aktivitäten für den Iran und seine darin zum Ausdruck kommende Haltung und Pers6nlichkeit erschließen, wie sie bereits zusammenfassend charakterisiert wurde. Danach steht für den Senat fest, daß Darabi den Auftrag annahm und ausführte, weil er sich als wilifähriger Die- ner des iranischen Regimes dessen machtpolitisches Inter- esse zu eigen machte, die oppositionellen Führer der kur- dischen Volksgruppe zu liquidieren. Dazu bedurfte Darabi keines Befehis. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß es einen solchen nicht gab. Darabi war nur freier Mitarbeiter des Vevak. Er war zwar früher Mit- glied der Pasdaran, aber bereits etwa ein Jahr nach dem Beginn der Islamischen Revolution nach Deutschland über- gesiedelt und hier neben seinen Aktivitäten für den Iran als Student und Kaufmann tätig. Abgesehen davon waren die Pasdaran mit der Planung und Ausführung dieses Anschlages nicht befaßt. 4. Ausführung des Auftrags durch Darabi Bereits aufgrund des bisherigen Beweisergebnisses ist der Senat davon überzeugt, daß Darabi den Auftrag zur Vorbe- reitung des Anschlages in personeller und logistischer Hinsicht erhielt und ausführte. Angaben des als Quelle 3

 

195 Staatsapparat, die Erkundungen durch die Agenten Mogha- dam, Arshat und Kamali und die Angaben Banihashemis (Sharifs) habe, aber keine Kenntnis über den konkreten Tatablauf und die Funktion Darabis. Er wisse auch nicht, ob wie sonst üblich, örtliche Kräfte eingebunden gewesen seien. Die Auskünfte des Zeugen sind dennoch von Bedeu- tung. Denn der Zeuge schilderte die übliche Praxis bei derartigen Anschlägen. Seine Ausführungen dazu erlauben einen Vergleich mit dem “Mykonos“-Anschlag. Dieser Ver- gleich ergibt, daß der Anschlag nach dem üblichen Muster ablief. Der Zeuge berichtete, daß an solchen Anschlägen arbeits- teilig ein Generalkonsulat des Iran, örtliche Kräfte und ein “Hit-Team“ aus dem Iran mitwirkten. Im Jahr 1992 sei, abgesehen von der Zentrale in der Botschaft des Iran in Bonn, nach seiner Kenntnis jedenfalls das mit einem VE- VAK-Mjtarbejter als Generalkonsul besetzte Generalkonsu- lat in Frankfurt eine der “nachrichtendjeristlichen Sta- tionen“ gewesen. Die Leiter dieser nachrichtendienstli- chen Einrichtungen stünden mit dem “Rat für Sonderaufga- ben“ (Shoray Amaliyat-e Vijeh, identisch mit der in der Behördenauskunft des BfV vom 19. Dezember 1995 erwähnten “Einheit für Sonderaufgaben“) des VEVAK in Verbindung, vermieden aber selbst jeden Kontakt zu dem Team. Aufgabe der Stationen sei es, die Tat vor Ort vorzubereiten und für die Logistik zu sorgen. Dazu bediene sich das Konsu- lat regelmäßig eines externen, vertrauenswürdigen nach- richtendienstlichen Mitarbeiters vor Ort, um selbst nicht in Erscheinung und mit dem Team in Verbindung treten zu müssen. Sache der örtlichen Mitarbeiter sei dementspre- chend die Vorbereitung des Anschlags und die Unterstüt- zung des Teams, damit auch dieses nicht nach außen, etwa bei der Beschaffung von Unterkünften, Waffen und Fahrzeu-

196 gen aufzutreten brauche. Das Team wohne deshalb auch nicht in Hotels, sondern in privaten Unterkünften. Bei Operationen, imAusland würden meistens Angehörige d r Hizballah herangezogen. Das stimrntüberein mit Äußerungen der Zeugen Mohamad Jarade und Chehade, die e beklagten, daß man sich bei derartigen Operationen immer Libanesen bediene. Chehade versuchte in der Hauptverhandlung aller- dings vergeblich,, seine eindeutige Aussage vor dem Zeugen KHK Schmanke umzudrehen und ihr den Sinn beizulegen, daß seine Landsleute an solchen Anschlagen nicht mitwirkten; sondern daß sie hinterher solcher Taten zu Unrecht ver- dächtigt würden. Mesbahi führte weiterhin aus, daß nach‘ der Einreise •des Teams dessen Führer die Entscheidung über die weiteren Maßnahmen. zustehe. Von Banihashemj habe er erfahren, daß dieser, wie für Angehörige.ejnes. “Hit- Teams‘ üblich, mit dem Flugzeug in den Iran zurückgekehi-t sei. Die Auskünfte des Zeugen Mesbahi sind glaubhaft. Die Kenntnisse des Zeugen über die übliche Praxis ‘der Vorbe- reitung von Anschlägen beruhen auf der eigenen geheim- dienstlichen Tätigkeit und seiner Einbindung in den An- schlag gegen,Hadi Korsandi (S. 134, 135).. Seine Bekundun- gen stehen in Einklang mit den Ängaben Amins‘zurRolle Sharifs und Darabis und entsprechen derAussage Amins, daß ihm Mohamed, der an der Tat ebenfalls beteiligt war, ein Flugticket gezeigt habe. Der Zeuge Mesbahi unter- schied stets deutlich zwischen Tatsachenwissen, wobei er den Grad der Zuverlässigkeit differenzierte und.eigenen Schlußfolgerungen aus üblichen Geschehensabläufen. Es er- höht die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftig- keit seiner Bekundungen, daß er nicht der Versuchung er- lag, dem Senat weitere Auskünfte zu: tatbezogenen Vorgän-

197 gen anzudienen, von denen er annahm, daß es auf sie an- kam, von denen er aber keine Kenntnis hatte. Die Abschottung der an dem Anschlag beteiligten Personen und Gruppen und ihr konspiratives Verhalten erklären, daß kein direktes Beweismittel für die Beauftragung Darabis zur Verfügung steht und daß auch Amin als unmittelbar Tatbeteiligter nicht von allen Vorgängen Kenntnis erlang- te. Deshalb wußte Amin beispielsweise nichts Genaues über die Herkunft der Tatwaffen und die Beschaffung des Fluchtfahrzeuges. Die Fülle der Beweisanzeichen und die Darabi nachgewiesenen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Tat bieten aber eine sichere Grundlage für die Überzeu- gung des Senats, daß Darabi für die Vorbereitungen des Anschlages verantwortlich ist. III. Mit mehreren F3eweisbehauptungen versuchte Darabi vergeblich, den Angaben Amins die Grundlage zu entziehen. 1. Alibi für den 13. September 1992 Amin hatte ausgesagt (5. 75), daß Darabi am 13. September 1992 in Berlin gewesen sei und ihn und Sharif spätestens gegen 21.00 Uhr oder 22.00 Uhr von der Detmolder Straße 64 5 in den Senf tenberger Ring 7 gefahren habe. Das Mo- bilfunktelefon habe sich im Wagen befunden. Der Hinweis auf das Mobilfunktelefon bot Ansätze, die Schilderungen Amins zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ent- kräftet die Angaben Amins nicht. a) Über den Kauf des am 25. August 1992 angemeldeten Mo- bilfunktelefons im Auftrage Darabis äußerte sich der Zeu- ge Kiedrowski, der seinerzeit in der Firma “Darabi &

198 Ayad“ angestellt war. Geschäftliche Notwendigkeiten waren nicht der wesentliche Grund für die Anschaffung des Gerä- tes gerade Ende August 1992. Im Hinblick auf den nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat spricht alles dafür, daß das Mobilfunktelefon in erster Linie dazu dienen sollte, Darabi während seiner geplanten Abwesenheit von Berlin eine Einflußnahme auf das Tatgeschehen zu ermögli- chen und zur Erledigung etwaiger Aufträge des Teams zur Verfügung zu stehen. Für diese Zwecke war das Mobiltele- fon geradezu ideal; es machte Darabi ständig erreichbar und war abhörsicher. – Die Daten ausgehender Gespräche wurden allerdings, wie KHK van Treek ermittelte, bei dem Netzbetreiber regi- striert. Diese Aufzeichnungen, die den Ermittlungsbehör- den aufgrund des Beschlusses des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 14. Oktober 1992 zur Verfügung gestellt wurden, ließen Rückschlüsse darauf zu, ob es sich um ein Inlands- oder Auslandsgespräch (0 oder 00) handelte, und erfaßten die angerufene Ortsvorwahl, die Telefonnummer sowie das Datum und die Uhrzeit des Beginns des Telefonkontaktes und dessen Dauer in Sekunden. Der Beamte KHK van Treek ermittelte die Reichweite der Netz- bereiche zwischen Berlin und Hamburg. Er stellte aufgrund von Nachfragen bei dem Netzbetreiber fest, daß der MSC- Bereich 30 (Mobil Switching Center = Funkvermittlungs- stelle) im Se ptember 1992 von Berlin bis etwa zur Grenze der ehemaligen DDR mit der Bundesrepublik Deutschland reichte. Ein Anruf aus diesem Bereich wurde so regi- striert, als sei er aus Berlin gekommen. – Weitere MSC-Bereiche und die Empfänger von Anrufen ermit- telte die KHKin Bauer, die sich dazu an Hand des von ihr erstellten Bewegungsbildes über Darabi äußerte.

199 Für die Nacht vom 13. zum 14. September 1992 ist in den Aufzeichnungen ein aus dem MSC-Bereich Berlin geführtes Telefongespräch um 00.02 Uhr mit dem Zeugen Sagahfi, ei- nem Freund Darabis, vermerkt. Der Anrufer befand sich so- mit entweder noch in Berlin oder äußerstenfalls an der Grenze des MSC-Bereichs. Beide Varianten sind mit den An- gaben Amins über die Mitwirkung Darabis bei der Verlegung der Tätergruppe in den Senf tenberger Ring vereinbar. Un- problematisch ist die Bewertung, wenn sich Darabi zur Zeit des Anruf s noch in Berlin aufhielt. Schwierigkeiten ergeben sich auch nicht aus der Feststellung, daß Darabi nach Mitternacht im Hotel “Savoy“ in Hamburg abstieg. Da der MSC-Bereich bis kurz vor Hamburg reichte, konnte Darabi die Strecke bis zum Ende des Grenzbereichs mit dem Wagen zurückgelegt haben, nachdem er spätestens gegen 21.00/22.00 Uhr den Senftenberger Ring verlassen hatte, so daß es ihm möglich war, nur kurz nach dem Gespräch seine Unterkunft zu erreichen. b) An diesem Punkt setzte Darabi an mit den Behauptungen (Beweisantrag vom 30. März 1995), daß er sich mit seiner Familie am 13. September 1992 in Hamburg aufgehalten habe und mit dem Zeugen Arabi-Bolaghi zusammengetroffen sei und daß Adnan Ayad, der seinerzeit im Besitz des Mobil- funktelefons gewesen sei, das Gespräch vom 14. September 1992 geführt habe. Die Beweisbehauptungen haben nicht zu dem erhofften Ergebnis geführt. aa) Der Zeuge Arabi-Bolaghi hatte in seiner polizeilichen Vernehmung am 28. Juni 1993 angegeben, daß er sich nicht daran erinnern könne, wann und weshalb er zuletzt mit Darabi gesprochen oder telefoniert habe. In der Hauptver- handlung behauptete er zu Beginn seiner Vernehmung, daß

200 er Darabi nur dem Namen nach kenne. Im Verlauf der Ver- n hmung räumte er ab r auf Voi al e zahlreiche Kontakte zu Darabi bei gemeinsamen Autofahrten und bei Begegnungen in der Moschee“e‘in. in Zusam nt effen mit d r Familie Darabis am 13 September 1992 in Hamburg war ihm nicht erinnerlich Die Frage nach de letzten Treffen mit Dara- bi vor dem 17 September 1992 beantworte te der Zeuge da- hin ,- daß ‘eine sol‘che Bege gnun zwischen Mitte Au‘g ‘ ust und dem 17. September l992 ‘ stattgefunden habe. E sei v r dem 17. September 1992 ‘in Hamburg geweseh und habe Dar .bi in ‘der Mo chee getroffen. .‘ In der Mittagspause setzte bei dem Zeugen angeblich die Wiederkehr seines Erinnerungs ermogens im Sinne derBe- eisbehauptungen ein. Bei Fort ‘ ‘etzung Seiner‘ Vernehmung erklärte Arabi-Boläghi nunmehr,‘daß r‘glaube, o hne es genau zu wiss h daß er um ‘den 17 Se ember 1992 mehr- mals in H mburg gewesen ei ‘und dort auch Darabi getrof- fen habe. Darabi sei, das wiss er‘genau, mit seiner Fa- milie in Hamburg gewesen und habe geäußert, daß er in ei- nem Hotel untergekommen sei. ‘Die e Bekundung ziel e‘ auf eine asservierte Hotelrechnung und einen Meldezettel des Hamburger Hotels “Savoy“ ab. Nach der i Inhalt dieser Un- terlagen hatte Darabi vom 13. zum 14. Septemberl992 nit Familie‘und drei Kindern in einem Dreib ‘ett-Zimmer ber- nachtet und dafür 158,– Dt ‘l ‘gezahlt. Die Aussa eArabj- Bola his sollte mithin in Verbindung mit den schriftli-‘ chen Unterlagen glauben machen‘, daß‘ sich Darabi an der von Amin geschilderten Verlegung der Tätergruppe nicht •habe beteiligen können, weil er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Hamburg aufgehalten habe.‘ Dieser Beweis ist nicht erbracht. ‘

201 Die Schriftstücke geben keine Auskunft über den Zeitpunkt des Eintreffens in dem Hotel und beweisen daher auch nicht, daß Darabi noch vor Mitternacht das Hotel aufge- sucht hatte. Sie lassen vielmehr die Annahme zu, daß Darabi erst im Anschluß an die Verlegung der Tätergruppe in den Senftenberger Ring mit seiner Familie nach Hamburg gefahren war. Auch das Verhalten des Zeugen Arabi-Bolaghi spricht gegen seine Glaubwürdigkeit. Es ist kaum vor- stellbar, daß während der Vernehmungspause das Erinne- rungsvermögens des Zeugen zurückgekehrt ist. Abgesehen davon, daß Zeugen nach Vernehmungspausen einen solchen Vorgang immer wieder in ähnlicher Weise geltend machten, so daß sich Zweifel am Wahrheitsgehalt ihres Vorbringens geradezu aufdrängten, sind die Auskünfte Arabi-Eolaghis in sich ungenau und verknüpfen Vermutungen mit vermeint- lichen Erinnerungen. Die Darstellung Amins über die Ver- legung der Tätergruppe unter Mitwirkung Darabis ist daher nicht entkräftet. Sie findet in zeitlicher Hinsicht viel- mehr eine Stütze in den glaubhaften Bekundungen der Zeu- gin Günther. Die Zeugin Günther und deren Tochter betreuten mit großer Regelmäßigkeit über das Wochenende die behinderte Tochter Zeinab des Angeklagten Darabi. Auch am Wochenende vom 12. zum 13. September 1992 (Sonnabend/Sonntag) hatte die Zeu- gin das Kind bei sich zu Hause. Am 13. September 1992 zwischen 21.00 und 22.00 Uhr, eine frühere Zeit schloß die Zeugin aus, brachte sie Zeinab zurück in die Wohnung Darabis in der Wilhelmstraße 38, wo sich zumindest ein Elternteil aufhielt. Ob es sich dabei uni Darabj selbst oder seine Ehefrau handelte, ließ die Zeugin offen. Auf Befragen schloß die Zeugin Günther aus, daß an dem ge- nannten Wochenende einer der wenigen Ausnahmefälle vorge- legen habe, in denen sie das Kind schon in der Woche ab-

202 holte und den Eltern am Sonnabend zurückbrachte. Die Zeu- gin knüpfte ihre Erinnerung daran, daß in der folgenden Woche ungewöhnliche Dinge geschehen seien. Darabi habe sie am 14. oder 15. September 1992 telefonisch gebeten, das Kind schon am Donnerstag, dem 17: September 1992 zu übernehmen. Das habe sie abgelehnt. Mit Darabi oder des- sen Ehefrau habe sie auch darüber gesprochen, daß sie Zeinab in der folgenden Woche (19.120. September 1992) nicht wie üblich betreuen könne, weil ihre Tochter am Sonntag, dem 20. September 1992, ein Orgelkonzert geben werde. In einem weiteren Telefongespräch mit Darabi habe sie sich aber bereit erklärt, das Kind am Freitag, dem 18. September 1992, gegen 18.00 Uhr zu übernehmen und es bis Sonnabend, dem 19. September 1992., zu betreuen. Auf den Vorhalt, daß nach den Behauptungen in einem Be- weisantrag Darabi und seine Familie am 13. September 1992 gegen 13.00 oder 14.00 Uhr nach Hamburg gefahren seien, erklärte die Zeugin Günther spontan und bestimmt, daß das “nicht sein“ könne. Durch Rückfrage versicherte sich die Zeugin, ob wirklich Sonntag, der 13. September 1992 ge- meint sei, und erklärte dann: “Das geht nicht, dafür ver- bürge ich mich.“ Dabei blieb sie. Der Vernehmung des in den USA wohnhaften Zeugen Nasibi, des damaligen Empfangschef s des Hotels “Savoy“ in Ham- burg, bedurfte es nicht. Die Erinnerung Nasibis ging schon im Februar 1993, als ihn der in der Hauptverhand- lung dazu gehörte KHK Hoffmann befragte, nicht über das hinaus, was sich aus dem Meldeschein ohnehin ergab. Zu einem Lichtbild Darabis erklärte Nasibi gegenüber Beamten des amerikanischen FBI, das mit Ermittlungen nach seiner ladungsfähigen Anschrift befaßt war, daß ihm die abgebil- dete Person zwar bekannt vorkomme und daß er glaube, sie

203 schon einmal gesehen zu haben; er wisse aber nicht, wann er sie gesehen habe, und könne sie auch nicht ohne weite- res wiedererkennen. Daß Nasibi in der Hauptverhandlung und bei einer Gegenüberstellung mit Darabi weiterführende Auskünfte hätte geben können, ist bei der Vielzahl der Personen, die dem Zeugen während seiner Tätigkeit begeg- neten, nahezu auszuschließen. bb) Die in das Wissen des Zeugen Adnan Ayad, des Vetters der Ehefrau Darabis, gestellten Tatsachen sind ebenfälls nicht bewiesen. Der Beweisantrag enthielt folgende Behauptungen: Adnan Ayad habe das Mobiltelefon vom 12. bis zum 13. September 1992 außerhalb Berlins mit sich geführt. Nach seiner Rückkehr am 13. September 1992 um die Mittagszeit habe er bei einem Anruf in der Wohnung Darabis erfahren, daß die Familie Darabj nicht in Berlin sei. Bei einem weiteren Gespräch am frühen Nachmittag habe Darabis Schwägerin er- klärt, die Familie Darabi sei zu der Familie Saghafi nach Oldenburg gefahren. Am 14. September 1992 kurz nach Mit- ternacht habe Adnan Ayad dort angerufen und erfahren, daß die Familie Darabi nicht eingetroffen sei. Darabi habe ihn noch in der Nacht aus Hamburg angerufen und gebeten, am nächsten Tag frühzeitig nach Hamburg zu kommen, weil mit Saghafi und zwei anderen Iranern die Übernahme von Teppichen auf Kommissionsbasis zu erörtern sei. Daraufhin sei Adnan Ayad am 14. September 1992 frühmorgens nach Hamburg gefahren und habe Darabi im Hotel “Savoy“ aufge- sucht. Zu einem Geschäftsgespräch sei es jedoch nicht ge- kommen, weil Saghafi mit dem Aufbau des Messestandes be- schäftigt und deshalb verhindert geweser sei und die an- deren Iraner nicht hätten erreicht werden können. Adnan

204 Ayad sei daraufhin unter Zurücklassen des Mobilfunktele- fons bei Darabi nach Berlin zurückgefahren. 1 1 Der Zeuge Adnan Ayad bekundete zunächst, daß er sich vom 12. is 13. September 1992 in Dortmund aufgehalten habe. Danxx dehnte er den Zeitraum seiner Abwesenheit von Berlin auf den 10. bis 13. September 1992 ‚aus. Über das Mobil- funktelefon verlor er kein Wort. Daß er es bei sich ge- habt haben könnte, ist auch gänzlich unwahrscheinlich. Denn am 11. September 1992 um 09.50 Uhr wurde von dem Mo- bilfubk elefon aus ein Gespräch mit der Behindertenfür- sorgestelle in Berlin-Kreuzberg geführt. Nur Darabi hätte wegen seiner behinderten Tochter Zeinab einen Anlaß, ein solches Gespräch zu führen. Der Zeuge Adnan Ayad fuhr fort, daß er nach seiner Rück- kehr nach Berlin am 13. September 1992 in der Wohnung Darabis angei-ufen h be. Dort habe man über den Verbleib Darabis ni hts gewußt. Bei einem zweiten Anruf habe er erfahren, daß sich Darabi in Oldenburg bei Saghafi auf- halte. Dort hätten er, Darabi und Saghafi für den l4. September 1992 einen Termin wegen eines Teppichgeschäftes vereinbart gehabt. Überraschend erklärte Adnan Ayad dann, daß er am 14. September 1992 frühmorgens nach Hamburg ge- fahren sei und Darabiin dem Hotel “Savoy“ aufgesucht ha- be. Diese Aussage ist unlogisch. Sie erklärt nicht, wes- halb Adnan Ayad statt nach Oldenburg, wo der Termin an- geblich stattfinden sollte, nach Hamburg gefahren sein will. Auch Ayad konnte dafür keine Erklärung geben. Er konnte nicht wissen, daß sich Darabi in Hamburg und dort in dem Hotel “Savoy“ aufhielt. Von einem Anruf Darabis in der Nacht zum 14. September 1992, der ihn über den Auf- enthalt Darabis hätte informieren können, erwähnte er nichts.

205 Um das Fahrtziel Hamburg zu begründen, schob Adnan Ayad die Behauptung nach, er habe von Saghafi gehört, daß sich Darabi nicht bei ihm in Oldenburg aufhalte. Diese Behaup- tung erklärt das Fahrtziel Hamburg nicht; denn die Aus- künfte Saghafis gaben für einen Aufenthalt Darabis in Hamburg im Hotel “Savoy“ nichts her. Der klaren Beantwor- tung der Frage, wieso er denn nach Hamburg hätte fahren und Darabi treffen können, wich Adnan Ayad, der gemerkt hatte, daß er sich in eine Sackgasse geredet hatte, mit der Erklärung aus, daß er nicht mehr wisse, wie es zu der Fahrt gekommen sei. Er sei erst in Richtung Oldenburg ge- fahren; dann habe er im Bereich um Hamburg die Richtung gewechselt und sei nach Hamburg gefahren. Nach langer Überlegung bot er dem Senat als Erklärung an, daß er wohl Darabi angerufen habe. Dabei übersah der Zeuge aber, daß er, wie aus seiner eigenen Aussage zu folgern ist, den Aufenthalt Darabjs nicht kannte. Ayad hätte Darabi zwar anrufen können; denn dieser hatte das Mobilfunktelefon bei sich. Eine solche Behauptung konnte Ayad aber nicht aufstellen. Denn Ayad hatte gemäß der Beweisbehauptung zuvor erklärt, daß er selbst im Besitz des Mobilfunktele- fdns gewesen sei. Außerdem ist unglaubhaft, daß Adnan Ayad an den Verhand- lungen über ein Teppichgeschäft beteiligt werden sollte; denn nach Angaben Adnan Ayads waren die Importgeschäfte der Firma Darabi & Ayad allein Sache Darabis. Einen Grund, der gleichwohl die Anwesenheit Ayads hätte erfor- derlich machen können, nannte Ayad nicht. Die geschäftli- che Angelegenheit ist dann auch, wie Sagahfi bekundete, von Darabi allein erledigt worden.

206 Hiernach erweist sich die Aussage Ayads als eine Erfin- dung. Der Zeuge hatte bei der Vorbereitung auf seine Ver- nehmung nur unvollkommen verstanden, worum es ging, und deshalb wesentliche Teile, die sein ünd Darabis Verhalten erklären sollten, in seiner Schilderung ausgelassen. Ihm blieb daher nichts anderes übrig, als sich letztlich auf eine mangelnde Erinnerung zurückzuziehen. cc) Auch der Zeuge Saghafi bestätigte nicht die Beweisbe- hauptung Darabis, daß Adnan Ayad das Telefongespräch am 14. September 1992 um 00.02 Uhr geführt habe. Er gab hierzu an, daß nicht Adnan Ayad, wohl aber Darabi ihn ge- legentlich außerhalb der hier landesüblichen Zeiten ange- rufen habe. Zu der weiteren Behauptung., daß Darabi in dem in den Mo- bilfunkunterlagen am 14. September 1992 um 10.36 Uhr ver- zeichneten Gespräch, das innerhalb Hamburgs geführt wur- de, dem Zeugen Saghaf 1 unter anderem mitgeteilt habe, daß sein Partner Ayad auf das Erscheinen Saghafis nicht län- ger warten könne und nach Berlin zurückfahren müsse, er- klärte der Zeuge, daß ihm von einer Anwesenheit des Adnan Ayad in Hamburg am 14. September 1992 nichts bekannt sei; eine Beteiligung Ayads an geschäftlichen Gesprächen habe auch nicht in Rede gestanden. 2. Alibi zum 17. September 1992 Der Darstellung Amins, daß Darabiam13. September 1992‘ • in der Wohnung Detmolder Straße ein Alibi angekündigt und erklärt habe, er werde in den Westen nach Köln oder Ham- burg fahren, trat Darabi mit der Behauptung entge en, daß er am Tattag (17. September 1992) gegen Abend in Berlin gewesen sei. Da durch die Angaben Amins das Alibi, das

207 sich Darabi zurechtgelegt hatte, für ihn wertlos geworden war, wollte er wenigstens die Angaben Amins widerlegen. Zu diesem Zweck stellten seine Verteidiger in das Wissen des Zeugen Rozitalab: Am 16. September 1992 hätten sich Darabi und Rozitalab bei Adeli in Oldenburg aufgehalten. Rozitalab sei bereit gewesen, Darabi, der sein behindertes Kind nach Berlin habe bringen wollen, auf der Fahrt zu begleiten. Am Nach- mittag des 17. September 1992 seien sie von Oldenburg nach Berlin gefahren. Während der Fahrt habe Darabi vom Mobilfunktelefon aus zweimal mit Adnan Ayad telefoniert und diesen aufgefordert, 50.000,– DM für ein Geschäft bereitzustellen. In der Wohnung Darabis in der Wilhelm- straße hätten sie das Kind abgegeben. Von dort aus habe Darabi die Zeugin Günther angerufen und mit ihr verein- bart, daß sie Zeinab am 18. September 1992 abholen und am Abend des Sonntags zurückbringen werde. Danach hätten sich Darabi und Rozitalab in die Firma begeben und von Adnan Ayad in Gegenwart des Yussuf Aiad 50.000,– DM in Empfang genommen. Anschließend seien Rozitalab und Darabi nach Oldenburg zurückgefahren. Kurz nach Mitternacht habe Darabi den Zeugen Rozitalab bei der Familie Adeli abge- setzt und sei zur Familie Saghafi gefahren. Der Beweisantritt brachte nicht den erwünschten Erfolg. Nach den überzeugenden Bekundungen des Rozitalab stellt sich das Geschehen folgendermaßen dar: Rozitalab war schon seit vielen Jahren nicht mehr in Ol- denburg. Am 16. September 1992 arbeitete er in der Nähe von Braunschweig. Am Vormittag des 17. September 1992 fuhr er nach Hamburg in das Islamische Zentrum. Dort traf

208 er zufällig mit Darabi zusammen. Gegen Mittag. bat Darabi ihn, die behinderte Zeinab mit dem Pkw.nach Berlin zu bringen und seiner Schwägerin in der Wohnung Wilhelmstra- ße zu übergeben sowie von Adnan Ayad 50.000,– DM abzuho- len. Zur Begründung gab Darabi an, daß er durch einen wichtigen geschäftlichen Termin gehindert sei, selbst die Fahrt zu unternehmen. Darabi teilte dem Zeugen die Tele- fonnumm rn der Wohnung in der Wilhelmstraße, der Firma “Darabi &Ayad sowie des Islamischen Zentrums inHamburg mit und erklärte ihm die Funktionsweise des Mobilfunkte- lefons. Rozitalab fuhr dann mit der behinderten Tochter im Wagen Darabis nach Berlin. Etwa 30 bis 50 km vor Ber- lin rief er mit dem Mobilfunktelefon bei,Adnan Ayad an und kündigt‘e sein Kommen zur Abholung des Geldes an. Weil das Gespr ch unterbrochen wurde, rief er kurz darauf noch einmal dort an, um den genauen Weg zur Firma zu erfragen. Die Mobilfunkunterlagen weisen dementsprechend für den 17. September 1992 aus dem MSC-Bereich Berlin zwei Anrufe um 14.55 ‘Uhr und 15.01 Uhr zu dem Anschluß der Firma “Darabf & Ayad“ aus. Gegen 16.00 Uhr brachte Rozitalab das Kind in di eWilhelmstraße. Anschließend holte er das Geld bei Adnan Ayad ab. Abends verließ Rozitalab Berlin, fuhr nach Hamburg zurück und übergab Darabi das Geld. Bei dieser Sachdarstellung blieb Rozitalab auch auf intensi- ves Befragen und nach Vorhalt der Beweisbehauptungen. Der Zeuge Adnan Ayad bestätigte hingegen, daß Darabi das Geld am 17. September 1992 abgeholt habe. Mit dieserBe- hauptung setzte er sich nicht nur in Widerspruch zu den Bekundungen des Zeugen Rozitalab, sondern auch zu seinen früheren Aussagen im Ermittlungsverfahren. Damals hatte er erklärt, daß er nicht genau wisse, wo sich Darabi am 17.118. September1992 aufgehalten habe; Darabi sei ir-, gendwo im norddeutschen Raum unterwegs gewesen. Wechsel-

209 haft waren auch seine Ausführungen zu der Geldangelegen- heit. Er behauptete, daß am 17. September 1992 ein Fax der Firma Abrishamsaz in Teheran mit der Aufforderung zur Zahlung von 50.000,– DM eingegangen sei. Er habe darauf- hin Kontakt mit Darabi aufgenommen und ihn gebeten, das Geld zu überweisen. Als Adnan Ayad auf Vorhalt merkte, daß seine Auskünfte nicht der Beweisbehauptung entspra- chen, Darabi habe schon am 16. September 1992 von der Forderung gewußt, änderte Adnan Ayad seine Aussage und behauptete, daß das Fax schon ein bis zwei Tage früher eingetroffen sei und daß er die Angelegenheit mit Darabi am 16. September 1992 er6rtert habe. Das Fax konnte der Zeuge nicht vorlegen. Um sich weiterer Befragung zu ent- ziehen, reagierte er auf die Aufforderung, das Fax vorzu- legen, mit der Gegenfrage, woher das Gericht denn über- haupt wisse, daß ein Fax eingegangen sei. Das hatte er selbst kurz zuvor erwähnt. Als sich im Verlauf der weiteren Vernehmung Adnan Ayads herausstellte, daß die in der Rechnung aufgeführten Waren noch gar nicht geliefert worden waren und deshalb keine Dringlichkeit für die Zählung bestand, erkannte Adnan Ayad, daß die von ihm geschilderte Verfahrensweise kauf- männisch unüblich war. Er redete sich damit heraus, daß nicht er Darabi um die Überweisung des Geldbetrages gebe- ten, sondern daß er einer Weisung Darabis entsprochen ha- be, der auf einer schnellen Zahlung bestanden habe. Das wechselhafte und der jeweiligen Situation angepaßte Aussageverhalten des Zeugen Ayad zieht die glaubhaften Bekundungen des Zeugen Rozitalab nicht in Zweifel. Somit sind auch die Angaben Amins über das Alibi Darabis für den 17. September 1992 nicht erschüttert.

210 3. Auch weitere Versuche Darabis, di&Angaben Arnins zu entkräften, blieben ohne Erfolg. a) Internationale Tourismusbörse Nach Aussage Amins hatte ihm Darabi unter anderem Arbeit bei.einer Reisebörse in Berlin verschafft. Dabei kann es sich nur um die einzige derartige Messeveranstaltung in Berlin, die Internationale Tourismusbörse ITE, gehandelt haben. Mit Beweisantrag vom 27. April 1995 behauptete Darabi, daß er dort keinen Stand betrieben habe, so daß Amin bei ihm nicht habe arbeiten können. Der zuständige Sachbear- beiter der Messeleitung, der Zeuge Brink, bekundete hier- zu, daß als Aussteller für den iranischen Stand das Mini- sterium für Kultur und islamische Führung aufgetreten sei. Der Aussteller erhalte für Hilfspersonen, die bei Auf- oder Abbauarbeiten oder während der Messe benötigt würden, auf Wunsch Ausweise mit und ohne Lichtbild. Der Aussteller könne die Ausweise selbst weitergeben. Die Messe ‚überprüfe die Identität der Ausweisinhaber im all- gemeinen nicht. – Abgesehen davon, daß Amin nicht behauptet hatte, ‘Darabi habe auf der Touristik-Messe selbst—einen Stand betrie- ben, erbrachte die Anhörung des Zeugen Brink ein Indiz für den Wahrheitsgehalt der Angaben Amins. Verbindungen Darabis zu dem Ministerium für Kultur und islamische Füh- rung hatten sich im Zusammenhang mit dem iranischen Kul- turfestival in Düsseldorf (S. 186 – 188) ergeben,‘bei dem Darabi mit der Festivaileitung, zusammengearbeitet‘und die Angriffe gegen die Volksmujahedin organisiert hatte. Es drängt sich daher geradezu auf, daß Darabi an seinem

211 Wohnort Berlin und angesichts seiner vielfältigen persön- lichen Beziehungen auch für das Gelingen der iranischen Präsentation auf der ITB eingesetzt wurde. Dazu gehörte die Vermittlung von zuverlässigen und irantreuen Messe- helfern, wie Amin einer war. Amin konnte daher ohne wei- teres durch Vermittlung Darabis in den Besitz eines Mes- seausweises gelangen, und mit dessen Hilfe das Messegelän- de betreten. Die von dem Zeugen Brink vorgelegte Liste der offiziellen Vertreter des iranischen Standes auf der ITB enthält zwar nicht die Namen Darabis und Amins. Das steht den Angaben Amins aber nicht entgegen; denn beide waren nicht offizi- elle Vertreter des Iran. Außerdem wurden nach den Aussa- gen des Zeugen Brink nur solche Personen in die Liste aufgenommen, die ein Visum benötigten. Das traf weder auf Darabj noch auf Amin zu. Die Liste rundete das Bild gleichwohl ab. Auf ihr findet sich unter der Nummer 36 4er Name Nadir Kajoori. Zu einem Mann gleichen Namens mit der wegen der häufig unterschiedlichen Lautumschreibung leicht abweichenden Schreibweise Nader Kajouri hatte Amin bei der Internationalen Tourismusbörse Kontakt. Auf Vor- halt eines in Rheine beschlagnahmten Briefes, der an Amin und Tarek El Shall (= Tarike Sheile) gerichtet war, er- klärte Amin, daß Nader Kajoori ein Mitarbeiter der Lei- tung des iranischen Standes auf der Reisebörse gewesen sei. Der Zeuge Sheile bestätigte das. In dem Brief be- dankte sich Nader Kajoori für die schönen Tage des Zusam- menseins. Das spricht für die Darstellung Amins, daß er auf der ITB Aushjlfsarbeiten verrichtet habe.

1 212 b) Grüne Woche Mit dem Beweisantrag vom 27 April 1992 benannte Darabi mehrere Zeugen, mit denen er den Behauptungen Amins, auf der Landwirtschaftsmesse “Grune Woche“ fur Darabi tätig gewesen zu sein, entgegentrat. Bezüglich der Aus tellung im Jahr 1991 ist die Beweisbehauptung ohne Bedeutung, w il Amin nicht ehaup et hatte, schon 1991 dort gearbei- tet zu haben. Für das Jahr 1992 widerlegen die Aussagen der gehörten Zeugen die Angaben Amins nicht. Der euge Mohamed Halal war seinen Bekundungen zufolge allenfalls eine Stunde am tand des Iran. Seine Aussagen haben daher fur das Beweisthema keine wesentliche Bedeu- tung. Der Zeuge Abbas Halal bekundete, daß er – wie viele andere auch – an vier Tager gegen Entgelt ausgeholfen ha- be beim Auf- und Abbau sei er ‚aber nicht tatig gewesen Der Beantwortung der Frage, ob Arnin auch am Stand ausge- ‘ho fen habe, wich der Zeuge mitder Äußerung aus, daß er – Amin nicht entlohnt habe. Zu einer eindeutigen Aussage f hd sich d r Zeuge nicht bereit. Seine Auskünfte sind daher nicht geeignet, die Angaben Arnins in Zweifel zu ziehen. Das trifft auch für die Bekundungen der Zeugen. Ayad u id Whabizu. Adnan Ayad war nur wenige Stun- tätig; Whabi half auch an dem tunesischei j Startd ‘aus Die beiden Zeugen hatten daher ke±i e ri voll n Überblick über die Dinge, die an dem Stand . . . .‘ .. . des ‘ Iran geschahen. d) – Kosari/Kianfar aa) Durch die Vernehmung des Zeugen Kosari wollte Darabi die Behauptung Amins in der Hauptverhandlung bestätigt wissen, daß Amin in den Tagen vor dem Anschlag mit ver-

213 mutlichen Attentätern in einer Wohnung “Maliks“ in der Buschstraße (richtig: Buschallee) Unterkunft gefunden ha- be. Hierzu behauptete Darabi: Kosari habe sich als Gefangener in der Justizvollzugsan- stalt Moabit mit dem Gefangenen Resa – es handelt sich um den Zeugen Kianfar – von Haftraum zu Haftraum am Fenster unterhalten. In dem Gespräch habe Kosari berichtet, daß er Hussam Chahrour in einer Wohnung im früheren Ostteil Berlins aufgesucht habe, um ihm zur Hochzeit zu gratulie- ren. In der Wohnung habe sich Amin, der in dem Beweisan- trag als Abou Mohamed bezeichnet ist, mit zwei Kosari un- bekannten Arabern aufgehalten. In der Wohnung habe sich auch eine Tasche mit Waffen, unter anderem einer Maschi- nenpistole mit Schalldämpfer, befunden. Die Bedeutung dieses Geschehens habe Kosari erst erkannt, nachdem er Amin in der Haftanstalt wiedergesehen habe. Kosari konnte noch am selben Tage, an dem der Beweisan- trag angebracht worden war, durch den Senat vernommen werden. Die Frage, ob er mit einem der Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt Moabit zusammengetroffen sei, ver- neinte er. Dann bekundete er aber, daß Amin jener Abu Mo- hamad sei, den er in der Wohnung Buschallee gesehen habe. Kosari erklärte ferner, daß Hussam Chahrour ihm einen der beiden Araber als Sharif vorgestellt habe. Die andere Person habe Locken gehabt und eine Brille getragen. Wäh- rend des Beisammenseins habe man Tee getrunken. Während- dessen habe Hussam Chahrour aus einer Sporttasche mehrere Waffen (an anderen Stellen seiner Vernehmung sprach der Zeuge von “vielen“ und dann von “sehr vielen“ Waffen) hervorgeholt und herumgezeigt. Er könne sich nur noch an eine besonders große Waffe erinnern. Sharif habe ihn ge- beten, noch zum Abendessen zu bleiben. Ihm sei aber ganz

214 unheimlich geworden, weil Sharif ihn “so komisch“ ange- schaut habe. Er sei daher gegangen. Die Aussagen Kosaris stellen eine aus Versatzstücken kon- struierte Geschichte dar. Die behaupteten Vorgänge in der Buschallee sind ein Abbild der unglaubhaften Aussagen Amins in der Hauptverhandlung (S. 139). Die Personenbe- schreibung eines der- “Araber“ geht auf ein veröffentlich- tes Phantombild zurück, das nach Angaben des Taxifahrers Knape von einem der drei Fahrgäste gefertigt worden war, die er am Tatabend in der Buschallee aufgenommen und an der Ecke Nachodstraße/Prager Straße abgesetzt hatte. Die Fahrgäste haben mit der Tat indes nichts zu tun. Weil Kosari seine. Darstellung erfunden hatte, war es ihm auch nicht möglich, die von ihm erwähnte Wohnung oder das Haus an Hand von Lichtbildern der Straßenzüge wiederzuerken- nen. – Geradezu abenteuerlich und unbedarft mutet die Darstel- lung Kosaris über den Ablauf des Beisammenseins an. Es setzt ein hohes Maß an Naivität voraus zu glauben, daß die Täter des Anschlages einer fremden Person wie Kosari den Zugang zu ihrer konspirativen Unterkunft ermöglicht, ihm die Waffen präsentiert und ihn zum Abendessen einge- laden haben könnten. – -. -‘ Daß der Zeuge. vereidigt wurde, ändert nichts an der Un- glaubhaftigkeit seinerAussage ; Daß von ihr nichts zu halten ist, ergeben auch die Bekundungen des Zeugen Klan- far. – bb) Der Zeuge Kianfar, ein Landsmann Darabis und des Zeu- gen Kosari, wurde am selben Tag wie Kosari vernommen. Er bekundete, daß er als Hausarbeiter Kontakte mit Darabi

215 gehabt und während des Hofgangs mit Kosari gesprochen ha- be. In Gesprächen zwischen Darabi und Kosari, die an den Fenstern der Hafträume geführt worden seien und die er bruchstückhaft mitverfolgt habe, hätten beide die Aussage Kosaris abgesprochen. Kosari sei bereit gewesen, Darabi zu helfen. Daß Kianfar solche Gespräche zwischen Darabi und Kosari verfolgen konnte, ergibt sich daraus, daß nach Auskünften der Justizvollzugsanstalt Moabit zu der maß- geblichen Zeit Darabi in dem Haftraum H 261, Kosari in dem darüber liegenden Haftraum H 360 und Kianfar einen Stock höher in dem Haftraum H 460 untergebracht waren. Kianfar konnte die in Farsi geführten Unterredungen zwi- schen Darabi und Kosari nicht nur akustisch, sondern auch sprachlich verstehen. Denn ohne den Geburtsort Darabis zu kennen, merkte der Zeuge Kianfar an, daß Darabi mit ka- zerouner Akzent gesprochen habe. Erschüttert ist auch die Aussage Kosaris, daß er in der Justizvollzugsanstalt Moabit den Angeklagten Amin gesehen habe. Kianfar bekundete, daß Kosari ihm gegenüber erwähnt habe, einen Abu Mohamad wiedererkannt zu haben, der unter dem Verdacht des Umgangs mit Falschgeld inhaftiert sei. Dieser Umstand traf auf Amin aber nicht zu. Unter dem Verdacht des Umgangs mit Falschgeld befand sich vielmehr der Zeuge Alian in Haft. Der Senat hat nach alledem keinen Zweifel daran, daß Darabi unter Ausnutzung des Namens Abu Mohamad, der in diesem Fall nicht Amin, sondern der Person Alians beige- legt war, in Verbindung der ihm bekannten Aussage des Zeuge Knape und der Einlassung Amins in der Hauptverhand- lung die Beweisbehauptungen zusammenstellte und durch Kosari vortragen ließ, um sich eines anderen Beweismit- tels als seiner eigenen Einlassung zu bedienen.

216 IV. ‘Die Auf zeichnungen‘über die Benutzung des Mobilfunk- telefons ergeben, daß Darabi nach der Tat eine erhebliche Aktivität entfaltete und Verbindung mit Personen ufnahm, die in Beziehung zu der Tat standen. a) In der Zeit vom 27. September 1992 bis zum 3. Oktober 1992, in der sich Darabi im Iran aufhielt, liefen aus d m MSC-Bereich Berlin sämtliche Gespräche mit Ausnahme v6n zwei Anrufen, die eine Verm 6 gensverwaltungsfirma und eine Rechtsanwältin betrafen, bei den Brüdern Adnan und Yussef Ayad ein. Das spricht für die mit, einem Beweisantrag auf- gestellte Behauptung Darabis, daß in dieser Zeit sein Ge- schäftspartner Adnan Ayad das Mobilfunktelefon benutzt habe. Das änderte sich aber nach der Rückkehr Darabis am 4. Ok- tober 1992. Am 5. Oktober setzte ab 12.42 Uhr eine Reihe von Gesprächen ein, die in kurzen Abständen geführt wur- den. Hiervon sind die Gespräche um 12.44 Uhr mit Dhaini und eine halbe Stunde später mit Ah Sabra hervorzuheben. Beide Personen hätten Bezug zur Tat. Dhaini war mit Dara- bi und Amin befreundet, der bei ihm nach der Tat über- 1 nachten wollte und. Kleidungsstücke zurückließ. Ah Sabra hatte das Fluchtfahrzeug beschafft. Beweismittel über den Inhalt der Gespräche stehen nicht zur Verfügung. Dennoch ist den Umständen nach die Schlußfolgerung gerechtfer- tigt, daß Darabi die Gespräche führte und zumindest ver- suchte, bei Dhaini und Ah Sabra Auskünfte über den Sach- stand einzuziehen und das weitere Vorgehen zu besprechen. Adnan Ayad hatte, wie er zugab, keine Veranlassung, mit Dhaini und Ah Sabra zu telefonieren.

217 Für den Vormittag des 8. Oktober 1992 ist ein Telefonge- spräch mit Bahman Brendjian vermerkt. Bahman Brendjian war der Bruder Bahram Brendjians, der Darabi die Wohnung Senf tenberger Ring 7 überlassen hatte. Zwischen Darabi und Bahman Brendjian bestand eine enge Freundschaft. Seit 1984 waren beide im Vorstand der VIS tätig. Im Vorstand des Islamischen Einheitszentrunis bekleidete Bahman Brend- jian im Jahre 1989, als Darabi zweiter Vorsitiender war, das Amt des Schatzmeisters. Von ihm konnte sich Darabi weitere Auskünfte erhoffen. Denn nach den Erkenntnissen des Zeugen Grünewald vom BfV arbeitete Bahman Brendjian etwa ab 1989 für den iranischen Geheimdienst. Diese Er- kenntnisse sind zuverlässig. Ihnen entsprechen die Aus- führungen zu den Aufgaben der VIS und der UISA, der Aus- wahl ihrer Führungsfunktjonäre und die Tatsache, daß Bahman Brendjian im Generalkonsulat des Iran in Berlin größtes Vertrauen genoß. Seine deutsche Ehefrau war dort als Sekretärin und er selbst später als Dolmetscher tä- tig. Die Behauptung Darabis, Adnan Ayad habe das Gespräch ge- führt, trifft nicht zu. Abgesehen davon, daß Adnan Ayad keine Veranlassung hatte, mit Bahman Brendjian Kontakt aufzunehmen, stand ihm das Mobilfunktelefon erst während einer Geschäftsreise nach Wolfsburg und zu der Familie Barjekli nacIi Goslar zur Verfügun g. Diese Reise trat er, wie er bekundete, in den Mittagsstunden des 8. Oktober 1992 an, so. daß Darabi das Gespräch mit Bahman Brendjian führen konnte. Dazu paßt, daß Bahman Brendjian am Nach- mittag desselben Tages die Geschäftsräume der Firma Dara- bi & Ayad aufsuchte.

218 V. Fluchtvorhaben Darabis Nach den Bekundungen der Zeugen Kiedrowski und Adnan Ayad wollte Darabi zwischen dem 8. und 10. Oktober 1992 wieder in den Iran fliegen. Den Flugschein hatte er, da er mit dem Ticket für den Flug am 4. Oktober 1992 von Teheran nach Hamburg bereits den Rückflug bezahlt und nur den Zeitpunkt offengelassen hatte. Dem in Aussicht genommenen Rückflug maß der Zeuge Adnan Ayad einen reinen geschäft- lichen Zweck bei. Hierzu legte er ein Schreiben vor, nach dessen Inhalt die Firma Abrishamsaz unter dem 8. Oktober 1992 bat, Darabi rn6ge in den Iran zu kommen, um dort be- stellte Kleidungsstücke und andere Waren zu besichtigen. Dieses Schreiben beweist jedoch nichts. Es ist gefälscht und verfolgte nur den Zweck, die geplante Rückreise Dara- bis als harmlos erscheinen zu lassen. Das Schreiben ist eine Collage. Mindestens zwei Einzel- teile, von denen eines den Briefkopf der Firma Abrisham- saz trug und ein weiteres Eintragungen mit einer anderen Schreibmaschine enthielt, wurden zusammengefügt, fotoko- piert und anschließend durch ein Faxgerät geschickt. Die- se Beurteilung stützt der Senat nicht nur auf das Gutach- ten des Bundeskrjmjnalamtes vom 27. Juli 1995, das aller- dings aufgrund der Qualität des untersuchten Schrif t- stücks und des Mangels an Vergleichsmaterial nur zu dem Ergebnis kommt, daß die Auffälligkeiten “überwiegend“ für eine Fälschung sprächen. Der Senat,zieht auch andere Um- stände heran. So stand in Rechnungen der genannten Firma vom 21. September 1991 und vom 13. August 1992, zu denen sich Ayad ebenfalls äußerte, das Datum stets neben dem im Briefkopf vorgedruckten Wort “Date“. In der Collage steht das Datum dagegen im freien Raum. Im Kopf- und Fußbereich weist die Collage Winkelabweichungen des Zeilenverlaufs

219 auf. Solche fehlen in den Rechnungen. Die Gesamtbeurtei- lung unter Berücksichtigung der dem Senat zur Verfügung stehenden Vergleichsmöglichkeiten erlaubt es daher, eine Fälschung als erwiesen zu erachten. Der Umstand, daß Adnan Ayad die Behauptung, die beabsich- tigte Rückreise Darabis habe geschäftlichen Zwecken die- nen sollen, an den Inhalt eines gefälschten Schriftstücks knüpft, macht seine Aussage auch dazu unglaubhaft und er- weist sie als Gefälligkeitsaussage. Die Festnahmen Amins und Rhayels am 4. Oktober 1992 und die aufgrund eines Be- weisantrages festgestellte Tatsache, daß die Presse am 7. Oktober 1992 über den Handflächenabdruck Rhayels berich- tet hatte, ließen es Darabi vielmehr angezeigt erschei- nen, sich schleunigst aus Deutschland abzusetzen. Die Rückreise sollte daher seiner mindestens vorübergehenden Flucht dienen, um im Iran die weitere Entwicklung der Dinge abzuwarten. iA VI. Zusammenfassung Grundlage für die Überzeugungsbildung des Senats von der Beteiligung Darabis an der Tat ist die Aussage Amins im Ermittlungsverfahren, deren Zuverlässigkeit sich ungeach- tet der zahlreichen Versuche insbesondere Darabis und Rhayels, sie durch Zeugenaussagen für entgegenstehende Beweisbehauptungen zu erschüttern, durchweg erwiesen hat. Daß Darabi die Tatvorbereitung in Berlin leitete, wird auch durch die Angaben Ayads gegenüber dem Zeugen Mohamad Jarade bestätigt, Darabi sei ihr Boß gewesen, und durch die Angabe Ayads im Ermittlungsverfahren, Darabi sei, was hier jeder wisse, Chef der Hizballah in Berlin.

220 Zu der Schilderung Amins über die maßgebliche Rolle Dara- bis passen dessen durch vielfältige Beweismittei belegte J ktivitäten, die seine Eignung und Bereitschaft verdeut- lichen, als Empfänger des Auftrages den Anschlag durch personelle und logistische Maßnahmen vorOrt zü organi- sieren. DIe Aussage Bahram Brendjians bestätigt die Einlassung Amins in dem wichtigen Punkt der Beschaffung der konspi – rat ven Wohnung im Senftenberger Ring durch Darabi. Schließlich stimmt das Ergebnis der Beweisaufnahme über die Funktion Darabis und seine Aktivitäten bei der Tat- vorbereitung in vielfältig ‘er Weise mit dem üblichen Ab-, lauf von Anschlägen im Ausland überein, wie sie der Zeuge Mesbahi auch aus eigener Erfahrung schilderte. Abschnitt F : Feststellungen zu Rhayel 1. Einlassungen Rhayeis 1. Rhayel äußerte sich am Tage seiner Festnahme, dem 4 . Oktober 1992, gegenüber dem Beamten KHK van Treek und “am Tage danach vor dem Ermittlungsrichter des Bundesge- richtshofs RiBGH Dr. Beyer. Über den Inhalt der Verneh- mür nhat der Senat die beiden Verhörspersonen als Zeu- gen gehört ind die Niederschrift der richterlichen Ver- nehmung verlesen. a) In der kriminalpolizeilichen Vernehmung am 4. Oktober 1992 erklärte Rhayel nach Beratung und in Anwesenheit seines damaligen Verteidigers zu seinen persönlichen Ver-

221 h

222 viert noch ein Cafd besucht. Danach sei er zu Majdi Chahrour gefahren und habe dort übernachtet. Am 27. oder 28. September 1992 sei er mit Atris und Hus- sam Chahrour in einem Pkw der Marke Opel, der – wie er vermute – einem Angestellten Alians gehört habe, nach Rheine zu Ahmed Amin gefahren, den er schon seit langem kenne; im Libanon seien sie Nachbarn gewesen. Daher kenne er auch Youssef Amin, dem er zusätzlich unter dem Namen Ammash bekannt.sei. In Rheine habe Atris einen Wagen kau- fen wollen. I i . Die sichergestellten Geldbeträge von 1.0.000,– 1DM, 3.650,– DM und 31.500,– libanesischen Pfund gehörten ihm. Das Geld sei für seine Geschwister im Libanon be- stimmt; Ahrned Amin habe es dorthin bringen sollen. Später erklärte Rhayel, daß er die 10.000,– DM, die er durch den Handel mit Autos verdient habe, selbst habe in den Libanon bringen wollen. fl.L – Zu mehreren in Rheine sichergestellten Asservaten machte Rhayel ergänzende Angaben. Er bekannte sich zu der auf den Namen Ernad Ammash lautenden Bescheinigung einer Be- hörde in Beirut und zu dem Paß auf seinen Namen Rhayel. Die Bescheinigung habe er sich beschafft, um eine Duldung zu erlangen. Auch den Paß habe er sich anstelle seines bei der Poiiizej in B i lin verbliebenen Passe von seiner Mutter besorgen und von Majd. oder Ah Chahrour nach Ber- lin bringen lassen. Zu dem P ß auf den Namen Chaouki Atris mit dem Lichtbild Rhayels erklärte er, daß er den Paß von Mohamad Atris erhalten habe, weil er für Deutsch- land keine Aufentha1ts rlaubnjs gehabt habe. Er habe den Paß etwa am 25. oder 26. September 1992 in Berlin einem Tunesier namens Abdel Jabbar, der in den Niederlanden

223 wohne, zur Fälschung übergeben und danach absprachegemäß am Bahnhof in Rheine gegen eine Zahlung von 400,– DM zu- rückerhalten. – b) In der richterlichen Vernehmung am 5. Oktober 1992 wiederholte Rhayel zu seiner Person, daß er 1967 in El Khyam im Libanon geboren sei. Auf die Frage nach seinem Aufenthalt am 17. September 1992 antwortete er, daß er als Kind einen Unfall gehabt habe, deshalb an Gedächtnis- schwund leide und sich nicht erinnern könne. Er bestritt, an dem Anschlag beteiligt gewesen zu sein, machte als Alibi das Beisammensein in dem Lokal “Rosario“ mit der Begründung geltend, daß er sich bei der vorangegangenen Vernehmung an die Dinge nicht genau erinnert habe, und erklärte zu den Spuren an dem Magazin der Pistole, daß er am 18. oder 20. September 1992 am Kurfürstendamm in Ber- im einen Jugoslawen getroffen habe. Der Mann habe ihm sieben kleine Pistolen angeboten, von denen er einige an- gefaßt und bei zweien die Magazine herausgenommen habe. Die Fahrt mit Mohamad Atris und Hussam Chahrour nach Rheine datierte er auf den 24. oder 25. September 1992 und behauptete, daß er nur mitgefahren sei, um Amin einen Besuch zu machen. Anschließend habe er nach Berlin zu- rückkehren und von dort in den Libanon fliegen wollen, weil er seit dem 15. September 1992 habe abgeschoben wer- den sollen. Als den Fälscher des Passes von Chaouk-i Atris nannte er einen Marokkaner. 2. Zu Beginn der Hauptverhandlung ließ Rhayel durch seine Verteidiger am 28. Oktober 1993 erklären, daß er als Ab- bas Hussein Rhayel am 12. November 1967 in El Khyam gebo- ren sei. Zur Sache äußerte er sich nicht.. In seinem letz- ten Wort behauptete Rhayel hingegen, daß er am 12. Dezem-

224 ber 1971 geboren sei. Zur Sache führte er aus, daß er mit dem Bruder Darabis bis März/April 1992, danach allein und ab Juli 1992 mit Hassan Ayad, dieser allerdings nicht re- gelmäßig, in Darabis Wohnung in der Detmolder Straße 64 B gewohnt habe. Dort habe auch Amin abund zü übernachtet, wenn er in Berlin gewesen sei. Eine Tatbeteiligung.be- stritt Rhayel mit dem Vorbringen, daß er nie in dem Lokal “Mykonos“ gewesen sei. Ein “Tötungsbefehl“ habe ihm nicht vorgelegen. Rhayel trat der Aussage Amins entgegen und behauptete, nicht geäußert zu haben, daß der Iran hinter ihnen stehe. In Anlehnung andie Aussage Amins in der Hauptverhandlung, daß Rhayel inder Wohnung “Malik“ g ewe- sen sei, als dort die Waffen vorgelegen hätten, erk1 rte Rhayel, daß er die Waffen zwar gesehen habe; er habe aber niemanden getötet. Seine Aussagen vor der Polizei und dem RiBGE Dr. Beyer seien nicht wahr; er sei damals ängstlich gewesen und habe nicht gewußt, was vorgehe. Zu einer Or— g n sation wie der Hizballah habe er niemals Beziehungen gehabt. Ein Teil des beschlagnahrntenGeldes gehöre seinem Bruder, einen Teil habe er für Waisenkinder spenden wol- len und der Rest gehöre ihm. Die Opfer täten ihm leid. II. Würdigung der Einlassungen —jj r – 1. Altersangaben des Geburtsdatums vom 12. Dezember 1971 machte Rhayel geltend, zur Tatzeit am 17. September 1992 erst zwanzig Jahre und neun Monate alt gewesen zu sein, und die Tat, falls sie ihm nachgewiesen werden sollte, als Heranwachsender ( 1 Abs. 2 JGG) begangen zu haben, so daß die Frage der Anwendung von Jugendstraf- recht ( 1 Abs. 1 JGG) hätte erörtert werden -müssen. Das Vorbringen Rhayels ist unglaubhaft. Der Senat hat keinen

225 Zweifel daran, daß die Angaben, die Rhayel zu seinem Al- ter im Ermittlungsverfahren und zu Beginn der Hauptver- handlung gemacht hat, der Wahrheit entsprechen. Rhayel sah anfangs keinen Anlaß, das Geburtsjahr 1967 in Frage zu stellen, obwohl er die Schwere des Tatvorwurfs kannte und wußte, daß ihm im Falle des Schuldspruchs die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe drohte. Er bekannte sich selbst wiederholt zu diesem Geburtsjahr und nannte es auch gegenüber dem Sachverständigen Dr. Baljer, der ihn im März/April 1993 wegen der behaupteten Gedächt- nisschwäche untersucht hatte. Der auf seinen richtigen Namen Abbas Rhayel lautende libanesische Reisepaß weist ebenfalls 1967 als das Jahr der Geburt aus. Eine abwei- chende Geburtsangabe machte Rhayel lediglich im Zusammen- hang mit Vorteilen, die er für seinen ausländerrechtli- chen Status zu erreichen trachtete. Zur Erlangung der Duldung in Berlin als Imad Amasch legte er die libanesi- sche Bescheinigung mit dem Geburtsjahr 1968 vor. Diese Personaldaten sind falsch, weil sie mit den Aliasnamen über die Identität Rhayels täuschen sollten, und haben für die Beurteilung des tatsächlichen Alters keine Bedeu- tung. Es ist demnach festzustellen, daß Rhayel im Jahr 1967, seinen ergänzenden Angaben zufolge am 12. November, geboren wurde. 2. Persönliche Verhältnisse Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen be- ruhen auf den Angaben Rhayels im vorliegenden Verfahren und in Urkunden aus seiner Ausländerakte. Seine Zugehö- rigkeit zur Hizballah ist aufgrund derselben Beweismittel erwiesen wie im Fall Amin (S. 164 ff.)

226 3. Persönhichkeitsmerkmale Der Sachverständige Dr. Baijer, der den seinerzeit in der Justizvollzugsanstalt Frankenthal inhaftierten Rhayel un- tersucht hatte, war damals ärztlicher Direktor des Be- handlungszentrums für forensische Psychiatrie im psychia- trischen Landeskrankenhaus Wiesloch. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen steht für den Senat nach eigener Prüfung fest, daß der Angeklagte Rhayel entgegen seiner Einlassung nicht an Gedächtnis- schwund leidet,er deshalb nicht gehindert war, sich sachgerecht einzulassen, und daß er auch sonst in seiner Handlungsfähigkeit und seiner Schuldfähigkeit insgesamt nicht beeinträchtigt war. Der Sachverständige stellte weder körperliche noch seeli- sche oder intelligenzmäßige Defekte fest. Das EEG ergab ein unauffälliges Hirnstrombild; ebenso normal stellte sich der körperlich-neurologische Befund dar. Rhayel war während der Untersuchung bewußtseinsklar, örtlich, zeit- lich und situativ sowie zur Person orientiert. Das forma- le Denken war ungestört. Inhaltliche Denkstörungen wie Wahnideen oder Halluzinationen waren weder aufgrund der Anamnese noch aufgrund der Untersuchungssituation festzu- stellen. Der Benton-Test sprach ebenfalls gegen eine Stö- rung der Intelligenzfunktion. Die psychologische Zusatz- begutachtung ergab bei dem sprachfreien Intelligenztest (raven; standard-progrecive-matrices) einen noch inner- halb der Norm liegenden Intelligenzquotienten von 90 (entsprechend Hawie) . Dabei gewann der Sachverständige aufgrund des gesamten Untersuchungsergebnisses den Ein- druck, daß Rhayel intelligenter ist, als der Intelligen- zquotient ausweist. Einen Leistungsabfall im Mittelbe-

227 reich des Aufmerksamkeits-Belastbarkeits-Tests führte der Sachverständige vorrangig darauf zurück, daß Rhayel be- wußt wurde, daß mit dem Test auch eine Gedächtnisprüfung verbunden war. Störungen des Gedächtnisses oder der Merkfähigkeit ließen sich aber nicht objektivieren. Rhayel wies zwar ständig auf Störungen des Langzeitge- dächtnisses hin, behauptete, daß er nicht wisse, was er bis zu seiner Ausreise aus dem Libanon gemacht habe, und gab die Zahl seiner Geschwister wechselnd von zwei bis acht an. Die geltend gemachten Ausfälle sind aber, wie der Sachverständige überzeugend ausführte, im Hinblick auf das vorhandene Kurzzeit- und Arbeitsgedächtnis und die Normalität der sonstigen Funktionen Rhayels wissen- schaftlich widerlegt und nur vorgetäuscht. Mit der Behauptung fehlender Doppelsozialisation brachte Rhayel zum Ausdruck, daß er in Deutschland keine Kontakte zu Deutschen oder anderen nichtarabischen Personen unter- halten und keine Gelegenheit gehabt habe, die deutsche Sprache zu erlernen. Deshalb habe er sich nicht mit hie- sigen gesellschaftlichen Anschauungen und Wertmaßstäben vertraut machen können. Hierzu erklärte der Sachverstän- dig, daß er aufgrund der nur dürftigen Angaben Rhayels keine auch nur annähernd verläßliche Aussage treffen kön- ne. Auf Fragen zur Religiosität Rhayels äußerte der Sachver- ständige, daß er trotz eingehender Befragung von Rhayel nie den Eindruck eines tief religiösen, schon gar nicht religiös-fanatischen Menschen gewonnen habe. Zu der in dem schriftlichen Gutachten verwendeten und mit den Aus- führungen in der Hauptverhandlung scheinbar in Wider- spruch stehenden Fassung, daß sich Rhayel unauffällig und gelassen nach “Art“ gläubiger oder politisch streng ori-

228 entierter Menschen verhalten habe, die sich in ihrer re- ligiösen und politischen Überzeugung aufgehoben undvor allen Gefährdungen sicher wüßten, erklärte der Sachver- ständige, er habe damit zum Ausdruck bringen wollen, daß. Rhayel versucht habe, sich als religiösen Menschen darzu- stellen. Diese Bewertung .bezog der Sachverständige auch auf die Aussage in dem schriftlichen Gutachten, daß Rhayel versucht habe, von sich das “Bild“ eines fest im muslimischerj Glauben und in seiner Familie verankerten Mannes zu zeichnen. Rhayel habe von seiner religiösen Einstellung eher spielerisch gesprochen.. und sie auf die Einhaltung von Ritualen verengt. So habe Rhayel erklärt, daß er natürlich sehr gläubig sei, bete und faste, und daran die Frage geknüpft: “Ist das religiös genug?“. Nur auf Vorhalt des Sachverständigen, daß es auch auf das Einhalten der ethischen Grundsätze einer Religion ankom- me, habe Rhayel Zustimmung angedeutet. Von sich aus kam Rhayel nicht auf diese Sicht. Daß Rhayel die formalen Re- geln seines Glaubens streng einhielt, ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen Üstündag, Tahmasbi-Esmeti und Ismail El Moussaoui sowie aus seinen häufigen Besuchen der Mo- schee. Die Gelassenheit, die Rhayel dem Sachverständigen gezeigt hatte, erklärt sich aus einem praktischen Grund. Er kommt in der von Amin zitierten Äußerung Rhayels zum Ausdruck, daß der Iran hinter ihnen stehe und sich für sie einsetzen werde. 4. Tatmotiv Das Motiv, das Rhayels Handeln maßgeblich bestimmte, ent- spricht dem des Angeklagten Amin; die dortigen Ausführun- gen (5. 160 ff.) gelten auch hier mit dem bereits erwähn- ten Unterschied, daß bezüglich Rhayel in der Beweisauf- nahme keine Umstände erkennbar wurden, die darauf schlie-

229 ßen lassen, Rhayel sei nicht vorbehaltlos zur Mitwirkung an der Tat bereit gewesen. Das liegt nicht daran, daß Rhayel zur Sache kaum etwas aussagte. Den überzeugenden Angaben Amins, der unverdächtig ist, seinen engen Freund und Kampfgefährten zu Unrecht belastet zu haben, läßt sich entnehmen, daß Rhayel auch über seine wesentliche Funktion als Pistolenschütze hinaus das Gelingen des An- schlags und die Verhinderung seiner Aufklärung aktiv un- terstützte. Rhayel und nach ihm Darabi, riefen Arnin am 11. September 1992 nach Berlin, wo die Tätergruppe sich sammelte. Rhayel erhielt von Darabi den Auftrag, in der Wohnung Detmolder Straße 64 B alle Spuren zu beseitigen, und er führte ihn aus. Dasselbe gilt für den Auftrag Sha- rifs an Rhayel und Haidar, die Waffen herbeizuholen; für deren unauf fälligen Transport besorgten beide die Sport- tasche. Als Amin seine Ehefrau anrief, wurde er von Rhayel angewiesen, ihr wahrheitswidrig zu erklären, er – Amin – arbeite auf einem Messestand in Hannover. Nach der Tat bedrängte Rhayel Amin in Rheine, ebenfalls Deutsch- land zu verlassen. Der vorbehaltlose Einsatz Rhayels ent- spricht seiner Charakterisierung durch Ismail El Mous- saoui, Rhayel habe sich bei den Straßenkämpfen in Beirut als besonders mutig, bedenkenlos und einsatzbereit erwie- sen. So verhielt er sich auch hier und warf Amin wegen dessen zwiespältigen Verhaltens später Feigheit vor. 5. Handflächenabdruck Die Einlassung Rhayels zu dem Handflächenabdruck auf dem Magazin der Pistole Liama ist unglaubhaft und durch die bereits erörterten Beweisergebnisse widerlegt. Die Pisto- le ist eine der Tatwaffen. Rhayel verwendete sie bei der Ausführung der Tat. Amin legte sie im Fluchtwagen in die

230 Sporttasche; Haidar legte sie mit der Tasche in der Cicerostraße unter einem anderen Wagen ab. Wäre die Ein- lassung Rhayels richtig, müßte der tatunbeteiligte Jugo- siawe die Waffe nach der Tat erhalten, sie auf dem Kur- fürstendamm zufällig Rhayel gezeigt und anschließend in die Sporttasche gelegt haben. Ein solcher Geschehensab- lauf ist selbst dann nicht nachvollziehbar, wenn man der als Hilfestellung für Rhayel gedachten falschen Einlas- sung Amins folgen würde, wonach Rhayel mit einem Jugosla- wen in die Wohnung HMaliks gekommen sei, als dort die Tatwaffen vorgelegen hätten. Im übrigen behauptete Rhayel nicht, dort die Waffe und insbesondere das Magazin in Händen gehabt zu haben. 6. Alibi für die Tatzeit des 17. September 1992 a) Unhaitbar ist das Vorbringen Rhayels, Mohamad Atris habe an der Zusammenkunft vom 17. September 1992 in dem Lokal “Rosario“ von 20.00 bis 01.00 Uhr teilgenommen. Atris wurde seinen glaubhaften Angaben zufolge, die er auf Vorhalte von Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfah- ren machte, am 17. September 1992 um 23.00 Uhr mit seinem Wagen am Siemensdamm/Ecke Wiesenweg von der Polizei ange- halten. Deshalb ist die Aussage des Zeugen Alian falsch, wonach Atris kurz vor 23.00 Uhr in dem Lokal erschienen sei und sich dort bis gegen 00.30 Uhr oder 01.00 Uhr auf- gehalten habe. Daß Alian gelogen hat, ergibt sich ferner aus der Einlassung des Angeklagten Atris, Alian habe nach seiner Vernehmung am 5. Oktober 1995 von ihm verlangt, eine falsche Aussage zu machen und seine‘ Anwesenheit in dem Lokal zu bestätigen. ‘

231 b) Die Behauptung Rhayels, daß Alian und Hussam Chahrour ab 20.00 Uhr mit ihm in dem Lokal zusammen gewesen seien, ist widerlegt. Beide Zeugen gaben in ihren Beschuldigtenvernehmungen am 4. Oktober 1992 (Chahrour) und am 5. Oktober 1992 (Alian) eine im wesentlichen übereinstimmende Darstellung des Ab- lauf s am Abend des Tattages. In dieser Schilderung kommt Rhayel nicht vor. Danach seien sie beide etwa um 18.30 Uhr in die Sportschule am Nollendorfplatz gegangen und hätten bis ca. 20.00 Uhr trainiert. Anschließend hätten sie einen Stadtbummel unternommen. Chahrour meinte, daß sie sich etwa um 01.00 Uhr getrennt hätten. Alian erklär- te, daß er sich bereits gegen 23.00 Uhr auf den Weg in sein Lokal gemacht habe, um vor Betriebsschluß um 24.00 Uhr die Tagesabrechnung fertigzustellen. Gegen 01.00 Uhr am 18. September 1992 habe er das Lokal geschlossen und sei nach Hause gefahren. Als Alian am 6. Oktober 1992 die Angaben Hussam Chahrours vorgehalten wurden, bestätigte Alian, daß sie beide nach dem Training zunächst für kurze Zeit in sein Lokal gefah- ren seien, wo er einige Warenbestellungen für den näch- sten Tag aufgegeben habe. Alian blieb aber dabei, daß sie beide sich nach dem Stadtbummel vor 01.00 Uhr getrennt hätten. Alian und Chahrour hielten an ihren Darstellungen im we- sentlichen auch fest, nachdem die Angaben Rhayels Alian am 5. Oktober 1992 und Hussam Chahrour am 27. Oktober 1992 vorgehalten worden waren. Alian zeigte sich darauf- hin allerdings bereit, Rhayel entgegenzukommen, und er- gänzte seine Darstellung dahin, daß sich Rhayel und Atris in dem Lokal befunden hätten, als er nach 23.00 Uhr dort

232 angekommen sei. Er habe beide nur kurz begrüßt, weil er seine Abrechnung habe machen müssen. Als er gegen 01.00 Uhr das Lokal geschlossen habe, seien Rhayel und Atris gemeinsam weggefahren. Diese Aussage ist somit ebenfalls nicht geeignet, das behauptete Alibi zu stützen; denn über den Verbleib Rhayels zur Tatzeit gegen 22.50 Uhr verhielt sich Alian nicht. – In seiner Vernehmung vom 27. Oktober 1992 machte Alian Einschränkungen und gab an, daß er sich an den genauen, zeitlichen Ablauf des Abends des 17., September 1992 nicht mehr erinnern könne. Er behauptete aber, sich gegen Mit- ternacht von Hussam Chahrour getrennt zu haben. Auch hiernach konnte Alian über den Verbleib Rhayels zur Tat— zeit nichts sagen. c) In der Hauptverhandlung gaben Alian und Hussam Chahrour eine bis in Einzelheiten nahezu wörtlich über- einstimmende Darstellung und erklärten: Rhayel habe im Lokal “Rosario“ angerufen und mit Chah- rour, den er nach dessen Rückkehr aus dem Libanon habe sehen wollen, vereinbart, sich im Sportclub am Nollen- dorfplatz zu treffen. Alian und Chahrour seien hingef ah- ren, hätten aber bis etwa 20.00 Uhr vergebens auf Rhayel gewartet. Anschließend seien sie in-das tfRosarion zurück- gekehrt. Beide hoben hervor, daß sie die Räumlichkeiten durch die Hintertür zur Küche betreten und deshalb die- Gäste im Lokal nicht wahrgenommen hätten. Alian führte wejt erhin aus, daß er während des anschließenden Stadt- bummels seinen Begleiter Hussam Chahrour darauf hingewie- sen habe, daß er noch vor 23.00 Uhr wieder im Lokal sein müsse, um Waren zu bestellen. Chahrour fügte ergänzend hinzu, daß Alian ihn 22 Minuten vor 23.00 Uhr nach der

233 Zeit gefragt habe. Alian fuhr fort, daß er und Hussam Chahrour um 22.50 im Lokal eingetroffen seien. Dort habe sich Rhayel bereits aufgehalten. Chahrour habe sich zu Rhayel gesetzt; Alian habe für Rhayel gekocht und nach zehn Minuten das Essen serviert. Im Verlauf des Abends sei Atris hinzugekommen. Bis gegen 00.30 Uhr oder 01.00 Uhr seien sie dann zusammengewesen. Chahrour gab an, sich an das Erscheinen von Atris nicht erinnern zu können; er behauptete aber, daß er und Rhayel nach Betriebsschluß gegen 00.30 Uhr oder 01.00 Uhr noch das Caf “Tolstefanz“ aufgesucht hätten. Diesen Aussagen ist nicht zu folgen; sie entlarven sich als Gefälligkeitsaussagen. Die Behauptungen Alians und Chahrours, das Lokal durch die Hintertür zur Küche betre- ten und deshalb die Gäste in dem Lokal nicht wahrgenommen zu haben, ist ein geschickt abgesprochener Einfall, mit dem Alian und Chahrour bezweckten, einerseits von ihren früheren Aussagen möglichst wenig abzuweichen und ande- rerseits die Einlassung Rhayels als möglich erscheinen zu lassen, er habe sich bereits ab 20.00 Uhr im “Rosario“ aufgehalten. Aliari und Chahrour setzten sich nicht nur mit ihren früheren Aussagen in Widerspruch; sie bemühten sich auch eindeutig, durch eine nunmehr auf die Minute genau abgestellte Schilderung Rhayel für die Tatzeit ge- gen 22.50 Uhr ein Alibi zu verschaffen. Ihre Bekundungen erfahren auch nicht dadurch eine andere Bewertung, daß Alian seine früheren Angaben vom 5. Oktober 1992, die den Abend des 17. September 1992 betreffen und in denen Rhayel nicht vorkam, mit dem Vorbringen erklärte, daß er seinerzeit nicht habe zugeben wollen, Rhayel zu kennen. Ähnlich argumentierte Hussam Chahrour hinsichtlich seiner Angaben vom 27. Oktober 1992. Dabei übersahen beide Zeu- gen, daß sie bereits zugegeben hatten (Alian am 5. Okto—

234 ber 1992 und Chahrour bis zum 27. Oktober 1992), Rhayel zu kennen. Trotz Offenlegung ihrer Bekanntschaft mit Rhayel hatten sie damals dessen Alibivorbringen.nicht be- stätigt. Daß von den Bekundungen der Zeugen Alian und Hussam Chahrour nichts zu halten ist, ergeben auch die Aussagen des Kellners Tahmasbi-Esmeti. Rhayel hatte ihn als Zeugen für seine Behauptung genannt, daß er am 17. September 1992 gegen 19.30 Uhr im Lokal “Rosario“ erschienen sei und es erst gegen Mitternacht wieder verlassen habe. Der Zeuge bestätigte das nicht. Tahmasbi-Esmeti bekundete, daß Rhayel zwar am 18. September 1992, aber mit Sichert- heit nicht am Vortag in dem Lokal gewesen sei; denn am 18. September 1992 habe er Rhayel eine Zeitung mit Be- richten und Bildern zu dem Anschlag im Lokal “Mykonos“ gezeigt. Da der Zeuge einen Anhaltspunkt für seine Erin- nerung hat, folgt ihm der Senat. 7. Angriffe gegen Aussagen Amins Nach den Angaben Amins im Ermittlungsverfahren hielt sich Rhayel nach seiner Ankunft im Senf tenberger Ring 7 in der Zeit zwischen 14.00 und 16.00 Uhr bis zum Aufbruch zur Tatausführung gegen 21.00 Uhr in der Wohnung auf. Dieser Darstellung trat Rhayel mit der Benennung des Zeugen Kha- lii entgegen: In das Wissen des Zeugen war gestellt, daß Rhayel ihn am 17. September 1992 in seiner Wohnung aufge- sucht habe und bis etwa 18.30 Uhr geblieben sei. Rhayel habe dem Zeugen eine Grenzübertrittsbescheinigung vom 7. September 1992 zur Übersetzung und Erläuterung vorgelegt. Die Beweiserhebung erbrachte nicht das erhoffte Ergebnis. Die Aussagen des Zeugen sind im wesentlichen unglaubhaft.

235 Das Aussageverhalten Khalils war zunächst geprägt von scheinbar gutem Erinnerungsvermögen. Rasch, zusammenhän- gend und äußerst nah am Wortlaut der Beweisbehauptungen machte der Zeuge seine Ausführungen. Dabei kamen ihm aber Auslassungen unter. So nannte er während seiner gesamten Vernehmung nicht das Datum des Besuches durch Rhayel. Be- züglich sonstiger Ereignisse zog er sich weitestgehend auf Erinnerungsverluste zurück. Diese Rückzugsmöglichkeit bereitete er schon in der Anfangsphase der Vernehmung durch die Erklärung vor, daß er sich nicht einmal des Ge- burtstages seines Vaters und seiner Mutter erinnere. Auf Nachfragen und Vorhalte geriet der Zeuge in Schwierigkei- ten. Er verwickelte sich in Widersprüche, paßte seine Aussagen der jeweiligen Beweislage an und bestritt, zuvor gegenteilige Ausführungen gemacht zu haben. Den behaupteten Besuch begründete der Zeuge Khalil mit dem Vorbringen, daß Rhayel in deutscher Sprache nur die Worte “ich“, du“ und “guten Tag“ kenne und deshalb die Grenzübertrittsbescheinigung nicht habe verstehen können. Nach Vorhalten von Umständen, die darauf hindeuteten, daß Rhayel den Inhalt der Bescheinigung bereits kannte und sich darin freiwillig verpflichtet hatte, die Bundesrepu- blik Deutschland bis zum 17. September 1992 zu verlassen, paßte der Zeuge seine Aussage an und erklärte, Rhayel spreche gebrochen deutsch und habe wohl schon Kenntnis von dem Inhalt des Schriftstücks gehabt. Rhayel habe sich nur dessen Bedeutung erklären lassen wollen. Daß selbst das nicht nötig war, ergab die Aussage des Zeugen Brühl von der Ausländerbehörde. Der Beamte hatte Rhayel am 7. September 1992 die Grenzübertrittsbeschejnigung nicht nur ausgehändigt, sondern ihm auch deren Bedeutung erläutert und hinzugefügt, daß das Ausreisedatum nur gelte, wenn

236 Rhayel einen Paß habe. Bei dieser Gelegenheit kam zur Sprache, daß Rhayel seinen Paß am 19. Mai 1992 als verlo- ren gemeldet hatte, wie viele Ausreiseverpf lichtete das tun, um eine Abschiebung zu vermeiden. Rhayel legte dem Beamten außerdem ein in gebrochenem Deutsch verfaßtes Schreiben vor, in dem er mitteilte, daß er vergeblich versucht habe, sich ein neues Personalpapier zu verschaf- fen. Er wußte also, was die Grenzübertrittsbescheinjgung für ihn bedeutete und daß sie die zwangsweise Abschiebung nur vermied, wenn er mit Hilfe eines Reisepasses ausrei- sen würde. Auf die Frage, wie Rhayel die Erläuterungen des Zeugen Khalil zur Grenzübertrittsbescheinjgung aufge- nommen habe, antwortete der Zeuge, daß Rhayel überrascht und schockiert gewesen sei. Nach dem Vorhalt, daß eine Unkenntnis Rhayels über den Inhalt und die Bedeutung des Schriftstücks wenig nachvollziehbar sei, schwenkte der Zeuge mit der Erklärung ein, daß er die Worte “über- rascht“ und “schockiert“ nicht so gemeint habe; Rhayel sei nerv 5s und genervt gewesen-sei. Er bestritt dann, überhaupt das Wort “schockiert“ gebraucht zu haben und machte Übersetzungsfehler geltend. Solche sind aber nach seinem eigenen Aussageverhalten und im Hinblick auf die Fachkenntnisse der Dolmetscher auszuschließen. Wechselhaft waren auch die Angaben des Zeugen Khalil zu den Umständen, unter denen er als Zeuge benannt worden war. Er schilderte, daß ein Verteidiger Rhayels ihn gebe- ten habe, zur Sprechstunde zu erscheinen, weil der Zeuge eine Aussage machen solle. Nach den Worten des Zeugen -ha- be der Rechtsanwalt erklärt: “Ich brauche Sie, Sie kennen Abbas. Er war bei Ihnen, das war an dem Tag, als er Ihnen ein Papier zeigte mit dem Datum des Tages, an dem Sie ihn zuletzt sahen“. Dazu habe ihm der Rechtsanwalt die Grenz- übertrittbescheinigung vorgelegt. Später, als Khalil auf-

237 grund der Befragung merkte, daß seine Angaben, mit denen er Rhayel helfen wollte, auf Skepsis stießen, gab er dem Gespräch mit dem Rechtsanwalt einen anderen Inhalt. Er bestritt, daß der Rechtsanwalt ihm die Grenzübertrittsbe- scheinigung gezeigt und ihn nach dem letzten Treffen mit Rhayel befragt habe. Schließlich bestritt er, die wieder- gegebene Aussage gemacht zu haben, und erklärte, sie sei falsch übersetzt worden. Nachdem die Dolmetscher eine korrekte Übersetzung bestätigt hatten, behauptete der Zeuge, der Vertreter der Bundesanwaitschaft und der Vor- sitzende hätten die Äußerung getan. Schließlich erklärte er, daß er sich an nichts mehr erinnere; er k6nne nicht mehr aussagen und habe “große Probleme“. Hiernach steht für den Senat fest, daß der Zeuge Khalil unter Bezugnahme auf die Grenzübertrittsbescheinigung, die zufällig den Tag des Anschlages (17. September 1992) als Ausreisedatum enthielt, versuchte, Rhayel ein fal- sches Alibi wenigstens für den Tattag bis gegen 19.00 Uhr zu verschaffen. Dieser Versuch ist als gescheitert zu be- trachten mit der Folge, daß die Aussagen Amins nicht er- schüttert werden. 8. Fluchtvorhaben Die Einlassung Rhayels in seiner Vernehmung vom 5. Okto- ber 1992, daß er am 24. oder 25. September 1992 nur zu Besuch nach Rheine gefahren sei und nach Berlin habe zu- rückkehren wollen, um in Befolgung der Abschiebungsverfü- gung in den Libanon zu fliegen, ist unglaubhaft. Aufgrund der an der Tatwaffe hinterlassenen Spuren rechnete er, wie die Quelle des BND meldete, mit seiner Entdeckung und hatte deshalb allen Grund zur Flucht. Daß Rhayel die Fluchtabsjchten auch Umsetzen wollte, ergibt sich aus der

238 Tatsache, daß in der Wohnung Amins sieben Gepäckstück zur Abreise fertig gepackt bereitsta iden, von denen nach Angaben Amins fünf Rhayel gehörten. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, wenn Rhayel‘ sein G päck zunächst nach Rheine gebracht hätte, um es dann wieder nach Berlin zu- rückzuschaffen‘. ‘ . Für den Plan. Rhayels, aus Deutschländ zu flüchten, spre- chen ferner ein Zettel und eine Visitenkarte mit hollän- discher Adresse. Auf beiden Schriftstücken befinden sich Flugdaten von.Amsterdam in‘den Libanon. Die Asservate wurden in Rheine sichergestellt. Die ange ebene ‘n Flugda- ten wurden nach Aussage des Zeugen van Treek überprüft. Die Überprüfung ergab, daß die Daten im wesentlichen zu— trafen. Lediglich die notierte Ankunftszeit bei der Zwi- schenlandung in Sofia enthielt eine geringfügige Äbwei- chung vom offiziellen Flugplan. Zu den Schriftstücken paßt die Aussage des Zeugen Hussein Kanj, daß er wenige Tage vor der Festnahme Amins und Rhayels bei Ahmed Amin in Rheine angerufen und mit Rhayel gesprochen habe. Rhayel habe sich nach einem “geeigneten Weg“ nach Holland erkundigt, um von dort aus mit Amin in den Libanon zu fliegen. Das bedeutet, daß Rhayel nicht einen öffentli- chen Verkehrsweg wissen wollte, den er mittels einer Straßenkarte oder durch Auskunft bei der Bundesbahn un- schwer selbst hätte feststellen können, sondern nach ei- ner Möglichkeit suchte, ohne etwaige Grenzkontrollen in die Niederlande zu gelangen. 9. Kassiber . . Anfang November 1992 wurden zweiKassiber abgefängen, de- ren Urheber, wie Inhalt und Unterschriften ergeben, Rha- yel war. Die Kassiber waren ausweislich der Anschrift und

239 der Anrede an Majdi Chahrour gerichtet, der Ende August 1992 Amin, Rhayel, Ayad und Atris auf der Fahrt zum Mus- sa-Sadr-Fest begleitet hatte. In einem der Kassiber, der seinem Inhalt nach früher als der andere geschrieben wor- den war, ist eine Nachricht für Mohamad Atris enthalten, von dem Rhayel annahm, daß er sich in Freiheit befand und bei Alian im Restaurant (gemeint ist das “Rosario“) anzu- treffen war. Rhayel forderte Majdi Chahrour auf, Atris zu der Aussage zu veranlassen, er, Rhayel, habe den Reisepaß von Atris vor zwei Monaten, also Anfang September 1992, erhalten, um in den Libanon reisen und wieder nach Deutschland zurückkehren zu können. In dem anderen Kassiber bittet Rhayel, Majdi Chahrour solle folgende Aussage machen: Er, Rhayel, habe Chahrour am Kurfürstendamm in Berlin kennengelernt, sich bei Chahrour angemeldet und manchmal auch dort geschlafen. Er beschwört Chahrour, “niemals, niemals, niemals“ etwas über ihn zu sagen und bei Tele- fonanrufen seinen Namen nicht zu erwähnen. Telefonate mit seinem Rechtsanwalt solle Chahrour nur von der Straße aus und einem von der Wohnung weit entfernten Ort ausführen. Der Versuch Rhayels, Atris zu einer bestimmten Aussage zu beeinflussen, und die Warnung an Majdi Chahrour, sich mit Auskünften über ihn zurückzuhalten, lassen das Bemühen Rhayels erkennen, dem Erhalt des Passes einen anderen Sinn als zu Fluchtvorbereitungen zu geben. Wenn er rwar- ten konnte, daß Atris oder Majdi Chahrour seine Behaup- tung bestätigten, er habe sich der Ausweisungsverfügung gebeugt und aus diesem Grunde Deutschland verlassen wol- len, hätte er den Mitangeklagten Atris und gegebenenfalls Majdi Chahrour als Zeugen befragen können. Daß er es für

240 angebracht hielt, den Weg der unkontrollierten Kontakt- aufnahme zu beschreiten, zeigt, daß er die Unwahrheit seiner Einlassung kannte. Abschnitt G : Feststellungen zu Atris 1. Einlassungen Atris 1. a) Im Ermittl r gsverfahren wurde Atris am 4. Oktober 1992, dem Tag der Festnahme Amins und Rhayels, kriminal- polizeilich als Zeuge vernommen. Nach der Belehrung über sein Auskunftsverwejgerungsrecht ( 55 StPO) bestritt er jegliche Kenntnis zu dem in Rheine aufgefundenen Paß sei- nes Bruders Chaouki. Er gab an, am 2. Oktober 1992 und in den Tagen davor in Berlin gewesen zu sein. Von einem “Yussuf“, mit dem er Amin meinte, habe er zwar erfahren, daß dessen Bruder in Rheine ihm günstig einen Wagen be- sorgen könne. Er sei aber nie in Rheine gewesen. Am 6. Oktober 1992 erging gegen Atris Haftbefehl wegen des Verdachts der Strafvereitelung in Tateinheit mit Bei- hilf e zur Urkundenf 1schung. Am folgenden Tag wurde Atris festgenommen und am 8. Oktober 1992 dem RiBGH Dr. Beyer zur Verkündung des Haftbefehls vorgeführt. An beiden Ta- gen machte Atris keine Aussagen. In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 21. Oktober 1992, deren Inhalt der Zeuge KHK Hoffmann wiedergab, äußerte. sich Atris nach Belehrung ausführlich nicht nur zur Per- son, sondern auch zur Sache. Er gab an, daß er Amin im August 1992 bei der Aschura- Feier in der Moschee in der Koloniestraße kennengelernt

241 habe. Amin habe ihn auch zu Hause besucht. Außerdem habe er Amin bei dessen Rechtsanwalt wegen einer Ausweisungs- verfügung Übersetzungshilfe geleistet. Darabi kenne er nicht. Auf Fragen zu seinem Aufenthalt am Abend des 17. Septem- ber 1992 erklärte Atris: Gegen 16.00 Uhr habe er seine Freundin Noushin Fouladvand in der Nähe des Bahnhofs Zoo mit dem Wagen zu einem Ausflug abgeholt. Bis gegen 20.30 Uhr seien sie im Bereich des Teufelsbergs spazieren ge- gangen. Anschließend hätten sie sich in eine Pizzeria nach Gatow begeben und sich dort bis gegen 22.00 Uhr auf- gehalten. Er habe dann seine Freundin nach Hause gebracht und sei zu einer Pizzeria am Ostpreußendamm in Berlin- Lichterfelde gefahren, um seinen Bruder aufzusuchen, der in der Pizzeria gearbeitet habe. Auf dem Weg dorthin sei er von der Polizei angehalten worden. Gegen 24.00 Uhr sei er nach Hause gefahren. Die Aussagen Rhayels zu seinem Alibi, daß er am 17. Sep- tember 1992 mit Atris, Hussam Chahrour und Alian von 20.00 Uhr bis 01.00 Uhr in dem Lokal IiRosariou zusammen gewesen sei, und die Angaben Alians, daß Atris nach 23.00 Uhr in dem Lokal erschienen sei, bezeichnete Atris als unzutreffend. Auf Vorhalt der Aussagen Rhayels räumte Atris allerdings ein, Rhayel gemeinsam mit Hussam Chahrour nach Rheine ge- bracht und vor dem Hause Ahmed Amins abgesetzt zu haben, wo Youssef Amin bereits auf sie gewartet habe. Anschlie- ßend seien er, Atris, und Hussam Chahrour nach Amsterdam gefahren. Dort hätten sie sich etwa drei Stunden lang die Stadt angesehen und seien dann nach Berlin zurückgekehrt.

242 Am 30. September 1992 habe Amin aus Rheine angerufen und gebeten, ihm einen Paß zu besorgen und nach Rheine zu bringen. Er brauche den Paß, um in den Libanon und wieder zurück nach Deutschland zu reisen. Weil das Lichtbild in seinem Paß keinerlei Ähnlichkeit mit Amin gehabt habe, habe Amin gebeten, ihm den Paß von einem seiner Brüder zu besorgen. Er, Atris, habe vorgeschlagen, den Paß des Chaouki zu benutzen. Ohne Wissen Chaoukis habe er den Paß an sich genommen. Dieser Paß habe ein altes Lichtbild Chaoukis enthalten, das auch einem alten Bild Amins hätte entsprechen können. Es sei allerdings nicht abgesprochen gewesen,. daß das Lichtbild ausgewechselt werden sollte. Der Paß habe vielmehr unverändert zurückgegeben werden sollen. Am Tag dieses Anrufes habe er den Alian in dem Lokal hRosariol aufgesucht. Alian habe ihn gefragt, ob er für Amin einen Paß besorgen könne. Einen weiteren Paß habe Alian für Rhayel gesucht; denn Rhayel habe wegen der dro- henden Abschiebung in den Libanon reisen und anschließend nach Deutschland zurückkehren wollen. Am 1. Oktober 1992 seien Alian und Chaachou abends .bei ihm, Atris, n der Wohnung erschienen und hätten erklärt, daß sie einen Paß zur Verfügung hätten. Er sei, um sich Abwechslung zu verschaffen, bereit gewesen, mit Alian und Chaachou nach Rheine zu fahren und den Paß selbst dorthin zu bringen. Gegen 22.30 Uhr hätten sie von Berlin aus die Reise mit einem von Alian beschafften Personenkraftwagen angetreten. Alian habe sich aber verfahren und sei nach Berlin-Schönefeld gelangt. Daraufhin seien sie aus zeit- lichen Gründen zum Lokal “Rosario“ zurückgekehrt und hät- ten Alian abgesetzt, weil Alian am 1. Oktober 1992 einen Termin bei seinem Steuerberater habe wahrnehmen müssen.

243 Er, Atris, und Chaachou seinen dann allein nach Rheine gefahren. In Rheine hätten sie sich telefonisch nach der Anschrift des Ahmed Amin erkundigt. Nach der Ankunft bei Ahmed Amin hätten sie in dessen Wohnung auch Youssef Amin und Rhayel angetroffen. Sie hätten die beiden Pässe auf den Tisch gelegt und sowohl Amin als auch Rhayel ermahnt, die Pässe so schnell wie möglich zurückzugeben. Nach ei- nigen belanglosen Gesprächen und ohne ein Wort über den Anschlag auf das Lokal “Mykonos ‘ zu wechseln, seien er und Chaachou gegen 08.30 Uhr nach Berlin zurückgefahren. Die Behauptung Rhayels, daß er den Paß des Chaouki Atris schon in Berlin erhalten habe, sei nicht richtig. b) In dem Haftprüfungstermin am 5. November 1992 machte Atris gegenüber RiBGH Dr. Beyer in zeitweiser Anwesenheit seines damaligen Verteidigers im Zusammenhang entspre- chende Angaben wie in der Vernehmung vom 21. Oktober 1992. Ergänzend führte er aus, daß das Lichtbild im Paß seines 1973 geborenen Bruders Chaouki den Inhaber im Al- ter von 12 Jahren gezeigt habe. Möglicherweise habe der Paß trotzdem für die Aus- und Einreise genügen können. Er habe damit gerechnet, den Paß in ein bis zwei Wochen zu- rückzuerhalten. Am 27. Januar 1993 erging gegen Atris ein neuer Haftbe- fehl mit dem Vorwurf der tateinheitlichen Beihilfe zum vierfachen Mord, zum versuchten Mord und zur Urkundenf&1- schung. Dieser Haftbefehl stützte sich auf den Verdacht, daß Atrjs den Paß seines Bruders Chaouki Atris bereits am 13. September 1992, also vor der Tat, entwendet und Rhayel zur Verfügung gestellt habe. Im Hinblick auf den Schriftsatz des damaligen Verteidigers des Mohamad Atris vom 28. Januar 1993, der in der Hauptverhandlung verlesen

244 wurde, fand am 1. März 1992 eine mündliche 1-iaftprüfung statt. In dem genannten Schriftsatz heißt es unter ande- rem: – “Es is richtig, daß Chaouki Atris Anfang September – vermutlich am 4. 9. 1992 – unter Vorlage seines Passes Sozialhilfe erhalten hat. Er ist auch aufgefordert worden, weitere Unterlagen des Arbeitsamtes beizubringen. Er hat sich dann bis 11. 9. 1992 bemüht, diese Unterlagen zu beschaffen, was ihm nicht ge- lungen ist. InGegenwart seiner Mutter und seiner Schwester hat er sich um den 11. 9. 1992 zum Sozialamt begeben und dort mitge- teilt, daß es ihm nicht möglich sei, die an- gef rderten Unterlagen zu beschaffen. Dies ist von dem zuständigen Sachbearbeiter zur Kenntnis genommen worden. Da seitens des Ar- beitsamtes keine Auskunft darüber erteilt wurde, wann die vom Sozialamt angeforderten Unterlagen verfügbar seien, entschloß sich Chaouki Atris kurzfristig, mit dem nach- benannten Zeugen Kerem Gönzel in die Türkei zu fahren. Er übergab am 11. 9. 1992 dem Zeu- gen Gönzel seinen Paß mit der Bitte, ihm beim türkischen Konsulat in Berlin-West ein Visum zu besorgen, was Gönzel zusagte. Zugleich verabredete Chäouki Atris mit Kerem Gönzel, daß der Letztgenannte den Paß bei Chaouki Atris zu Hause wieder abgeben solle, wenn die Visa-Angelegenheit erledigt sei. Entsprechend den getroffenen Vereinbarungen blieb der Paß bis zum 1. 10. 1992 im Besitz dieses Zeugen, der ihn an diesem Tage in der Wohnung des Chaouki Atris dessen Eltern übergab.“ In der mündlichen Haftprüfung, deren Niederschrift verle- sen wurde und zu deren Inhalt sich RiBGH Dr. Beyer- äußer- te, wurden zunächst die Aussagen des Chaouki Atris sowie der Zeugen Güzel (im Verteidigerschriftsatz Gönzel ge- nannt), Duman und El Debs erörtert, die zur Rückgabe des Passes durch den Zeugen Güzel ausgesagt hatten. Mohamad Atris bezog sich auf die Sachdarstellung seines Bruders

245 und erklärte, daß er den Paß in den letzten Tagen des September 1992 oder am 1. Oktober 1992 von einem Türken, womit er Güzel meinte, übergeben erhalten habe. Er habe den Paß noch einige Tage behalten und dann wunschgemäß in Rheine an Amin übergeben. Auf den Vorhalt, daß er derar- tige Angaben bisher nicht gemacht habe, erklärte Atris, daß er bei seiner ersten Vernehmung am 7. Oktober 1992 noch unter dem Eindruck der Durchsuchung der Wohnung am 4. Oktober 1992 gestanden und sich bei der Vernehmung am 21. Oktober 1992 unter Druck gesetzt gefühlt habe, weil die Beamten ihn immer wieder aufgefordert hätten, die Wahrheit zu sagen. Wegen dieses psychischen Druckes habe er von der Rückgabe des Passes durch Güzel nichts er- wähnt. 2. In der Hauptverhandlung erklärte Atris, daß seine Aus- sagen zur Sache anläßlich der Zeugenvernehmung vom 4. ok- tober 1992 unzutreffend seien. Er bestritt zwar, an dem Anschlag beteiligt gewesen zu sein, und behauptete, daß er von dem Vorfall erst einige Tage nach der Tat aus den Medien erfahren habe. Atris gab aber zu, einen Paß für Rhayel beschafft zu haben, und führte hierzu aus:. Zwischen dem 23. und 26. September 1992 hätten er und Hussam Chahrour in dem Lokal “Orient“ in Berlin zufällig Rhayel getroffen. Als er sich mit Hussam Chahrour über ihr Vorhaben unterhalten habe, einen “Tapetenwechsel“ vorzunehmen und nach Amsterdam zu fahren, habe Rhayel ge- fragt, ob er mitfahren könne, um in Rheine Amin zu besu- chen. Er, Atris, und Chahrour seien einverstanden gewesen und hätten Rhayel bis Rheine mitgenommen. Nach einigem Aufenthalt bei Amin seien er, Atris, und Hussam Chahrour nach Amsterdam weitergefahren. Sie seien etwa um 12.00 Uhr angekommen, hätten sich die Stadt angeschaut und sei-

246 en vor Einbruch der Dunkelheit wieder nach Berlin zurück- gefahren. Ende September 1992 habe er in dem Lokal “Rosario“ bei Alian vorgesprochen, um sich nach einer Möglichkeit zur Arbeit zu erkundigen. Alian habe gefragt, ob er zwei Päs- se beschaffen könne. In diesem Zusammenhang erklärte Atris, daß seine frühere Aussage, Amin habe ihn aus Rhei- ne angerufen und gebeten, einen Paß für ihn zu besorgen, nicht richtig sei. Alian habe nicht gesagt, für wen und für welchen Zweck er die Pässe haben wolle. Aus Gefällig- keit und in der Hoffnung, von Alian Arbeit zu erhalten, habe er dem Wunsch entsprochen. Seinen Paß habe Alian für ungeeignet gehalten. Eine Gelegenheit habe sich ihm dann geboten, als ihm Güzel den Paß des Chaouki gebracht habe. Am selben Tage sei er gegen 23.00 Uhr in das Lokal “Rosario‘ gefahren und habe Alian den Paß gebracht. Von Alian habe er erfahren, daß der eine Paß für Rhayel be- stimmt sei, der seine Verlobte aus dem Libanon habe holen wollen, und der andere Paß, über den er bereits verfüge, für Amin vorgesehen sei, der zu Besuch in den Libanon ha- be fahren wollen. Am nächsten Abend habe Alian angerufen. Sie hätten die Fahrt verabredet und seien mit Chaachou losgefahren. Aus Versehen seien sie auf die Autobahn Richtung Frankfurt/Oder geraten. Da Alian am nächsten Tag einen Termin bei seinem Steuerberater gehabt habe und die Fahrt aus zeitlichen Günden nicht habe fortsetzen wollen, seien sie nach Berlin zurückgekehrt. Alian sei ausgestie- gen; er, Atris, und Chaachou seien anschließend nach Rheine gefahren. Dort seien sie.am frühen Morgen des 2. Oktober 1992 angekommen. Amin habe sich mit Chaachou zu einem Gespräch vorübergehend in ein anderes Zimmer zu- rückgezogen. Als sie wieder zusammen gewesen seien, habe Amin den Paß des Chaouki Atris und Rhayel den Paß des

247 Chaachou erhalten. Er sei überzeugt gewesen, daß der Paß seines Bruders nicht verfälscht werde. Amin habe für etwa drei Wochen in den Libanon fahren wollen, um sich mit seiner Familie zu versöhnen; von einer Rückkehr Rhayels nach Deutschland sei nicht die Rede gewesen. Auf den Vorhalt, daß die behauptete Rückgabe des Passes durch Güzel weder in der Vernehmung vom 21. Oktober 1992 noch in dem Protokoll über die Haftprüfung am 5. November 1992 erwähnt sei, erklärte Atris, daß er diesen Vorgang auch in seinen Vernehmungen durch die Polizei und den Er- mittlungsrichter geschildert habe. Die Polizei habe aber nicht alles niedergeschrieben, was er gesagt habe. Bei der Unterzeichnung des Protokolls am 21. Oktober 1992 sei er zu müde gewesen, um das Fehlen der Angaben zu bemer- ken. Bei der richterlichen Vernehmung am 5. November 1992 seien ihm seine Aussagen aus der kriminalpolizeilichen Vernehmung vom 21. Oktober 1992 weder vorgelesen noch vorgehalten worden. Dennoch habe er auf das Fehlen seiner Angaben zur Paßrückgabe durch den Zeugen Güzel hingewie- sen. Der Richter habe das aber nicht in das Protokoll aufgenommen. Im Gegensatz dazu erklärte Atris, daß er erstmals durch seinen Verteidiger bei der Haftprüfung am 1. März 1993 erfahren habe, daß seine Angaben zur Paß- rückgabe durch Güzel in den Protokollen vom 21. Oktober 1992 und 5. November 1992 nicht enthalten seien. Dabei blieb Atris auch nach dem Vorhalt, daß er ausweislich des richterlichen Protokolls vom 5. November 1992 seine frü- heren Angaben zur Erlangung des Passes als richtig bestä- tigt habe und daß er ausweislich des Protokolls der rich- terlichen Vernehmung vom 1. März 1993 selbst erklärt ha- be, in der polizeilichen Vernehmung vom 21. Oktober 1992 nichts von einer Rückgabe des Passes durch Güzel erwähnt zu haben.

248 In der Hauptverhandlung erklärte Atris zu seinem Bekann- ten- und Freundeskreis folgendes: Darabi kenne er nicht. Rhayel habe er schon vor Juni1992 in dem Lokal “Rosario« des Zeugen Alian kennengelernt und Amin im Juni/Juli 1992 in der Imam-Djafar-Sadegh-Moschee. Beide habe er im Lokal “Habibi“ häufig getroffen, wo er auch mit Ayad in Kontakt gekommen sei. Mit Amin sei er bei Ayad zu Besuch gewesen. Amin, dem er in ausländer- rechtlichen Angelegenheiten geholfen habe, sei bei ihm zum Essen gewesen; er habe die Verbindung zu Amin ge- sucht, weil dieser von der Familie des Propheten abstam- me. Im Juli oder August 1992 habe er eine Autofahrt nach Westdeutschland unternehmen wollen; ein bestimmtes Ziel habe er nicht gehabt. Unterwegs sei an dem Wagen ein Mo- torschaden aufgetreten. Das Fahrzeug sei nach Osnabrück in eine Werkstatt gebracht worden. Im August 1992 habe er zufällig Rhayel getroffen. Mit ihm sei er nach Osnabrück gefahren. Dort hätten sie Tarike Sheile, einen Bekannten Rhayels, besucht und den Wagen aus der Werkstatt abge- holt. Anschließend sei er mit Rhayel zuAmin nach Rheine gefahren. Ende August 1992 sei er mit Amin, Ayad, Rhayel und Majdi Chahrour zu einer schiitischen Veranstaltung nach West- deut .chland gefahren. In Stuttgart hätten sie einen Be- kannten Ayads aufgesucht (gemeint ist Fadij Merhi). Da- nach seien sie‘ zu einem weiteren Bekannten Ayads nach Pforzheim gefahren (gemeint ist Mohamad Jarade). Von Pforzheim aus hätten sie das Fest besucht. Auf dem Fest seien Reden von politischen “Spinnern“ gehalten worden, denen er nur zehn Minuten lang zugehört habe. Anschlie- ßend seien sie nach Berlin zurückgekehrt. Auf der Fahrt‘

249 sei fast nichts gesprochen worden, da sie überwiegend ge- schlafen hätten. Am 5. September 1992 habe er sich mit Amin, Ayad und Rhayel treffen wollen, um die Fahrtkosten zu teilen. Hierbei habe ihn die Polizei angehalten und ihm vorgewor- fen, den Mietwagen, mit dem er unterwegs war, gestohlen zu haben. Amin, Ayad und Rhayel habe er erst nach dem 17. September 1992 wiedergesehen. II. Würdigung der Einlassung 1. Die Feststellungen zur Person und zum Werdegang beru- hen im wesentlichen auf den Angaben des Angeklagten Atris. 2. Das Vorbringen, mit dem Atris geltend macht, daß Teile seiner Aussagen nicht in die Niederschriften der krimi- nalpolizeilichen und der richterlichen Vernehmungen auf- genommen worden seien, ist falsch. Der zu der kriminalpo- lizeilichen Vernehmung vom 21. Oktober 1992 geh6rte 1 <1-1K Hoffmann hat die Vollständigkeit der Niederschrift bestä- tigt und darüber hinaus bekundet, daß sich Atris zum Durchlesen des‘ Protokolls viel Zeit genommen und sogar Rückf ragen gestellt habe. Im übrigen ist das Vorbringen des Angeklagten Atris schon in sich widersprüchlich. Atris kann den Ermittlungsrich- ter des Bundesgerichtshofes am 5. November 1992 nicht auf das Fehlen seiner die Beschaffung des Passes betreffenden Darstellung hingewiesen haben, wenn er einerseits angibt, am 21. Oktober 1992 das Fehlen der Aussagen wegen Übermü- dung nicht bemerkt zu haben, weiterhin erklärt, daß der

250 Richter ihm jene Angaben weder vorgehalten noch vor ele- sen habe, und schließlich behauptet, erst auf Grund der Besprechung mit seinem Verteidiger am 1. März 1993 davon Kenntnis erlangt zu haben, daß die Vernehmungsnieder- schriften den behaupteten Vorgang mit dem Zeugen Güzel nicht enthalten. Außerdem erklärte Atris in der richter- lichen Vernehmung vom 1. März 1993 selbst, daß er anläß- lich de.r kriminalpolizeilichen Vernehmung nichts von ei- ner Rückgabe des Passes durch Güzel erwähnt habe. Esist daher nur selbstverständlich, daß die Niederschrift dar- über keine Angaben enthält. Schließlich ist im Hinblick auf die mit der ermittlungsrichterlichen Tätigkeit ver- bundene Verantwortung von vornherein unglaubhaft, daß Aussagen von solcher Bedeutung auch nur versehentlich nicht in das Protokoll aufgenommen worden sein könnten. Abgesehen davon hat RiBGH,Dr. Beyer die Vollständigkeit des Protokolls bestätigt. 3. In der Sache selbst muß sich die Erörterung zunächst der Frage zuwenden, in welchem Zeitpunkt sich Mohamad Atris den Paß seines Bruders beschaffte. Die Behauptung des Angeklagten Atris, daß er den Paß seines Bruders erst nach der Tat erlangt habe, ist widerlegt. Nach dem Ergeb- nis der Beweisaufnahme steht fest, daß Mohamad Atris den Paß bereits vor der Tat an sich brachte. a) Von Bedeutung sind hierfür die Angaben des Chaouki Atris in dessen Beschuldigtenvernehmungen vom 4. und 8. Oktober 1992, über deren Inhalt sich KHKin Flöer äußerte. * Inder Vernehmung vom 4. Oktober l992 durch Beamte des Bundeskrimjnalamts führte Chaouki Atris aus: Er vermisse seinen Paß, den er gewöhnlich im Wohnzimmerschank auf be- wahre, seit drei bis vier Wochen also seit dem 6.. bis

251 13. September 1992. Vergeblich habe er seine Mutter und seinen Bruder Mohamad nach dem Verbleib des Passes ge- fragt. Er habe den Paß für einen Termin beim Arbeitsamt am 13. September 1992 (richtig wohl: Montag, dem 14. Sep- tember 1992) benötigt. Weil er beim Arbeitsamt den Paß nicht habe vorlegen können, habe er keine Bescheinigung über seine Arbeitslosigkeit erhalten und deshalb auch vom Sozialamt keine Sozialhilfe bekommen. Diese realistische Darstellung konkretisierte Chaouki Atris in seiner Vernehmung durch die Bundesänwaitschaft am 8. Oktober 1992 und gab an: Als er Anfang September 1992 seine üblicherweise für einen Monat gezahlte Sozial- hilfe habe abholen wollen, sei ihm diese nur für zehn Ta- ge ausgezahlt worden. Er sei aufgefordert worden, inner- halb der Frist eine Bescheinigung des Arbeitsamtes vorzu- legen. Gegen Ende der Frist habe er das Arbeitsamt auf su- chen wollen. Beim Zusammenstellen der Unterlagen habe er das Fehlen des Passes bemerkt. b) Diese Darstellung stimmt bis in Einzelheiten mit den Bekundungen des Zeugen Plönzke überein, der damals der zuständige Sachbearbeiter des Sozialamts Wedding war. Nach den Bekundungen des Beamten war Chaouki Atris am 4. September 1992 noch im Besitz seines Passes. Unter Vorla- ge des Dokuments wollte er Sozialhilfe in Empfang nehmen. Da jedoch die für die Gewährung der Leistungen erforder- liche Bescheinigung des Arbeitsamtes fehlte, bewilligte ihm der Zeuge Plönzke Sozialhilfe nur für den verkürzten Zeitraum bis zum 11. September 1992 mit dem Anheimgeben, bei der nächsten Vorsprache die Bescheinigung des Ar- beitsamtes vorzulegen. Am 14. September 1992 erschien Chaouki Atris wiederum auf dem Sozialamt und äußerte, daß er die Bescheinigung des Arbeitsamtes nicht erhalten ha-

252 be. Da die Ausstellung dieser Bescheini ung bei Auslän- dern die ‘Vorlage des Passes mit gültiger Aufenthaltser- laubnis voraussetzt, folgerte Plönzke, daß Chaouki Atris seinen Paß nicht vorgelegt hatte. Diese Schlußfolgerung war richtig.‘ Chaouki Atris hatte denPaß nicht vorlegen können, weil sein Bruder ihn entwendet hatte. Auch in der Folgezeit konnte Chaouki Atris den Paß trotz Auf fcbrderung durch den Zeugen Plönzke ni ‘cht ‘vor e en. Hiernach steht fest, daß Mohamad Atris, der unwidersprochen im Besitz des Passes war, diesen spätestens am 13. September 1992 an sich gebracht hatte. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen Plönzke steht außer Zwei.- fel. Der Zeuge stützte sich nicht‘ nur auf s ine Erinne- rung, sondern auch auf die damals üblichen Geschäftsab- läufe bei der Gewährung von Sozialhilfe und die ihm vor: liegenden Akten ‘des Sozialamts. c) Dieses Ergebnis wird durch die Schilderung, die Chaou- ki Atris nach der Einstellung des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens ab dem 2. Februar 1993 g‘ab, und die Aussagen der Zeugen Güzel, Elloumi, El-Debs und Duman nicht in Zweifel gezogen. aa) In seiner Vernehmung am 2. Februar 1993, über deren Inhalt die Beamtin KHKin Flöer aussagte, schilderte Chaoukj Atris das Geschehen um den Verbleib seines Passes gänzlich anders als bisher. Nach seiner neuen Darstellung habe er Mitte August 1992 seinen Paß dem Zeugen Güzel in dessen Wagen am Nauener Platz gezeigt und beim Aussteigen aus dem Fahrzeug vergessen. Das habe er noch am selben Abend bemerkt. Nach etwa drei Tagen habe er Güzel darauf angesprochen und gebeten, für ihn ein Visum für ‘die Tür- kei zu besorgen, weil er beabsichtigt habe, im September‘

253 1992 eine l4tägige Flugreise in die Türkei zu unterneh- men. Güzel habe zugesagt, sich um die Beschaffung des Do- kuments zu kümmern. Für den 4. September 1992 habe er sich seinen Paß zur Vorlage beim Sozialamt von Güzel an dessen Arbeitsstelle zurückgeben lassen. Ein bis zwei Ta- ge später habe er Güzel den Paß wieder überlassen. Weder bei der Abholung noch bei der Rückgabe des Passes habe er Güzel auf das Visum angesprochen. Für den 14. September 1992 habe er den Paß erneut für das Sozialamt benötigt. Am Tage vorher habe er ihn von Güzel holen wollen. Güzel habe jedoch erklärt, daß er den Paß entweder verloren ha- be oder daß er ihm zusammen mit seinem Fahrzeug gestohlen worden sei. Den Paß habe er danach nicht wieder gesehen. Nachdem er anläßlich seiner Vernehmung am 4. Oktober 1992 erfahren habe, daß der Paß sichergestellt wurde, habe er drei Wochen später (= etwa am 25. Oktober 1992) Güzel auf den Paß angesprochen. Güzel habe ihm erklärt, daß er den Paß an Mohamad Atris zurückgegeben habe. Chaouki Atris erklärte seine anderslautenden früheren Aussagen mit dem Vorbringen, daß seine Eltern nichts von der Reise in die Türkei hätten erfahren sollen. Das Vorbringen ist nicht nachvollziehbar. Seit der Vor- sprache im Sozialamt am 4. September 1992 wußte Chaouki Atris, daß er den Paß nach einem dem Senat zur Kenntnis gegebenen und verlesenen Merkzettel des Arbeitsamtes be- reits für einen Termin am 9. September 1992 zur Vorlage dort benötigte, um die für die Gewährung der Sozialhilfe erforderliche Bescheinigung zu erhalten. Es leuchtet da- her nicht ein, daß er den Paß für wenige Tage dem Güzel zurückgegeben haben soll, zumal nicht erkennbar war, daß das Dokument gerade in dieser Zeit zur Beschaffung des Visums zur Verfügung stehen mußte. Hinzu kommt, daß Chaouki Atris seinem Vorbringen nach in der Zeit vom

254 13. September 1992 bis etwa 25. Oktober 1?92 keine Ver- bindung mehr zu Güzel aufnahm, um den Verbleib des Passes zu klären. Ein solches Verhalten ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Das Verschwinden des Passes hatte für Chaouki Atris nur nachteilige Folgen. Es führte dazu, daß er die Bescheinigung des Arbeitsamtes nicht erhielt und ihm für die Zeit vom 12. September 1992 bis 15. Oktober 1992 keine Sozialhilfe gezahlt wurde. Chaouki Atris konn- te auch die angeblich beabsichtigte Reise nicht unterneh- men. Der Sachvortrag weckt daher insgesamt nicht nur Zweifel an seinem Wahrheitsgehalt. Er stellt sich viel- mehr als ein konstruiertes Rückzugsman ver dar, nachdem Chaouki Atris erkannt hatte, daß seine frühere Aussage, den Paß sei t etwa 6. September 1992 vermißt zu haben, für Mohamad Atris nachteilige Auswirkungen haben konnte, und er deshalb den Beweiswert seiner Auskünfte zu entkräften suchte. An der Bewertung ändert sich nichts dadurch, daß Chaouki Atris seine früheren Angaben als Beschuldigter gemacht und seine‘ geänderte Sachdarstellung als Zeuge abgegeben hat. Die früheren Auskünfte stehen in Einklang mit den Bekundungen des Zeugen Plönzke; die neue Schilderung hat dagegen nichts für sich. Außerdem traf die angebliche Er- klärung des Zeugen Güzel, daß er den Paß verloren habe. oder dieser ihm zusammen mit seinem Fahrzeug gestohlen worden sei, inhaltlich nicht zu. Der Wagen wurde nach den Aussagen Güzels, der den Inhalt der ihm vorgehaltenen ‘ biebstahisanzeige bestätigte, am 28. August 1992 als ge- stohlen gemeldet; am selben Tag wurde er aber, wie Güzel bekundete, wieder aufgefunden. Es gibt keinen vernünfti- gen Grund, der Güzel hätte veranlassen können, dem Chaou- ki Atris eine unzutreffende Auskunft zu erteilen.

255 bb) Die Aussagen des Zeugen Güzel sind inhaltlich wider- sprüchlich und daher nicht geeignet, die Darstellung des Chaouki Atris zu stützen. In seiner Vernehmung durch die Bundesanwaitschaft am 2. Februar 1993 erwähnte Güzel, wie er in der Hauptverhand- lung zugab, daß Chaouki Atris den Paß Mitte Aügust 1992 in seinem auf dem Betriebsgelände abgestellten Fahrzeug vergessen habe. Er habe für Atris beim ungarischen Konsu- lat ein Visum besorgen sollen. Er selbst habe keine Rei- sepläne gehabt. Die entsprechende Behauptung in dem Schriftsatz des Verteidigers des Mohamad Atris vom 28. Januar 1993 treffe nicht zu. In der Visumangelegenheit habe er aber nichts weiter unternommen. Auf Aufforderung des Chaouki Atris habe er den Paß zwei oder drei Wochen später in der Wohnung der Familie Atris abgegeben. In der Hauptverhandlung bekundete Güzel hingegen nach langwierigen Erörterungen, daß er gemeinsam mit Chaouki Atris in die Türkei habe reisen wollen. Chaouki Atris ha- be ihm den Paß übergeben mit der Bitte, ein Visum zu be- sorgen. Nachdem er aber vor seinem Urlaub, der vom 13. Juli 1992 bis 14. August 1992 gedauert habe, eigene Rei- seabsichten aufgegeben habe, habe er den Paß an Chaouki Atris zurückgegeben. Nach dieser Schilderung hatte die Paßangelegenheit späte- stens am 13. Juli 1992 ihr Ende gefunden; Chaouki Atris war wieder im Besitz seines Passes. Der Versuch des Chaouki Atris, die Vorgänge in den Monat September 1992 zu verlegen, ist daher gescheitert. Abgesehen davon haben die Aussagen Güzels nur geringen Beweiswert. Sie enthal- ten nicht nur Widersprüche in sich; sie sind auch unver- einbar mit der Schilderung des Chaouki Atris. So bleibt

256 offen, ob Güzel und Atris die Reise gemeinsam unternehmen wollten. Ungeklärt ist ferner, auf welche Weise Güzel in den Besitz des Passes gelangt sein will. Die Bitte des Chaouki Atris, ein ungarisches Visum zu beschaffen, ist nicht in Einklang zu bringen mit seiner Absicht, eine Flugreise zu machen; denn hierfür benötigte er kein unga- risches Visum. Güzel versuchte daraufhin, den Widerspruch mit der Begründung aufzulösen, daß er mit demWagen habe fahrenwollen. Diesen Erklärungsversuch vereitelte er aber, indem er nunmehr erneut behauptete, Chaouki Atris habe nicht mit ihm gemeinsam verreisen wollen. Mit dieser Äußerung griff er auf‘ seine kriminalpolizeiliche Aussage zurück; er übersah aber, daß er inder Hauptverhandlung das Gegenteil bekundet und von einer gemeinsamen Reise gesprochen hatte. Die Auskünfte Güzels sind daher nicht geeignet, die geän- derte Sachdarstellung des Chaouki Atris zu stützen. Sie sind das Ergebnis einer Absprache, die Güzel nicht mehr in den Stand versetzte, den komplexen Sachverhalt schlüs- sig wiederzugeben. Für eine Absprache spricht auch die Aussage der Zeugin Elloumi, wonach Güzel ihr gesagt habe, daß Chaouki Atris ihn nach der Vernehmung Güzels am 2. Februar 1993 aufgefordert habe, beim Bundeskriminalamt anzurufen und zu sagen, die Paßrückgabe sei am “1.“ (Zu ergänzen ist: Oktober 1992) erfolgt. Güzel bestätigte schließlich die Abstimmung des Rückgabedatums mit Chaouki Atris. .. – – cc) Die Zeugin Elloumi, eine Freundin Güzels, hatte an die Paßrückgabe keine verläßliche Erinnerung. Sie erwähn— te zwar, daß,Güzel einen Paß habe zurückgeben wollen. Bei der beabsichtigten Übergabe sei sie aber nicht zugegen gewesen. Die Zeugin konnte den Vorgang auch zeitlich *

257 nicht einordnen. Sie nannte zwar das Datum des 26. Sep- tember 1992 und verknüpfte es mit einer Party an einem Donnerstag in dem Lokal “Mango“. An dieser Aussage hielt sie aber nicht mehr fest, nachdem ihr bedeutet worden war, daß der 26. September 1992 auf einen Sonnabend fiel. Die Zeugin hielt schließlich nicht mehr am Monat Septem- ber 1992 fest und meinte, der Vorgang könnte sich auch bereits im August 1992 ereignet haben. dd) Die Bekundungen des Zeugen Duman sind ebensowenig tragfähig. Duman schilderte zwar, daß er wegen der Rück- gabe eines Passes zur Wohnung der Familie Atris mitgefah- ren sei; er sei aber im Fahrzeug sitzengeblieben. Aus ei- gener Anschauung hat er über die weiteren Vorgänge somit keine Kenntnis. Er erklärte, mit seiner jetzigen Ehefrau El Debs sowie Güzel und Elloumi über die Angelegenheit gesprochen zu haben. Mit El Debs habe er vor seiner Ver- nehmung durch den Senat erörtert, was man gefragt werde und was man sagen werde. Güzel habe ihm mitgeteilt, wel- che Angaben dieser in der kriminalpolizeilichen Verneh- mung gemacht habe. Solche Gespräche führten aber nicht etwa zur Klärung der Erinnerung des Zeugen, sondern zu einer Vermischung eigener Erlebnisse mit Schilderungen Dritter. So beschrieb Duman in der Hauptverhandlung den Paß, um dessen Rückgabe es sich handelte, als grau/grün- lidh. In seiner den Ereignissen näher liegenden kriminal- polizeilichen Vernehmung vom 3. Februar 1993 hatte er noch erklärt, den Paß, der tatsächlich von blauer Farbe war, nie gesehen zu haben. Auch eine zeitliche Einordnung des Vorgangs war dem Zeugen Duman nicht möglich. ee) Die Zeugin El Debs schließlich erklärte, daß sie hin- sichtlich Ort und Zeit einer Rückgabe des Passes keine Erinnerung habe.

258 4. Der Umstand, daß Mohamad Atris spätestens am 13. Sep- tember 1992 und somit vor der Ausführung der Tat im Be- sitz des Passes war, erklärt den Zweck, dem die Beschaf- fung des Passes diente, und rechtfertigt den Schluß, daß Atris die Zweckbestimmung kannte. a) Für die Entwendung des Passes seines Bruders hatte Atris keinen anderen Grund, als Rhayel ein Mittel zur Flucht zu verschaffen. Der Paß war für Rhayel bestimmt. Nur hinsichtlich Rhayels waren Fluchtvorbereitungen im Zeitpunkt der Entwendung des Passes geboten. Denn Rhayel befand sich als einer der vorgesehenen Schützen in expo- nierter und gefährlicher Lage. Das “Hit-Team“ hatte für seine ungehinderte Ausreisemöglichkeit selbst gesorgt. Amin hegte damals noch keine Fluchtabsichten; er war erst nach der Tat auf Drängen Haidars und Rhayels zur Flucht bereit. Eine Veiwendung des Passes durch Rhayel war nur nach Ver- fälschen des Dokuments sinnvoll, weil das Lichtbild den Paßinhaber im Alter von 12 Jahren zeigte. Eine Verfäl- schung des Passes durch Auswechseln der Lichtbilder mach- te d s Dokument für Chaouki Atris unbrauchbar und eine Rückgabe an ihn nutzlos. Entsprechend dieser Zweckbestim- mung als Fluchtmittel wurde der Paß, durch ein Lichtbild Rhayels vei f lscht, in Rheine sichergestellt.. b) Angesichts der Bedeutung, die der Besitz eines Reise— passes insbesondere für einen Ausländer hat, stellte die Entwendung des Dokuments und seine Nutzbarmachung für Dritte einen erheblichen Eingriff in die Rechte des Chaouki Atris dar. Es liegt auf der Hand, daß nur ein schwerwiegender Grund den Angeklagten Atris veranlaßte,.

259 einen solchen Eingriff zum Nachteil seines Bruders vorzu— nehmen. Seiner Einlassung in der Hauptverhandlung zufolge nach will er nicht einmal einen Grund gehabt haben. Denn Atris behauptet, schon auf die Frage Alians ‚ ob er ihm Pässe besorgen könne, tätig geworden zu sein (S. 246). Daß Rhayel mit Hilfe des Passes in den Libanon habe rei- sen wollen, um seine Verlobte nach Deutschland zu holen, habe er erst nach der Entwendung des Passes von Alian ge- hört. Selbst wenn diese Absicht Rhayels zugetroffen hät- te, wäre sie für Atris kein maßgeblicher Grund gewesen, um den Paß an sich zu bringen. Denn es gibt keinen An- haltspunkt dafür, daß Atris mit Rhayel oder dessen Ver- lobter in einer so engen Beziehung stand, daß sie ihn veranlasste, deren gemeinsamen Aufenthalt in Deutschland zu seiner eigenen Angelegenheit zu machen. Außerdem hatte Atris in seiner Vernehmung vom 21. Oktober 1992 einen ganz anderen Grund für die Paßbeschaffung angegeben und behauptet, gehandelt zu haben, weil Rhayel wegen der dro- henden Abschiebung in den Libanon habe fahren und nach Deutschland zurückkehren wollen. Ein triftiger Grund, der Atris veranlaßte, den Paß seines Bruders zu entwenden und weiterzugeben, war aber, Rhayel für den Fall, daß dessen Flucht nach der Tat notwendig werden sollte, eine günstigere Voraussetzung zu verschaf- fen, als sie Rhayel ohne Paß zur Verfügung stand. Es ist schlechterdings nicht vorstellbar, daß Atris von sich aus tätig geworden sein könnte, nachdem er aus dem Kreis der unmittelbar Tatbeteiligten ausgeschieden war und zu den Tätern insoweit keine engeren Verbindungen mehr hatte. Sein Verhalten läßt sich nur so erklären, daß er den Tat- plan mindestens in groben Zügen kannte, deshalb wußte, weshalb es auf die Beschaffung des Passes ankam, und vor diesem Hintergrund von einem anderen Tatbeteiligten – wem

260 auch immer – den Auftrag zur Beschaffung des Passes er- hielt. Die Schwierigkeiten, die Atris seinem Bruder mit der Entwendung des Passes bereitete, drängten ihn, sich Klarheit darüber zu verschaffen, daß die Notwendigkeit einer Flucht Rhayels nicht nur abstrakt gegeben, sondern konkret vorhanden war. 5. Über den Zeitpunkt der Weitergabe des Passes des Chaouki Atris an Rhayel bestehen unterschiedliche Dar- stellungen. Nach der Einlassung des Angeklagten Atris ge- langte der Paß am 2. Oktober 1992 in die Hände Rhayels. Hingegen behauptete Rhayel in seiner Vernehmung am 4. ok- tober 1992, daß er den Paß bereits vor der am 25. Septem- ber 1992 angetretenen Fahrt nach Rheine in Berlin erhal- ten habe, wo er ihn einem Fälscher übergeben habe. Für die Darstellung Rhayels spricht, daß der durch Auswech- seln der Lichtbilder verfälschte Paß des Chaouki Atris am 4. Oktober 1992, als Amin und Rhayel festgenommen wurden, bereits vorlag. Der am 2,. Oktober 1992 überbrachte Paß des Chaachou fehlte; er befand sich allem Anschein nach noch beim Fälscher. Andererseits gab Amin an, daß der. Paß des Chaouki Atris, als er ihn in Rheine gesehen habe, noch mit dessen Lichtbild versehen gewesen sei. Mit die- ser Aussage steht in Einklang, die Information des Bundes- nachrichtendienstes, wonach der Paß am 2. Oktober 1992 nach Rheine gebracht worden sei und dann auch erst Licht- bilder von Amin und Rhayel gefertigt ‚worden seien. Ie1cher der heiden Sachverhaltsvarianten zu folgen ist, bedarf keiner Entscheidung. ‚Es ist rechtlich ohne Bedeu- tung, wann der Paß in die Hände Rhayels gelangte. Maßgeb- lich ist vielmehr, daß Atris den Paß bereits yor der Tat in Kenntnis.des Tatplans entwendet hatte, ihn für Rhayel bereithielt und darüber Rhayel informierte. Da es nach

261 dem Inhalt des Auftrags gerade darauf ankam, ein Flucht- mittel rechtzeitig vor der Tat bereitzustellen, ist selbstverständlich, daß Atris den Vollzug des Auftrags auch mitteilte. Ihm war danach klar, daß erst diese Kenntnis vom Vorhandensein des Passes Rhayel zusätzliche Sicherheit verschaffte, in der herausgehobenen Rolle ei- nes Schützen an der Tat mitzuwirken. Abschnitt H : Feststellungen zu Ayad 1. Der Anklagevorwurf und. seine wesentliche Grundlage 1. Dem Angeklagten Ayad wird vorgeworfen, im Auftrag Darabis einen Tatplan ausgearbeitet zu haben, der neben seiner eigenen Beteiligung an dem Anschlag die Mitwirkung Amins als Pistolenschütze und des Atris als Fahrer des Fluchtwagens sowie Rhayels und Hussam Chahrours in unbe- kannter Funktion vorgesehen habe. Später sei Ayad von der Mitwirkung an der Tat ausgeschlossen worden. Ungeachtet dessen sei sein Plan beibehalten und ausgeführt worden. Diese Vorgänge wertet die Anklage als Beihilfe zum Mord in vier Fällen und hinsichtlich Tabib-Ghaffarj. (insoweit eingestellt) als Beihilfe zum versuchten Mord. Dieser Auffassung ist der Senat aus Rechtsgründen nicht gefolgt. 2. Der Anklagevorwurf gründet sich im wesentlichen auf die Angaben des Zeugen Mohamad Jarade. a) Am 14. Oktober 1992 gab Jarade gegenüber dem Zeugen KHK Müller von der Polizeidirektjon in Pforzheim im we- sentlichen an, bei seinem Besuch in Berlin vom 27. bis 30. Juli 1992 habe ihm Ayad, den er seit vielen Jahren

262 kenne, in einem vertraulichen Gespräch in dem Lokal “Habibi“ erklärt, daß es in Berlin Ärger mit Kurden geben werde und daß er, Ayad, scharfe Schußwaffen besitze. Da Ayad entgegen seiner Ankündigung am vergangenen Wochenen- de (gemeint ist 11./12. Oktober 1992) nicht bei ihm er- schienen sei, nehme er an, daß das Fernbleiben Ayads in Verbindung mit den Vorfällen in dem Lokal “Mykonos“ ste- he; möglicherweise sei Ayad untergetaucht. b) Die nur in groben Umrissen gefaßte Schilderung des Zeugen Jarade ließ noch nicht genau erkennen, welche Zu- sammenhänge zwischen Ayad und dem Anschlag vom 17. Sep- tember 1992 bestanden. Nähere Einzelheiten hierzu berich- tete Jarade dem Zeugen KHK Müller am 27. Oktober 1992. Er teilte folgendes mit, wobei er um vertrauliche Bearbei- tung seines Hinweises bat: Am 25. Oktober 1992 habe Ayad bei ihm angerufen und um 2.000 DM für ein Flugticket gebeten, weil er dringend aus Deutschland verschwinden müsse. Zur Begründung habe Ayad erklärt, daß er bei der Schießerei in dem Lokal “Mykonos“ als Täter selbst dabei gewesen sei. An der Schießerei seien vier Personen beteiligt gewesen, nämlich “Yusif“ und “Rareb“, die beide Hizballah-Mitglieder seien, sowie ein Iraner und Atris als Fahrer. Nach eigenen Angaben verfüge Ayad über zwei Pistolen und zwei Schnellfeuerge- wehre. Ayad sei angeblich der “Kopf des Mordkommandos“ gewesen und habe seinen Auftrag aus dem Iran erhalten . c) Über das erwähnte Gespräch vom 27. Oktober 1992 fer- tigte KHK Müller einen Vermerk, den er an das Bundeskri- minalamt weiterleitete. Daraufhin vernahmen die Zeugen 1GW Schmanke und K1-iK Kröschel den, Zeugen Jarade, am 3-. De- zember 1992. Jarade machte ausführliche Angaben zu seinen

263 pers*3nlichen Verhältnissen, berichtete von seiner T&tig- keit für die Amal im Libanon und sprach auch über die T&- tigkeit Ayads für diese Organisation. Zu seinen Begegnun- gen mit Ayad in der letzten Zeit führte er aus: Ende Juli 1992 sei er mit einem Scheich und den Zeugen Ahbas (Hteit) und Awada nach Berlin gereist. Im Lokal “Habibi“, in dem sich auch Youssef (= Amin) und Ragheb (= Rhayel) aufgehalten hatten, sei er mit Ayad zusammen- getroffen. Ayad habe von einem “Krach mit Kurden“ gespro- chen und diesen als Grund für seine beabsichtigte Rück- kehr in den Libanon angegeben. Auf seinen, Jarades, Vor- schlag, in Deutschland zu bleiben und in eine andere Stadt zu ziehen, habe Ayad entgegnet: “Die Sache ist sehr groß“. Ayad habe weiter berichtet, daß er, Youssef und Ragheb sowie andere Libanesen. schiitischer Glaubensrich- tung von einem iranischen Scheich namens Kazem, der in Berlin eine Moschee führe und für alles gut zahle, Geld erhalten hatten. Youssef sei Scharfschütze bei der Hiz- ballah gewesen; Ragheb sei im Iran als Froschmann ausge- bildet worden. Weiterhin erwähnte Jarade, daß ihn Amin, Atris, Ayad und Rhayel sowie Majdi Chahrour Ende August 1992 auf der Fahrt zum Mussa-Sadr-Fest besucht h&tten. Von Ayad wisse er auch, daß dieser und “andere Tatbeteiligte“ sich mit dem Iraner ständig in der Moschee getroffen hatten, für die dieser zuständig gewesen sei. In dem Telefongespräch am 25. Oktober 1992 habe er im Hinblick auf die Bitte Ayads, ihm 2.000,– DM zur Verfü- gung zu stellen, wissen wollen, ob Ayad bei dem Anschlag im Lokal “Mykonos“ beteiligt gewesen sei. Ayad habe er- klärt, außer ihm seien Atris als Fahrer des Mordkomman-

264 dos, Ragheb, Youssef, der mit einer Pistole geschossen habe, und ein Houssam Chahrour beteiligtgewesen. Ayad befürchte, daß Atris oder der festgenommene Iraner ihn belasteten. Wegen dieser Zusammenhänge habe er, Jarade, die Bitte Ayads abgelehnt. Jarade berichtete weiter von einem Treffen in der ersten Hälfte des November 1992 in Heilbronn mit Ayad und dem Zeugen Chehade, dem Vorsitzenden des Vereins “Solidarität Libanon e.V.“. Diesem gegenüber habe Ayad erklärt, daß er die Mordtat geplant habe. Dazu habe gehört, wer wo stehe, wer in das Lokal gehe, wer schieße, wer an der Tür zur Beobachtung stehe und wer den Fluchtwagen fahre. In die- sem Zusammenhang habe Ayad die Namen Atris, Youssef, Rag— heb, den Iraner Kazem und Houssam Chahrbur erwähnt; Kazem sei der Boß gewesen. ‘Ayad sei am Tattag nicht däbei ewe- sen, da er ausgeschlossen worden sei. Ayad glaube, daß der Iraner ihm nicht mehr vertraut habe. Atris habe ein oder zwei Tage vor seiner Festnahme dem Ayad in der Stra- ße, inder die Tat geschehen sei, den Ablauf erklärt. Die ganze Sache sei ein Sieg für die Iraner gewesen. – 3. In der Hauptverhandlung konnte der Senat nur auf die Äußerungen Jarades im Ermittlungsverfahren zurückgreifen. Denn dem Zeugen Jarade stand, wie der Senat in seinem ausführlich begründeten Beschluß vom 16. Juni 1994 dargelegt hat, wegen der gegen ihn gerichteten Drohungen für Leib und Leben ein notstandsähnliches Zeugnisverwei- gerungsrecht zu. Seine Angaben im Ermittlungsverfahren wurden durch die Anhörung der Vernehmungspersonen KHK Schmanke und KHK Kröschel in die Hauptverhandlung einge- führt. –

265 II. Einlassung Ayads 1. a) In seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung am 9. Dezember 1992, deren Inhalt durch den Zeugen KHK van Treek eingeführt wurde, machte Ayad Angaben zu seinem Werdegang. Unter anderem gab er an, daß er seit 1979 im Libanon zunächst für die PLO und dann für die Amal als Führer einer Gruppe gegen Israel und später gegen die Hizballah gekämpft habe; dabei sei er mehrmals verwundet worden. – In der Sache selbst bestritt Ayad, sich an dem Anschlag beteiligt und sich gegenüber dem Zeugen Jarade in dem be- haupteten Sinne geäußert zu haben, und erklärte: Zu Darabi habe er keinen Kontakt gehabt. Amin, Mohamad Atris sowie Majdi und Hussam Chahrour kenne er; eine Per- son namens Imad Ammash, Ragheb oder Abbas Rhayel sei ihm unbekannt. Dabei blieb er auch nach der Vorlage von Lichtbjldern, die Rhayel zeigten. Ayad erwähnte Rhayel auch nicht, als er von der gemeinsamen Fahrt zum Mussa- Sadr-Fest berichtete. Nach einem Vorhalt hierzu behaupte- te Ayad, daß Rhayel nicht mitgefahren sei. An späterer Stelle bekannte sich Ayad zu Rhayel. Es sei richtig, daß Rhayel eine Taucherausbildung im Iran absolviert habe. Er gehe davon aus, daß Rhayel ebenso wie Amin der Hizballah angehöre. Eine Teilnahme Rhayels an der Fahrt hielt Ayad lediglich für möglich. Den Aufenthalt bei dem Zeugen Ja- rade in Pforzheim ließ er ebenfalls aus. Ayad bestätigte, daß Jarade, dessen Schwager Abbas (Hteit), Daoud Awada und der Scheich Kassem im Sommer 1992 nach Berlin gekommen seien und daß es in dem Lokal “Habibi“, wo auch Amin und Rhayel anwesend gewesen seien,

266 zu einem vertraulichen Gespräch mit Jarade gekommen sei. In diesem Gesprächsei es um die Amal-Bewegung, um Kazem Darabi und die starke Präsenz der Hizballah in Berlin ge- gangen. Er habe zu Jarade geäußert, daß Kazem (Darabi) die Führung der Hizballah in Berlin innehabe; das wisse hier jeder. Von einer bevorstehenden Auseinandersetzung mit Kurden und seiner angeblichen Absicht, in den Libanon zurückzukehren, habe er nichts gesagt. Er habe von Dara- bi, auf den er die Worte “iranischer Scheich“ bezog, kein Geld erhalten; er wisse nicht, ob Amin und RhayelGeld erhalten hätten. Das Telefongespräch mit Jarade Ende Oktober 1992 habe ei- nen gänzlich anderen Inhalt gehabt. Jarade habe ihmHilfe angeboten, damit seine Ehefrau in den Libanon habe zu- rückkehren können. Er habe Jaradedeshalb um-l.500 DM ge- beten; den Geldbetrag habe er aber nicht erhalten. Unter Bezugnahme auf den “Mykonos“-Anschlag habe Jarade ihn ge- fragt, was denn in Berlin los sei. Er habe darauf nur ge- antwortet, daß Youssef (Amin) als Ta.tverdächtigter fest- genommen worden sei. Von der behaupteten Beteiligung des Mohamad Atris, Raghebs (Rhayel), Youssefs (Amin) und Hus- sam Chahrours habe er nicht gesprochen. Bei dem Treffen meinem Caf in einer Stadt nahe Pforz- heim mit Jarade und Chehade, den Ayad zunächst Abu Hassan nannte, sei zwar auch über .den Anschlag, vom 17. September 1992 gesprochen worden. Chehade habe nur nach der Fest-‘ nahme der beiden Libanesen (Amin und Rhayel) gefragt. Er habe lediglich geantwortet, daß er und Jarade einen der beiden kennen würden. Die Behauptungen Jarades über seine angeblichen Äußerungen seien gelogen. Eine. Erklärung für Jarades Verhalten, habe er nicht.

267 b) Am 10. Dezember 1992 wurde Ayad richterlich vernommen. Der Senat hat das Protokoll in der Hauptverhandlung ver- lesen und außerdem R±BGH Dr. Beyer dazu gehört. Der Nie- derschrift ist zwar nicht zu entnehmen, ob der Dolmet- scher vereidigt wurde. RiBGH Dr. Beyer bestätigte aber, daß sich der Dolmetscher auf seinen allgemein geleisteten Eid berufen habe. Ayad wiederholte im wesentlichen seine früheren Angaben und machte hinsichtlich der Herkunft seines Wissens eini- ge Ergänzungen. Er räumte nunmehr unumwunden ein, daß Rhayel an der Fahrt zum Mussa-Sadr-Fest teilgenommen ha- be. Auf eine Zugehörigkeit Amins und Rhayels zur Hizbal- lah schließe er aus Unterhaltungen mit ihnen. Eine Aus- bildung Rhayels im Iran folgere er aus dem Umstand, daß alle Hizballah-Kämpfer im Iran eine umfassende Ausbildung erhalten hätten; das wisse er aus Vernehmungen gefangener Hizballah-Mitglieder. Aus anderen Quellen sei ihm be- kannt, daß Darabi in Berlin der Führer der Hizballah sei. Die privaten Telefonnummern von Darabi und Atris sowie des Zeugen Majdi Chahrour habe er sich nur notiert, weil er sich von ihnen Hilfe bei der Wohnungssuche erhofft ha- be. Das Gespräch mit Chehade habe im wesentlichen zum Inhalt gehabt, daß es sich bei dem Anschlag um eine Tat der Hiz- ballah gehandelt habe, an der möglicherweise der Iran be- teiligt gewesen sei. Entgegen den Aussagen der Zeugen Ja- rade und Chehade habe er nicht behauptet, über Waffen zu verfügen. Diese Behauptung hätten beide wohl aufgestellt, weil sie befürchteten, selbst in den Verdacht der Betei- ligung an der Tat vom 17. September 1992 zu geraten. Den Anlaß für die Beschuldigungen durch Jarade vermutete Ayad darin, daß Jarade Angst bekommen habe, weil er, Ayad, auf

268 die Hizballah geschimpft habe und seine Begleiter zur Hizballah gehört hätten. – 2. In der Hauptverhandlung ließ sich Ayad zunächst nicht zur Sache ein. Später bestritt er weiterhin jede Beteili- gung an der T t und machte geltend, Jarade habe ein Kom- plott gegen ihn eingefädelt, weil er Palästinenser sei und im Libanon Krieg geführt habe. Die Zeugen hätten ge- logen. – III. Würdigung der Einlassung in Verbindung mit anderen Beweismitteln Der Senat. ist im Ergebnis der Überzeugung, daß den Aussa- gen des Zeugen Jarade zu folgen ist. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen und die Glaubwürdigkeit des Zeugen bedürfen hinsichtlich des AngeklagtenAyad an-dieser Stelle aber keiner vertiefenden Erörterung. Das Verhalten Ayads un- terfällt trotz einer Mitwirkung an der Planung, wie sie, in seinen Äußerungen gegenüber Jarade zum Ausdruck kommt, aus Rechtsgründen weder dem Merkmal der Beihilfe ( 27 StGB) an der Tat noch dem der Verabredung eines Verbre- chens ( 30 Abs. 2 StGB) 1. Beihilfe durch Beteiligung an der Tatplanung Die Ayad vorgeworfene Planung des Vorgehens amTatort und die Verteilung der Rollen, wer also welche Position ein- zunehmen hat, wer wo steht, wer in das Lokal geht, wer schießt, wer an der Tür zur Beobachtung steht und wer das Fluchtfahrzeug führt, wäre für sich genommen zwar eine wichtige und zur Förderung der Tat geeignete Handlung. Das reicht für einen Schuldspruch aber nicht aus. Um als

269 Beihilfehandlung gewertet werden zu können, müßten sich die Planungen Ayads auch tatsächlich fördernd auf die Haupttat ausgewirkt haben (vgl. Roxin in LK, StGB, 11. Aufl., § 27 Rdnrn. 1, 4). Das konnten sie nur, wenn sie in dem der Tatausführung zugrunde liegenden Plan ihre Fortsetzung erfuhren. Daß diese Voraussetzung erfüllt ist, läßt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht sicher feststellen. a) In der Behördenauskunft des BfV vom 22. April 1993 wird mitgeteilt, daß außer Darabi und seinem Berliner Um- feld auch Angeh6rige iranischer Nachrichtendienste unmit- telbar an den Tatvorbereitungen beteiligt gewesen seien und in Berlin Tatörtlichkeiten und Fluchtwege ausgekund- schatet hätten. In der Auskunft vom 21. April 1995 heißt es, die Angeörigen des Nachrichtendienst seien am oder um den 7. September 1992 in Berlin eingereist. Die beschrie- benen Kundschaftertätigkeiten der Agenten betrafen in- haltlich noch nicht den Teil der Planung, für den Ayad nach seinen Angaben gegenüber Jarade zuständig war. Auch die bereits erwähnte (5. 134) Behördenauskunft des BfV vom 19. Dezember 1995, wonach das VEVAK Anfang September 1992 ein aus seinem für Attentate zuständigen Arbeitsbe- reich “Einheit für Sonderoperationen“ stammendes Team nach Berlin geschickt hatte, das sich mit hier ansässigen Agenten abstimmte, Erkundungen anstellte und die Pläne für den Anschlag endgültig festlegte, machte noch nicht hinreichend deutlich, daß der Teamführer die Planungsho- heit sowie die Befehlsgewalt über die örtlichen Kräfte übernahm und über ihren Einsatz eigenverantwortlich ent- schied. Diese Feststellung ließ sich erst aufgrund der Aussagen des Zeugen Mesbahi über die Aufgabenstellung ei- nes Teamführers treffen.

270 b) Aufgrund der Stellung Sharifs als Teamführer kam ein Rückgriff auf frühere Planungen und Vorbereitungen Ayads nur insoweit in Frage, wie sie mit den Vorstellungen Sha- rifs über den Ablauf der Tat und die Beteiligten in Ein- klang standen. Unter diesen Umständen setzte ein Fortwir- ken der Planungen Ayads die Feststellung voraus, daß pla- nerische Gedanken Ayads in die neue Planung einfiossen oder zu ihrer Weiterentwicklung beitrugen. Solche Fest- stellungen ließen sich nicht mit der erforderlichen Si- cherheit treffen. Die Planungen Ayads, von denen Jarade berichtete, erfuh- ren wesentliche Veränderungen. Sie bestanden einmal dar- in, daß Ayad selbst von der weiteren Vorbereitung der Tat und ihrer Ausführung ausgeschlossen wurde, wobei auch- nach den Angaben des Zeugen Jarade unklar bleibt, welche Funktion Ayad sich.zugedacht hatte. Zugunsten Ayads ist anzunehmen, daß er aufgrund einer entsprechenden Ent- scheidung Sharifs alsbald nach dessen Eintreffen in Ber- lin, also kurz nach dem 7. September 1992, ausgeschlossen wurde. Die weitere Veränderung bestand darin, daß Atris, der zu- nächst als Fahrer des Fluchtwagens vorgesehen war, eben- falls aufgrund einer Entscheidung Sharifs für die eigent- liche, Tatausführung nicht mehr in Betracht kam. Statt dessen wurde Atris mit der Aufgabe betraut, für Rhayel einen Paß .zu beschaffen. Der Ausschluß der Angeklagten Ayad und Atris ist aus der Sicht Sharifs plausibel; denn beide waren nicht Mitglieder der Hizballah. An die Stelle von Atris :t t der Hizballah-Funktionär Haidar, ader – so- weit feststellbar – bis dahin nicht zu der Gruppe gehör- te, deren Rollen Ayad zu verteilen hatte.

271 Amin schließlich übernahm aufgrund seiner Weigerung nicht die für ihn vorgesehene Funktion des Pistolenschützen, sondern die eines Aufpassers. Somit haben sich aus den Planungen Ayads allein die Über- legungen fortgesetzt, daß das Lokal zur Ausführung der Tat betreten werden mußte, daß es eines Aufpassers an der Tür bedurfte und daß die Täter mit einem Fahrzeug flüch- ten sollten. Das aber sind allgemeine Erwägungen, die be- reits durch die Aufgabenstellung vorgegeben waren. Spezi- fische planerische Gedanken Ayads, die sich tatfördernd ausgewirkt hätten, lassen sie nicht erkennen. 2. Verabredung eines Verbrechens Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verabredung eines Verbrechens bedarf die Frage der Glaubwürdigkeit Jarades ebenfalls keiner Erörterung; denn eine solche Verabredung ist mit den unterstellten Äußerungen Ayads nicht zu be- weisen. Die Verabredung setzt die Willenseinigung mindestens zweier Personen über die gemeinschaftliche Begehung der Tat voraus (vgl. BGHR StGB § 30 Abs. 2 Verabredung 2, 3; BGH StV 1994, 528 mit Nachw.). Es muß also festgestellt werden, daß beide als Mittäter handeln wollen. Es reicht nicht aus, wenn einer der Beteiligten lediglich als Ge- hilfe mitwirken soll. Welche Rolle Ayad für sich selbst eingeplant hatte, geht aus seinen Äußerungen gegenüber Jarade aber nicht eindeutig hervor. a) Das gilt zunächst für die in dem Vermerk der Polizei- direktion Pforzheim vom 27. Oktober 1992 als Äußerung Ayads festgehaltene Angabe Jarades, daß bei der Schieße-

272 rei vier Personen als Täter beteiligt gewesen seien, näm- lich Yusif (Jusif), Rareb, ein Iraner und Ayad. Diese Mitteilung ist sachlich nicht richtig, sofern sich der Begriff “bei der Schießerei“ auf die Vorgänge in dem Lo- kal “Mykonos“ beziehen sollte.. Denn geschossen haben nur Sharif und Rhayel. Sofern der Begriff, was insbesondere die Nennung auch Darabis nahelegt, die gesamte Tat als historisches Geschehen, also auch die Planung und Vorbe- reitung umfassen sollte, ist unklar, welche Funktion Ayad ausüben sollte. In dem genannten Vermerk ist Ayad zwar als Täter bezeichnet. Diese Bezeichnung stammt, aber nicht von ihm, sondern von dem Zeugen KHK Müller, der den Ver- merk aufnahm. b) Klarheit über die Art der Tatbeteiligung Ayads bringt auch nicht die Aussage Jarades in seiner kriminalpolizei- lichen Vernehmung vom 3. Dezember 1992, daß Ayad auf Be- fragen erklärt habe, bei dem Anschlag. in dem Lokal “Mykonos“ dabeigewesen zu sein. Ayad habe aals weitere Tatbeteiligte außer Houssam Chahrour unter anderem Amin und Atris bezeichnet; Amin habe mit der Pistole geschos- sen, Atris sei der Fahrer des Mordkommandos gewesen. Be- zieht man diese Äußerungen nicht auf den tatsächlichen Ablauf der Tat in dem Lokal, sondern auf eine Rollenver- teilung, wie sie Ayad geplant hatte, so bleibt ebenfalls offen, welche Rolle er sich zugedacht hatte. Aus der Wen- dung Ayads, er sei “dabeigewesen“, k6nnte seine‘Beteilj- gung als Mittäter nur durch eine Interpretation gewonnen werden, für die es zwar im Hinblick auf die Kampf erfah- rung und Kampfberejtschaft Ayads eine gewisse Vermutung gibt, die sich aber nicht mehr ‘hinreichend aus Tatsachen ableitet und die deshalb für eine Verurteilung. keine tragfähige Grundlage bietet.

273 c) Eine mittäterschaftliche Verabredung Ayads ist auch nicht der Aussage Jarades in derselben Vernehmung vom 3. Dezember 1992 über ein Gespräch zwischen Ayad und dem Zeugen Chehade zu entnehmen. In dem Gespräch soll Ayad über seine Tatplanung und seinen Ausschluß berichtet ha- ben. Auch diese Darstellung Ayads – ihre Richtigkeit un- terstellt – liefert für sich keinen tragfähigen Beweis dafür, daß sich Ayad zu einer mittäterschaftlichen Be- teiligung verabredet hatte. Unter Berücksichtigung der Kampferfahrung und der geschilderten Skrupellosigkeit Ayads, der nach Angaben Jarades und Chehades wegen ver- schiedener eigennütziger Morde von der Amal ausgeschlos- sen und (so Chehade) zum Tode verurteilt worden sein soll, spricht zwar vieles dafür, daß Ayad nicht nur als Gehilfe, sondern als Mittäter mitwirken wollte. Mit einer solchen Schlußfolgerung liefe der Senat aber Gefahr, sich von einer Gesamtvorstellung leiten zu lassen, deren Tat- sachengrundlage den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Überzeugungsbildung ebenfalls nicht mehr gerecht wird. Denn je weniger konkrete Tatsachen zum Schuldvor- wurf bekannt sind, desto gewichtiger wird die Frage, ob das Gericht von der Tat überzeugt sein kann (vgl. BGH StV 1994, 528 mit Nachw.) d) Die Tatplanung als solche kann zwar auch die Merkmale der Verabredung eines Verbrechens erfüllen. Das ist aber nur der Fall, wenn auch in ihr die Bereitschaft zu einem mittäterschaftlichen Tatbeitrag erkennbar ist. Auch für diese Feststellung bieten die Äußerungen Ayads gegenüber dem Zeugen Jarade keine tragfähige Grundlage. Hiernach läßt sich lediglich sagen, daß Ayad bis zu seinem Aus- schluß an dem Teil der Tatplanung mitwirkte, der die Rol- lenverteilung bei der eigentlichen Tatausführung betraf.

274 Die Einzelheiten seines Tatbeitrages blieben jedoch un- klar. Abschnitt J : Zeitpunkt des Wissens der Angeklagten Amin, Rhayel und Atris um die Tat Die Bekundungen des Zeugen Mohamad Jarade über das Ge- spräch mit Ayad in ‘Anwesenheit von Amin und Rhayei Ende Juli 1992 in dem Lokal “Habibi“ in Berlin, in dem er von Ayad erfahren habe,, daß dieser beabsichtige, Deutschland zu verlassen, weil es in Berlin “Ärger mit Kurden geben werde“ und daß “die Sache sehr groß“ sei, sind über die Feststellungen zu dem Angeklagten Ayad hinaus von Bedeu- tung. Sie bestätigen die Überzeugung des Senats, daß Darabi die Angeklagten Amin, Ayad und Rhayel bereits bei der Anwerbung über die wesentlichen Einzelheiten des Vor- habens unterrichtet hatte. Die Unterrichtung war notwen- dig, um die Bereitschaft der Angesprochenen auszuloten. Die Äußerungen Ayads ermöglichen auch die zeitliche bin- ordnung der Anwerbung in dem genannten Zeitraum. Dazu paßt, daß Arshat und Kamali im Juni/Juli 1992 die letzten Erkundungen abschlossen. Für die Bewertung der Angaben Ayads bedarf es der Darlegung,. daß die Bekundungen Jara- des zur Grundlage für die Überzeugungsbildung gemacht werden können. – 1. Aussagen des Zeugen Mohamad Jarade zur Gefährdungs- Situation Grundlage für die Überzeugungsbildung sind die Auskünfte, die Jarade, wie bereits erwähnt, den Beamten KHK Müller von der Polizeidirektjon Pforzheim sowie KHK Schmanke und

275 KHK Kröschel vom Bundeskriminalamt in der Zeit vom 14. Oktober 1992 bis 3. Dezember 1992 (S. 261 ff.) sowie am 21. Januar 1993 gegeben hatte. In dieser Vernehmung beschrieb Jarade die Funktidn und politische Einstellung des Scheich Kassem, mit dem er Ende Juli 1992 in Berlin gewesen sei, und führte aus, daß Scheich Kassem im Rahmen der Vers6hnungsversuche von Amal und Hizballah auf dem Mussa-Sadr-Fest als Redner für die Hizballah aufgetreten sei. In der Hauptverhandlung äußerte sich Jarade zu den Kern- punkten seiner Sachangaben nur allgemein dahin, daß er vor der Polizei die Wahrheit gesagt habe. Einzelausfüh- rungen zur Sache verweigerte Jarade mit Rücksicht auf die in dem Beschluß des Senats vom 16. Juni 1994 näher darge- legten Bedrohungssituationen, die den Senat davon Abstand nehmen ließen, den Zeugen mit den verfahrensrechtlichen Mitteln des § 70 Abs. 1 und 2 StPO zur Aussage zu zwin- gen. Die Gründe hierfür hatten sich über den Beschluß des Senats vom 6. Juni 1996, mit dem die frühere Entscheidung aufrechterhalten wurde, hinaus bis zum Ende der Beweis- aufnahme nicht geändert. Zu Randereignissen äußerte sich Jarade sehr zurückhaltend. Eingehender nahm er Stellung zu den Bedrohungssituationen, soweit er meinte, das ver- antworten zu k6nnen. Die Aussagen Jarades zu den Bedrohungssituationen sind gleichwohl einer erneuten P üfung zu unterziehen; denn die Glaubhaftigkeit oder tjnglaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen zu diesem Komplex hat Bedeutung für die Frage der Zuverlässigkeit seiner Angaben zur Sache.

276 1. Vorfall Majdi Chahrour Jarade berichtete, daß er während einer Reise in den Li- banon vorn 29. Juni 1993 bis 27. Juli 1993 von Nachbarn seiner Angehörigen erfahren habe, Majdi Chahrour, ein en- ger Freund auch Ayads, habe sich “wegen der Sache in Ber- lin“ nach ihm erkundigt. Chahrour sei mit einer Pistole bewaffnet gewesen und habe an zwei-Tagen längere Zeit auf ihn gewartet. Hieraus habe Jarade entnommen, daß Majdj Chahrour ihm aufgelauert habe. Die Darstellung ist glaubhaft. Majdi Chahrour hielt sich seinen Bekundungen zufolge in der von Jarade angegebenen Zeit im Libanon auf. Er hatte auch ein Motiv -zu versu- chen, Jarade von seinen Angaben, die nicht nur Ayad, son- dem auch andere Angeklagte belasteten, abzubringen.. Denn Chahrour stand in enger Beziehung zu einigen der Ange- klagten. Nach den Bekundungen des Zeugen Merhi hatte Ma— jdi Chahrour mit Ayad im Libanon derselben Amal-Gruppe angehört, die nach Jarades Angaben schwere eigennützige Straftaten begangen habe. Erkannte weiterhin Amin und Atris, wie sich aus der gemeinsamen Reise Ende August – 1992 zum Mussa-Sadr-Fest in Bad Homburg ergibt, und war ein Vertrauter Rhayels, der ihm aus der Haft heraus Kas- siber zukommen lassen wollte (S. 238, 239). Daß-Chahrour in Abrede stellte, Jarade gesucht und bewaffnet auf ihn gewartet zu haben, macht die Angaben Jarades nicht un- glaubhaft; denn daß Chahrour eine Bedrohung des Zeugen zugeben werde, war nicht zuerwarten. – 2. Brüder Abou El Hassan a) In seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung vom 15. Fe- bruar 1994 schilderte Jarade folgendes: Anfang August

277 1993 hätten ihn die Brüder Hassan Abou El Hassan und Mahmoud Abou El Hassan in Pforzheim aufgesucht, um sich von ihm beim Ausfüllen von Formularen helfen zu lassen. Einer der Brüder habe ihm mitgeteilt, daß er in der Ju- stizvollzugsanstalt Stuttgart-Starnmheim mit dem ebenfalls dort inhaftiert gewesenen Ayad zusammengetroffen sei. Bei dem Zusammentreffen habe Ayad geäußert, daß er ihn, Jara- de, und seine Familienangehörige einen nach dem anderen töten werde, weil er ihn bei der Polizei Mverkauftll habe. Hiervon wich Jarade in der Hauptverhandlung hinsichtlich des Überbringers der Mitteilung ab und erklärte, daß Ah Abou El Hassan ihm die Nachricht zugetragen habe. Ah Abou El Hassan habe die Nachricht von seinem Bruder Mahmoud Abou El Hassan erhalten, der sie in der Justiz- vohlzugsanstalt Stuttgart-.Stammheim von Ayad erfahren ha- be. Jarade führte weiterhin aus, daß er die Drohung ernst genommen habe, weil er gewußt habe, daß Ayad im Libanon aus eigennützigen Gründen schwere Straftaten bis hin zum Mord begangen habe. Im Hinblick auf den bevorstehenden Termin zur Vernehmung durch den Senat habe er sich am 28. Januar 1994 dem Beamten KHK Müller von der Pohizeidirek- tion Pforzheim anvertraut. b) Der Widerspruch hinsichtlich der Person des Überbrin- gers der Äußerungen Ayads ist ohne wesentlichen Belang. In seiner Vernehmung vom 15. Februar 1994 ist Jarade ei- ner nachvollziehbaren Namensverwechslung unterlegen, die darauf beruhte, daß er, wie er sowohl in seiner Verneh- mung durch die Polizei als auch in der Hauptverhandlung zum Ausdruck brachte, die Brüder Ah, Mahmoud und Hassan aus dem Gedächtnis nur schwer namentlich unterscheiden konnte. Als ihm in der Hauptverhandlung von dem Senat be- schaffte Lichtbilder der drei Brüder vorgelegt wurden,

278 identifizierte Jarade ohne Zögern und mit Sicherheit Ah Abou El Hassan als den Überbringer der Nachricht. Das Er- gebnis der Lichtbildvorlage stimmte überein mit der Na- mensbezeichnung, die Jarade in seinem Gespräch mit KHK Müller am 28. Januar 1994 gemacht hatte. Damals hatte er ebenfalls Ah Abou El Hassan als den Überbringer der Nachricht genannt. Ein Widerspruch lag ferner im Inhalt der Aussagen, wonach einerseits einer der Brüder, die Jarade besucht hatten, die Äußerung von Ayad selbst gehört habe, andererseits der Bruder nur der Bote einer von Mahmoud Abou El Hassan stammenden Nachricht gewesen sei. Dieser Widerspruch er- klärt sich zwanglos als Folge der Namensverwechslung. Die Kenntnis des Zusammentreffens mit Ayad in der Justizvoll- zugsanstalt Stuttgart-Stammheim verband Jarade mit dem Namen Mahmoud Abou El Hassan. Der Irrtum, einer der Besu- cher sei Mahmoud, veranlaßte Jarade folgerichtig, sein Wissen bezüglich Mahrnoud Abou El Hassan dem Besucher zu- zuordnen. c) Die äußeren Umstände, unter denen das Treffen Mahmoud Abou El Hassans mit Ayad stattgefunden haben soll, haben sich bewahrheitet. Nach den Ermittlungen des KHK van Treek befand sich Ayad vom 10. Dezember 1992 bis Mitte August 1993 inder Justizvohlzugsanstalt Stuttgart- Stammheim. Am 10. Juni •l993 wurde Mahmoud Abou Ei Hassan eingeliefert; am 11. Oktober 1993 wurde er in eine andere Anstalt verlegt. Ayad und Mahrnoud El Hassan waren demnach mindestens vom 11. Juni 1993 bis Mitte August 1993 in derselben Anstalt untergebracht. d) Der Zeuge Mahmoud Abou El Hassan räumte ein, daß Ayad ihm dort berichtet habe, er befinde sich wegen des Ver-

279 dachts des Mordes in Haft; man habe ihn verraten. Wieder- holt brachte Mahmoud Abou El Hassan seine Ansicht zum Ausdruck, daß Ayad verrückt sei. Ein Grund für diese An- nahme bestand zwar nicht; denn daß ein TJntersuchungsge- fangener einem Mitgefangenen den Tatvorwurf mitteilt, der zur Anordnung der Haft geführt hat, und erwähnt, er sei verraten worden (was immer darunter zu verstehen sein mag), ist kein Anzeichen einer geistigen Erkrankung. Die Beurteilung Mahmoud Abou El Hassans hat aber einen Hin- tergrund, vor dem sie verständlich wird. Sie liegt auf einer Linie mit den Bekundungen Jarades, daß ihn am 19./20. Februar 1994 zwei unbekannte Libanesen angespro- chen und ihm genaue Anweisungen für sein Verhalten gegen- über dem Gericht gegeben hätten. Sie hätten ihm unter an- derem nahegelegt zu erklären, daß Ayad verrückt sei und nicht wisse, was er sage. Die weiteren Einzelheiten die- ses Vorgangs werden folgend unter Nr. 5 b behandelt. Die von Mahmoud kbou El Hassan verfolgte Tendenz, Ayad infolge psychischer Erkrankung als unglaubwürdig darzu- stellen, liegt auch ganz auf der Linie des Zeugen Cheha- de, des Vorsitzenden des Vereins “Solidarität Libanon e.V.“. Dieser Zeuge betonte mehrfach, daß Ayad am Kopf verletzt worden und krank sei und daß man auf seine Aus- sagen nichts geben k6nne. Alle diese Bemühungen bezweck- ten, sowohl den Drohungen Ayads als auch seinen Aussagen zur Tat ihre Bedeutung zu nehmen. Die Haltlosigkeit der Begründungen spricht dafür, daß sich der von Jarade ge- schilderte Vorfall hinsichtlich der Drohungen seitens Ayad tatsächlich zugetragen hat. Die Glaubhaftigkeit der Bekundungen Jarades wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß Jarade in seiner Vernehmung durch KHK Müller von der Polizeidirektjon Pforzheim an-

280 gab, die Mitteilung Ah Abou El Hassans an einem ihm nicht mehr erinnerlichen Tag Ende 1993 erhalten zu haben, dagegen in seiner umfassenden Vernehmung vom 15. Februar 1994 d n Vorfall atifAnfang August 1993 einordnete. In dieser Vernehmung hatt Jarade einen festen Anhaltspunkt für seine Erinnerung. Er orientierte sich an seiner Reise in den Libanon, die, wie KHK Hoffmann an Hand des Reise- passes ermittelte, vom 29. Juni bis 27. Juli 1993 dauer- te. e) Ein weiteres Beweisa nzeichen für den Wahrheitsgehalt der Angaben des Z ugen Jarade findet sich in der Aussage des Zeugen Hassan Abou El Hassan. – – Der in Edi tont6n/Kanada wohnhafte Zeuge wurde durch einen ersuchten Richter vernommen. Er bestritt, gemeinsam mit einem seiner Brüder bei Jarade gewesen zu sein oder von Drohungen gegen Jar de gehört zu haben. Er gab an, nur einmal mit Jarade in Pforzheim zusammengetroffen zu sein. Damals sei es um den Kauf eines Fahrzeugs gegangen. Die Begegnung habe ein Jahr nach seinei 1991 erfolgten Ein- reise in Deutschland, also 1992, stattgefunden. Jarade erklärte dazu in einer erneuten Vernehmung, daß HassanAbou El Hässan, den er an Hand von Lichtbildern identifizierte, das Fahrzeug, einen Personenkraftwagen d r Marke Nissan, im Jahr 1993 gekauft habe. Wenige Tage später seien die Brüder Hassan und Ah Abou El Hassan bei ihm‘ wegen 1er Formularangelegenheit erschienen und Ah habe die Drohung übermittelt. Der mit Tatsachen verknüpfte Hinweis beider Zeugen auf den Fahrzeugkauf veranlaßte den Senat zur Überprüfung der Angaben. Die Überprüfung ergab aufgrund einer Behörden-

281 auskunft des Landratsamtes Calw – Kraftfahrzeugzulas- sungsstelle – vom 8. Mai 1996, daß der Pkw Nissan am 16. August 1993 auf den Erwerber Hassan Abou El Hassan umgeschrieben worden war. In diesem Punkt stimmt die Aus- sage Jarades sowohl hinsichtlich des Fahrzeugverkaufs als auch hinsichtlich des Zeitpunktes mit einem objektiven Befund überein. Die Angaben Flassan Abou El Hassans, der für den Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs das Datum seiner Ein- reise in Deutschland als feste Erinnerungsstütze genommen hatte, sind dagegen mit den Auskünften der Zulassungs- stelle nicht in Einklang zu bringen. Es f 1lt ferner auf, daß nach den Behauptungen Hassan Abou El Hassans die Be- gegnung mit Jarade 1992, also zu einem Zeitpunkt stattge- funden haben soll, in dem noch keine Veranlassung be- stand, Jarade wegen seiner Aussagen, die er in der Zeit vom 14. Oktober 1992 bis 3. Dezember 1992 gegenüber den Ermittlungsbeh6rden gemacht hatte (S. 261 ff.), eine War- nung zukommen zu lassen. Daraus folgert der Senat, daß Hassan Abou El Hassan, der sich vor seiner Vernehmung durch den ersuchten Richter mit seinem in Deutschland le- benden Bruder Hussein Abou El Hassan besprochen hatte, die von Jarade mit der Überbringung der Drohung Ayads verbundene Begegnung mit dem Autokauf zusammengelegt und auf einen unverfänglichen Zeitpunkt datiert hat. Seine Auskünfte sind daher nicht geeignet, die Aussagen Jarades in Zweifel zu ziehen. 3. Samir Sheik Ah Der Zeuge Mohamad Jarade erwähnte außerdem, daß ihm Sheik Ah dieselbe Warnung überbracht habe wie seinerzeit Ah Abou ElHassan.

282 In der Vernehmung vom 15. Februar 1994 schilderte Jarade den Sachverhalt so, als habe Sheik Ah die Drohungen un- mittelbar von Ayad gehört. Inhaltlich war die Mitteilung Sheik Ahis falsch. Denn Sheik All war nach einer Auskunft der Justizvollzugsanstalt Stutt.gart-Stammheim in der Zeit vom 26. März 1992 bis 6. April 1992 inhaftiert. Ayad wur- de erst späteram 10. Dezember 1992 dort eingeliefert. In der Hauptverhandlung erklärte Jarade, der sich scheu- te, den Namen Sheik Aus zu nennen und ihn schließlich auf einen Zettel schrieb, daß Sheik Ah das Geschehen nachseinem, Jarades, Verständnis zunächst so wie in der Vernehmung vom 15. Februar 1994 erwähnt geschildert habe. Nachdem sich er, Jarade, sich entschlossen habe (= 22. Februar 1994), Sheik Ah zur Glaubhaftmachung der Bedrohungen seitens Ayad als Zeugen zu benennen, und die- se Absicht geäußert habe, habe Sheik All dringend darum gebeten, das zu unterlassen. Sheik Ah habe nunmehr er- klärt, daß er die Äußerungen Ayads von Ah Abou El Hassan erfahren habe. Wenige Tage nach seiner, Jarades, Verneh‘- mung durch den Senat am 28. April 1994 sei er Sheik Ah erneut begegnet. Bei dieser Gelegenheit habe Sheik All erklärt, daß Ayad die ihn betreffenden Drohung auch in der, Justlzvollzugsanstalt Konstanz ausgesprochen habe. Zu dem Vorbringen Jarades wurde Sheik Ah am 6. Juni 1994 durch den Senat als Zeuge vernommen. Er bestritt, dem Zeugen Jarade selbst eine Warnung überbracht zu haben, und schilderte, daß ihn etwa im März 1994 in Pforzheim ein Mann angesprochen und nach der Wohnung Jarades ge- fragt habe; der Mann habe geäußert, er sei vor kurzem aus dem Gefängnis entlassen worden, es gehe um Mord und er wolle Jarade wegen einer gegen ihn gerichteten Bedrohung warnen. Sheik All bekundete ferner, daß er Jarade Vorwür-

283 fe gemacht habe, weil dieser ihn gegenüber dem Gericht benannt habe. Er wolle mit der ganzen Sache nichts zu tun haben; denn er fürchte um seine Bewährung, die, wie der Senat aus den beigezogenen Verfahrensakten 62 Ls 232/93 jug des Amtsgerichts Pforzheim feststellte, seit dem 3. Mai 1994 lief. Das Aussageverhalten Sheik Alis läßt das Bestreben des Zeugen erkennen, sein Wissen zu den Vorgängen aus pers6n- lichen Gründen zurückzuhalten und seine Bedeutung als Auskunftsperson abzuschwächen. Diesem Bemühen entsprach es, die Überbringung einer Warnung in Abrede zu stellen und diesen Vorgang einem Unbekannten zuzuschieben. Die Darstellung Jarades erweist sich demnach als schlüssig und situationsgerecht. In diesen Zusammenhang fügt sich auch die Bekundung Jarades ein, Sheik Ah habe ihm bei dem Treffen Ende April/Anfang Mai 1994 gesagt, daß Ayad die Drohungen auch in der Justizvollzugsanstalt Konstanz ausgesprochen habe. Bei isolierter Betrachtung scheint der behaupteten Äußerung Sheik Aus lediglich eine Wie- derholung entsprechender Vorgänge in der Justizvohl- zugsanstalt Stuttgart-Stammheim zugrunde zu liegen. Im Licht des Aussageverhaltens Sheik Aus erlangt die be- hauptete Äußerung jedoch die Bedeutung einer bewußten Desinformatjon Jarades. An ihr ist zwar richtig, daß Sheik Ah, wie sich aus der Behörderiauskunft der Justiz- vollzugsanstalt Stuttgart-Stammheim ergibt, von därt nach Konstanz verlegt worden war. Falsch ist jedoch, daß Sheik Ah in der Justizvohlzugsanstalt Konstanz mit Ayad zusam- mengetroffen sei;.denn Ayad war nicht in Konstanz inhaf- tiert. Aus dem zeitlichen Ablauf ergibt sich der Zweck der Falschinformation. Nachdem SheikAhi erfahren hatte, daß Jarade ihn entgegen seiner Bitte doch als Zeugen be- nannt hatte, sollten Jarade mit der Weitergabe der Infor-

284 mation als unglaubwürdig dargestellt und auf diese Weise auch die Auskünfte Sheik Aus entwertet werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände,ist der Senat der Auffassung, daß Jarade die bei den Begegnungen mit Sheik Ah gefallenen Äußerungen über eine Bedrohung seitens Ayad zutreffend geschildert hat. 4. Chaker Rammal a) Der Zeuge Jarade berichtete weiterhin, daß ihn sein Freund Chaker Rammal, der wie er selbst früher bei der Amal-Bewegurig tätig gewesen sei und sich als Asylbewerber in Achern aufgehalten habe, im Oktober 1993 besucht habe. Rammal habe ihm einen Paß des syrischen Geheimdienstes ur d zwei libanesische Pässe sowie einen Ausweis der Hiz- bahlah gezeigt. Der Ausweis sei gestempelt und von dem Chef des Geheimdienstes der Hizballah unterschrieben ge- wesen. Rammal habe erklärt, die Hizballah habe Kenntnis davon, daß Jarade für den Staat arbeite; bis zu seiner Aussage in der Gerichtsverhandlung bestehe für ihn keine Gefahr. Die Hizbahlah sei stolz auf die Täter des An- schlages in dem Lokal “Mykonos“. Die iranische Opposition h b ihre Grenzen schon lange überschritten und dafür ih- re gerechte Strafe erhalten. Rammal habe ihm mitgeteilt, daß der Bruder des Angeklagten Ayad unterwegs nach Deutschland sei, um Rache zu nehmen. Diese Hinweise habe er als Warnung verstanden, seine den Angeklagten Ayad be- lastenden Angaben vor dem Senat nicht zu wiederholen; denn auf seine Aussage vor Gericht komme es letztlich an. b) l 5 er aus dem Libanon angereiste Zeuge Rammal bestritt einerseits, die Warnungen überbracht zu haben; anderer- seits bestätigte er einzelne Punkte der Aussage Jarades. Er bekundete, Jarade aufgesucht und ihm unter anderem ei-

285 nen Ausweis des Geheimdienstes der Hizballah gezeigt zu haben. Mit Anworten auf Fragen nach seiner Tätigkeit für diese Organisation hielt sich Rammal allerdings auffällig zurück. Er gab aber auf Vorhalt aus der ihn betr ffenden Asylverfahrensakte zu, daß er seinen Asylantrag mit dem Vorbringen begründet habe, Leibwächter des Sicher- heitschefs der Hizballah gewesen zu sein und mit ihm in einem Wagen gesessen zu haben. Die Richtigkeit dieser Be- gründung stellte er nicht in Abrede. Er versuchte ledig- lich, sie mit der Behauptung abzuschwächen, daß er neben Watigh-Safer (dem Sicherheitschef) nur hergelaufen sei und daß hinsichtlich der Angabe, mit dem Sicherheitschef in einem Wagen gesessen zu haben, der damalige Dolmet- scher Druck auf ihn ausgeübt habe. Die Frage, in welcher Weise Druck ausgeübt worden sei, beantwortete Rarnmal da- hin, daß er das vergessen habe; schließlich bestritt er, überhaupt von der Ausübung von Druck gesprochen zu haben. Die bestätigten Umstände des Zusammentreffens Jarades mit Rammal rechtfertigen es, die an Jarade gerichtete War- nung, daß ein Bruder des Angeklagten Ayad auf dem Weg nach Deutschland sei, um Rache zu nehmen, für glaubhaft zu erachten. Hieraus konnte Jarade nachvollzj.ehbar fol- gern, daß sich die Warnung auf seine den Angeklagten Ayad belastenden Aussagen bezog und daß es aus Gründen seiner Sicherheit erforderlich war, seine Aussagen vor Gericht nicht zu wiederholen. c) Im Zusammenhang mit der Vernehmung Rammals erlangte Bedeutung ein Briefwechsel, den Rammal nach seinem Besuch bei Jarade begonnen hatte. Zwei Briefe Jarades legte der Zeuge Rammäl vor. In den Briefen äußerte Jarade, wie ihr verlesener Inhalt ergibt, entgegen der Behauptung Rammals nicht, daß seine Aussagen unwahr seien; sondern Jarade

286 vertrat die Ansicht, daß die Angeklagten, so auch Ayad, nicht unschuldig seien, und wies auf seine Gefährdung hin. Er riet Rammal, dem er freundschaftlich verbunden war und.den er davor bewahren wollte, unter dem Druck der Hizballah vor dem Senat eine falsche Aussage zu machen, nicht nach Deutschland zu kommen, sondern im Libanon aus- zusagen und einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Im Libanon könne Rammal unbeschadet angeben, daß alles, was er, Ja- rade über Rammal geäußert habe, Lügen seien; in Deutsch- land müsse Rammal hingegen, wenn ihm nachgewiesen werde, daß er die Unwahrheit gesagt habe, mit der Inhaftierung rechnen. Jarade hatte aber auch, wie er in der Hauptverhandlung unverhohlen erklärte, ein eigenes Interesse daran, daß Rammal nicht als Zeuge gehört wurde. Er vermutete, daß Rammal, wie auci-i andere Zeugen, die zu den Bedrohungs- sachverhalten ausgesagt hatten, auf Weisung der Hizballah die Übermittlung solcher Nachrichten aus Angst in Abrede stellen werde, so daß er, Jarade, für unglaubwürdig ge- halten werden könnte. Außerdem sah Jarade aus der Verneh- mung dieser Zeugen eine zusätzliche Gefahr für sich er— wachsen, weil dann bekannt werde, daß er seine Aussagen vor Gericht nicht widerrufen, sondern die Bedrohungssach- verhalte unter Nennung von Namen mitgeteilt habe. Solche Befürchtungen hatte Jarade bereits in seinen Vernehmungen vom 11. Februar 1994 durch KHK Müller und vorn 15. Februar 1994 durch Beamte des Bundeskriminalamts geäußert. Die Einstellung Jarades ist nachvollziehbar. Sie läßt Be- sorgniss erkennen, die einen Zeugen befallen können, der sich mit seinen Bekundungen allein sieht und für sie au- ßer seinem Wort keinen Beleg hat und den die Beschaffung von Beweismitteln wiederum stärker gefährden könnte. Dar-

287 aus läßt sich aber nicht die Schlußfolgerung ableiten, daß die Bekundungen unwahr sind. Diese Erwägung trifft auch auf den anderen Gesichtspunkt zu, durch die Be- weiserhebungen zu den Bedrohungssachverhalten werde of- fenbar, daß sich Jarade nicht von seinen kriminalpolizei- lichen Aussagen distanziert, sondern im Gegenteil weitere Sachverhalte mitgeteilt habe, die über die in jenen Ver- nehmungen geschilderte Vorkommnisse hinausgingen. In der Hauptverhandlung brachte Jarade einen weiteren Grund zum Ausdruck, weshalb er Ramrnal abgeraten hatte, als Zeuge in der Hauptverhandlung auszusagen. Jarade ging davon aus, daß das Gericht ihn nach der Vernehmung von Zeugen über Bedrohungssituationen immer wieder auch selbst laden werde, um seine Glaubwürdigkeit.zu überprü- fen. Mit Aussagen verstoße er aber gegen die ihm erteilte Weisung, seine Vernehmung mittels eines ärztlichen Atte- stes, das nur falsch hätte sein können, zu verhindern oder sich kurz zu fassen und anzugeben, daß er seine frü- heren Aussagen zur Sache auf Druck der Polizei gemacht habe. Mit dieser Einschätzung lag Jarade richtig. Jarade wurde insgesamt an sechs Verhandlungstagen gehört. Davon mußte er fünfmal allein zu Angaben vernommen werden, die Zeugen zu den von ihm geschilderten Bedrohungssachverhalten ge- macht hatten. Seine Vernehmungen gestalteten sich zuneh- mend schwieriger. Der Zeuge zögerte, sich zu äußern, und ließ den Zwiespalt deutlich werden, in dem er sich be- fand, um einerseits den Warnungen zu entsprechen und sich andererseits gegen den ausdrücklich erhobenen Vorwurf der Verteidigung des Angeklagten Ayad zu wehren, er sei ein Lügner und die von ihm beschriebene Gefährdung sei das Produkt seiner Phantasie. Die Standhaftigkeit, mit der

288 Jarade sich zu seinen Bekundungen bekannte, und der Um- stand, daß verschiedene Punkte von Zeugen bestätigt wut- den, haben den Senat zu der Überzeugung gelangen lassen, daß auch die Schilderungen Jarades zu den Vorgängen mit dem Zeugen Rammal glaubhaft sind. 5. Anrufe vom 29. Januar 1994 und 10. Februar 1994 und Anweisungen für das Aussageverhalten vor Gericht a) Jarade erwähnte ferner, daß er am 29. Januar 1994, ei- nen Tag, nachdem er sich wegen der Vorgänge mit Ah .Abou El Hassan (S. 276 ff)an KHK Müller gewandt hatte,•.einen Telefonanruf in seiner Wohnung erhalten habe. Anruf er sei, wie er der Stimme entnommen habe, eine ihm ünbekann- te Frau gewesen. Sie habe sich nach.,seiner Identität er- kundigt und gefragt, wieviel Geld ihm die Polizei für seine Aussagen gegen Ayad gezahlt habe. Auf die Frage Ja- rades, was die Anruferin meine, habe diese geäußert,. er solle nicht glauben, daß die Polizei ein Dauerschutz für ihn sei. Am 10. Februar 1994 habe sich bei Jarade ein ihm unbe- kannter Mann gemeldet und ihn aufgefordert, seine “Anzeige“ zurückzuziehen. Falls das nicht geschehe, werde Jarade bald wissen, wer der Anruf er sei. Von beiden Vorkommnissen unterrichtete Jarade KHK Müller, und zwar am 8. •Februar 1994 hinsichtlich des Anrufes vom 29. Januar 1994 und am 11. Februar 1994 hinsichtlich des Anruf es vom 10. Februar 1994. Am 15. Februar 1994 wurde Jarade zu ‚den Vorgängen nicht nur vernommen; ihn suchten am selben Tag auch Beamte des Bundeskriminalamts auf, um mit ihm Zeugenschutzmaßnahmen zu besprechen.

289 Jarade war in dem Gespräch mit Beamten – ihre Identität war geheimzuhalten – der Abteilung Zeugenschutz des Bun- deskriminalamts, wie ihr Leiter, der Zeuge Kriminalober- rat Soukop bekundete, zunächst willens, sich Zeugen- schutzmaßnahmen zu unterwerfen. Er war kooperativ und be- reit, eingehende Anrufe auf seinem privaten Anrufbeant- worter aufzeichnen zu lassen. Wegen der technischen Mög- lichkeiten erkundigten sich die Beamten bei der Telekom. Sie erhielten jedoch eine sachlich falsche Auskunft. Eine Aufzeichnung fand daher nicht statt. b) Einige Tage nach Einleitung der Zeugenschutzmaßnahmen berichtete Jarade gegenüber Beamtendes Bundeskriminal- amts, daß ihn am 19./20. Februar 1994 zwei ihm nicht be- kannte Libanesen aufgesucht hätten. Sie hätten ihn ange- wiesen, mit Hilfe eines ärztlichen Attestes eine Verneh- mung überhaupt zu verhindern, und, falls das nicht mög- lich sei, sich kurz zu fassen, anzugeben, daß er seine früheren Aussagen vergessen habe, daß sie unter dem Druck der Polizei zustande gekommen seien und daß – wie bereits erwähnt (S. 279) – Ayad verrückt sei und nicht wisse, was er sage. Für den Fall, daß sich Jarade nicht an die Wei- sungen halte, könnten er oder einer seiner Angehörigen leicht Opfer eines Verkehrsunfalles werden. Unter dem Eindruck dieser Warnung zog Jarade, wie der Zeuge Soukop bekundete, am 22. Februar 1994 seine Bereitschaft zu Zeu- genschutzmaßnahrnen und zu Sachaussagen in der Hauptver- handlung mit der Begründung zurück, er sei zu der Ansicht gelangt, daß die Polizei ihm nur relativen Schutz gewäh- ren und diesen auch nur auf ihn und seine Angehörigen in Deutschland, aber nicht auf Angehörige im Libanon ausdeh- nen könne. Jarade befürchtete weiterhin, daß Zeugen- schutzmaßnahmen nur für eine kurze Zeit geheimgehalten werden könnten und aus bekannt gewordenen Schutzmaßnahmen

290 der Schluß gezogen werden könnte, er arbeite weiterhin mit der Polizei zusammen und werde auch vor dem Senat, der seine Vernehmung für den 28. April 1994 vorgesehen hatte, bei seinen Aussagen bleiben. Das Bundeskriminalamt stellte daraufhin seine Maßnahmen ein. c) Der Senat hat ausgeführt(S. 279), daß er die Darstel- lung Jarades hinsichtlich der Weisung, Ayad für hverrückttl zu erklären, für glaubhaft erachtet. Er -ist der Überzeugung, daß den Bekundungen Jarades auch im üb- rigen zu folgen ist. Die Herbeiführung eines Verkehrsunfalles dient entspre- chenden Kreisen als Mittel zur Beseitigung unliebsamer Personen. So bekundete der Zeuge Mesbahi, daß ihm noch während seines Aufenthaltes im Iran von einer Reise abge- raten worden sei; denn im Hinblick auf seinen beschlosse- nen Tod sei geplant, ihn durch einen Verkehrsunfall mit- tels eines Lastkraftwagens umzubringen. Die Anrufe bei Jarade standen in Zusammenhang mit seiner für den 28. April 1994 vorgesehenen Vernehmung durch den » Senat. Sie begannen ebenso wie bei dem ‚Zeugen Ismail El Moussaoui (5. 170, 171) kurz vor dem Beginn der gericht- lichen Anhörung. Inhaltlich entsprachen sie Warnungen, die Jarade bis dahin auch von anderer,Seite zugetragen worden waren. . • •_•» -. !.. .. – – Daß keine technischen Aufzeichnungen zustande kamen, hat nicht Jarade zu vertreten. Nachvollziehbar ist auch, daß Jarade hinsichtlich der Zeugenschutzmaßnahmen seine Ein- stellung änderte und seine Zustimmung zurückzog. Die von ihm angegeben Gründe entsprachen einer wirklichkeitsge-

291 treuen Einschätzung der Lage, wie der Zeuge Soukop bestä- tigte. 6. Der Zeuge Jarade berichtete von zwei weiteren Vorfäl- len, mit denen versucht worden sei, auf sein Aussagever- halten Einfluß zu nehmen. a) Im Oktober 1994 habe er mit dem Zeugen Chehade ein Te- lefonat geführt. Chehade habe ihn angerufen und sich da- nach erkundigt, ob sein, Jarades, Einbürgerungsantrag Er- folg gehabt habe. Nach der Er6rterung dieses Punktes habe Chehade auf ein anderes Thema übergeleitet und mitge- teilt, daß die Amal eine Untersuchung gegen ihn eingelei- tet habe. Es sei mit einer Fatwa seitens der Hizballah gegen ihn zu rechnen. Chehade sei auch gegen ihn einge- stellt gewesen und habe den Wunsch geäußert, daß die Amal ihn auspeitsche. Als er später Chehade auf die Äußerungen angesprochen habe, habe Chehade ihren Inhalt nicht in Ab- rede gestellt, aber empfohlen, der Sache nicht so viel Bedeutung beizumessen und nicht alles im Gedächtnis zu behalten. Jarade bekundete ferner, daß er das Gespräch auf Tonband aufgezeichnet habe, das Tonband aber später vernichtet habe, weil er es für gefährlich gehalten habe, es als Beweismittel zu verwenden. Chehade äußerte sich hierzu gegenüber dem Senat weit- schweifig, ausweichend und widersprüchlich. Er gab sich zunächst völlig ahnungslos und behauptete, nicht zu wis- sen, daß Jarade Aussagen gemacht hatte, die den Angeklag- ten Ayad belasteten. Er fand sich nur zu der Mitteilung bereit, daß er über diese Dinge pauschal von der Ehefrau Ayads erfahren habe. Diese Aussage steht in Widerspruch zu dem Umstand, daß Chehade am 6. Mai 1994 eingehend und unter zahlreichen Vorhalten aus der Vernehmung Jarades

292 vom 3‘. Dezember 1992 vernommen worden war und sömit die Aussagen Jarades weitgehend kannte. Als ihm seine frühe- ren Aussagen vorgehalten wurden, reagierte Chehade aus- weichendund behauptete, nur das zu wissen, was in der Presse gestanden habe. Den Fragen nach dem erwähnten Telefongespräch wich Cheha- de mit umständlichen und weitschweifigen Erklärungen aus. Er bestätigte zwar nach und nach alle unverfänglichen An- gaben Jarades zu Zeit und Gelegenheit des Gesprächs. Er vermied es aber, auf den hier maßgeblichen Inhalt einer Fatwa gegen Jarade einzugehen. Fragen dazu beantwortete Chehade mit dem Hinweis, daß das Gericht den Inhalt des Gesprächs aus dem Tonband bereits kenne. Nachdem Chehade darüber aufgeklärt worden war, daß keine Tonaufzeichnung vorhanden sei,, änderte er sein Aussageverhalten. Er war nunmehr, bereit, zu den Themen “Untersuchung der Amal1T und ‘.‘Fatwa gegen Jarade“ Stellung zu nehmen. Er erklärte, daß es keinerlei Anlaß für eine Untersuchung der Amal gegen Jarade gegeben habe. Auch die Sache mit der “Fatwa“ tref- fe nicht zu. Nicht er, Chehade, sondern Jarade habe die- ses Thema zur Sprache gebracht. Daraufhin habe er dem Ja- rade erklärt, daß eine Fatwa nicht existiere. Eine Erklä- rung für dieses Wissen konnte Chehade dem Senat nicht ge- ben. Eine Bedrohung Jarades tat er als grundlos und als Wichtigtuerei Jarades ab. Das. Aussageverhalten Chehades ist eins gewichtiges .Be- weisanzeichen dafür, daß Jarades Bekundungen der Wahrheit entsprechen. Chehade war, solange er.davon ausging, daß Jarade das Telefongespräch aufgezeichnet hatte, bemüht, um die Sache herumzureden, weil er besorgen mußte, daß er mit der Tonaufzeichnung konfrontiert werde. Dieser Sorge war er ledig, nachdem er erfahren hatte, daß es dem Senat

293 nicht m‘3glich war, den Inhalt des Gesprächs durch ein technisches Beweismitte]. zu klären. b) Der Zeuge Jarade erklärte weiter, im März/April 1995 habe ein gewisser Hussein Hteit aus dem Libanon ihm über dessen in Pforzheim wohnenden Schwager Abbas Hteit aus- richten lassen, daß die Familie Ayad ihm 50.000,– DM zahlen wolle, wenn er die 50.000,– DM, die er nach einem im Libanon umlaufenden Gerücht für die Aussagen gegen Ayad empfangen habe, zurückgebe und seine Aussagen gegen Ayad zurücknehme. Abbas Hteit habe erklärt, daß über die- ses Angebot ein Brief und eine Tonbandkassette existier- ten. Beide Sachen hat Jarade seinen Bekundungen zufolge jedoch nicht gesehen. Der unmittelbar nach der Aussage Jarades erlassene Be- schluß des Senats über die Durchsuchung der Wohnung der Eheleute Abbas und Rula Hteit wurde noch am selben Tage durch 1 <11K Stöhr ausgeführt. Weder ein Brief noch eine Tonbandkassette mit dem behaupteten Angebot konnten si- chergestellt werden. Das bedeutet aber nicht, daß es sich bei den Bekundungen Jarades über das Zahlungsangebot um eine Erfindung handelte. Das Gegenteil ist der Fall. Ab- bas Hteit hatte in seiner Vernehmung anläßlich der Durch- suchung bestätigt, daß von einem derartigen Zahlungsange- bot der Familie Ayad die Rede war. Er habe nämlich bei einem Telefongespräch mit seinem im Libanon aufhältlichen Bruder Houssin erfahren, die Familie des “Abou Sakr (= des Ayad) habe davon gesprochen, daß Jarade für seine Aussagen gegen “den Verdächtigen“ So.ooo,– DM erhalten und daß Jarade für die Rücknahme seiner Aussagen ein gleich hoher Betrag angeboten worden sei. Rula Hteit, die bei der Vernehmung ihres Ehemannes zugegen war, bestätig- te dessen Angaben und fügte hinzu, die Ehefrau Ayads im

294 Libanon habe angekündigt, daß ein Mitglied der Familie Jarade aus Rache getötet werden solle. In der Hauptverhandlung schränkten Abbas und Rula Hteit ihre Aussagen ein. Rula Hteit sprach zunächst von einem Brief mit dem Zahlungsangebot und machte danach über ei— nen anderen Brief verwirrende Angaben, mit denen sie ver- suchte, von ihren vorherigen abzurücken. Erst nach Vor- halten räumte sie ein, Hussein Hteit habe ihnen •ein Zah- lungsangebot übermittelt, wie,es Mohamad Jarade darge- stellt habe. AbbasHteit bestritt, sich in dem erwähnten Sinne geäußert zu haben, und machte Fehler des Dolmet- schers geltend. Damit dringt er aber nicht durch. Sein Aussageverhalten in der Hauptverhandlung unterschied sich insoweit nicht von dem anderer Zeugen aus dem Umfeld der Angeklagten, die von ihren Aussagen im Ermittlungsverfah- ren, soweit sie für Angeklagte nachteilige Folgen hätten haben können, abrückten und nach immer wiederkehrendern Muster Fehler bei‘ der Übersetzung und Mißverständnisse der vernehmenden Beamten behaupteten. Daß solche nicht bestanden bestätigten der vernehmende Beamte KHK Stöhr und der Dolmetscher Aouda. 7 Zusami nenfassung Als Er gebnis ist nach alledem festzuhalten, daß die Be- kundungen des Zeugen Jarade über ihm zugegangene Warnun- gen, Drohungen und‘das Zahlungsangebot im Zusammenhang mit seinen Aussagen gegen Ayad glaubhaft sind. Die Glaub- haftigkeit seiner Aussagen wird nicht dadurch in. Frage gestellt, daß Jarade es vermied, objektive Beweismittel zu sammeln oder beschaffen zu lassen. Für eine breitere Beurteilungsgrundlage durch den Senat wäre das vorteil- haft gewesen, nicht aber aus der Sicht des Zeugen. Hätte

295 Jarade sich kooperativ verhalten, so hätte das seine Ge- fährdungslage verstärkt. In den Kreisen, die das Aussage- verhalten des Zeugen beeinflussen wollten, wäre der Ver- dacht aufgekommen, daß Jarade mit den Ermittlungsbehörden zusammenarbeite und seine Aussagen zur Sache vor Gericht wiederholen werde. Das wollte Jarade gerade verhindern. In dieser Beurteilung sieht sich der Senat durch den Um- stand gestützt, daß der Zeuge Hassan Jarade seinem Bruder Mohamad Jarade mit der Behauptung in den Rücken fiel, daß es “das Hobby“ seines Bruder sei, zu schwätzen; man könne ihm kein Wort glauben. Im weiteren Verlauf der Vernehmung über das Verhältnis des Zeugen zu Mohamad Jarade merkte Hassan Jarade, daß er mit seiner Bewertung, die selbst seine Brüder Rachid und Hussein Jarade nicht teilten, zu weit gegangen war. Er schränkte daher die “Geschwätzig- keit“ Moharnad Jarades auf Dinge ein, die die Amal betra- fen. So erklärt sich sein Bemühen, den Aussagen Mohamed Jarades jegliche Beweisbedeutung zu nehmen; denn sie wa- ren geeignet, auf Ayad ein schlechtes Licht zu werfen, und über Ayad, der früher der Amal angehört hatte, auch diese Organisation in Mißkredit zu bringen. Hassan Jarade hielt seine Einstellung aber nicht stets ein. Denn er- staunlicherweise erwähnte er dann doch, daß er während seines Urlaubs im Libanon im April 1995 über einen Ver- treter der Arnal von dem Zahlungsangebot der Familie Ayad gehört habe. Die verzweifelten Versuche von Zeugen aus dem Familien- kreis Mohamad Jarades, dessen Angaben über Bedrohungen und unlautere Beeinflussungsversuche von dritter Seite abzuqualifizieren, bestärken den Senat in seiner Auf fas- sung, daß die Zeugen selbst Angst hatten und persönliche Nachstellungen erwarteten, falls sie nicht dazu beitrü-

296 gen, Mohamad Jarade als ein für die, gerichtliche Bewer-‘ tung unbrauchbares Beweismittel darzustellen. Daß solche Befürchtungen nicht die Folge einer überängstlichen Reak- tion waren, ergibt sich für den Senat aus dem Umstand, daß versucht wurde, auch auf den bereits erwähnten Zeugen Ibrahim El Moussaoui Einfluß zu nehmen und ihn an Aussa- gen vor Gericht zu.hindern (5. 169 ff.) II. Aussagen des Zeugen Mohamad Jarade zu Ayad Der Umstand, daß der Senat die Aussagen Moharnad Jarades zu den Beeinflussungsversuchen für glaubhaft erachtet, ist zwar ein gewichtiges Anzeichen für seine Glaubwürdig- keit, macht aber eine Überprüfung seiner Aussagen zur 5a- 1. che nicht entbehrlich. Die Überprüfung ergibt, daß die Sachaussagen Jarades verläßlich sind und zur Grundlage für die Überzeugungsbildung gemacht werden können. 1. In den Gründen, die Jarade bewogen, seine Aussagen zu machen, hat der Senat keinen Anlaß zu Zweifeln gefunden. a) Jarade beantwortete die Frage, weshalb er sein im Zu- sammenhang mit dem Tatvorwurf gegen den Angeklagten Ayad mitgeteiltes Wissen (S. 261 ff.) nicht für sich behielt,, sondern s gegenüber KHK Müller von der Polizeidirektion Pforzheim und später gegenüber Beamten des Bundeskrimj- nalamts offenbarte, mit dem Hinweis, daß er Anschläge wie den in dem Lokal. “Mykonos“ verabscheue, und der Sorge, im Falle seines Schweigeris selbst als Tatverdächtiger in die Sache hir eingezogen zu werden. Diese Beweggründe sindaus der allein maßgeblichen damaligen Sicht des Zeugen schlüssig iind überzeugend. ‚

297 Der Zeuge brachte, wie er bekundete, ihm zur Kenntnis ge- langte Berichte über den Anschlag in Berlin, die Festnah- me von zwei Tatverdächtigen in Nordrhein-westfalen und die Flucht eines weiteren Tatverd&chtigen in Verbindung mit Andeutungen Ayads in dem Lökal “Habibi “ über eine be- vorstehende Auseinandersetzung mit Kurden. Über Ayad er- innerte er sich Amins und Rhayels, die seinerzeit eben- falls im “Habibi“ anwesend waren und die ihn Ende August 1992 auf der Fahrt zum Mussa-Sadr-Fest besucht hatten. Ihm kam daher der Verdacht, daß Ayad, Amin und Rhayel dem Täterkreis zuzurechnen seien. Um sich zu vergewissern, wollte er bei seinem ersten Gespräch mit KHK Müller am 14. Oktober 1992 zunächst Lichtbilder der beiden Festge- nornmenen sehen. Solche konnte KHK Müller, der bis dahin mit der Sache nicht befaßt war, nicht vorlegen. Trotzdem ist riachvollziehbar, daß sich Jarade dem Kriminalbeamten anvertraute. Denn der Umstand, daß Ayad den angekündigten Besuch ohne Angabe von Gründen unterlassen hatte, war ge- eignet, Jarade zu der Vermutung gelangen zu lassen, Ayad sei untergetaucht, weil er an der Tat beteiligt gewesen sei. In dieser Annahme konnte sich Jarade aufgrund des Telefongesprächs vom 25. Oktober 1992 bestärkt sehen, in dem Ayad seine Mitwirkung an dem Anschlag zugegeben und die Bitte um Geld für ein Flugticket ausgesprochen hatte. Es ist zu begrüßen, daß unter diesen Umständen ein Bürger Mut faßt und sein wissen zur Verfügung stellt, um eine schwere Straftat aufklären zu helfen. Auch die Sorge des Zeugen, im Falle seines Schweigens in die Angelegenheit hingezogen zu werden, ist sachlich be- gründet. Jarade durfte annehmen, daß über Ayad, der ihn um Fluchthilfe gebeten hatte, seine Verbindungen auch zu anderen Tatverdächtigen bekannt werden und sich dann die Ermittlungen auf ihn erstrecken könnten. Dem wollte er

298 vorbeugen. Deshalb tat er den ersten Schritt. Hierbei war er sich im klaren darüber, daß nur wahrheitsgemäße Aus- künfte seine Entscheidung rechtfertigten; denn mit einem erfundenen Geschehen hätte er die Gefahr von Ermittlungen gegen sich erst recht heraufbeschworen. b) Unabhängig von den Beweggründen, die Jarade für sein Verhalten genannt hatte, hat der Senat geprüft, ob Um- stände vorgelegen haben, die Jarade hätten veranlassen können, andere zu Unrecht zu belasten. In Betracht kamen eigennützige Motive in Bezug auf den weiteren Aufenthalt des Zeugen,und seiner Familie in Deutschland, .Vorteile bei der Beschaffung von Wohnraum oder der Vermittlung von Arbeit. Die Prüfung ergab, daß derartige Überlegungen für Jarade nicht bestimmend waren. Jarade ist mit einer Deutschen verheiratet und hat zwei Kinder. Sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland war gesichert. Vorteile sind ihm nicht gewährt worden. Jarade hat, wie der Beamte KHK Müller bekundete, sein Aussageverhalten von keinen Vergünstigungen abhängig ge- macht; er hat auch keine Vorteile erhalten. Selbst nach- träglich eingetretene Verschlechterungen, die darin lie- gen, daß er infolge Arbeitsplatzmangels arbeitslos wurde und, wie er am 15. Februar 1994 erklärte, die Asylanträge seiner Mutter und seiner Schwester. abgelehnt wurden, ha- ben ihn zu seinen Aussagen stehen lassen. Allerdings machte Jarade keinen Hehl aus, seiner persönli- chen Abneigung gegen Ayad,, weil dieser, seiner Ansicht nach im Libanon eigennützige Straftaten-begangen habe. Diese Einstellung mag ein weiterer Grund für Jarade gewe- sen sein, sich mit seinem Wissen an die Ermittlungsbehör- den zu wenden. Es gibt aber keinen Anhaltspunkt füt die

299 Annahme, daß die Abneigung Jarades zu falschen Angaben führte. Jarade war klar, daß seine Mitteilungen nicht nur Ayad, sondern auch andere Personen betrafen, die durch wahrheitswidrige Angaben zu Unrecht in den Verdacht der Begehung einer Straftat geraten wären. 2. Von Bedeutung ist weiterhin, daß sich Jarade in der Hauptverhandlung zu seinen früheren Aussagen bekannte. Er machte insoweit zwar nur allgemeine Angaben, erklärte aber wiederholt, daß er vor der Polizei die Wahrheit ge- schildert habe. Auf diese Beteuerungen hätte Jarade im Hinblick auf die Gefährdungslage, von der der Senat in seinen Beschlüssen vom 16. Juni 1994 und 6. Juni 1996 ausgegangen ist, verzichten können. Daß es den Zeugen gleichwohl drängte, dem Gericht zu verstehen zu geben, daß er an seinen Aussagen festhalte, wertet der Senat als ein gewichtiges Anzeichen für deren Wahrheitsgehalt. 3. Soweit Auskünfte Jarades überprüfbar waren, sind sie überprüft worden. Die Prüfung hat ergeben, daß sie mit anderen Beweisergebnissen übereinstimmen. a) Die Schilderung der Fahrt Jarades nach Berlin Ende Ju- li 1992 steht in Einklang mit den Bekundungen der Zeugen Awada und Abbas Hteit. Die Aussagen Jarades über das Zu- sammentreffen mit Ayad in dem Lokal “Habibi“ entsprechen den Einlassungen dieses Angeklagten und Amins. Ayad be- stätigte darüber hinaus, mit Jarade vertraulich über Ak- tivitäten der Hizballah in Berlin und deren “Führer“ Darabi gesprochen zu haben. b) Ayad bestätigte ferner, Ende Oktober 1992 Jarade ange- rufen zu haben. Die Einzelheiten dieses Gesprächs vom 25.

300 Oktober 1992 stellte Ayad allerdings anders dar. So habe sich seine Bitte um 1.500,– DM auf ein Angebot Jarades bezogen, seiner, Ajads Ehefrau mit Geld auszuhelfen. Die Erörterungen bezüglich des Anschlages in dem.Lokal “Myko- nos“ reduzierte Ayad auf Fragen Jarades nach Arnin und den Geschehnissen in Berlin (“was denn in Berlin los sei“) Der Senat folgt den Bekundungen Jarades. aa) Die angebliche Bitte Ayads um Unterstützung seiner Ehefrau ist der untaugliche Versuch, dem Inhalt des Ge- sprächs eine andere Bedeutung zu geben. Denn nach den Be- kundungen des Zeugen Merhi, den Ayad, Amin, Atris und Rhayel auf der Fahrt zum Mussa-Sadr-Fest aufgesucht hat- ten, wandte sich Ayad ‘auch an ihn mit der Bitte um Geld zur Flucht und zusätzlich um die Überlassung des Reise- passes, dessen Lichtbild Ayad auswechseln lassen wollte. bb) Das Vorbringen Ayads, daß-sich Jarade nur allgemein nach den Ereignissen in Berlin erkundigt habe, erachtet der Senat ebenfalls für unglaubhaft.. Der behauptete In- halt des Telefonats ergibt keinen-Sinn. Es ist nicht nachvollziehbar, daß sich Jarade nur nach Amin erkundigt haben soll; denn zu ihm hatte Jarade keine persönlichen Verbindungen. Dagegen bestand für Jarade durchaus Anlaß, Ayad nach seiner Tatbeteiligung zuf ragen, und für Ayad, etwas dazu zu sagen; denn er.wollte von Jarade 2000 DM für die Flucht. Wegen Ayad sah Jarade Probleme auf sich zukommen. Deswegen hatte er sich am 14. Oktober 1992 an KHK Müller gewandt. Auch Rhayel und Atris,die ihn ge- meinsam mit Amin und Ayad Ende August 1992 besucht hat- ten, waren für Jarade interessant, zumal da sie inzwi- schen festgenommen worden waren.

301 c) Hinzu kommt, daß auch der Zeugen Chehade bekundete, Ayad habe bei dem Gespräch in Heilbronn erwähnt, die Tat geplant zu haben. Diese Aussage Chehades beruht zwar auf einer willensmäßigen Fehlleistung, sie legt aber den Kern der Wahrheit offen. In der Vernehmung durch den Senat er- klärte Chehade zunächst, daß Ayad auf die Frage nach ei- ner Mitwirkung an dem Anschlag keine Einzelheiten erwähnt habe. Dann sagte Chehade aus, er habe gegenüber Ayad sei- ne Meinung dahin geäußert, daß er Ayad nicht glaube; es könne nicht sein, daß Ayad die Tat geplant habe. Diese Ansicht stützte Chehade, wie er bekundete, auf die ihm bekannten geistigen Fähigkeiten Ayads. Durch die Nachf ra- ge eines Verfahrensbeteiligten, ob das bedeute, daß Ayad doch von der Planung der Tat gesprochen habe, wurde dem Zeugen Chehade bewußt, daß er mehr gesagt hatte, als er hatte sagen wollen. Er versuchte nunmehr, die Sache zu retten, und gab an, daß er bereits in seiner kriminalpo- lizeilichen Vernehmung die Ansicht vertreten habe, es könne nicht sein, daß Ayad die Tat geplant habe. Auf Vor- halt der maßgeblichen Teile der polizeilichen Nieder- schrift, deren korrekte und vollständige Fassung er nicht in Abrede stellte und zu deren Inhalt der Beamte KHK Schmanke gehört wurde, sah Chehade ein, daß er eine ent- sprechende Aussage nicht gemacht hatte. Einen weiteren Versuch, die Bedeutung seiner Auskunft ab- zuschwächen, unternahm Chehade mit der mehrfach vorge- brachten Behauptung, daß Ayad in dem Gespräch nur Wissen aus Zeitungen vermittelt habe. Auch diese Aussage hält der Nachprüfung nicht stand. In den Zeitungsartikeln aus der Zeit vom 7. bis 15. Okto- ber 1992, die aufgrund eines Beweisantrages der Verteidi- gung Ayads verlesen wurden, ergibt sich im wesentlichen

302 nur, daß Amin “Schmiere“ gestanden habe, daß Rhayel auf der Pistole einen Abdruck seiner Handfläche hinterlassen habe, daß Kazem D. (= Darabi) den Tätern seine Wohnung zur Verfügung gestellt habe und daß Mohamad A. (= Atris) und Hussam C. (= Chahrour) für Amin und Rhayel falsche Pässe besorgt hätten. Der Schütze mit der Maschinenpisto- le werde noch gesucht. Mit Zeitungswissen lassen sich die Angaben Ayads, Amin habe mit der Pistole geschossen und Atris habe das Fluchtfahrzeug geführt, somit nicht erklä- ren. Ayad hat vielmehr eigenes Wissen vermittelt, das auf seinen Planungen beruhte, die durch die weiteren Gescheh- nisse allerdings überholt waren. Mit Ayads Rollenverteilung, nach der Arnin als Pistolen- schütze vorgesehen war, stimmt überein, daß Sharif ver-. suchte, Amin als Schützen einzusetzen. In eine Tatplanung Ayads paßt auch, daß Atris als Fahrer des Fluchtwagens vorgesehen war. Atris war ein geübter Fahrer, wie Rhayel wußte und wovon sich Ayad auf der Fahrt zum Mussa-Sadr- Fest überze gen konnte. d) Nach den Bekundungen des Beamten KHK Müller erklärte Mohamad Jarade am 27. Öktober 1992, Ayad habe in demTe- lefonat vom 25. Oktober 1992 davon gesprochen, daß er im Besitz von zwei Pistoien und zwei Schnelifeuergewehren sei. In die gleiche Richtung gehen die Bekundungen des Zeugen Chehade. Seinen Aussagen zufolge erwähnte Ayad auch ihm gegenüber, im Besitz von Waffen zu sein. Die Einschränkung Chehades, daß es sich um Gas- oder Schreck- schußwaffen gehandelt habe, stellt eine unqualifizierte Meinungsäußerung des Zeugen dar; denn die Art der Waffen war Chehade nicht bekannt. Auch an dieser Stelle wird das Bestreben Chehades deiitlich, die Bedeutung der Angaben Ayads herunterzuspielen. –

303 e) In seiner polizeilichen Vernehmung vom 3.Dezember 1992 teilte Jarade Auskünfte Ayads mit, wonach sich Ayad mit Amin, Atris und Rhayel sowie Darabi, den Ayad im Zusam— menhang mit dem Anschlag als “Boß“ bezeichnete, ständig in der von Darabi geführten Moschee in Berlin getroffen habe. Diese Angaben Ayads entsprechen den Tatsachen. Daß Darabi in der Moschee Leitungsfunktionen ausübte, ist bereits erwiesen. Amin und Rhayel suchten nach den Bekun- dungen des Zeugen Ghaleb Chahrour häufig die Moschee auf und trafen sich dort mit Darabi. Auch Ayad war, wie die Zeugen Charnaz und Abbas Halal bekundeten, häufiger Besu- cher der Moschee. Atris bewegte sich ebenfalls in diesem Kreis. Rhayel stellte ihn in der Moschee dem Zeugen Gha- leb Chahrour vor. Ein in Rheine sichergestelltes Licht- bild zeigt Atris vor der Moschee im Kreise von Amin, Dhaini und anderen Personen; das bestätigte Amin im Er- mittlungsverfahren, wie der Zeuge van Treek bekundete. Daß Amin, Darabi und Rhayel an dem Anschlag beteiligt wa- ren, ist ebenso erwiesen wie die Tatsache, daß Darabi der “Boß“ der örtlichen Kräfte war, die Ayad bekannt waren. Mit Ah Sabra und Haidar kam er, soweit feststellbar, nicht zusammen. Daraus erklärt sich, daß Ayad diese bei- den Tatbeteihigten nicht nannte. Die Angaben Ayads gegen- über Jarade stützen zusätzlich das Beweisergebnis. Schon im Hinblick darauf, daß Ayad Tatsachen mitteilte, die in Beweisergebnissen ihre Stütze finden, ist unwahr- scheinlich, daß sich Jarade die Äußerungen Ayads ausge- dacht haben könnte. Es ist daher glaubhaft, daß er sein Wissen von Ayad hatte.

304 f) In seiner Vernehmung durch Beamte des Bundeskriminal- amts am 3‘. Dezember 1992 erwähnte ‘Jarade, A ‘ad habe ihm mitgeteilt, daß Amin und Rhayelin der Wohnung des Ira- ners gewohnt hätten. Auch insoweit besteht kein Grund für die Annahme, daß Jarade ine Äußärung Ayads erfunden ha- ben könnte. Aus der Presse hatte Jarade dieses Wissen nicht erfahren; erst in der-Hauptverhandlung hat ich herausgestellt, daß Rhayel über einen Schlüssel zu der Wohnung Darabis in der Detmolder Straße 64 B verfügte und Amin sich dort aufhielt, wenn er zu Besuch in Berlin weilte. – g) Einen breiten Raum in der Hauptverhandlung iiahm ‘die Überprüfung ‘der Aussage Jarades ein, daß Ayadbei- der Amal im Libanon eine kleine Gruppe geführt habe, und der Aussage Jarades an-anderer Stelle, aus der sich rgibt, daß Ayad, Mitglied in der‘von Jarade befehl-igten Gruppe gewesen sei. Die Aussagen Jarades hinsichtlich der Korn- mandofunktionen .Ayads als auch zur eigenefi Pers6n-haben sich bestätigt. aa) Hinsichtlich der. Tätigkeit Ayads bekundeten die Zeu- gen Chehade und Merhi,‘ daß‘Ayad, wie er selbst im‘Ermitt- lungsverfahren angegeben hatte, der Chef einer Gruppe ge- wesen sei. Merhi fügte hinzu, daß er selbst und‘Majdi Chahrour dieser Grüppe angehört hätten. Der Senat ‘ hat- keinen Anlaß, ander Glaubhaftigkeit der Aüssägen zu zweifeln. Bezeichnend für den Wahrheitsgehalt der Bekun- dungen ist folgender‘ Vorgang. Als Ayad währ nd ‘der Ver- nehmung Merhis einen Einwand erhob, wandte sich Merhi spontan an Ayad -und hielt ihm entgegen:“Du hast doch 1 die Befehle gegeben“. Diese aus der Vernehmungsituation gebö- rene Äußerung Merhis entspricht seiner-Charakterisierung Ayads, wonach Ayad einer der besten Leute der Arnal gewe-

305 sen und in militärischen Dingen sehr bewandert sei. Dabei war Merhi weit entfernt davon, Ayad zu Unrecht zu bela- sten. Er war vielmehr bemüht, seine Aussagen zu Ayad – wie er sich ausdrückte – “irgendwie im Rahmen zu halten“, weil ihm seine Familie empfohlen habe, nicht zu viel über Ayad mitzuteilen, damit ihr nichts geschehe. Das Aussageverhalten anderer Zeugen erschüttert die Be- kundungen der vorgenannten Zeugen nicht. Der Zeuge Kennan gab an, Ayad nicht zu kennen. Auf den Vorhalt, daß Ayad als starker und mutiger Kämpfer bekannt sei und deshalb “Abou Sakr“ (Vater des Felsens) genannt werde, antwortete Kennan, er wisse eventuell deshalb nichts von Ayad oder “Abou Sakr“, weil ihm der Schutz seiner Familie wichtiger sei. Der Zeuge Ibrahini meinte, daß es viele “Abou Sakr“ gebe und verharmloste den Beinamen als “Vater der Steine“. Der Zeuge Awada beschrieb Ayad als einen netten Menschen und bekundete, daß er zwar geh6rt habe, Ayad sei bei der Anial gewesen; weiter wisse er aber nichts über ihn. Der Zeuge Hussein Jarade hingegen bestritt, Ayad unter dem Klarnamen oder dem Kampfnamen “Abou Sakr“ zu kennen. Nach eindringlicher Ermahnung zur Wahrheit identifizierte er jedoch den Angeklagten Ayad und gab zu, ihn zu kennen. Weiteren Fragen wich er mit der Erklärung aus, man könne ihn “bis morgen fragen“; er wisse nichts über ihn. Der Zeuge Rachid Jarade, der sich, wie der Zeuge KHK Schmanke bekundete, anläßlich seiner polizeilichen Ver- nehmung noch offen und flüssig zu Ayad geäußert und seine

306 Vermutung zum Ausdruck gebracht, hatte, daß die Gruppe, die auf der Fahrt zum Mussa-Sadr-Fest in Pforzheim Stati- an gemacht hatte, Verbindung zu den Tätern gehabt habe, redete um die Beantwortung aller ihm gefährlich erschei- nenden Fragen, herum und erklärte zu Ayad lediglich, daß dieser mit der Amal in Verbindung gestanden habe und daß ein Bruder Ayads im Libanon get6tet worden sei. bb) Die Angaben Jarades über seine Stellung in der Amal findet ihre Bestätigung in den Bekundungen des Zeugen Kennan. Anfangs erklärte der Zeuge Kennan zwar mitBe-. stimmtheit, daß Jarade keine Gruppe geführt habe. Jarade sei ein einfaches Amal-Mitglied gewesen und habe keine leitende Funktion ausgeübt. Die eingehende Befragung des Zeugen zu konkreten Umständen erbrachte dann aber ein völlig anderes Bild. Danach hatte Jarade am Stützpunkt und bei der Bewachung eines Lagerhauses eine Leitungs- funktion inne. Den Zeugen K pr an stellte er beispielswei- se zur Bewachung des, Lagerha esn. Ip ähnlicher Weise äußerte sich Majdi Chahrour, der bekundete, Jarade habe die Verantwortung für einen ihm zugeteilten Bereich ge- tragen. ‚ Die Vernehmung Kennans machte zugleich deutlich, wie schwer sich Zeugen taten, wenn es um die ‘Beantwortung von Fragen ging, die die,1 mal betrafen. 39 Ein besonders bered- tes Beispiel. lieferte der Ze .igp , , Rachid Jarade. Er schil- derte die Organisation a1s .e. ne .Ar.t .Freizeitgruppe, in .r srme 4 .U . flfii „LT ‚.1 – dei. man am Lagerfeuer sitze Karten spiele und singe Hieraus ergibt sich, daß von dem Zeugen ei.ne wahrheitsge- mäße Auskunft über Beziehungen seines Bruders Mohamad Ja- rade zur Arnal nicht, zu erwarten war,. Di Widersprüchlich- keit seiner Auskünfte bestätigt das. Einerseits bekundete er, daß Mohamad Jarade keine Zeit g abt habe, für die

307 Amal tätig zu sein. Andererseits erklärte er, es sei eine Übertreibung, davon zu sprechen, daß sein Bruder Chef ei- ner Gruppe gewesen sei. Dieser Aussage liegt die Voraus- setzung zugrunde, daß Mohamad Jarade für die Amal tätig war. Sie stellt inhaltlich das Gegenteil dessen dar, was der Zeuge zuvor bekundet hatte. Dem Bemühen, Verbindungen Mohamad Jarades zur Amal in Ab- rede zu stellen und die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen in Zweifel zu ziehen, ordnete sich auch der Zeuge Hassan Ja- rade, ein weiterer Bruder Mohamad Jarades, unter. Er stellte, wie bereits erwähnt (S. 295), Mohamad Jarade nicht nur als Schwätzer und Aufschneider dar, sondern be- hauptete auch, daß alles, was sein Bruder bezüglich der Amal ausgesagt habe, falsch sei. Diese Auskunft ist wert- los; denn im weiteren Verlauf seiner Vernehmung erklärte Hassan Jarade, er habe nie hingehört, wenn Mohamad Jarade sich über die Amal geäußert habe. Nur von Widersprüchen getragen sind seine Bekundungen über die Stellung seines Bruders in der Amal. Sie wechselten von der Erklärung, daß er nicht wisse, ob sein Bruder Mohamad Jarade in der Amal eine Funktion ausgeübt habe, über die logisch nur auf Wissen beruhende Äußerung, daß er keine Funktion ge- habt habe, bis zu der alles offen lassenden Antwort, man möge ihm sagen, an welchem Ort in Beirut sein Bruder tä- tig gewesen sei, dann könne er überlegen, ob sein Bruder eine Funktion ausgeübt habe. Hussein Jarade, ebenfalls ein Bruder Mohaniad Jarades, verhielt sich ähnlich widersprüchlich. Er erklärte zu- nächst, daß Mohamad Jarade als einfaches Mitglied der Amal nur Plakate für die Organisation geklebt habe. Im weiteren Verlauf seiner Vernehmung äußerte er spontan, daß Mohamad Jarade “als Beauftragter“ tätig gewesen sei.

308 Als er merkte, daß er mehr gesagt hatte, als er hatte sa- gen wollen, unterbrach er sich und schränkte ein, er wis- se nicht, ob Mohamad Jarade Beauftragter der ‘Amal gewesen sei;, er ha,be,mit seinem Bruder über die Angelegenheit nie gesprochen. Nachdem er sich an anderer Stelle zu der Äu ßerung bereit gefunden hatte, es sei möglich, daß Mohamad Jarade eine Gruppe geführt habe, relativierte er die Aus- sage mit dem Vorbringen, er könne sich das nicht vorstel- len. – Wenig ergiebig waren die Bekundungen der Zeugen Hammoüd und Ibrahirn. Harnmoud war seinen Bekundungen zufolge nur zeitweilig mit Mohamad Jarade zusammen und meinte deshalb, keine Aus-‘ kunft über die Stellung Jarades in der Amal geben zu kön- nen. Er charakterisierte Jarade allerdings als vertrau . .- enswürdig und trat der Auffassung, ‘daß Jarade schwätze und auf schneide, mit Empörung entgegen. Der Zeuge Ibrahim bekundete, über Funktionen Jarades in der Amal nichts zu wissen, weil er Jarade erst in Deutschland kennen gelernt habe. Cc) Zu der Behauptung Jarades, daß Ayad ihm unterstelltr gewesen sei, heißt es inder Niederschrift übe,r die Ver- nehmung Jarades am 13. Dezember 1992 durch Beamte des Bundeskrimirtalamts: “Von den mir unterstellten Leuten ist ‘ca. die ‘Hälfte getötet worden, die anderen Personen befinden sich ‘in der Bundesrepublik.. . . . Es..handelt sich um folgende‘ Personen: . . . ‚ ‘ -‚ ‚•

309 Järade führte außer Familienangehörigen und anderen Per- sonen, die der Senat als Zeugen gehört hat, soweit sie erreichbar waren, auch den Namen des Angeklagten Ayad auf. Diese Aussage ist so allerdings nicht richtig; denn Ayad war Jarade nicht unterstellt. Die Sache klärt sich aber widerspruchsfrei auf. In der Hauptverhandlung wollte Jarade zu der erwähnten Passage seiner Vernehmung zwar keine näheren Angaben machen. Er erklärte aber, daß er nur die Namen von Personen genannt habe, die in der Amal gewesen seien und sich jetzt in Deutschland aufhielten. Mit der Nennung der Namen hob Jarade seinen Angaben zu- folge also nicht auf ein Über- und Unterordnungsverhält- nis, sondern auf die frühere Mitgliedschaft der Personen in der Amal und ihren derzeitigen Aufenthalt ab. Dieser Sinngehalt erschließt sich ebenfalls aus dem Gang der Vernehmung. Der Beamte KHK Schrnanke hatte sich, wie er bekundete, durch die Aufstellung eines Fragenkataloges auf die Vernehmung Jarades vorbereitet und ihm zu diesem Thema folgende Frage gestellt: “Wer war in Beirut in der Amal, der heute in der Bundesrepublik Deutschland lebt und Ihnen bekannt ist?“ Dieser Frage entspricht die Auf- zählung der Namen. Mißverständlich oder widersprüchlich ist somit nicht die Aussage Jarades, sondern die Fassung der Niederschrift. Außerdem ergibt sich aus den weiteren Angaben Jarades in der genannten Vernehmung, daß er Ayad nicht als seinen Untergebenen bezeichnet hat. Jarade führte nämlich aus, daß er Ayad aus dem Sicherheitsbüro der Amal kenne. Ayad sei dort als Wachmann des Sicherheitschefs eingesetzt und Chef einer eigenen Sicherungsgruppe gewesen. Im Sicher- heitsbereich tätig gewesen zu sein und dort gar eine Füh- rungsposjtion innegehabt zu haben, hat Jarade nie behaup- tet.

310 h) In der Vernehmung vom 3. Dezember 1992 erwähnte Jara ‘— de, daß ihm Ayad berichtet habe, an zwei Überfällen in Berlin und im norddeutschen Raum beteiligt gewesen zu sein. Die, Ermittlungen hierzu führten nicht weiter. Ent- sprechende Taten konnten‘ nicht verifiziert werden Gleichwohl hat der Senat keinen Anlaß.zu der Annahme, daß sich Jarade dieseÄußerungen Ayads ausgedacht hat. Mögli- cherweise hat Ayad selbst in diesem Punkt aufgeschnitten, um sich interessant zu machen und seiner Bitte um Geld Nachdruck zu verleihen, was er gefahrlostun konnte, wenn solche Taten nicht stattgefunden haben.‘ Diese.Möglichkeit führt aber nicht dazu , die Angaben Ayads hinsichtlich des ‘Mykonos“-Anschlages ebenfalls als Aufschneiderei zu wer- ten. Der Senat schließt im. Hinblick auf die Schwere die- ser Tat und das mit einer Selbstbezic•htigung verbundene Risiko aus, daß Ayad insoweit unzutreffende Angaben ge- genüber Jarade gemacht haben könnte, nur um- Geld zu er- – langen. .- . – 3. Zusammenfassend bestehen keine Bedenken, den Auskünf- ten Mohamad Jarades zu folgen, daß Ayad Ende Juli 1992 in dem Lokal ‘ 1 Habibi“ von einer bevorstehenden Auseinander- setzung mit Kurden gesprochen und später geäußert hat, die Tat geplant zu haben. Bei Bewertung. der Aussagen Ja- rades hat der Senat berücksichtigt, daß Jarade zu den Sachaussagen hinsichtlich Ayad ‚nicht näher befragt werden konnte, Andererseits war er nicht nur -auf die früheren Auskünfte Jarades angewiesen. Der Senat konnte sich durch die unmittelbare Befragung Jarades zu den Gefährdungs- sachverhalten ein eigenes Urteil.über-die Persönlichkeit des Zeugen, sein persönliches -Umfeld und sein Verhalten bilden. Hinzu kommt, daß Zeugen.die Angaben Jarades in Teilen bestätigten und daß sich die den Äußerungen Ayad

311 zugrunde liegenden Tatsachen weitgehend als zutreffend erwiesen. III. Folgerungen aus den Äußerungen Ayads für das Wissen von Angeklagten um die Tat Die Äußerungen Ayads gegenüber Mohamad Jarade lassen Rückschlüsse darauf zu, wann außer Amin, Rhayel und Ayad auch Atris davon Kenntnis hatte, daß gegen Vertreter der DPK-I ein Anschlag geplant war. Der von Ayad Ende Juli 1992 angedeutete Ärger mit Kurden bezog sich inhaltlich auf die am 17. September 1992 aus- geführte Tat. Es ging nicht um ein beliebiges anderes Er- eignis wie beispielsweise eine Demonstration oder Strei- tigkeiten im Wohnheim; sie hätten nicht die von Ayad be- tonte große Bedeutung gehabt und ihn auch nicht zu Fluchtgedanken veranlaßt. In den genannten zeitlichen Rahmen paßt die Aussage des Zeugen Mesbahi, wonach im Ju- ni/Anfang Juli 1992 Arshat und Kamali zu den letzten Er- kundungen für die Vorbereitung des Anschlages in Deutsch- land gewesen seien. Hieraus ergibt sich der weitere Zeitablauf. Denn nachdem die Erkundungen durch Arshat und Kamali abgeschlössen waren, war es im Hinblick auf die Mitte September 1992 stattfindende Tagung der Sozialisti- schen Internationale erforderlich, Darabi ohne Verzöge- rung mit der Vorbereitung der Tat vor Ort zu beauftragen. Das ist geschehen; denn nur eine Führungskraft wie Darabi konnte Ayad mit der Planung der Tat betrauen. Der Stand der Vorbereitungen erklärt auch, daß Ayad Ende Juli 1992, als Jarade zu Besuch in Berlin weilte, von der kommenden Tat andeutungsweise sprechen konnte.

312 Für den Senat besteht kein Zweifel daran, daß Ayad seine planerischen Überlegungen entweder von sich aus oder auf Veranlassung Darabis mit Amin, Atris und Rhayel besprach. Auf diese Weise erfuhren Amin und Rhayel Einzelheiten der Planung. Atris wurde spätestens hierdurch von dem An- schlagsvorhaben unterrichtet. Einen unmittelbaren Beweis hierfür gibt es zwar nicht. Die Umstände rechtfertigen aber diese Schlußfolgerung und diejenige, daß dies späte- stens in der Zeit um die Fahrt zum Mussa-Sadr-Fest Ende.. August .199.2 geschehen ist.. Die Tagung der Sozialistischen Internationale stand .kurz bevor. Die.Vorbereitungen muß- ten also so weit fortgeschritten sein, daß diejenigen, die sich an der Tat beteiligen wollten, über ihre wesent- lichen Umstände infbrmiert waren. Das entspricht nicht‘ nur dem auf eigene Erfahrung gegründeten Wissen des Zeu- gen.Mesbahi, daß die zur Mitwirkung an einem Anschlag ausgewählten örtlichen Kräfte über das Vorhaben infor- miert werden.. Es ist auch im Sinne einer .sachgerechten Planung sinnvoll und notwendig. Die gemeinsame Fahrt war ein geeigneter- Anlaß, •den Zusammenhalt der Gruppe zu f e- stigen..Nicht von.ungef&hr fanden sich daher Amin,.Atris, Rhayel und Ayad zusammen. In diese Gruppe scheint Majdi Chahrour nicht recht hineinzupassen; denn er ist kein Tatbeteiligter. Bei näherer Betrachtung stellte er aber keinen Fremdkörper dar. Er hatte, wie bereits erwähnt, im Libanon, derselben Arnal-Gruppe wie Ayad angehört,. war mit Ayad befreundet (S. 276) und genoß das besondere Vertrau- en Rhayels, der ihm aus der Haftheraus Kassiber ‘ zukornmen lassen wollte (S. 238, 239). Es war kein unkalkulierbares Risiko, Majdi Chahrour auf die Fahrt mitzunehmen.‘ Seines Schweigens ko rnten die. übrigen, !Teilnehmer sicher sein, falls ihnen .Andeutungen der bevorstehenden Ereignisse entgleiten sollten. . .. • . . ‚ . . – .

313 Der in Aussicht genommene Angriff gegen das Leben von Vertretern der DPK-I versprach höchstmbglichen Erfolg nur dann, wenn bei der unmittelbaren Ausführung der Tat das Überraschungsmoment zum Tragen kommen konnte. Aufgrund der Zielvorstellung war den Beteiligten klar, daß der An- griff unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit der Op- fer geführt werden würde. Die Beteiligten wußten ferner, daß die Opfer allein wegen ihrer politischen Anschauungen und ihrer Gegnerschaft zum Iran zu Tode gebracht werden sollten. Mit diesen Umständen waren sie einverstanden. Keiner zog seine Tatbereitschaft zurück. Abschnitt K : Feststellungen zu weiteren Tatbeteiligten 1. Haidar 1. Die Feststellungen zu Haidar, dem Fahrer des Fluchtwa- gens, beruhen im wesentlichen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten Amin. Diese Angaben finden ihre Bestäti- gung in anderen Beweisergebnissen. a) Der Zeuge Hassan berichtete in seiner kriminalpolizei- lichen Vernehmung, daß Haidar sein Arbeitsverhältnis vor dem 17. September 1992 gekündigt und sich an den Tagen um dieses Datum nicht mehr an seinem Wohn- und Arbeitsort Osnabrück aufgehalten habe. Am 19. September 1992, dem Tag, an dem nach den Angaben Fneiches Darabi frühmorgens zu Haidar abfuhr, habe Haidar begonnen, Vorbereitungen für seine Ausreise zu treffen. Am 21. September 1992 sei Haidar nach Osnabrück zurückgekehrt. Er sei nervös gewe-

314 sen, habe Angst gehabt und sei am 25. September 1992 über den Flughafen Schönefeld in den Libanon ausgereist. Das Datum der Ausreise war dem Zeugen Hassan deshalb in Erinnerung, weil er Haidar bei der Besorgung des Flug- scheins geholfen hatte. Diese zeitlichen Angaben fügen sich in die Darstellung Amins ein, wonach Haidar ihn am 20. September 1992 in .Rheine aufgesucht, ihm Geld gege- ben, zur Ausreise aufgefordert habe, am 24. September 1992 erneut erschienen sei, sich-mit Rhayel besprochen habe und am nächsten Tag ausgereist sei. b) Der Zeuge Fneiche schilderte die engen freundschaftli- chen Beziehungen Darabis zu Haidar und den Besuch Darabis bei ihm am 18. September 1992. Er erwähnte außerdem, daß Darabi. erleichtert gewesen sei, nachdem er nach mehrmali- ger telefonischer Nachfrage von ihm erfahren habe, daß Haidar ausgereist sei. Haidar habe auch Amin und Rhayel gekannt, die bei ihm übernachtet hätten. c) Aus den beweismäßig gesicherten Angaben Amins geht al- lerdings nicht hervor,- wie Haidar zu der Tätergruppe stieß. Aufgrund der engen Freundschaft Darabis und Hai- dars, den Darabi schon im September 1991 zu dem irani- schen Kulturfestival in Düsseldorf mitgenommen hatte, als dort die oppositionellen Volksmujahedin angegriffen wur- den, ist der Senat davon überzeugt, daß Darabi seinen Ge- sinnungsgenossenHaidar als Fahrer des Fluchtwagens an- stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Angeklag- ten Atris anwarb. Dafür spricht zudem, daß Darabi für die örtlichen Kräfte zuständig war, die das Team unterstützen sollten, und es, äußerst unwahrscheinlich ist, daß Sharif Haidar. gekannt haben könnte. Darabi hingegen konnte die

315 Zuverlässigkeit und Bereitschaft Haidars aufgrund seiner engen Beziehung zu ihm am besten beurteilen. 2. In der Hauptverhandlung versuchten Hassan und Fneiche wie andere Zeugen vor ihnen, von ihren Aussagen im Er- mittlungsverfahren abzurücken und sie als Mißverständnis- se abzuqualifizieren, und beriefen sich auf Erinnerungs- verlust. Ihr Bemühen blieb erfolglos. Denn ihre früheren Angaben, auf die der Senat zurückgegriffen hat (bezüglich Fneiche vermittelt durch den Vernehmungsbeamten KHK Hof f- mann, betreffend Hassan zum Teil verlesen nach § 253 StPO oder von ihm nach Vorhalt bestätigt), fügen sich nahtlos in das Gesamtbild ein und stehen mit weiteren Beweiser- gebnissen in Einklang. So bestätigte der Zeuge Saghafi, daß Darabi nach dem Besuch bei ihm in Oldenburg zu Haidar habe fahren wollen. In Übereinstimmung damit gab Fneiche an, daß Darabi am 18. September 1992 Haidar nicht er- reicht habe und deshalb bei ihm erschienen sei, um am nächsten Morgen zu Haidar zu fahren. In der Wohnung Hai- dars sichergestellte Unterlagen belegen die Beziehungen Haidars nicht nur zu Darabi, sondern auch zu anderen Per- sonen aus dessen Umfeld. Ein Notizbuch und mehrere Zet- tel, zu denen sich KHK Theis äußerte, enthalten die Tele- fonnummern und Anschriften von Adnan Ayad (dem Ge- schäftspartner Darabis), Dhaini (einem Bekannten Amins und vor allem Darabis), dem Bruder des Angeklagten Amin, der Wohnungen Darabis in der Detmolder Straße 64 B und der Wilhelmstraße 38 sowie der Firma Darabi & Ayad und der Imam-Djafar-sadegh-Moschee in Berlin. Die Unterlagen lassen ferner erkennen, auf welchem Wege die Angeklagten Amin und Rhayel zu erreichen waren. Aus den Bekundungen der Zeugin KOKin Hilgert, die an der Durchsuchung der Wohnung Haidars beteiligt war und darüber berichtete, daß Essensreste herumstanden, Schranktüren geöffnet waren,

316 Geld und PAsse anderer Personen zurückgelassen worden wa- ren, ergibt sich; daß Haidar überstürzt geflüchtet war. 3. Nach den Erkenntnissen desBundesamtes für Verfas- sungsschutz war Haidar ein führender Hizballah-Funktionär im Raum Osnabrück. Diese Erkenntnisse werden dadurch ge- stützt, daß Haidar nach den Bekundungen des Zeugen Sheile in Osnabrück eine zentrale Rolle .spielte und nach den Aussagen der Zeugen Hassan und Sheile an dem iranischen Kulturfestival in Düsseldorf teilnahm, zu dem Darabi fun- damentalistische Gesinnungsgenossen zum Kampf gegen oppo- sitionelle Volksmujahedin beordert hatte. Ausweislich der Bekundungen des Beamten KHK Theis wurden in der Wohnung Haidars zwei Lichtbilder sichergestellt, aufdenen Hai- dar, wie der Beamten KK Binz erläuterte, mit dem irani- schen geistlichen Würdenträger El Sayed Muhsen Tabatabei abgebildet ist. Außerdem hatte Haidar nach den Bekundun- gen des Zeugen Hassan und ausweislich der von der Beamtin KOKin Hilgert gefertigten Lichtbilder in seiner Wohnung. die Bilder der schiitischen Führer Khomeini und Khamenei hängen. Darin sieht der Senat weitere Beweisanzeichen da- für, daß Haidar enge Beziehungen zum Iran hatte, wie es für die Hizballah typisch ist. Die weitere Erkenntnis des Bundesamts für Verfassungs- schutz, daß Haidar im Libanon erklärt habe, in den Iran zu gehen und dort zu bleiben, erfährt Peine Stütze durch die Aussage des Zeugen.Hassan, daß seine Ehefrau von der Ehefrau Haidars drei- oder‘.riermal aus einem Hotel in Te- heran angerufen worden sei.

317 II. Ah Sabra 1. Die Feststellungen zur Hizballah-Mitgliedschaft Ah Sabras, des Käufers des Fluchtwagens, beruhen auf den Be- kundungen des Zeugen Ibrahim El Moussaoui, der nach vie- len Ausweichmanövern in der Hauptverhandlung schließlich seine Aussage vor der Polizei bestätigte, daß er gemein- sam mit Ah Sabra, Amin und Rhayel auf Seiten der Hizbal- lah. “gekämpft“ habe und mit ihnen und zwei weiteren Hizballah-Leuten aus dem Libanon nach Deutschland gereist sei. 2. Über die Umstände der Ausreise Ah Sabras berichteten mehrere Zeugen. Nach den Angaben Haidar Hamadanis in dessen kriminalpoli- zeihicher Vernehmung war Ah Sabra beunruhigt, nachdem er in der Zeitung Lichtbilder der festgenommenen Amin und Rhayel gesehen habe. Ah Sabra habe befürchtet, in die Sache hineingezogen zu werden. In der Hauptverhandlung wollte sich Hamadani zu diesen Aussagen nicht mehr beken- nen. Er bezeichnete sie als Mißverständnisse und machte dafür Übersetzungsfehler verantwortlich. Davon kann keine Rede sein. Der Zeuge KHK Oestmann bekundete, daß die Aus- führungen Hamadanis klar und eindeutig waren und für Mißt verständnisse keinen Anlaß boten. Auch Übersetzungsfehler lagen nicht vor; denn Hamadani wußte nicht zu erklären, welcher andere Sinn seinen Aussagen zukomme. Abgesehen davon finden die Angaben Hamadanis über die eilige Flucht Ah Sabras ihre Stütze in den Bekundungen der Zeugin Kha- diye Chahrour. Die mit der Ehefrau Ah Sabras befreundete Zeugin berichtete, daß am Tage der Durchsuchung ihrer Wohnung die Ehefrau Ah Sabras mit den Kindern bei ihr zu Besuch gewesen sei. Während der Durchsuchung sei Ah Sab-

318 ra erschienen und dann sofort wieder gegangen. Nachdem die Polizei die Wohnung verlassen habe, habe All Sabra seine Familie abgeholt. Danach habe die Zeugin Chahrour nichts mehr von der Familie All Sabras gehört. Der Zeuge KHK Kröschel berichtete dem Senat über seine Ermittlungen, wonach All Sabra am 20. Oktober 1992 seinen Asylantrag auf dem Flughafen zurücknahm und in den Liba- non ausreiste. Abschnitt L : Feststellungen zu den Opfern und zum Tatort 1. Zur Ankunft der Delegation der DPK-I, zu den Funktio- nen ihrer Mitglieder und zu dem Treffen in der Wohnung Dehkordis am 14. September 1992 äußerten sich die Zeugin Badii und die Zeugen Ezatpour und Tabib-Ghaffari. Die Zeugin Badii machte weiterhin Angaben zum Werdegang ihres getöteten Ehemannes.Dehkordi, zu seiner politischen Ein- stellung und zu seinen Beziehungen zur DPK-I und den Ge- neralsekretären Dr. Ghassemlou und Dr. Sharafkandi. Der Zeuge Hosseini, Auslandsvertreter der DPK-I und Nachfol- ger des getöteten Abdoli, vermittelte dem Senat Erkennt- nisse über die Ziele der DPK-I, die regelmäßige Teilnahme von Führungskräften der Partei an den Tagungen der Sozia- listischen Internationale und den Zweck des Treffens in dem Lokal “Mykonos“. Zu dem letztgenannten Beweisthema äußerten sich auch die Zeugen Dastmalchi, Esfahani, Sa- deghzadeh, Tabib-Ghaffari, Motahamelian und Jafari. Diese Zeugen mit Ausnahme Sadeghzadehs berichteten dem Senat ferner über das Vorbereitungstreffen Anfang September 1992 und bezeichneten das Lokal “Mykonos“ als üblic ien Treffpunkt der iranisch-kurdischen Oppositionellen.

319 Die Feststellungen zu der Einladung für die Zusammenkunft in dem Lokal “Mykonos“ beruhen auf den Bekundungen der Zeugen Motaharnelian, Jafari, Dr. Barati-Novbari, Dr. Fa- rahati und Rousta. Die Zeugen Dastmalchi, Esfahani, Sa- deghzadeh, Mirrashed und Tabib-Ghaffari. beschrieben fer- ner die Sitzordnung und schilderten das Geschehen in dem Lokal. Die Feststellungen zur Tatzeit gehen auf die Aus- sagen des Zeugen Böhm zurück, der die Polizei benachrich- tigt hatte. Das Tonband des Anruf ers wertete der Zeuge KOK Rehder aus. Hiernach ging die Meldung um 22.55. Uhr 40 Sekunden bei der Funkbetriebszentrale der Polizei ein. Das entspricht der auszugsweise verlesenen Eintragung in der Meldeaufnahme. Dort ist als Zeitpunkt 22.56 Uhr ange- geben. Unter Berücksichtigung der Schnelligkeit, mit der die Opfer angegriffen wurden, und der verläßlichen Schät- zung des Zeugen Böhm, daß er wenige Minuten später die Polizei alarmiert habe, ist die Tatzeit auf etwa 22.50 Uhr bestimmbar. II. Als eine der ersten am Tatort trafen die Zeugen POM Sokolowski, KOKin Bünger und KKin Baberowsky ein. Die Be- amtin Baberowsky sicherte insbesondere den Außenbereich; die Beamtin Bünger war vor allem für die Innenräume zu- ständig, von denen sie auch Lichtbilder fertigte. Die Spurensicherung lag in den Händen der Zeugen KHK Wietzor- rek und KK Meinert. KK Meinert stellte unter anderem die Patronenhülsen und Geschoßteile in einer Liste zusammen, über die er sich in der Hauptverhandlung äußerte. Die von einem Rettungssanitäter als Erinnerungsstücke mitgenomme- nen zwei Projektile gelangten später zu den asservierten Geschoßteilen. Die Durchschlagskraft der Geschosse des Kalibers 9 mm war so stark, daß auf Dr. Sharafkandi und

320 Dehkordi abgefeuerte Projektile auch die Wand hinter ih- nen durchschiugen. Der Senat nahm Lichtbilder zu dem Außenbereich.des Lo- kals, zu den Innenräumen und zur Spurenlage ebenso in Au- genschein wie den unter Mitwirkung des Zeugen KHK Buggen- hagen gefertigten Grundrißpian des Lokals mit Auf zeich- nungen über die Lage der Getöteten, die allerdings durch die Besatzungen der Notarztwagen teilweise verändert wor- den war. III. Die, Feststellungen zu den Verletzungen der Opfer und zu den Todesursachen beruhen im wesentlichen auf dem über rüften und für überzeugend befundenen Gutachten des Direktors des Instituts für Rechtsmedizin der Freien Uni- versität Berlin, Prof. Dr. med. Schneider, der zusammen mit Gerichtsärzten die Obduktionen durchführte. Aufgrund von Körp rschemata, in denen die Ein- und Ausschüsse ver- zeichnet sind, und von Lichtbildern konnte sich derSenat ein Bild von dem Verlauf der Schüsse und der Art der Ver- letzungen machen. Das Gutachten ergab, daß bei den Getöteten und dem ver- letzten Tabib-Ghaffarj insgesamt 30 Schußverletzungen festgestellt wurden. Das entspricht der Zahl der am Tat- ort aufgefundenen 22 Hülsen des Kal. 9 mm und,4 Hülsen des Kai. 7,65 mm sowie der4 in dem Fluchtfahrzeug und der Sporttasche sichergesteliten Hülsen des Kai. 9 mm. Es ist deshalb festzustellen, daß sämtliche abgefeuerten Schüsse getroffen hatten. Zwei der Schüsse aus der Ma- schinenpistole (Kai. 9mm) trafen versehentlich Tabib- Ghaffari. Eines der Projektile blieb in der Rückenmusku- l tur im Bereich hinter der iinken Niere stecken, wo es

321 später entfernt wurde; das andere durchschlug das rechte Bein. Näherer Erörterung bedürfen folgende Punkte des Gutach- tens: 1. Der Sachverst&ndige Prof. Dr. Schneider führte aus, daß bei Ardalan angesichts der drei Durchschüsse in die Brust und eines weiteren in der rechten Leistengegend noch mit Lebenszeichen zu rechnen war und eine sofortige ärztliche Versorgung lebensrettend hätte sein können. Erst der Kopfschuß, der den festen Schädeiknochen im Hin- terkopfbereich durchschlug und dann im Kopf stecken blieb, führte zum sofortigen Tod. Es handelte sich um ein Projektil des Kai. 7,65 mm aus der Pistole. Das Kaliber stellte der Sachverständige Pfoser vom Bundeskriminalamt an Hand des nur leicht deformierten Geschosses fest. Hiermit steht die gutachterliche Äußerung des Sachver- ständigen Prof. Dr. Schneider in Einklang, daß das Ge- schoß keinen Durchschuß verursachte, wie er angesichts der höheren Durchschlagskraft der aus der Maschinenpisto- le verfeuerten Patronen des Kai. 9 mm zu erwarten gewesen wäre. Dem Einschuß durch ein Projektil des Kai. 7,65 mm entspricht auch die Größe des Einschußloches mit einem äußeren Durchmesser von 9 mm; bei Verwendung einer Patro- ne des Kalibers 9 mm wäre die Einschußöffnung größer ge- wesen. Der Sachverstäridige Prof. Dr. Schneider stellte fest, daß bei dem Kopfschuß das Wundbiid, die Lage und die Schuß- richtung auf einen aus sehr geringer Entfernung abgefeu- erten, wenn nicht sogar aufgesetzten Schuß hindeuten. Aus dem verlesenen Behördengutachten und dem Zusatzgutachten des Sachverständigen Dr. Barth vom Bundeskriminalamt er- gibt sich, daß ein Nahschuß (aus weniger als 3 cm) nicht

322 sicher festgestellt werden kann, weil das.dem Sachver- ständigen übersandte Hautstück gereinigt und rasiert war. Die gesicherten Beweise führen.zu dem Ergebnis, daß Rhayel aus der von ihm geführten P.istole sein Opfer, däs noch Lebenszeichen erkennen ließ, aus nächster Entfe nung in den Hinterkopf schoß, um den Tod sicherzustellen. 2. Die Beweise ergeben ferner, daß Rhayel in ähnlicher Weise und mit demselben Ziel auf Dr. Sharafkandj schoß. Aus dem Umstand, daß alle aus der Maschinenpistole und der Pistole verfeuerten Schüsse ihr Ziel erreichten, folgt ohne weiteres, daß auch die weiteren drei aus der von Rhayel geführten Pistole abgefeuerten Schüsse trafen. Dazu nach Schußrichtung, Lage und Verletzungsbild passen- de Schußverletzungen finden sich nur..noch bei Dr. Sharaf- kandi, nämlich zwei Durchschüsse des Kopfes und ein Durchschuß des Halses. Diese drei Schüsse verlaufen von rechts nach links. Die übrigen Schüsse dagegen trafen Dr. Sharafkaridi von vorn, einer davon beim Vornübersinken. Aus der Lage und dem Verletzungsbild der drei Schüsse folgert der Senat, daß sie aus einer Pistole des Kal. 7,65 mm abgegeben wurden. Von den beiden Kopf schüssen durchschlug ein Geschoß den Schläferiberejch von rechts nach links; das andere Geschoß drang am rechten Auge ein und an der linken Wange wieder aus. Daraus folgt, wie der Sachverständige erläuterte, daß die Schüsse nur Weichteile oder sehr dünne Knochen- teile trafen und somit zu Durchschüssen führten. Mit den Schüssen in den besonders gefährdeten Kopf- und Halsbe- reich sollte auch hier der Tod des Opfers sichergestellt werden.

323 Diesem Beweisergebnis steht nicht entgegen, daß bei Arda- lan der Schuß in den Kopf ein Steckschuß blieb. Dieser Schuß hatte beim Durchschlagen des widerstandsfähigen Schädeldaches einen erheblichen Teil heiner Energie ver- loren. Bei Dr. Sharafkandi lagen die Dinge anders. 3. In ähnlicher Weise ging Sharif sicher, daß Dr. Sharaf- kandi den Anschlag nicht überlebte. Bei der Obduktion Dr. Sharafkandis stellte der Sachverständige Prof. Dr. Schneider ein in zwei Teile zerborstenes Geschoß sicher, das zu einem Bauchsteckschuß geführt hatte. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. Barth handelte es sich um ein Geschoß des Kal. 9 mm. Daraus folgt, daß der Bauchsteckschuß aus der von Sharif geführten Maschinenpi- stole abgefeuert worden war. Der Umstand, daß – wie die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Barth ergeben – der Schuß aus weniger als 5 cm abgefeuert worden war, recht- fertigt die weitere Schlußfolgerung, daß auch Sharif den Tod des wichtigsten Opfers sicherstellen wollte. IV. Hinsichtlich des Todeszeitpunktes Dehkordis folgt der Senat den Bekundungen des Zeugen KHK Browy, der im Uni- versitätsklinikum Steglitz, in das Dehkordi gebracht wor- den war, Nachforschungen anstellte und die Auskunft er- hielt, daß die Ärzte den Eintritt des Todes um 00.25 Uhr festgestellt hatten. V. Der Umstand, daß Sharif und Rhayel ihr Tötungswerk si- cher und innerhalb nur kurzer Zeit vollbringen konnten, findet seine Erklärung in den Bekundungen des Zeugen Mes- bahi, wonach ihm der Teamführer Banihashemi (= Sharif) bei einem Gespräch in Teheran zu verstehen gegeben habe, daß er Lichtbilder der zu Tötenden erhalten hatte.

324 Ein solches Verfahren war nach eigener Kenntnis Mesbahis bei derartigen Anschlägen üblich, weil die Täter ihr Op- fer im allgemeinen nicht kannten. Mesbahi selbst hatte, wie er bekundete, bei der Vorbereitung des später vonihm durch eine anonyme Anzeige verhinderten Anschlages gegen den Oppositionellen Hadi Khorsandi (i987/1988) über die iranische Botschaft in Wien außer Geld das Lichtbild des Opfers erhalten und an das Team weitergeleitet. Die be- schriebene übliche Verfahrensweise ist auch im vorliegen- den Fall angewendet .worden. Denn es gibt keine Anhaits-‘ punkte dafür, daß Rhayel das aktuelle Aussehen seiner Op- fer kannte., Der Umstand, daß er Ardalan und insbesondere Dr. Sharafkandi, der bereits von neun Schüssen aus der Maschinenpistolegetroffen worden war, Fangschüsse ver- setzte, bedeutet, daß er mit dem äußeren Erscheinungsbild seiner Opfer vertraut war und er deren herausgehobene Be- deutung vermittelt erhalten hatte. Dafür spricht auch, daß Rhayel dem Zeugen Tabib-Ghaffari keinen Fangschuß beibrachte, obgleich dieser, geringer als die anderen verletzt, noch bei Bewußtsein war und sich später zum Lo- kaleingang schleppen konnte. * Abschnitt M : Historische Hintergründe und Feststellungen zur Beteiligung iranischer Machthaber an der Tat 1. Historische Hintergründe 1. Zu der Geschichte der Demokratischen Partei Kurdistan- Iran, ihrem politischen Programm und der Politik der ira- nischen Regierung gegenüber der Partei insbesondere nach der Islamischen Revolution vom Februar 1979 äußerten sich

325 Prof. Dr. Steinbach, der Leiter des Deutschen Orient- Instituts in Hamburg als Sachverständiger, und die Zeugen Hosseini, Ezatpour, Bani Sadr, Dr. Ganji und Mesbahi. Insbesondere aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, daß sich der Iran nach der Islamischen Revo- lution‘als Gottesstaat etablierte und daß die “Herrschaft der Rechtsgelehrten“ es dem Machtapparat ermöglicht, den Inhalt der Rechtsordnung selbst zu bestimmen. Oppositio- nelle Regungen werden systematisch unterdrückt. Ihre Ver- treter unterliegen, wie auch die Zeugen Bani Sadr und Dr. Ganji ausführten, sowohl im Inland als auch im Ausland der Verfolgung. In den Autonomiebestrebungen der kurdi- schen Opposition und der sie repräsentierenden Demokrati- schen Partei Kurdistan-Iran sehe der Herrschaftsapparat eine besondere Gefahr für seinen Machtanspruch. Deshalb bekämpfe der Herrschaftsapparat ungeachtet verschiedener Strömungen in seinen eigenen Reihen solche Bestrebungen unnachsichtig und betreibe mit systematischer Gewalt ihre Ausschaltung. Schon Khomeini lehnte in der Zeit der Zu- sammenarbeit mit Bani Sadr jede andere Lösung des Pro- blems als die Liquidierung der Kurdenführer ab. 2. Über die im Sachverhalt dargestellten Entscheidungsab- läufe bei der Verfolgung mißliebiger Personen berichtete der Zeuge Mesbahi. Er beschrieb die Entscheidungsprozesse zunächst allgemein und nannte sodann wesentliche Einzel- heiten zu dem hier in Rede stehenden Anschlag. Die von ihm erlangten Informationen von Mitarbeitern des Geheim- dienstes und aus den Gesprächen mit Banihashemi ergeben, daß im vorliegenden Fall nach dem gleichen Muster wie üb- lich verfahren wurde.

326 Eine wichtige Rolle bei den Entscheidungsprozessen kommt dem “Komitee für Sonderangelegenheiten“ zu. Es stellt‘ sich als Ausfluß der unumschränkten “Herrschaft der Rechtsgelehrten“ dar, steht außerhalb der Verfassung, faktisch über.der Regierung und entscheidet über wichtige Sicherheitsmaßnahmen, die die Zuständigkeit einzelner Ressorts überschreiten und für die Erörterung in der of- fiziellen Institution, dem Nationalen Sicherheitsrat, nicht geeignet sind. Es wirkt außerdem,in.allen den Fäl- len mit, die die Tötung von Regimegegnern im Ausland be- treffen. Mesbahi erlangte seine Informationen über den.. Aufbau, die Funktion und die personelle Besetzung des Ko- mitees über einen Mitarbeiter dieses Gremiums und eine im “Nationalen Sicherheitsrat“ tätige Vertrauensperson 3. Über die Stellung des dem Komitee für Sonderangelegen- heiten als ständiges Mitglied an ehörenden Revolutions- führers äußerte sich ergänzend der Sachverständigeprof. Dr. Halm. Nach seinen Ausführungen wurde das Amt des Re- volutiorisführers, der auch als “religiöser Führer“ be- zeichnet wird, nach derIslamischen Revolution geschaf- fen. Der Revolutionsführer ist ein Verfassungsorgan, be- sitzt aber nicht die höchste geistliche Autorität. Diese liegt bei. den Groß-Ayatollahs. Der Revolutionsführer übt vielmehr ein politisches Amt aus. Der von einem Gremium wie dem Komitee für Sonderangelegenheiten erteilte Auf- trag zur Tötung einer mißliebigen Person hat daher auch dann, wenn er mit der Unterschrift des Revolutionsführers versehen ist, mit religiösen Angelegenheiten nichts zu tun; es handelt sich umeinen staatlich-politischen Akt. Ein Liquidierungsauftrag, wie er im vorliegenden Fall festgestellt ist, hat nichts mit einer “Fatwa“,. einem re- ligiösen Gutachten nach dem Koran und dem Recht der Sha- na zu verschiedensten Verhaltensweisen, die auch alltäg-

327 licher Art sein könnten, zu tun. Selbst eine Fatwa, die ein Verhalten (etwa Apostasie) als todeswürdig bezeich- net, ist weder ein Auftrag noch ein Befehl zur Tötung. Es ist die freie Entscheidung jedes Schiiten, ob er sich nach einer Fatwa richtet. Ob für eine von Khomeini ausge- sprochene Fatwa im Hinblick auf seine Persönlichkeit et- was anderes zu gelten hat, kann dahinstehen; ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Eine aufgrund einer Fatwa vor- genommene Tötung eines Menschen wird nach islamischem Recht allerdings nicht als Mord. gewertet. In die gleiche Richtung gehen die Ausführungen des Sach- verständigen Prof. Dr. Steinbach, daß die kurdischen Op- positionellen in einem brutalen Machtkampf nicht aus re- ligiösen, sondern aus nationalen politischen Gründen ver- folgt würden. Als Ergebnis ist deshalb festzustellen, daß Bezugnahmen auf religiöse Aspekte bei der Verfolgung po- litischer Gegner lediglich einer durchsichtigen Verbrä- mung rein machtpolitischer Interessen dienen. Unter die- sen Umständen kann von einer juristischen oder religiösen Rechtfertigung der Tat durch einen Tötungsauftrag keine Rede sein. Das war auch den Angeklagten angesichts der Tatsache bewußt, daß im vorliegenden Fall die politischen Führungspersönlichkeiten einer Volksgruppe, die in Oppo- sition zum Iran standen, liquidiert werden sollten. 4. Zur Verfolgung der politischen Gegner bedient sich der Herrschaftsapparat des VEVAK, der Pasdaran und der liba- nesischen Hizballah. Zu den Pasdaran (= Corps der islami- schen Revolutionsgarde.n), ihren Funktionen, ihrer religi- ös-ideologischen Ausrichtung und ihrer Verbindung zur Hizballah im Libanon äußerte sich überzeugend der Sach- verständige Prof. Dr. Steinbach. Seine Ausführungen ste- hen in Einklang mit den Erkenntnissen des Bundesamtes für

328 Verfassungsschutz und den Aussagen der Zeugen Ismail Ei Moussaoui, Hussein Kanj und Mesbahi. Ismail El Moussaoui und Hussein Kanj. hatten ihr Wissen als aktive Kämpfer in der Hizballah erlangt; Mesbahi verfügte, über Erkenntnisse aus dem tHerrschaftsapparat. Die Pasdaran entstand als militärisch organisierte Truppe mit Landstreitkräften, Luftwaffe und Märine nach der Is- lamischen Revolution. Ihre Angehörigen sind ‘dem fundamen- talistischen System-des Iran treu ergeben und haben im wesentlichen die Aufgabe, die Opposition im Inland zu be- kämpfen und den islamischen Kampf im Ausland zu unter- stützen. Eine . ihrer- Auslandsaktjvitäten. war. der Aufbau der schiitischen Hizballah (= Partei Gottes) im Libanon nachdem Einmarsch Israels Mitte 1982. Die Hizballah ge- wann ihre Mitglieder .zu einem erheblichen. Teil aus der Abspaltung von der “Parte.i der Entrechteten‘, die der schiitische Geistliche Mussa Sadr Mitte der siebziger Jahre gegründet hatte und, die nach. seinem -Tod in Amal (= Hoffnung) •umbenannt wurde. Die Pasdaran übernahm fer- ner die, Ausstattung der Hizballah mit Waffen und die mi- litärische Ausbildüng ihrer Mitglieder. Wie die Zeugen Ismail El Moussaoui, Hussein Kanj, San! Sadr und Mesbahi bekundeten, bestanden Ausbildungslager auch im Iran. Die Hizballah ist nach ‚den Ausführungen des. Sachverständigen Prof. Dr. Steinbach ideologisch, finanziell und militä- risch vom Iran abhängig und dient dem Iran ebenso wie die Pasdaran sowohl als Werkzeug zur Verbreitung. des Gedan- -kenguts der Islamischen Revolution als auch zum Kampf ge- gen Gegner des herrschenden Regimes. Dieser zunehmend durch Spenden-, Schutzgelder und den Drogenhandel finan- zierte Kampf werde von dezentralisierten Gruppen mit- spe- ziellen Aufträgen militärischer oder terroristischer Art geführt Aus den Ausführungen des Sachverständigen Prof.

329 Dr. Steinbach und der Aussage des Zeugen Ismail El Mous- saoui ergibt sich übereinstimmend, daß die Hizballah nicht nach ‘Art einer Armee organisiert und kaserniert oder von dem Prinzip von Befehl und Gehorsam geprägt ist. Nach den Worten des Sachverständigen ist Mitglied, wer sich zu ihren Zielen bekennt und in ihrem Sinne aktiv ist; sie ist eine “Gemeinschaft von Tätern“. Sehr pla- stisch drückte es der Zeuge El Moussaoui aus. Es handele sich um eine Miliz ohne militärische Befehisstruktur; man komme und gehe und arbeite nebenbei, wie etwa Aniin als Installateur. Für die Teilnahme an Kämpfen oder Aktionen habe man keinen Befehl gebraucht. Den Ausführungen des Sachverständigen, daß dazu Attentate, Geiselnahmen und Flugzeugentführungen gehc3rten, entsprechen Erkenntnisse des BfV, das zahlreiche Anschläge, Geiselnahmen und Flug- zeugentführungen auflistete, zu denen sich die Hizballah selbst bekannt hatte. Das steht in Einklang mit den Aus- führungen des Sachverständigen Prof. Dr. Steinbach und den Aussagen des Zeugen Mesbahi, daß für terroristische Anschläge im Ausland bevorzugt Mitglieder der libanesi- schen Hjzballah zum Einsatz kämen, was auch die Zeugen Mohamad Jarade und Chehade beklagten. II. Bezüge zur Tat 1. Mesbahi bekundete, daß das “Komitee für Sonderangele- genheiten“ dem Geheimdienstminister Fallahian die Verant- wortung für die Umsetzung des Tötungsauftrages gegen Dr. Sharafkandi übertragen habe, wie er von zwei ‘Mitarbeitern im Bereich des Komitees und einer Quelle im Sicherheits- büro des Revolutionsführers erfahren habe. Das stimmt mit der Behördenauskunft des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 19. Dezember 1995 und den entsprechenden Bekundungen des Zeugen Grünewald überein. Bei dem mit der weiteren

330 Durchführung beauftragten Gremiurn, das der Beamte Grüne- wald als Einheit für Sonderoperationen (= Amalijat-e Wi- ge) bezeichnete, handelt es sich nach den Bekundungen Mesbahis um den“Rät für Sonderaufgaben“ (Shoray Amali- jat-e Wige oder Shoray Amaliat-e Vijeh), in den nach der Gründung des VEVAK im September/Oktober 1985 mehrere na- menlose Gruppen, die sich, früher mit Anschlägen im Aus- land befaßt hätten, eingegliedert und der unmittelbaren Aufsicht des jeweiligen VEVAK -Ministers unterstellt wor- den seien. Ihm gehörten nur noch Angehörige des VEVAK. .an. 2. Allgemeine Hinweise auf die Art und Weise der Vorbe- reitung terroristischer Anschläge und der Aussp hung der Opfer finden sich in einem (undatierten) Bericht der Ar- beitsgruppe Iran des Bundesamtes für Verfassungsschutz, der im Verantwortungsbereich des Beamten Grünewald ent- standen war. Dort heißt es unter anderem: “Di z ür Vorbereitung eines Anschlages notwendige Ausspähung der Lebensgewohnheiten einer Zielper son (in der Regel Führungsfunktionäre) wird in der End- phase von einreisenden Operativ-Teams. durchgeführt, ehe dann das sogenannte Hit-Team tätig wird.“ Diese Erkenntnisse, die das BfV durch die Bekundungen des Beamten Grünewald aus der Behördenauskunft vom 22. April 1993 mit dem Hinweis ergänzte, daß iranische ND- Angehörige in Berlin ge‘wesen seien ‘ünd Tatörtlichkeiten ‘äusgekundschaftet hätten, t erweiterte Mesbahi mit konkre- t n und‘die vorliegende Tat betreffenden Informationen. Danach hatte Mesbahi vondem i in t bekanr en Hadavi Mogha- dam und dem Mitglied einer ebenfalls beteiligten Tarnfir- ma ei fahren, daß Moghad mun€er der Legende eines Ge- schäftsmai-ifies die ‘ersten Erkundungen angestellt und uel- lex aktiviei t sowie seine Ergebnisse und Lösün svorschlä- ge sodann Fallahian mitgeteilt habe. Aus Gesprächen mit

331 Arshat im Jahre 1994 wurde Mesbahi bekannt, daß Arshat und Kamali als Operativ-Team Ende Juni/Anfang Juli 1992 letzte Erkundungen durchführten, bevor das Hit-Team nach Deutschland einreiste. Den Bekundungen Mesbahis zufolge wurde den Agenten Arshat und Kamali der Zügang zu hiesi- gen Quellen durch ein besonderes Codewort erm6glicht, das Moghadam mit den Quellen vor Ort vereinbart und dem VEVAK mitgeteilt hatte. 3. Über den Zeitpunkt der Einreise des Hit-Teams, der sich nach den Bekundungen des Beamten Grünewald aus gesi- cherten Erkenntnissen des Bundesamtes für Verfassungs- schutz ergibt, war Mesbahi selbst nichts bekannt. Er cha- rakterisierte aber näher den dem Angeklagten Amin nur un- ter dem Namen Sharif bekannten Teamführer Banihashemi und bekundete: Noch während seiner Tätigkeit für den Geheimdienst des Iran habe er von Banihashemi geh Srt. Banihashemi sei mit der Leitung eines Operationsteams für Einsätze im Ausland betraut gewesen und habe am 18. August 1987 in Genf den Anschlag gegen den Piloten Talebi geführt, der mit einem Phantom-Kampfflugzeug aus dem Iran geflüchtet war und in Genf seinen Aufenthalt genommen hatte. Der Name des Op- fers und das genaue Datum der Tat waren Mesbahi zwar ent- fallen; er erinnerte sich aber der Daten, nachdem ihm der Vorgang aus einer von KOK Schweikert erstellten Liste mit Anschlägen gegen iranische Oppositionelle vorgehalten worden war. Mesbahi schilderte, daß Banihashemi bei einem zufälligen Zusammentreffen in Teheran davon gesprochen habe, daß die “Sache mit den Kurden in Deutschland“ unter dem Codewort “Faryad Bozorg Alawi“ abgelaufen sei, mit dem er die Freigabe des Anschlages von Fallahian erhalten habe, daß er das Team geführt habe, daß er einen Umschlag

332 erhalten habe, in dem sich, ‘ as nicht ausgesprochen wiir ‘- de, für Mesbahi aberklar‘war, die Lichtbilder der Opfer befanden, und daß er, Banihashemi nach seiner Rückkehr in den Iran mit‘ einem Mercedes 230 belohnt worden sei. Mes- bahi beobachtete, wie Banihashemi nach dem Treffen mit einem solchen Wagen abfuhr. Später‘ erfuhr Mesbahi, daß Banihashemi zur Belohnung auch an einem ertragreichen Im- portgeschäft beteiligt wurde. Daß Banihashemi‘ zu solchen brisanten Äußerungen bereit war, findet nach den plausi- blen Angaben Mesbahis seine Erklärung darin, daß bei dem Treffen z ei gemeinsame Freunde aus dem Bereich des Ge- heimdienstes zugegen gewesen seien, von denen einer ein hochrangiger Mitarbeiter ‘des VEVAK gewesen sei. Außerdem sei die .Vertrauenswürdigkeit der Gesprächspartner zu Be- ginn des Treffens hervorgehoben worden. Die Glaubhaftigkeit dieser Bekundungen leitet der Senat aus dem Aussageverhalten des Zeugen ‘und dem zusätzlichen Umstand ab, daß Mesbahi über die Flucht .Banihashenijs be- sonders kennzeichnende Aussagen machte. Ohne die Bekun- dungen des Beamten Grünewald zu kennen, ‘wonach das Hit- Team nach der Tat Berlin aufgrund eines sor fält ‘ig ausge- arbeiteten Ausschleusungsplans verlassen hab , bekundete Mesbahi, daß Banihashemi auf dem Luftweg zwar‘ungehindert bis Istanbül gelangt sei. Dort hätten sich ‘aber nicht n& her benannte Schwierigkeiten r eben, worüber Banihashemi verärgert gewesen sei. Deshalb habe Banihashemi nicht den nächsten Flug in den Iran genommen, söndern sei mit dem Wagen nach Ankara g fahren und v n dort .us nach Teheran geflogen. Diese Aussage läßt eine solche Vielzahl an Re‘alkennzeichen erkennen daß die ihr zügrunde liegenden Tatsachen, unbedenklich als Schilderuhg Banihashemis ange- sehen‘ werden können,

333 4. Hinweise auf das Codewort, unter dem das Unternehmen lief, hatte auch das BfV. In dem erwähnten Bericht der Arbeitsgruppe ist es als “Bozorg Alavi“ genannt. Hierzu äußerte sich Mesbahi, der seinen Bekundungen zufolge das Codewort von Banihashemi erfahren hatte, der es den dar- gestellten Umständen nach am ehesten wußte, und stellte klar, daß es richtig “Faryad Bozorg Alavi“ (= Verlangen des Führers der Schiiten) gelautet habe. Die Funktion eines Codewortes kannte Mesbahi aus eigener Erfahrung. Unter dem Codewort konnte das VEVAR kontak- tiert werden, das den Anschlag kurz vor seiner Ausführung endgültig freigeben mußte. Mesbahi selbst hatte, wie er unter Klarstellung seiner Aussagen vor der Bundesanwalt- schaft bekundete, bei dem geplanten und später von ihm verhinderten Anschlag gegen Hadi Khorsandi in London (1987/1988) die Freigabe des Anschlags unter Nennung des Codewortes bei Mohammad Hashemi (Deckname Musawjzadeh) dem damaligen Stellvertreter des VEVAK-Ministers Reysha- ri, telefonisch eingeholt. Im Sinne der Erläuterungen Mesbahis ist ohne weiteres einleuchtend, daß die Durchführung eines Anschlages im Ausland von einer besonderen Erklärung der Freigabe ab- hängig gemacht wurde. Denn hierdurch sollte sicherge- stellt werden, daß kurzfristig aufgetretene Umstände be- rücksichtigt wurden, die der Ausführung der Tat in letz- ter Minute hätten entgegenstehen können. Zu diesem Zweck wurde nach den Angaben Mesbahis ein besonderer Telefonan- schluß eingerichtet, der nach Durchführung der Aktion wieder abgeschaltet wurde. Diesen Ausführungen entspricht die Aussage des Zeugen Bani Sadr, der die dargestellte Praxis aufgrund von Informationen anderer Quellen bestä- tigte.

334 III. Die Sachkui 1e der Zeugen und der Sachverständigen – steht außer Zweifel. 1. Sachverständige Prof. Dr. teinbach ist als namhafter Orientaljst bekannt und durch seine wissenschaftliche Tätigkeit auf diesem Gebiet qualifiziert. Sein Interesse an der Entwicklung des Iran zur “Islamischen Republik“ und häufige Reisen in den Iran verschafften ihm Erfahrungen und Kenntnisse vor Ort und Beziehungen zu hohen islamischen Geistlichen. Prof. Dr. Haim lehrt als Direktor des Orientaljschen Se- minars der Universität Tübingen Islamwissenschaften und ist dadurch in seiner Sachkunde ausgewiesen. 2. Zeugen – a) Hosseini ist langjähriges Mitglied der DPK-I und seit dem Tode Abdolis ihr Auslandsvertreter. Ezatpour gehört ebenfalls seit vielen Jahren der DPK-I an und ist als Nachfolger des getöteten Ardalan ihr Deutschlandvertre- ter. – Dr. Ganji war D zei t an der Universität Teheran und lei- tete unter dem Schah von 1976 bis Ende 1978 das Ministe- rium‘ für Ausbildung und Erziehung und zeitweilig auch das Ministerium für Wissenschaft und Hochschulausbildung. Nach sej ner Flucht baute er im französischen Exil die von ihm geführte konstitutionell-monarchistische Organisation “Fahne der Freiheit des Iran“ (F.F.I.) auf.

335 Bani Sadr war vom 25. Januar 1980 bis zu seiner Absetzung durch Khomeini am 20. Juni 1981 Staatspräsident des Iran. Im französischen Exil gibt er die Zeitschrift “Enghelabe Eslami“ heraus, die über die Verhältnisse im Iran berich- tet. Die genannten Zeugen stehen in engen Verbindungen mit Mitgliedern ihrer Organisationen und mit Sympathisanten, die sie über die Entwicklungen im Iran informieren und ihnen auch nicht öffentlich zugängliche Erkenntnisse aus dem Herrschaftsapparat zukommen lassen. b) Mesbahi war mehrere Jahre bis Ende 1983 Verantwortli- cher des iranischen Nachrichtendienstes in Frankreich. Seine Aktivitäten richteten sich, wie er einräumte, auch gegen im Exil lebende Oppositionelle. Nach seiner Auswei- sung aus Frankreich am 24. Dezember 1983 sei ihm eine ge- heimdienst ljche Tätigkeit als Koordinator für Europa übertragen worden. In dieser Funktion habe er Kontakt mit dem Generalkonsul Farhadinia in Hamburg aufgenommen, der ebenfalls Mitarbeiter des. Geheimdienstes gewesen sei. In der Folgezeit sei er in dienstlichem Auftrag für den Iran tätig gewesen und habe auch an zwischenstaatlichen Ver- handlungen teilgenommen. Als er im November 1988 wegen angeblichen Verrats durch Äußerungen in Verhandlungen über die Freilassung von Gei- seln 120 Tage inhaftiert worden sei, sei er aus dem Staatsdienst ausgeschieden. Er habe eineinhalb Jahre lang Hausarrest erhalten. In seiner wirtschaftlichen Betäti- gung, der er sich nach Aufhebung des Hausarrests zuge- wandt habe, sei er eingeschränkt worden. Seine Firma sei wegen angeblicher Kontakte zu amerikanischen Stellen ge- schlossen worden. Die Räume und Anteile der Firma habe er

336 an Tarnfirmen des VEVAK abtreten müs n. Schli ßlich r. im “Komitee für Sonderangelegenheiten“ beschlossen wor- den, ihn- zu töten utid zu diesem Zweck mittels eines Last- kraftwagens einen Unfall zu fingieren. Von diesen Plänen habe er am 18. März 1996 von einem hochrangigen, nament- lich genannten Mitarbeiter des VEVAK (der Senat sieht aus Gründen der Sicherheit des Informanten davon ab, dessen“ Namen und genaue Funktion im Urteil zu wiederholen) ver-‘ traulich Kenntnis mit der Empfehlung erhalten, das Land zu..verlassen. Am 18. April 1996 sei ihm unter Zurückl s- sen seiner Familie die Flucht nach Pakistan gelungen. Der Senat hat die Angaben M sbahis überprüft, soweit das möglich war. Anlaß dazu bestand nicht allein deshalb, weil sich der Senat ein umfassendes Bild über die Glaub- würdigkeit‘ des Zeugen- zu machen hatte. Hinzu kam, daß die iranische Regierung versuchte, die Aussagen Mesbahis zu entwerten. Ende November 1996 ‘ließdas Außenministerium des Iran durch Vermittlung der deutschen Botschaft in Te- heran und des iranischen Botschafters in Bonn dem Bundes- ministerium der Justizein u‘ndatiertes und nicht unter- schriebenes Dossier zukommen. Das Dossier leugnet jede Verbindung Mesbahis zum-iranischen Geheimdienst ünd z i sonstigen staatlichen Stellen und wirft ihm krimine1l – Handlungen vor. Die Beweisaufnahme unter erneuter Verneh- mung Mesbahis‘ergab, daß es sich be‘i dem Dossier nicht um die angebotene Aufklärüngshilfe handelt, sondern‘daß es lediglich Verwirrung stiften sollte. Diesem Bemühen war aber kein Erfolg beschieden. Die Beweisergebnissebestä- tigten vielmehr eine Reihe von Angaben Mesbahis; imübri- gen widerlegten sie seine Auskünfte nicht. aa) Über die nachrichtendienstliche Tätigkeit Mesbähis in Frankreich sind dem Senat-über Behördenauskünfte des Bun-

337 desnachrjchtendjenstes und des Bundesamtes für Verfas- sungsschutz Informationen eines fremden Nachrichtendien- stes zugegangen, wonach Mesbahi der iranischen Botschaft offiziell als Wirtschaftsattach zugeteilt gewesen sei, sich tatsächlich aber als Verantwortlicher des iranischen Nachrichtendjenstes betätigt habe. Ziel seiner nachrich- tendienstlichen Tätigkeit seien im Exil lebende Opposi- tionelle gewesen. Das Dossier bestätigt zwar, daß Mesbahi in Paris studiert habe und an der iranischen Botschaft tätig gewesen sei. Es behauptet aber, daß die Tätigkeit “unter Anleitung ei- •nes Nachrichtendienstes“ gestanden habe. Diese Mitteilung versteht der Senat als Hinweis auf die nachrichtendjenst liche Tätigkeit für einen fremden Geheimdienst. Denn es ist kaum anzunehmen, daß die iranische Regierung mittei- len wollte, Mesbahi habe die geheimdienstliche Tätigkeit in ihrem Auftrag ausgeführt. Ein solches Eingeständnis würde auf die iranische Regierung zurückschlagen und die eigene Spionagetätigkejt offenbaren. Anhaltspunkte dafür, daß Mesbahi für einen fremden Geheimdienst tätig war, gibt es aber nicht. Seiner Ausweisung aus Frankreich lag eine nachrichtendienstliche Tätigkeit für den iranischen Geheimdienst zugrunde. Dafür spricht auch seine weitere Verwendung im staatlichen iranischen Auftrag. bb) Bereits 15 Tage nach dem Verlassen Frankreichs (am 1. Januar 1984) reiste Mesbahi seinen Angaben zufolge mit einem iranischen Dienstpaß in die Bundesrepublik Deutsch- land ein. Das stimmt. Dem Senat liegt die Ablichtung des auf den Namen Mesbahjs lautenden und mit seinem Lichtbild versehenen Dienstpasses Nr. 016317 vor. Sichtvermerk und Einreisestempel weisen aus, daß die Einreise am 16. Janu- ar 1984 stattfand und daß Mesbahi bis zum 17. Januar 1984

338 eine Aufenthaltserlaubnis erhielt. Mit Schreiben vom 17. Januar 1984 bat das Generalkonsulat der Islamischen Repu- blik die Ausländerbeh&de in Hamburg,. Mesbahi eine Auf- enthaltserläubnis für zwei Monate auszustellen. Mesbahi sollte nicht als Tourist oder als Geschäftsmann unterwegs sein. Er,hatte einen dienstlichen Auftrag. Denndas Gene- ralkonsulat wies indem Schreiben an die Ausländerbehörde darauf hin, daß Mesbahi Inhaber des genannten Dienstpas- ses sei. Die Aufenthaltserlaubnis wurde den Umständen nach er- teilt; denn Mesbahi bewegte- sich ungehindert in Deutsch- land. Während seines Aufenthaltes blieb er aber im Blick- feld der Nachrichtendienste. Das BfV observierte ihn, wie aus der Behördenauskunft vom 11. Februar 1997 hervorgeht, in der Zeit vom 19. bis 20. Januar 1984 sowie am 15:116. Februar 1984 und 22. März 1984. Die Observation erfolgte, weil ein Algerier namens YayiaGouasmi im Verdacht stand, in die Vorbereitungen eines;Anschlages – gegen den irani schen Dissidenten Harandi, bei dem es sich)nach den Aus- sagen Mesbahis um den. Journalisten Khosrow Harandi han- delte, verwickelt gewesen zu sein. Die Observation ergab ein konspiratives Verhalten. Gouasmis, Mesbahis und des Generalkonsuls .Farhadinia. . . – j – . — Zu diesem Vorgang hatte Mesbahi bereits im September 1996 in einer Vernehmung durch. die)Bundesanwaltschaft Angaben gemacht. Er hatte.den Namen ,des eamf ührers Gouasmi kor- 31m ! 1O1jJ/ •“.—“- —.– – – rekt benannt und die geheimdienstliche Tätigkeit Farhadi- nias geschildert, die im Zusammenhang mit der von ihrnbe- schriebenen nachrichtendienstl,ichen Betätigung Darabis ebenfalls zum Ausdruck kommt. Mesbahi hatte ferner ausge- – sagt, den Anschlag yerhindert zu.hpben…. Das wiederum

339 deckt sich mit Erkenntnissen des Bundesnachrjchtendjen_ stes in der Behördenauskunft vom 29. Januar 1997. Am 22. März 1984 besuchte Mesbahi, wie Observationen er- gaben, das Iran-Haus in Köln, wo er später seinen Angaben zufolge Darabi traf. cc) In dem Dossier wird behauptet, Mesbahi. habe seit 1984 vergeblich versucht, beim VEVAK und im Außenministerium angestellt zu werden. Im Februar/März 1987 sei seine feh- lende Eignung festgestellt worden. Diesen Behauptungen stehen dokumentarisch belegte Erkenntnisse entgegen. Der dem Senat in Ablichtung vorliegende Meldeschein des Hotels “Montana“ in Genf weist aus, daß Mesbahi dort am 24. April 1984 unter Vorlage seines Dienstpasses Nr. 016317 undals “Charg de Mission“ abstieg. Das läßt die Aussagen Mesbahis glaubhaft erscheinen, daß er im April und Mai 1984 an Verhandlungen im iranischen UN-Büro in Genf teilgenommen habe. Seinen Angaben zufolge schied Mesbahi im Februar 1986 aus dem VEVAK aus. Anschließend befaßte er sich im Außenmini- sterium mit politischen und strategischen Studien und wurde mit Verhandlungen im Ausland beauftragt. Eine offi- zielle hoheitliche Tätigkeit findet ihre Bestätigung. Am 8. Juli 1986 führte ihn eine weitere Reise nach Genf. Zur Legitimation berief er sich wiederum, wie die Eintragung in dem Meldezettel erkennen läßt, auf seinen Dienstpaß Nr. 016317. dd) Mesbahj bekundete weiterhin, ab März 1987 auf Bitten des iranischen Staatspräsidenten zusammen mit Said Emami, dem damaligen Generaldirektor des VEVAK und jetzigen

340 Stellvertreter Fa‘llahians, über die •Frei1assun deut- scher, französischer und amerikanischer Geiseln verhan- delt zu haben. Zu Verhandlungen im Fall der Geisel Cor- des, des Managers der Firma Hoechst, habe ihn sein Weg gemeinsam mit Emami auch nach ‘Deutschland geführt. Das ist urkundlich belegt. – Der iranische Reisepaß Mesbahis mit der Numme r 2696362, der dem Senat in Ablichtungen vorliegt, enth lt einen Sichtvermerk der deutschen Botschaft in Teheran füi inen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vom 19. Juni 1988 bis 18. September 1988. Die noch vorhandenen Ab-‘ schnitte der Tickets ergeben, daß Mesbahi und Said Emami mit demselben Flug der Swissair aus Genf kommend ii i Stuttgart einreisten. ‘ .. ee) Weitere dem Senat vorliegende Meldesche{ne weisen ert gegen dem Vorbringen in dem Dossier aus, daß Mesbahi auch in der Zeit von Ende 1986 bis Juni 1988 mehrfach Reisen in dienstlichem Auftrag r ach Genf unternahm. Wie er bekundete, standen ihm dafür mehrere Passe zur Verfü- gung,. von denen einer auf seinen Decknamen Reza Abdollahi gelautet habe. Diese Angaben treffen zu. – • .3 ‚ h irn r t • – – – – Als Personaldokumente- verwendete Mesbahi ausweisljch zweier .Mel.dezettel des Hotels “Rodania“ seinen auf den Decknamen .Reza Abdollahi lautenden irani‘schen Reisepaß — -‘ – 1 – Nr30 7lS 8. . Mit seinem ,Reisepaß Nr.‘2696362 stieg er väm 5. bis.8. Mai 1988 in demHotel “Ramada“ ab. Auf dem Mel- deschein ist eine nicht von der Hand Mesbahis stammende zusätzliche Eintragung “Dr. Sahraoui“ enthalten. Dieser Zusatz hat eine wichtige Bedeutung. Dr Sahraoui vertrat damals, wie Mesbahi bekundete, in der Sache Cordes als

341 Vermittler die deutsche Seite und suchte Mesbahi nach dessen Erinnerung in dem Hotel auf. ff) Mesbahi bekundete, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Staatsdienst zu internationalen Verhandlungen als Be- rater der Regierung hinzugezogen worden und im Sommer 1993 anläßlich des Staatsbesuches des georgischen Präsi- denten Schewardnadse für die iranische Seite bei offizi- ellen Anlässen zugegen gewesen zu sein. Auch das stimmt. Ein von der Bundesanwaltschaft beschafftes Lichtbild aus einer Sendung des georgischen Fernsehens zeigt Mesbahi hinter einem von zwei Männern, die Urkunden austauschen. Mesbahi erläuterte dazu, daß es sich um die Unterzeich- nung eines Vertrages zwischen beiden Staaten und bei dem einen der Politiker um Adeli, den damaligen Chef der ira- nischen Staatsbank gehandelt habe. gg) Auffällig ist, daß das Dossier zwar einen Zeitraum von mehreren Jahren umfaßt, diesen aber nicht ausfüllt. Die vorstehend erwähnten Reisen Mesbahis sind mit keinem Wort erwähnt, um nicht offenbar werden zu lassen, daß Mesbahi im Regierungsauftrag handelte. Demselben Zweck dient das Vorbringen des Dossiers, daß Mesbahi versucht habe, “Kontakte zu einigen politischen Vermittlern zu knüpfen, die in einigen Fällen zu Ergeb- nissen führten“. Mit dieser neutralen Wendung bezieht sich das Dossier auf die Geiselnahme des Managers Cordes. Diese Angelegenheit nicht gänzlich zu verschweigen, war geboten, weil die Verfasser des Dossiers davon ausgehen mußten, daß die deutsche Seite insoweit über Informatio- nen verfügt.

342 hh) Das Dossier bestätigt die Bekundung Mesbahis, daß er im November 1988 inhaftiert gewesen sei. Als Tatvorwürfe benennt es allerdings nur allgemein und unbestimmt “zahl- reiche Vergehen“ und die “Verbindung.zu Ausländern“. ii) Mit dem Vorbringen, Mesbahi habe seine wirtschaftli- che Betätigung mißbraucht, ungedeckte Schecks äusgestellt und Geschäftspartner betrügerisch geschädigt, wendet sich das Dossier gegen die Integrität des Zeugen. Mesbahi stellte die Vorwürfe in Abrede und bekundete, daß seine wirtschaftlichen Betätigungen tragfähig gewesen ‘seien. Er sei aber von seinem früheren Vorgesetzten im VEVAK, Has- hemi, aus dem Geschäft. gedrängt worden. Überdies gebe das Dossier die Vorgänge nur bruchstückhaft wieder. Der Senat hat die Vorgänge nicht aufklären kennen. Gegen die Zuverlässigkeit von Behauptungen in dem Dossier spricht, daß Mesbahi ein Scheck angelastet wird, der am 18. November 1996 und somit mehr als sechs Monate.nach seiner Flucht überhaupt erst zur Einlösung gegeben wurde. Selbst wenn die Nachprüfung ergäbe, daß sich Mesbahi auf wirtschaftlichem Gebiet unkorrekt verhalten hat, würde das im Hinblick auf die Umstände, die seine Aussagen stützen, seine Glaubwürdigkeit zu den hier in Rede ste- henden Beweisthernen nicht entscheidend beeinträchtigen. Hinzu kommt, daß Mesbahi auch bei der. Er6rterung all e- meiner, Fragen wie des Aufgabenbereichs der. Studentenorga- nisation UISA, der Tätigkeit der Islamischen Zentren und ihrer Bedeutung für die Verbreitung des Gedankenguts der Islamischen Revolution sowie derdm Iran tätigen staatli- chen Stiftungen und Einrichtungen Antworten gab, die in Übereinstimmung mit Erkenntnissen stehen, die der Sach- verständige Prof. Dr. Steinbach, andere sachkundige Zeu-

343 gen und Auskünfte de BfV und des LfV Berlin dem Senat vermittelt hatten. c) Auch das Aussageverhalten Mesbahis gibt keinen Anlaß, am Wahrheitsgehalt seiner Bekundungen zu zweifeln. Mesbahi, der sich in anderer Sache zunächst vor der Bun- desanwaltschaft geäußert hatte, wurde an fünf Verhand- lungstagen ausführlich vernommen. Er äußerte sich ruhig, abwägend und genau differenzierend. Sorgfältig unter- schied er zwischen Kenntnissen aus eigenem Erleben, Wis- sen aus Gesprächen mit Beteiligten und Informationen vom Hörensagen. Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der In- formationen vom Hörensagen nannte und charakterisierte er auch die Quellen und deren Funktion im Staatsapparat, so- weit er das ohne Gefährdung anderer für vertretbar hielt. Bei seinen Informanten handelt es sich zumeist um Perso- nen, die hohe Ämter bekleideten und in Bereichen tätig waren, die den Zugang zu den Informationen nahelegten. Der Zeuge gab offen und ohne Zögern zu, wenn er zu ein- zelnen Themen über kein näheres Wissen verfügte. Das wur- de besonders deutlich in seinen Aussagen zu Fragen der Vorbereitung der Tat durch örtliche Kräfte in Berlin, zur eigentlichen Tatausführung, zu den weiteren Beteiligten außer Banihashemi und den verwendeten Waffen. Zu diesen Beweisthemen, die für die Aufklärung des Sachverhalts er- kennbar von hohem Interesse waren, räumte Mesbahi unum- wunden ein, daß er dazu keine näheren Kenntnisse habe. Das ist ein bedeutsamer Umstand. Er erlaubt den Schluß, daß Mesbahi keine Tatsachen schilderte, die er nicht selbst gesehen oder von denen er nicht selbst gehört hat- te. Er erklärte weiterhin, daß er die Frage nicht beant- worten könne, wer in die Wohnung im Senf tenberger Ring

344 das telefonische Signal zum Losschlagen übermittelt.hat- te. Mesbahi beschränkte sich auf die Auskunft, daß Mogha- dam über Quellen aus dem Kreis der kurdischen Oppositio- nellen verfüge, die ihm zu Diensten seien. Wertvoll waren die Einzelheiten, die Mesbahi zu den Ent- scheidungsabl ufen bei der Verfolgung und Liquidierung politisch mißliebiger Personen und zu den Aufgaben der iranischen Auslandsvertretungen und der sonstigen Ein- richtungen sowie zu den Beziehungen des Iran zur Hizbal .. lah mitteilte. Diese Auskünfte boten eine, breite Grundla- ge,für ihre Überprüfung und konnten mit anderen Beweiser— gebnissen abgeglichen werden. Diese Prüfung ergab, daß der mit hoher Intelligenz ausgestattete Zeuge Mesbahi über ein gutes Gedächtnis verfügt und auch aus nicht all- gemein zu &ng1ichen Bereichen kenntnisreich und genau, be- richtete. Er bekannte sich dazu, die Islamische Revoluti- onzunächst befürwortet zu haben und für sie eingetreten zu sein. Die in den letzten Jahren immer deutlicher wer- dende Entwicklung des Regimes zu einer Willkürherrschaft unter dem Deckmantel der “Herrschaft der Rechtsgelehrten« mit, der Folge zunehmenden Legitimationsverlus . g der Staatsführung in der Bevölkerung, der staatlichen Überwa- chung bi hinein in die Familie und der gegen ihn gerich- tet Tötungsplan hatten ihn jedoch veranlaßt, den Iran zu verlassen und auszusagen. i1 , .. .). -q . .. Das Schicksal, das Mesbahi erfahren hat, blieb ohne‘ Aus- wirkungen auf sein.Aussageverhalten. Mesbahi war stets bemüht, objektiv zu sein, und ließ ‚sich auch, bei Fragen, die von besonderem Interesse waren, nicht zu Äußerungen verleiten, die über sein Wissen hinausgingen.

345 3. Bei der Würdigung der Aussagen der Zeugen hat der Se- nat berücksichtigt, daß die Auskunftspersonen zu dem ge- genwärtigen Regime im Iran in Opposition stehen. Ihre Ausführungen hat der Senat kritisch gewürdigt. Er hat feststellen k6nnen, daß die Zeugen schon von sich aus be- strebt waren, sich auf die Vermittlung von Tatsachen zu beschränken. Gelegentliche Bewertungen hat der Senat durch Nachfragen auf ihre tatsächlichen Grundlagen zu- rückgeführt und diese von reinen Meinungsäußerungen un- terschieden. Die mitgeteilten Tatsachen hat er mit den gutachterlichen Äußerungen der Sachverständigen vergli- chen und so überprüft. Nennenswerte Unterschiede oder gar Widersprüche ergaben sich weder auf dem Gebiet der ge- schichtlichen Entwicklung der DPK-I noch in den Berei- chen, die der Politik der iranischen Führung gegenüber der kurdischen Opposition, dem Anschlag gegen Dr. Ghas- semlou, dem Verhältnis der iranischen Führung zur Hizbal- lah und den Pasdaran, den Funktionen der staatlichen Füh- rungskräfte des Iran oder den iranischen und islamischen Einrichtungen in Deutschland zuzuordnen sind. Überein- stimmend ergab sich, daß die kurdische Opposition wegen ihrer Autonomiebestrebungen aus machtpolitischen Gründen bis in das Ausland verfolgt, konsequent bekämpft und ihre Ausschaltung mit systematischer Gewalt betrieben wurde. IV. Einzelheiten Verfolgung und Liquidierung oppositioneller oder sonst politisch rnißliebiger Personen finden ihren sichtbaren Ausdruck in Erklärungen namhafter Persönlichkeiten der iranischen Staatsführung und in Anschlägen, deren Spuren in den Iran weisen.

346 1. Interview Khalkhalis Im Jahr 1979 befürwortete• Ayatollah Khalkhali mit unmiß- verständlichen Worten die Tötung von Personen, nur weil diese dem herrschenden Regime ablehnend gegenüberstanden. Die Äußerungen finden sich in dem Urteil des Schwurge- richts von Paris vorn 16. Juni 1995 in Verbindung mit dem Urteil des AppelationsgerichtshOfes von Paris vom 31. März 1994, beruhend auf dem Abschlußbericht des Untersu- chungsrichters. Das Urteil erging gegen sechs Angeklagte, die wegen der Tötung Schapour Bachtiars, des letzten Mi- nisterpräsidenten des Iran vor der Islamischen Revoluti- on, und seines Sekretärs in Abwesenheit für schuldig be- funden und zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt wurden. Zu den Hintergründen der Straftaten, die am 8. August 1991 entdeckt wurden, heißt es in den Urteilsgrün- den, die erwähnen, daß gegen Bachtiar bereits im Jahre 1980 ein Anschlag verübt worden war: “Es ist offensichtlich, daß die politischen Aktivitä- ten von Bachtiar, namentlich seit seinem Exil, der Grund für seine Ermordung waren. Zehn Tage nach der Rückkehr des Ayatollah Khomeini im Jahre 1979 war er gezwungen, ins Exil zu gehen, und es gelang ihm, heimlich nach Frankreich zu entkommen. Am 14. Mai 1979 gewährte Ayatollah Khalkhali, “reli- giöser Richter und Präsident des Revolutionstribu- nals“ der iranischen Zeitung “Kayan“ ein Interview. Darin verkündete er seine Absicht, “die Verderber auf Erden zu vernichten.“ Indem er erklärte, daß “diejeiügen, die den Iran ‘nach der Revolution verlas- sen haben, als wahre Verbrecher betrachtet werden“, die “die Todesstrafe“ verdient hätten, wobei der Aya- tollah ausdrücklich Bachtiar unter den Betreffenden beim Namen nannte. Am 7. Dezember 1979, nach der Er- mordung von Mustapha Chafik in Paris, eines Mitglie- des der kaiserlichen Familie, wiederholte der Ayatol- lah Khalkhali seine Drohungen gegen Bachtiar. Indem er erklärte, daß die islamischen Feddayin ihre Akti-

347 vitäten in Europa und den Vereinigten Staaten fort- setzten, um die Kriminellen aufzuspüren und sie für ihr Tun zu bestrafen, führte der Ayatollah Khalkhali als Ziel Bachtiar an, denn “er führt eine Kampagne gegen den Imam Khomeini von seinem Pariser Exil aus.“ 2. Anschlag gegen Dr. Ghassemlou Die von Khalkhali im Jahre 1979 offiziell vertretene Grundhaltung der Verfolgung und Liquidierung von Regime- gegnern galt nach dem Willen Khomeinis, wie Bani Sadr be- kundete, insbesondere Führungspersonen der kurdischen Op- position und setzte sich fort in dem Anschlag gegen Dr. Ghassernlou am 13. Juli 1989 in Wien, zu dem die Tat in dem Lokal “Mykonos“ mannigfache Beziehungen aufweist. a) Zu den Beweggründen Dr. Ghassemlous, mit der irani- schen Führung zu verhandeln, und zur Politik der DPK-I nach dem Attentat äußerte sich der Zeuge Hosseini. b) Die Feststellungen über den Hergang des Anschlages, die Opfer und die mutmaßlichen Täter beruhen im wesentli- chen auf dem Ergebnis der von der Bundespolizeidirektion Wien geführten Ermittlungen. Über diese Ermittlungen be- richtete dem Senat der Beamte Ostrowits, der seinerzeit die in Österreich bundesweit zuständige Ermittlungsgruppe zur Bekämpfung des Terrorismus geleitet hatte. Der Zeuge ist in hohem Maße sachkundig. Er verfügt über eigene Er- kenntnisse und solche, die ihm seine Beamten vermittelt hatten. Er ist mit dem Inhalt der Akten vertraut und hat mit seiner Gruppe eine Zusammenfassung des Ermittlungser— gebnisses erstellt. Auf seinen Erkenntnissen beruhen auch die Feststellungen zum Zustandekommen der geheimen Ver- handlungen Dr. Ghassemlous mit Vertretern des Iran.

348 Unter den bei dem Anschlag Getöteten befand sich der Eu- ropavertreter der DKP-I Dr Ghaderi Azar Das gleiche Schicksal traf in:Be1‘lin den Europavertreter Abdoli. Die Stellung des ebenfalls bei dem Anschlag getöteten Dr. Ra- zoul Fadel entsprach derjenigen Dehkordis. Die Spuren des Anschlages reichen bis in hohe iranische Ämter. Der mutL maßliche Attentäter Sahraroodi war nach den Angaben, die sein Verhandlungspartner in anderen Angelegenheiten, der irakisöhe Kurdenführer Barsani, geg nübei den österrei- chischen Ermittlungsbehörden gemacht hatte, d mals Korn- •rnandeur der Pasdaran. In diese Aussage fügt sich die Be- kundung des von dem Senat gehörten Zeügen Dabiran eih; daß Sa•hraroodi nunmehr stelivertretender Leiter im Gene- ralstab der Pasdaran sei. – Der Anschlag in Wien war nach den Aüsfühi ungen des Sach- verständigen Prof. Dr. Steinbäch vom Iran gesteuert. Die- se Auffassung stützt e der Sachverständige auf zahlreiche Gespräche, die er im Iran geführt habe. Sie entspricht Erkenntnissen des Bundesamtes für Verfassungssch itz in der Behördenauskunft vom 19. Dezember 1995, wonach das Team, das die Tat in Wien ausführte, aus dem “Rat für Sonderaufgaben“ des Direktorats für Auslandsoperationen des VEVAK stammte. Der Zeuge Mesbahi best ätigte das. Er führte ferner aus, daß die iranischen M chthaber Dr. Ghassemlou haben liquidieren lassen, weil sie angesichts des politischen Gewichts Dr. Ghassemlous und seiner Ver- handlungsbereitschaft die Gefahr ein&r grenzüberschrei- tenden politischen Einigung der Kurden gesehen habe. Auf Weisung des “Komitees für Sonderangelegenheiten“, das d- mais zwar in Ansätzen schon unter Khomeini bestand, ab r erst nach der Ernennung des Revolutionsführers Khamenei zu einer festen Einrichtung wurde, wie Mesbahi bekundete, hätt en deshalb Judi und Jafari, zwei Angehörige der Ab-

349 teilung “Information und Operation“ der Pasdaran in Kur- distan, gemeinsam mit Mohammad Madi Hadavi Moghadam, im VEVAK damals zuständig für die Beschaffung von Informa- tionen über Iranisch-Kurdistan, einen Bericht gefertigt, der über das VEVAK dem Komitee zugeleitet worden sei. Das Komitee habe daraufhin 1988 den Tod Dr. Ghassemlous be- schlossen. Aufgrund seiner erfolgreichen Tätigkeit in der Sache Dr. Ghassemlou sei Moghadam von Fallahian mit der Erarbeitung von Lösungsvorschlägen in der Sache Dr. Sha- rafkandi beauftragt worden. Nicht nur die Stoßrichtungen der Anschläge von Wien und Berlin gleichen sich; auch die Tatausführungen weisen Pa- ralellen auf. In Wien trafen jedes der Opfer mehrere Schüsse und ein “Fangschuß“; in Berlin wurden ebenfalls “Fangschüsse“ auf Opfer abgefeuert (Dr. Sharafkandi und Ardalan). In beiden Fällen wurden die Tatwaffen, davon in Wien ebenfalls eine Pistole der Marke L Lama, von den Tä- tern auf der Flucht weggeworfen. Das jeweilige Flucht- fahrzeug (in Wien ein Motorrad, in Berlin ein Personen- kraftwagen) war von Dritten unter Vorlage falscher Papie- re beschafft und nach dem Attentat nicht weit vom Tatort abgestellt worden. c) Der Sachverständige Prof. Dr. Steiribach vertrat aller- dings die Auffassung, daß sich die Anschläge gegen Dr. Ghassemlou und Dr. Sharafkandi trotz des gleichen politi- schen Motivs und der gleichen Zielrichtung in ihrer poli- tischen Konstellation unterschieden. Den Unterschied sah der Sachverständige darin, daß Österreich für Iran kaum von Bedeutung sei. Deutschland dagegen gelte wegen seiner konstruktiven Politik gegenüber dem Iran als “Tor zum We- sten“. Ein Anschlag in der Bundesrepublik Deutschland

350 hätte daher schwerwiegende Folgen für die Beziehungen beider Staaten. Diese Erwägungen stehen der Vergleichbarkeit der Anschlä- ge von Wien und Berlin nicht entgegen. Das Interesse des Iran an der Aufrechterhaltung guter zwischenstaatlicher Beziehungen zur Bundesrepublik Deutschland konnte von an- deren Interessen überlagert werden, zumal da, wie der Sachverständige ausführte, im politischen System des Iran auch “Khomeinistische“ Kräfte, also Hardliner wie Khamen- ei und Fallahian von Einfluß seien, deren Bestreben es sei, die Beziehungen zu westlichen Staaten auszuhöhlen und “auf Null zu bringen“. Der machtpolitisch orientierten und rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht verhafteten Haltung des Iran entsprach es, gerade aufgrund der guten Beziehungen zur Bundesrepu- blik Deutschland die allerdings falsche Hoffnung zu he- gen, daß einer staatlichen Beteiligung an dem Anschlag keine ernsthaften Reaktionen folgen würden.. F ür diese Er- Wägung spricht, daß die Tat in der Bundesrepublik Deutschland und nicht in Paris am Wohn- und Arbeitsort Dr. Sharafkandis ausgeführt wurde, wo Dr. Sharafkandi eberso wie in Berlin keinen Personenschutz hatte und wo die Unwägbarkeiten, ihn zu erreichen, wesentlich geringer waren als anläßlich der Tagung in Berlin. 3. Anschlag gegen Javadi in Larnaca ‚ Am 26. August 1989 wurde in Larnaca/Zypern der iranische Oppositionelle Bahman Javadi von zwei Täterndurch einen Kopfschuß tödlich verletzt. Mesbahi berichtete hierzu, er habe von einem mit dem Fall betraut gewesenen hohen Offi- zier des iranischen Geheimdienstes, der damals bei dem

351 Revolutionsgericht tätig gewesen sei, erfahren, daß eine politische Entscheidung über die Tötung des Oppositionel- len eingeholt worden sei und Angehörige der Pasdaran den Anschlag dann ausgeführt hätten. Nach den Bekundungen des Beamten KHK Hoffmann vom Bundes- kriminalamt, der bei dem sachbearbeitenden Inspektor Kro- kos in Nikosia nähere Erkundigungen über den Fall einge- zogen und Aktenteile in Fotokopie erhalten hatte, wurde als Tatwaffe eine Selbstladepistole Llama, Modell XA, Nr. 496919, Kaliber 7,65 mm, mit Schalldämpfer verwendet. Die Waffe war, wie Ermittlungen über Interpol ergeben hätten, am 30. März 1971 an das iranische Kriegsministerium in Teheran ausgeliefert worden und wurde wie in den Fällen Wien und Berlin auf dem Fluchtweg abgelegt. Der Diplorn- Physiker Braune vom Bundeskriminalamt untersuchte in Ni- kosia die Pistole und den Schalldämpfer und fertigte, da das Beweisstück nicht außer Landes gebracht werden durf- te, Abdrücke des Schalldämpfers an. In dem von ihm er- stellten Behördengutachten gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, daß der Schalldämpfer in Außendurchmes- ser (39 mm), Wandstärke (2 mm) und Bauweise dem bei dem Anschlag im Lokal “Mykonos“ verwendeten Schalldämpfer gleicht. Beide durch Strangpressung hergestellte Schall- dämpferrohre weisen dieselben unverwechselbaren Werk- zeugspuren in Form paralleler Rillen auf. Daß sie nach der Bewertung des Sachverständigen nur mit “hoher Wahr- scheinlichkeit“ aus demselben Rohrstück stammen, ist nach Ansicht des Senats lediglich darauf zurückzuführen, daß von dem in Larnaca verwendeten Schalldämpfer nur eine Ab- formung vorlag. Hinzu kommt, daß die Prägungen auf den Schalldärnpfern “L 131“ (Berlin) und “L 139“ (Larnaca) in Schriftform und Schriftgröße und in den Prägungen des Buchstabens “L“ und der Ziffern “1“ und “3“ signifikant

352 übereinstimmtei‘i,‘wie der Senat anhand von Lichtbildern feststellen konnte. 4. Anschlag gegen Mohamadi in Hamburg Die Art der Herstellung der Schalldämpfer und die Werk-‘ zeugspuren ergeben weiterhin Zusammenhänge mit einem Än- schlag, der nach den Bekundungen des seinerieit mit deh Ermittlungen befaßt gewesenen Beamten EKHK Riege am 18. Januar 1987 in H&mbui ‘g-Bergedorf gegen de ‘i früheren Pilo- ten Ah ‘Akbar Mohammadi geführt worden‘ war. Mohammadi war mit seinem Bruder und seinem Schwager in ‘einem iraniscI en Flugzeug nach Bagdad/Iraik geflüchtet und im April 1986 in Deutschland eingereist, wo er politisches Aysl erhielt. Am Tattage wurde er von zwei Tätern, die Selbstladepis o- len der Marken Liama, Modell XA, Kaliber 7‘,6‘5 mm mit Schalldämpfer und Beretta, Modell 1934, Kaliber 7;65 mm beisich führten, mit mehreren Schüs‘ er in den Kopf, den Hals- und Brustbereich getötet. Die W ffen wurden entlang des Fluchtweges abgelegt. 5. Interview Fahlahians In g dankhicher ‘Verbindung mit dem Anschlag von Wien und in einer Linie mit den Äußerungen Khalkhahis ‘stehen die Ausführungen des Geheim dienstministers Fallahian in einem Interview vom 30. August 1992. Das Interview wurde von der britischen Rundfunkgesellschaft BBC in Farsi u fge- zeichnet-und von einem Dolmetscherin die englische Spra- che übertragen. Eine englische Übersetzung gelangte über das BfV dem Senat zur Kenntnis‘.‘ In de‘m Interview äußerte sich Fallahian gemäß der deutschen Übersetzung unter an- derem wie folgt:

353 Was nun die Bekämpfung der Splittergruppen be- trifft,. so werden diese, wie wir bereits in früheren Interviews erläutert haben, von dem Ministerium (gemeint ist: f.ür Nachrichtendienste und innere Si- cherheit) im wesentlichen in drei Gruppen unterteilt: Splittergruppen, bei denen es sich um Anhänger einer linksgerichteten Ideologie handelt; solche, bei denen es sich üm Anhänger einer rechtsgerichteten Ideologie handelt, und Splittergruppen, die eklektisch sind. Insgesamt gesehen sind die zur Zeit in diesem Land aktiven Splittergruppen auch in Spionagetätigkeit in- volviert, und zwar wegen der ihnen aufgrund ihres We- sens auferlegten Beschränkungen, weswegen sie gezwun- gen sind, mit ausländischen Diensten zusammenzuarbei- ten, so daß diejenigen Regierungen, die uns feindlich gesinnt sind, sie mit finanzieller Hilfe und nach- richtendienstlichen Informationen ausstatten. Es ist uns gelungen, die zentralen Organisationen dieser Splittergruppen zu unterwandern und die meisten ihrer Mitglieder zu verhaften. Insgesamt gesehen befinden sich gegenwärtig keine ak- tiven Splittergruppen in diesem Land. Sie waren ge- zwungen, das Land fluchtartig zu verlassen. Wir setz- ten unsere Operationen fort. Wir sind nun dabei, sie zu verfolgen und sie außerhalb des Landes ständig zu überwachen. Wir haben ihre zentralen Organisationen infiltriert und sind über ihre Aktivitäten infor- miert. Es ist uns Gott sei Dank gelungen, alle ihre Aktivitäten ständig unter Kontrolle zu halten. Sie waren in mehrere Bombenanschläge in unserem Land verwickelt, wobei sie Flugblätter verteilten und ihre Publikationen in Umlauf brachten. Im letzten Jahr konnten wir ca. fünf Tonnen Plakate und Flugblätter abfangen, die in dieses Land geschmuggelt werden sollten. Es ist uns ferner gelungen, vielen dieser Splittergruppen außerhalb des Landes und an den Gren- zen einen Schlag zu versetzen. Wie Sie wissen, ist eine der aktiven Splittergruppen die (Kurdische) De- mokratische Partei (KDP) ‚ welche durch zwei Organe, die Hauptgruppe und die Hilfsabteilung, in Kurdistan operiert. Dann gibt es noch die Komeleh (die frühere kurdische kommunistische Partei) . Es ist uns gelun- gen, ihren Kadern im letzten Jahr entscheidende Schläge zu versetzen. Der jeweiligen Hauptgruppe und

354 Hilfsabteilung wurden schwere Schläge versetzt und deren Aktivitäten eingeschränkt. . . Die Ausführungen Fallahians sind nicht etwa nur- Propagati- da. Sie‘ spiegeln, wie auch der Sachverständige Prof. Dr. Steinbach‘ausführte, die vom Iran vertretene politische Linie der gewaltsamen Ausschaltung der kurdischen Opposi- tion wider. Achtzehn Tage, nach dem Interview geschah in Berlin das Attentat auf Dr. Sharafkandi und -seine Beglei- ter.‘ – Nahtios in diese Reihe fügt sich die Bekundung Mesbahis ein, daß ihm eine Vertrauensperson d n Tonbandmitschnitt einer Sitzung. des “Nationalen Sicherheitsrates“ nach dem Anschläg gegen Dr. Ghassemlou zugänglich gemacht habe. Dieses Gremium, dem nach Kapitel 13 der Verfassung des Iran der ‘Staatspräsident als Leiter und als weitere Mit- glieder die Chefs der drei Gewalten, die Mini ter ‚des In- nern, des VEVAK und des Auswärtigen sowie zwei vom Revo- lutionsführer ernannte Vertreter angehören und dem die Koordinierung der politischen und nachrichtendjenstljchen Aktivitäten im Rahmen der allgemeinen Sicherheitspolitik obliegt, sei zu dem Ergebnis gelangt, daß die DPK-I als Hauptkraft der kurdischen Opposition durch den Tod Dr. Ghassemlous nicht wesentlich geschwächt worden sei und daß seinen Platz eine ‚politische beachtliche Persönlich- keit (gemeint ist Dr. Sharafkandi) eingenommen habe. Das Ergebnis dieser Beratung weist darauf hin, ‚daß gegen Dr. Sharafkandi die gleichen Maßnahmen ergriffen werden wür- den wie gegen Dr. Ghassemlou. Die späteren Ereignisse in dem Lokal “Mykonos“ bestätigen das.,

355 6. Vorbereitende Sicherheitsmaßnahmen in Kurdistan-Iran Ebenso von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen Hosseini und Da- biran, daß am Tag vor dem Anschlag in Berlin die Sicher- heitskräfte und Truppen im kurdischen Landesteil des Iran in Alarmbereitschaft versetzt worden seirnen. Beide Zeugen hatten dazu aus den Reihen ihrer Mitglieder und Sympathi- santen jeweils eigene Informationen erhalten. Der Zeuge Dabiran berichtete, daß aufgrund einer Ent- scheidung des Nationalen Sicherheitsrates eine Sondersit- zung der Sicherheitskräfte des kurdischen Landesteils stattgefunden habe. An der Sondersitzung hätten der Pro- vinzgouverneur, Vertreter der Polizei, des VEVAK, des Ge- neralstaatsanwaits der Provinz, der Pasdaran und der Ar- mee teilgenommen. Nach den Bekundungen des Zeugen Hossei- ni enthielten die der DKP-I zugegangenen Informationen die Mitteilung, daß das Militär strategisch wichtige Punkte besetzt habe. Diese Maßnahmen seien sonst am Jah- restag des Anschlages auf Dr. Ghassemlou und in anderen kritischen Situationen getroffen worden, in denen das Re- gime Aktionen gegen die Opposition in Kurdistan vorberei- tet habe oder Unruhen unter der Bevölkerung zu erwarten gewesen seien. Die Lage im Lande seinerzeit habe solche Maßnahmen nicht erfordert. Es sei daher zu folgern, daß die Sicherheitsmaßnahmen mit der Befürchtung in Zusammen- hang standen, es werde nach Bekanntwerden des Attentats zu Demonstrationen kommen. Diese Reaktion trat ein. Das von dem Zeugen Dabiran in Abschrift vorgelegte “politische Mitteilungsblatt der Versammlung des Islamischen Rates“ (Parlament) vom 23. Oktober 1992, dessen Authentizität die Zeugen Dr. Ganji

356 und Mesbahi bestätigten, berichtet davon, daß am 2O . Sep- tember 1992 in der Stadt Mahabad nach und nach sämtliche Geschäfte schlossen; diese Geschäfte seien durch Besprü- hen gekennzeichnet worden. Der Zeuge Hosseini, der sich‘ damals in Oschnawie, einer Stadt in Kurdistan/Iran auf- hielt, bekundete weiterführend, daß diejenigen Geschäfte, die trotz, der offiziellen Anweisung, jede Demonstration zu unterlassen, ihren Betrieb schlossen, von Angeh6rigen der Sicherheitskräfte mit roter ‘Farbe besprüht worden seien. Diese Geschehnisse ergeben auch für den Senat, daß die Sicherheitsvorkehrungen mit dem “Mykonos“-Anschlag zusammenhingen. 7. Warnungen vor dern Anschlag Der Umstand, daß sich Dr. Sharafkandi und seine Begleiter in dem Lokal “Mykonos ‘ mit Gesinnungsfreunden trafen; ob- wohl Dr. Sharafkandi als Nachfolger Dr. Ghassemlous im Parteiamt gefährdet war, undes auch an Warnungen nicht gefehlt hatte, mindert weder das Gewicht der Tat, noch entlastet er in irgendeiner Weise deren Urheber oder die Täter. ‘ Der Zeuge Hbsseini berichtete dem Senat, daß die Führung der Demokratischen Partei Kurdistan-Iran nach dem An- schlag gegen Dr. Ghassemlou mit weiteren Anschlägen gegen Führungskräfte der Partei gerechnet •habe. Auch Warnungen lagen vor. Hosseini erfuhr in Gesprächen mit Talabani, dem irakischen Kurdenführer und Vorsitzenden der Patrio- tischen Union Kurdistan (PUK), daß dieser Dr. Sharafkandi vor einem drohenden Anschlag gewarnt habe. Der Zeuge Bani Sadr bekundete, daß er etwa drei Wochen vor dem Anschlag von Vertrauten aus dem VEVAK die Information erhalten ha-

357 be, daß das Verfahren zur Liquidierung Dr. Sharafkandis freigegeben worden sei. Diese Information habe er Dr. Sharafkandi zukommen lassen. Die Warnungen bestätigten, wie Hosseini ausführte, nicht mehr als die allgemeine Gefahrenlage, der sich Dr. Sha- rafkandi ausgesetzt sah. Dr. Sharafkandi hätte sich ihr allenfalls dadurch entziehen können, daß er seine politi- sche Arbeit einstellte. Die Erfüllung dieser Aufgabe hielt er aber, wie sich den Ausführungen Hosseinis ent- nehmen läßt, für zu wichtig, um sie der Sicherheit seiner Person zu opfern und Pressionen nachzugeben. Außerdem sei die Partei nicht in der Lage gewesen, dauernden Personen- schutz zu gewähren. 8. Anschläge gegen Dr. Ganji und Mitglieder seiner Orga- nisation a) Dr. Ganji berichtete dem Senat glaubhaft von einem An- schlag, der ihm gegolten habe, dem aber Bay Ahmadi, ein Mitglied seiner Organisation “Fahne der Freiheit“ zum Op- fer gefallen sei. Nach der Verhaftung von 18 Mitarbeitern der Organisation im Iran sei Bay Ahmadi von einem hochrangigen Beamten des Evin-Gefängnisses in Teheran namens Haj Kabiri telefo- nisch unterrichtet worden, daß er, Kabiri, den Ideen der Organisation insgeheim nahestehe und den Inhaftierten helfen könne. Zu diesem Zweck habe sich Kabiri mit Dr. Ganji und Bay Ahmadi in Dubai treffen wollen. Bay Ahmadi habe aus Sicherheitsgründen ein Treffen in Istanbul ver- inbart, weil dort der ehemalige Major Golizadeh als Leibwächter zur Verfügung gestanden habe, und sei allein dorthin gereist. Nach dem Treffen mit Kabiri seien im Ju-

358 ii 1989 tatsächlich die Inhaftierten bis auf zwei freige- lassen worden, wovon sich Ahmadi durch Erkundigungen im Iran habe überzeugen können. Auf Grund dieser Umstände habe Ahm di den Vorschlag Kabiris zu einem Treffen in Du— bai angenommen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Obwohl Kabiri eindringlich gebeten habe, daß auch Dr. Ganji nach Dubai kommen solle, ,sei Ahmadi wiederum aus Sicherheitsgründen allein gereist. Die Vereinbarung habe sich aber als Falle erwiesen. Ahmadi sei dreieinhalb Stunden nach seiner Ankunft in Dubai im Hotel von zwei Personen erschossen worden. Nach den dem Zeugen Dr. Ganji bekannten Ermittlungen der Polizei in Dubai hätten die Täter zweieinhalb Stunden nach der Tat Dubai mit dem Flugzeug nach Teheran verlassen; Golizadeh. habe den Mann namens Kabiri auf Lichtbildern als einen der Täter er- kannt. Die im Iran zunächst freigelassenen Mitarbeiter der Organisation F.F.I. seien nach der Tat wieder inhaf- tiert, einige seien hingerichtet worden. Golizadeh selbst sei, so bekundete Dr. Ganji aufgrund der ihm erteilten Auskünfte der Polizei ‚weiter, im Dezember 1992 in Istanbul entführt, gefoltert und getötet worden. b) Im Oktober 1990 erlangte der Zeuge Dr. Ganji seinen Bekundungen zufolge Kenntnis von dem ,Plan eines weiteren Anschlages gegen ihn. Er verließ deshalb Frankreich für einige Zeit. An seiner Stelle wurde am 23. Oktober 1990 sein Stellvertreter Cyrus Elahi beim Verlassen seines Hauses erschossen. c) Die fLehigeschlagenen Versuche, Dr. Ganji zu liquidie- ren, legen die Annahme nahe, daß die Urheberschaft für die Verfolgung bei den iranischen Machthabern zu suchen ist. Dafür spricht insbesondere der Umstand, daß die

359 Freilassung von Gefangenen und deren erneute Inhaftierung ohne staatliche Einflußnahme nicht möglich ist. Die An-. nahme dieser Urheberschaft wird für den Senat zur Gewiß- heit verstärkt durch ein weiteres Vorkommnis. Dr. Ganji legte dem Senat die Kopie eines Schreibens vor, die er seinen Aussagen zufolge im Sommer 1993 von einer als vertrauenswürdig eingeschätzten Quelle zugeleitet er- halten hatte. Es handelt sich um ein Schreiben des Gene- ralstaatsanwalts der Islamischen Rep iblik, Moussawi Tabrizi, vom 17. März 1993 an das VEVAK. In dem mit dem Zusatz “Achtung! Nach Beendigung der Aktion die Korre- spondenzblätter vernichten“ versehenen und Dr. Ganji be- treffenden Schreiben führte der Generalstaatsanwalt aus, daß der um ein “autoritatives Urteil“ gebetene Führer der Islamischen Revolution folgendes geantwortet habe: “Die erwähnte Person ist ein Apostat sowie ein Ver- derber und hat ihr Leben verwirkt. Aufgrund der Feindschaft gegen den gepriesenen und erhabenen Gott und gegen den ehrwürdigen letzten Propheten (Gott schenke ihm Heil), aufgrund der Nichtbeachtung der Befehle und Gebote Gottes und aufgrund der Verbrei- tung von Unruhe und Verderbtheit in der islamischen Heimat sowie zum Schutz und zur Bewahrung des Islam und der Muslime muß diese verderbte Wurzel sofort ausgerottet werden, damit dies den anderen als War- nung dient.“ In dem Schreiben fügte der Generalstaatsanwalt hinzu, daß nach eingehender Prüfung der Dr. Ganji betreffenden Un- terlagen sowie der Berichte der Botschafter und einiger anderer Stellen im Ausland der oberste Justizrat der Sha- na-Richter einstimmig zu der Meinung gelangt sei, daß Ganjis Tötung aus religiöser Sicht erforderlich sei. Dem Präsidenten der Republik sei durch Mohammad Yazdi, bei dem es sich nach den Ausführungen des Sachverständigen

360 Prof.Dr. Steinbach umden Chef d rJudikative haridelte, die Notwendigkeit der Ausführung der Tötung mitgeteilt worden. – Die Authentizität der Kopie hat zwar nicht bis ins letzte überprüft werden können, weil dem Senat die Person ‘der Quelle niöht bekannt wurde. Es gibt aber auch kein be- gründeten Zweifel an der Echtheit des Schreibens. Der Sachverständige Prof.‘ Dr. Steinbachfan 1 zwar den Um‘stand bemerkenswert, daßder in dem Schreiben angeführte Ent- scheid erst im Jahre 1993 herbeigdführt wor den sei; denn gegen Feinde gehe-man sonst gleich vor. Der Sachverstän- dige hielt die in deffiSchreiben wi dergegeber en Entschej- dungsabläufe aber für möglich. Der ‘islamwissenschaftliche Sachverständige Prof. Dr. I-lalm fand nach Inhalt und Dik- tion nichts, was g gen die *Autheritizität des Schreibens spricht, und fügte hinzu, daß es sich bei dem Schreiben um einen staatlichen Akt handele. Auch der mit der Prü- fung der Echtheit des Schreibens befaßtgewesene Bundes- nachichtendienst teilte in einer Behördenau k inft mit, daß Form und Stil typisch seien für offizielle Schreiben der Islamischen Republik Iran. Eine Abrundung erfährt das Bild durch die Aussagen des Zeugen Mesbahi. Seinen Bekundungen zufolge handelt es sich um ein Schriftstück, mit dem die Staatsanwaltschhaft nach Einholung einer Äußerung des Revolutionsführes ihre Tätigkeit abgeschlossen habe. Aufgabe des Adressaten, hier des VEVAK, sei s dann‘, nachrichtendienstljche In- formationen zu dem betreffenden Fall zu sammeln, Lösungs- vorschläge wie in den Fällen Dr. Ghassemlou und Dr. Sha- rafkandi zu erarbeiten ünd die Arbeitsergebnisse dem “Komitee für Sonde angelegenheit.eri“ zuzuleitei-i.

361 9. Ehrung von Attentätern Die Haltung der iranischen Staatsführung zu terroristi- schen Anschlägen drückt sich in einer weiteren Einzelheit aus, die sich in das Gesamtbild einfügt. Der Zeuge Dastmalchi stellte dem Senat Ablichtungen von Briefmarken der iranischen Post zur Verfügung. Eine der Marken wurde “zum Gedenken für Major Islamboli, den Täter der revolutionären Hinrichtung Sadats“, den ein in engli- scher Sprache gefaßter Zusatz als “Agenten“ bezeichnet, herausgegeben. Dazu paßt die Aussage des Zeugen Mesbahi, daß in Teheran eine Straße nach Islarnboli benannt sei. Aus diesen Umständen folgt, daß die iranische Staatsfüh- rung terrorstischen Anschlägen nicht entgegentritt, son- dern sie befürwortet und ihre Täter auch noch offiziell ehrt. V. Aufschlußreich ist schließlich das Verhalten der ira- nischen Staatsführung nach dem “Mykonos“-Attentat. In dem bereits erwähnten Mitteilungsblatt vom 23. Oktober 1992, das die offizielle Sprachregelung gegenüber den Ab- geordneten festlegt, lehnte die iranische Regierung jede Verantwortung für die Tat ab und versuchte, sie anderen zuzuschieben. Unter der Überschrift “Stellungnahme“ heißt es in deutscher Übersetzung: “1. Wie zur Kenntnis genommen wurde, versuchen die imperialistischen Massenmedien, den Mord an drei kon- terrevolutionären Elementen ohne irgendwelche Beweise und Belege der Islamischen Republik Iran zuzuschrei— ben. Dies zeugt von der Feindschaft der Weltarroganz gegen ein unabhängiges islamisches Land. Die offizi- ellen Stellen der Islamischen Republik haben im übri- gen diese Anschuldigungen zurückgewiesen. Es muß er- stens erwähnt werden, daß die Islamische Republik un—

362 ter den derzeitigen Bedingungen in der Welt keine Notwendigkeit sieht, durch einen Terroranschlag auf einige bezahlte, vom großen Satan abhängige Elemente ihre internationale Reputation zu gefährden: Zweitens stellen die aufgelöste Demokratische Partei und deren schwankende Führung wie Sharafkandi keine Größe dar, als daß die Islamische Republik Iran ihnen ihre Zeit widmen würde. Obgleich dieses bezahlte Grüppchen von Zeit zu Zeit versucht hat, auf sich aufmerksam zu ma- chen, haben ihm jedoch die gegen den Unglauben agie- renden Kämpfer der Islamischen Republik Iran eine derartige Ohrfeige versetzt, daß ihm die Möglichkeit jedweder konterrevolutionären Aktionen genommen wur- de. 2. Es liegt imBereich des Möglichen, daß innerpar- teiliche Widersprüche und Differenzen unter den ver- schiedenen kurdischen Flügeln die Hauptgründe für diesen Terroranschlag gewesen sind. 3. Selbstverständlich muß man auch berücksichtigen, daß die Konterrevolution im Ausland zum Zwecke der Manipulation der internationalen öffentlichen Meinung gegen die Islamische Republik Iran solche Verbrechen begeht. Unter anderem die Morde an Ghassemlou, Bach- tiar, Farrokhzad und schließlich Sharafkandi sind in dieser Hinsicht überlegenswert.“ Die Entlastungsversuche sind erfolglos. Besonders be- zeichnend ist der letzte Satz unter Nr. 1 des Zitats. Er enthält nicht etwa, was im Hinblick auf das beschworene internationale Ansehen des Iran zu erwarten gewesen wäre, eine Distanzierung von der Tat, sondern bedeutet vielmehr ihre Billigung. Die Bezeichnung de Tat als “Ohrfeige“ wiederholt bis in Ähnlichkeiten der Diktion hinein Äuße- rungen Fallahians. Wie ernst der von Fallahian in seinem Interview verwendete Begriff “schwere Schläge“. zu nehmen ist und wer tatsächlich hinter dem Anschlag stand,, wird auch aus der Äußerung eines Vizeministers des Geheimdien- stes VEVAK gegenüber dem Zeugen Mesbahi deutlich: “Unsere Jungs haben Dr. Sharafkandi geschlagen.“.

363 Mesbahi bekundete ferner, daß ihm ein Vertrauter des Na- tionalen Sicherheitsrates wiederum mittels eines Tonband- mitschnitts auch Informationen darüber habe zukommen las- sen, wie den politischen Auswirkungen von Anschlägen im Ausland begegnet werden kc3nne. In einer Sitzung im Jahre 1993 sei festgestellt worden, daß die Bundesrepublik Deutschland bezüglich des Anschlages in Berlin Maßnahmen ergriffen habe, die Einfluß auf die Beziehungen zum Iran haben k6nnten. Es sei entschieden worden, das justizielle Verfahren m 3glichst schnell zu einem Ende zu bringen und es zu politisieren. In Verfolgung dieses Ziels bemühte sich der iranische Ge- heimdienstmjnjster Fallahian anläßlich seines Besuches in der Bundesrepublik Deutschland in Gesprächen, die er in der Zeit vorn 6. bis 7. Oktober 1993 mit dem Staatsmini- ster im Bundeskanzler-amt, Schmidtbauer, führte, den Be- ginn der Hauptverhandlung, die für den 23. Oktober 1993 vorgesehen war, zu verhindern. Der unter anderem für die Koordinierung der deutschen Geheimdienste zuständige Zeu- ge Schrnidtbauer bekundete, Fallahian sei mehrmals auf den bevorstehenden Prozeß zu sprechen gekommen, habe die An- geklagten als unschuldig bezeichnet, sich darüber be- klagt, daß der Iran zu Unrecht beschuldigt werde, und von der deutschen Seite Maßnahmen zur Niederschlagung des Verfahrens verlangt. Dieses kategorisch abgelehnte Ver- langen habe Fallahian mit dem Hinweis auf Vorleistungen verbunden, die darin bestünden, daß Iran auf den Hammadi- Clan im Libanon eingewirkt habe, deutsche Geiseln freizu- lassen. Fallahian habe angeboten, alles zur Aufklärung des Attentats zu tun. Bei dem Angebot sei es aber geblie- ben.

364 Daß es nicht nur bei dem Angebot blieb, sondern iranische Stellen im Gegenteil versuchten, -die -Beendigung.des Ver- fahrens zu verzögern, belegen die-in dem ‘Besch -luß darge- legten. Umstände; durch welchen die, Vernehmung Nuraras we- gen Unerreichbarkeit abgelehnt wurde. Sie machen auch ein Zusammenwirken -des Zeugen Nurara mit ‘iranischen Stellen zu dem genannten Zweck deutlich und, lassen erkennen, daß diese Stellen auch den Zeugen Bahram Brendjian dazu be- nutzen wollten. Der Beschluß hat ‚folgendenWortlaut: – ‘1. Zu der durch den Beweisbeschluß eröffneten konsu- larischen Vernehmung in der deutschen Botschaft in Teheran am 12. ‘August 1996 ist der Zeuge durch Ver-‘ balnote der Botschaft vom 25. Juli 1996 über das Au- ßenministerium der Islamischen Republik Iran geladen worden. Die Ladung wurde: ihm zugestellt‘.Der Zeuge ist jedoch nicht erschienen (vgl. Seite 3 der Nieder- schrift vom 12. August 1996 = VerfBd XV Bi. 134) Grünäe für sein Ausbleiben hat er weder vor dem Ver- nehmungstermin-noch während der am selben Tage statt- gefundenen ‚und von 10.15 Uhr bis 21.25 Uhr andauern- den Vernehmung des Zeugen Brendjian noch bis zum 24. August 1996 mitgeteilt oder mitteilen l ssen (vgl. Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 27. August 1996 = VerfBd XV Bi. 169). Mit einem vom 14. August 1996 datierten Schreiben, das mit einer iranischen Verbalnote am 26. August 1996 bei der deutschen Botschaft eingegangen ist, be- hauptet der Zeuge, am Vernehmungstag pünktlich um 10.00 Uhr am Haupteingang der Botschaft erschienen zu sein und unter Vorlage der Ladung gebeten zu haben, – – Herrn N., den Unterzeichner der Ladung, zu benach- richtigen. Ihm sei mitgeteilt worden, ‘N. sei noch nicht da. Auf zwei weitere Anfragen im Abstand von ‘jeweils einer Viertelstunde seien ihm die gleichen Antworten erteilt worden. – 2. Dieses Vorbringen trifft sachlich nicht zu und be- gründet keinen von deutscher Stelle zu vertretenden Hinderungsgrund. Der Senat folgt der dienstlichen Auskunft ‘des deutschen Botschafters gegenüber dem Auswärtigen Amt (Verf Bd XV Bl. 169). Danach hatte der Botschafter, um die Vernehmung der Zeugen Brendjian

365 und Nurara sicherzustellen, Anweisung gegeben, die Zeugen gleichgültig zu welcher Tageszeit in die Bot- schaft einzulassen. Die diensthabenden Beamten des Hausordnungsdjenstes notierten die Namen der Zeugen und gaben sie an den in der Loge des Hausordnungs- dienstes tätigen iranischen Mitarbeiter weiter. Die- ser übermittelte die Namen an die Pförtner der Haupt- einfahrt und der Visastelle. Nachdem der Zeuge Brend- jian erschienen war, wurde nach dem Zeugen Nurara in der Warteschlange der Visum-Antragsteller sogar “gefahndet“. Bis etwa 12.00 Uhr wurde noch zweimal nach ihm Ausschau gehalten. Keiner der an den Außen- eingängen der Botschaft diensttuenden Pförtner erin- nert sich, daß Nurara vorgesprochen und daß jemand anders als Brendjian unter Vorzeigen der Ladung nach N. gefragt habe. Aufgrund der geschilderten Vorkeh- rungen, die Vernehmung des Zeugen Nurara zu ermögli- chen, ist der Senat davon überzeugt, daß die Erinne- rung der Pförtner an den Außeneingängen auch zu- trifft. Das Vorbringen Nuraras entbehrt somit jeder tatsächlichen Grundlage. Diese Bewertung erfährt durch die Erklärung Nuraras über den Inhalt der ihm angeblich erteilten Auskunft, daß N. noch nicht gekommen sei, ihre Bestätigung. Die Auskunft, N sei noch nicht gekommen, steht in Wider- spruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten. N. befand sich im Heimaturlaub. Er konnte somit gar nicht kom- men. Daß einer der Pförtner irrtümlich eine Auskunft des behaupteten Inhalts gegeben haben könnte, ist un- wahrscheinlich; denn nach Mitteilung der Botschaft verwehren Pforte und Hausordnungsdienst den Besuchern bei Abwesenheit des verlangten Sachbearbeiters nicht den Zutritt, sondern verweisen ihn an den Urlaubsver- treter. Daß an dem Vernehrnungstag ebenso verfahren wurde, ergibt sich daraus, daß der Zeuge Brendjian, der ebenfalls eine von N. unterzeichnete Ladung er- halten hatte, ohne Beanstandungen eingelassen wurde. 3. Gegen die Annahme, daß das Ausbleiben des Zeugen Nurara auf Umstände zurückzuführen sein könnte, die im Einflußbereich deutscher Stellen liegen, spricht auch der Umstand, daß iranische Stellen im Zusammen- wirken mit Nurara den Gang des Verfahrens beeinflus- sen. So haben sie sich die falschen Behauptungen Nuraras, er sei am Vernehmungstag nicht in die Bot- schaft eingelassen worden, zu eigen gemacht und zum Anlaß genommen, am 25. August 1996 den deutschen Bot-

366 schafter in das iranische Außenministerium einzube- stellen (vgl. JerfBd. XV Bi. 169) . Bei dieser Unter- redung trug die iranische Seite nicht nur die Behaup- tungen Nuraras vor. Begleitet waren diese Vorgänge von unrichtigen Behauptungen über die Vernehmung des Zeugen Brendjian. Entgegen der Beanstandung des Ge- sandten der iranischen Botschaft in Bonn trifft es nicht zu, daß dem Zeugen Brendjian der Zutritt zur Botschaft verweigert wurde. Brendjian ist erschienen und vernommen worden. Ebenso haltlos ist der Vorwurf, daß der Rechtsbeistand Brendjians zurückgewiesen wor- den sei. Ein solches Begehren Brendjians und die Ent- scheidung des vernehmenden Konsularbeamten wären in die Niederschrift aufgenommen worden. Die Nieder- schrift ergibt einen solchen Vorgang aber nicht. Dar- aus folgt, daß Brendjian noch nicht einmal den Wunsch geäußert hatte, seine Aussage im Beisein eines Rechtsbeistandes zu machen. Richtig ist, -daß Brend- jian die Vernehmung nicht auf einem Tonband aufge- zeichnet hat. Falsch ist aber die Behauptung, das sei ihm untersagt worden. Eine Verhandlung über diesen Punkt und die entsprechende Entscheidung wären eben- falls in die Niederschrift aufgenommen worden. Die Niederschrift verhält sich dazu aber nicht. Das be- weist, daß ein solcher Vorgang nicht stattgefunden hat. – 4. Für den Senat besteht kein Zweifel daran, daß we- gen des Zusammenspiels Nuraras mit iranischen Dienst- stellen auch ein erneuter Versuch, die Vernehmung des Zeugen in absehbarer Zeit zu erreichen, fehlschlagen wird. Der Zeuge ist deshalb nicht erreichbar. – Der Senat hat schon in seinem am 2. Mai 1-996 verkün- deten Beschluß; durch den die Beweisanträge auf Ver- nehmung der Zeugen Brendjian, Nurara und Darabi abge- lehnt wurden, aufgrund des Verhaltens der Zeugen die Überzeugung gewonnen, daß die Zeugen nicht ausreisen dürfen und somit iranische Dienststellen jedenfalls die Vernehmung in der Hauptverhandlung verhindert ha- ben. Auch der Weg einer kommissarischen Vernehmung durch einen Konsularbeamten der deutschen Botschaft war aus näher dargelegten.Gründen verschlossen. Erst als sich abzeichnete, daß sich die Beweisaufnahme ih- rem Ende zuneigte und die Beweismittel unberücksich- tigt bleiben könnten, lenkte die iranische Stelle ein. Wenige Tage vor dem für den 25. Juni 1996 vorge- sehenen Beginn der Schlußvorträge teilte sie mit, daß

367 die Zeugen ab sofort vernommen werden könnten (vgl. Schreiben des Bundeskanzlerarntes und des Auswärtigen Amtes vom 24. Juni 1996 – VerfBd. XIV Bi. 119, 120 ff -). Dieser Vorgang, der für sich betrachtet kaum noch als Förderung des Verfahrens gedeutet wer- den kann, macht im Zusammenhang mit dem Ausbleiben des Zeugen Nurara eine Verzögerungstaktik deutlich. Mit der unrichtigen Behauptung, daß die Vernehmung Nuraras infolge Verschuldens deutscher Stellen nicht zustande gekommen sei, soll die Festsetzung eines neuen Vernehmungstermins erreicht werden. Zu diesem Termin brauchte der Zeuge Nurara bloß wiederum nicht zu erscheinen. Sein Ausbleiben ließe sich mit ähnli- chen unwahren oder überhaupt nicht nachprüfbaren Be- hauptungen erklären. Auf derselben Linie liegt der Versuch der iranischen Seite, durch Beanstandungen der Ordnungsmäßigkeit der Vernehmung Brendjians den Senat zu dessen erneuter Vernehmung zu veranlassen. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, daß Brendjian zu der konsularischen Vernehmung erschienen ist. Brendjian, der den Angeklagten Darabi im Ermittlungs- verfahren belastet und auf dessen gegenteilige Aussa- gen sich der Angeklagte Darabi nunmehr zu seiner Ent- lastung berufen hatte, war zu wichtig, um ihn der Verzögerungstaktik unterzuordnen und zu riskieren, daß das Beweismittel unberücksichtigt blieb. Außerdem wäre es für die iranische Seite in höchstem Maße un- klug gewesen, beide Zeugen einer Vernehmung vorzuent- halten, die sie kurz zuvor noch angeboten hatte. Den offenbar gewordenen Bestrebungen von dritter Sei- te, den Verf ahrensgang zu bestimmen, versagt der Se- nat seine Mitwirkung. Außerdem sind die in das Wissen des Zeugen Nurara ge- stellten Tatsachen nur von geringer Bedeutung, so daß auch im Hinblick darauf der erneute Versuch einer Vernehmung nicht geboten ist.“ Einen letzten, aber ergebnislosen Versuch, den Gang des Verf ahrens zugunsten des Iran zu beeinflussen und den Äu- ßerungen Fallahians ihre Bedeutung zu nehmen, unternahm der Botschafter der Islamischen Republik Iran mit seinem

368 Begleitschreiben (zu dem Dossier) vom 28. November i996 an den Bundesminister der. Justiz.-EJr trug vor, daß die Äußerungen Fallahians “inhaltlich unvollständig ündver- fälscht“ wiedergegeben orden seien und führteweiter. aus: TSeine Worte waren dahingehend interpretiert worden, als ob er gesagt habe, daß es gelungen sei, den Oppo- sitionellen außerhalb des Laiides Schläge zu verset- zen. Er hat bereits am 8. September 1992 versudht, mögli hen Mißin€erpretatjonen vorzubeugen. Daher ist jegliche Bezugnahme auf diese Meldung unzulässig.“ Das Dementj überzeugt nicht. Seine Behauptung, Fallahjan habe dfe ii i R de stehende Äußerung nicht getan, entzieht es selbst die Gruiidlage durch das Eingeständnis, daß es zu Fehldeutungen gekommen sei. Fehldeutungen kc3nnen nur entstanden sein, wenn entsprechende Äußerungen vorange- gangen sind. Die in bezug genommene Wendung von den Schlä ‘ä‘h die der Opposition värs tzt worden seien, fügt lch ohne weiteres indie gesamten Äußerungen Fa-liahians ein:‘ VI. Verantwortung der iranischen Machthaber für den Anschlag D i e vorst.ehenden Darlegüngen macl-ierj deutlich, daß der An- r r ‘r – sth1a gegen die Fuhrung der DPK-I unter Dr. Sharafkandi i5fli LI J weder eine Tat von Einzelgängern ist noch seine Ursachen in Meinungsverschjedenh j oppositioneller Gruppen un- tereinander hat. Das Attentat- ist vielmehr durch die Machthaber des Iran ins Werk gesetzt worden. 1. Die Angeklagten scheiden ebenso wie das eingereiste Kommando unter Banihashemj als eigenständige Urheber aus. Persönliche Beziehungen zu den Opfern oder Interessen,

369 die sie aus eigenem Entschluß zur Tat hätten veranlassen können, hatten sie nicht. Selbst Darabi hätte aufgrund seiner nachrichtend±enstlichen Einbindung und seiner Un- terordnung unter die politischen Interessen des Regimes einen derartigen Anschlag nicht ohne entsprechenden Auf- trag ausgeführt und wegen der logistischen Probleme ohne fremde Hilfe auch nicht ausführen können. Das gilt auch für das Hit-Team. Dieses war ebenfalls auf Vorarbeiten staatlicher iranischer Stellen angewiesen. 2. Der Anschlag war auch nicht das Ergebnis von Konflik- ten innerhalb der DPK-I oder mit anderen kurdischen Oppo- sitionsgruppen. Der Senat hat dazu nicht nur den Sachver- ständigen Prof. Dr. Steinbach, sondern auch zahlreiche Zeugen aus dem In- und Ausland gehört (Dastmalchi, Es- fahani, Mirrashed, Ezatpour, Dr. Farahati, Dr. Barati- Novbari, Motahanielian, Jafari, Badii, Bani Sadr, Dr. Gan- ji, Hosseini und Dabiran) . Die Zeugen decken praktisch das gesamte Spektrum des iranischen Widerstandes ab. Übereinstimmend gaben sie an, daß die iranischen Opposi— tionsparteien bei aller Gegensätzlichkeit der politischen Anschauungen und Ziele im Unterschied zu den von Talabani und J3ar ani geführten Kurdenparteien friedlich miteinan- der umgehen. Dem Senat ist nichts bekannt geworden, was dem entgegensteht. Der Sachverständige Prof. Dr. Stein- bach ergänzte, daß er einen Anschlag seitens einer Oppo- sitionsgruppe für praktisch ausgeschlossen halte. Es gebe für eine solche Tat kein rational begründbares Motiv. In- nerhalb der Opposition bestehe eine gegen das herrschende Regime gerichtete Interessengemeinschaft. Ihr widersprä- che es, wenn sich Mitglieder der Oppositionsgruppen ge- genseitig umbrächten. Derartiges sei auch nicht bekannt geworden.

370 3. Dagegen ist durch das Ergebnis der Beweiserhebungen offenbar geworden, daß iranische Machthaber terroristi- sche Anschläge im Ausland nicht nur billigen und ihren Tätern unverständlicherweise Ehrungen zukommen lassen, sondern daß sie selbst solche Anschläge gegen Menschen ins Werk setzen, die ihnen allein wegen der politischen Einstellung mißliebig geworden sind. Ihre politischen Gegner lassen sie um der reinen Machterhaltung willen li- quidieren. Von der jedem Menschenrecht widersprechenden Anmaßung Khalk -ialis, einen Menschen nur deshalb für todeswürdig zu halten, weil er das herrschende Regime ablehnt, zieht sich eine direkte Linie zu dem Attentat gegen Dr. Ghas- semlou als dem Repräsentanten einer oppositionellen Par- tei. Gremien, in denen die Inhaber höchster Staatsämter vertreten waren, beschlossen aus den gleichen Gründen wie bei Dr. Ghassemlou den Tod Dr. Sharafkandis und seiner führenden Mitarbeiter. Die Opfer wollten im iranischen Staatsverband verbleiben. Sie strebten nur danach, be- grenzte Autonomie und für die Bevölkerung mehr Mitwirkung am staatlichen und gesellschaftlichen Leben zu erreichen. Erst nachdem diese Forderungen abgelehnt und die Kurden be1 ämpft worden waren, begannen ihre Führer vom Ausland aus auf Veränderungen hinzuarbeiten. Die Staatsführung war sich in der Bekämpfung oppositioneller Gruppen und ihrer Vertreter nach wie vor einig. Ihre Haltung in die- ser Frage hatte sich in den Jahren seit Khalkhalis Äuße- rungen und dem Anschlag von Wien nicht geändert. Deshalb verwies Fallahianam 30. August 1992 mit Genugtuung auf Erfolge bei der Bekämpfung oppositioneller Regungen. Un- ter Berücksichtigung der nur achtzehn Tage später am 17. September 1992 in dem Lokal “Mykonos“ ausgeführten Tat stellen seine Äußerungen gleichzeitig eine Vorausschau

371 auf kommende Anschläge dar. Diese Vorausschau war nicht einmal verdeckt; sie war offen, wie sich aus der bekunde- ten Absicht ergibt, die Operationen fortzusetzen und sich hierbei nicht zu scheuen, das Ausland einzubeziehen. Be- gleitend zu den Vorbereitungen der Tat trafen die irani- schen Behörden im kurdischen Landesteil Sicherheitsvor- kehrungen, weil nach Bekanntwerden des Anschlags mit De- monstrationen unter der Bevölkerung zu rechnen war. Ent- sprechend ihren Grundsätzen zur Ausschaltung von Regime- gegnern und nach hergebrachtem Muster unter Einbindung der zuständigen Dienststellen in die Entscheidungsprozes- se ließ die iranischen Machthaber den Anschlag gegen Dr. Sharafkandi und dessen Begleiter ausführen. So erklärt sich auch, daß die von Fallahian dem Staatsminister Schmidbauer zugesagte Auf klärungshilfe unterblieb. Die iranische Führung hätte sich selbst entlarven müssen. Im Grunde hat sie sich entlarvt. In dem Mitteilungsblatt, das in seiner Diktion die abschätzige und aggressive Hal- tung des Iran gegenüber der kurdischen Opposition deut- lich werden läßt, bekennt sie sich grundsätzlich zu ter- roristischen Anschlägen; sie macht deren Ausführung nur von den jeweiligen politischen Bedingungen abhängig. Der Feststellung, daß die Urheberschaft für die Tat auf die iranischen Machthaber fällt, steht nicht entgegen, daß Vertreter des iranischen Geheimdienstes in Verhand- lungen, die im Sommer 1992 stattfanden und den Staatster- rorismus zum Gegenstand hatten, der deutschen Seite, wie Staatsminister Schmidbauer bekundete, zugesichert hatten, auf deutschem Boden keine Aktionen durchzuführen. Die Er- klärung hat das Eingeständnis zum Inhalt, daß sich der Iran vorbehält, solche Aktionen andernorts tatsächlich auszuführen. Der Zusicherung ist keine entscheidende Be-

372 deutung •beizuniessen ‘Die rklärende Seit korinte sie for- mell schon dadurch einhalten, daß sie die Verant . .roi tung für einen-dennöch duröhgeführten Anschlag leugnete. s6 ist es im vorliegenden Fall geschehen. Vierter Teil Rechtliche Würdigung und Rechtsfofgen- entscheidungen ‘ 1.. Der Angeklagte R ha ye hat si h des gemei i-‘ schaftlichen ( 25 Abs. 2StGB), tateinheitlichen ( 52 Abs. 1 StGB), vierfachen Mordes ( 211 StGB) schuldig ge- macht. In bewußtem ünd gewolltem‘zusa‘mmenwirken mit ande- ren hat er heimtückisch und aus ni drigen Beweggründen vier Menschen getötet. 1. Rhayel war als Pistolenschütze an d r ‘Ausführung der ‘Tötung gemäß dem vorgefaßten Plai i di rekt beteiligt iinT verwirklichte selbst zusammen rnitSharif ll Tatbe— standsmerkmale. Das ist‘ein täterschaftlicher Beitrag im Rahmen der gemeinsamen Tatausführung. Daran ändert es nichts, daß Rhayel-letztljch im I nteresse des Iran han- delte (vgl. BGHSt 38, 315, 316-317 = NStZ 1993, 138; Tröndle, 1 StGB 48. Auf 1., § 25 •Rdnr. 2). – 2. Heimtückischhandelt, wer mit feindlicher Willens*rich tung (vgl.BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2) die Tötung unter bewußter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausführt (vgl. BGH NStZ 1993, 341 mit Nachw.).

373 Arglos ist ein Tatopfer, wenn es in der unmittelbaren Tatsituation, also bei Beginn des ersten mit Tötungsvor- satz geführten Angriffs (vgl. BGHSt 32, 382, 384; 23, 119, 121; GA 1987, 129), weder mit einem lebensbedrohen- den noch mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rech- net (vgl. BGHSt 33, 363, 365; 20, 301, 302; BGHR StGB § 211 II Heimtücke 7 und 13; BGH NStE § 211 StGB Nr. 12) Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. In dem Augenblick, in dem Sharif und ihm folgend Rhayel das Feuer eröffne- ten, versahen sich die späteren Opfer keines auch nur ir- gendwie gearteten Angriffs auf ihre körperliche Unver- sehrtheit. Dr. Sharafkandj als Vorsitzender der DPK-I, Abdoli als Europavertreter der Partei, Ardalan als Deutschlandvertreter und Dekhordi als einer der anderen führenden Köpfe der Opposition haben zwar aufgrund ihrer herausgehobenen Stellung allgemein mit Anschlägen auf ihr Leben gerechnet, zumal Dr. Sharafkandi im August 1992 ge- warnt worden war, darauf kommt es aber nicht an. Maßge- bend ist die aktuelle Tatsituation (vgl. BGHSt 41, 72, 79; 39, 353, 368; BGH bei Eser NStZ 1983, 433, 436) . Die- se war dadurch gekennzeichnet, daß sich die späteren Op- fer in dem Lokal sicher fühlten, sich dem Essen zugewandt hatten und miteinander Gespräche führten. Das haben die Täter auch erkannt. Gegen den über sie hereinbrechenden Angriff konnten sich die Opfer auch nicht mehr wehren. Die Überraschung war derart gelungen, daß sich die Täter bereits im Raum be- fanden, sich über die Sitzordnung orientiert hatten und daß Sharif nach dem Ausruf “Ihr Hurensöhne “ sofort aus der Sporttasche das Feuer eröffnete. Dr. Sharafkandj und den anderen Opfern blieb keine Zeit mehr, die Situation zu erfassen, geschweige denn, sich auf sie einzustellen

374 und ihr zu begegnen (vgl. BGHR StGB . 2l1 Abs. 2 Heimtük- ke 3 und 15) .. .‚ . Das Mordmerkmal der Heimtücke ist allerdings nicht schon dann erfüllt, wenn objektiv die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers vorgelegen hat. Erforderlich ist, daß der Tä- ter die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Op- fers bewußt für die Tatbegehung ausgenutzt hat (vgl. BGHR StGB § 211 II Heimtücke 1, 9,, 11 und 12) . Es muß ihm da- her bewußt geworden sein,, einen durch seine Ahnungslosig- keit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. BGHR StGB § 211 II Heimtücke 2, 9 und 12; BG}-LNJW 1993, 341, 342) . Diese Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Aus der Sicht der. Täter hing. der Er- folg ihres Vorhabens nicht nur davon ab, daß sie aufgrund ihrer Ausrüstung mit automatischen Waffen ihren Opfern technisch überlegen waren. Wesentlicher Teil der Planung und Ausführung der Tat war auch das Überraschungsmoment. Dieses setzten Sharif. und Rhayel bewußt ein. Ihre Waffen hielten sie bis zuletzt versteckt, und Sharif feuerte aus der Sporttasche heraus. Daß Rhayel und Sharif mit feind- licher Wille sr.ichtung gegen die Opfer vorgingen, bedarf keiner Erörterung. 3. Rhayel handelte aus niedrigen Beweggründen. Nach stän- diger Rechtsprechung des BGH verwirklicht ein Täter die- ses Mordmerkmal, wenn sein Beweggrund für die Tat nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht (vgl. BGH NStZ 1993., 341, 342) . Die Beweggründe müssen in einem Maße verwerflich sein, das über die schon im Tö- tungswillen liegende Verwerflichkeit deutlich hinausgeht (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe; BGH StV 1994, 182) . Für die Beurteilung, ob ein Beweggrund zur Tat als niedrig zu gelten hat, kommt es .auf eine Ge-

375 samtwürdigung der Umstände der Tat, der Lebensverhältnis- se des Täters und seiner Persönlichkeit an. Rhayel handelte aus einem politischen Beweggrund. Weil er das fundamentalistische Regime im Iran befürwortete, war er bereit, es darin zu unterstützen, oppositionelle Füh- rungspersonen einer Volksgruppe zu liquidieren. Ein ‚per- sönlich eigennütziges Motiv hatte er nicht. Daß im Iran ein theokrätisches Regime (“Gottesstaat“) herrscht und Rhayel strenggläubiger Muslim ist, macht das Handlungsmo- tiv nicht zu einem religiösen. Die Frage, nach welchen Kriterien die politische Motiva- tion für eine Tötung als niedriger Beweggrund zu bewerten ist, wird von Rechtsprechung und Literatur nicht einheit- lich beantwortet. Das kommt beispielsweise in der “Startbahn-West“- Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NStZ 1993, 341, 342) zum Ausdruck. Dort weist der Bundesgerichtshof mit allerdings sehr allgemein gehaltenen Ausführungen darauf hin, die im Rahmen einer Demonstration gegen den Bau der Startbahn West erfolgte Erschießung zweier Polizeibeamter weise in den für die Tatmotivation wesentlichen Umstän- den, insbesondere in der Vorgeschichte und den Begleitum- ständen Besonderheiten auf, die sie von terroristischen Anschlägen auf das Leben unterschieden, bei denen die Be- gehung aus niedrigen Beweggründen bejaht worden sei. Mit solchen terroristischen Anschlägen sind offenbar diejeni- gen der “Rote Armee Fraktion“ gemeint, deren zumeist po- litische Motivation regelmäßig als niedriger Beweggrund bewertet wurde (vgl. beispielhaft OLG Stuttgart, Urteil vom 2. April 1985 – 5-1 StE 1/83 – betreffend den An- schlag auf den US-General Kroesen und seine Begleiter,

376 rechtskräftig nach BGH-Entscheidung) . Bei einem versuch- ten Anschlag der irischen Organisation IRA gegen briti- sche Soldaten in Deutschland (vgl. OLG Celle, Urteil vom 28. J uni 1995 – 2 StE4/92 (M) -) wurden hingegen niedri- ge Beweggründe im Hinblick auf die geschichtlichen und gesellschaftlichen Hintergründe der Tat nicht angenommen, eSensowenig im Fall der Tötung eines vermeintlichen Agen- ten seitens eines Mitglieds der türkischen PKK, das glaubte, die “Bestrafung“ des Opfers liege im Interesse der PKK und diene hr (vgl. OLG Celle, Urteil vorn 1. November 1993 – 2 StE 2/90 -). Diese Beispiele machen deutlich, daß auch im Bereich politisch motivierter Tö- tungsdelikte keine einheitliche Beurteilung durch die Rechtsprechung erkennbar ist. Der überwiegende Teil der Literatur erachtet das politi- sche Tatmotiv regelmäßig nur dann als niedrig, wenn es auch von eigensüchtigen und eigennützigen Zwecken oder. dem persönlichen Haß auf den politischen Gegner bestimmt ist (vgl. Eserin Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl., § 211 R nr. 20; Horn in SK StGB, § 211 Rd r; 16;. Maurach/ Sch Deder/Ma1wald, Strafrecht BT 1, . Aufl., § 2 Rdni. 38 . Das soll auch dann der Fall sein, wenn letzt- lich nu der Weg für die eigene Macht oder – insoweit in- konsequent – die einer sympathisierenden Gruppe freige- mac1 t werden soll (vgl. Eser a.a.O.). Diese Auffassung beruht auf dem Leitsatz des Bundesge- richtsh fs in BGHSt 3, 132, wonach ein Tötungsbeweggrund niedrig ist, wenn er auch durch hemmungslose, triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich ist. Dieses aus den in § 211 Abs. 2 StGB benannten Mord- motiven Mordlust, Habgier und Befriedigung des Ge- sch1ech striebes, denen die Eigennützigkeit innewohnt,

377 abgeleitete Kriterium (vgl. BGH a.a.O.; Geilen, Fest- schrift für Bockeirnann, S. 613, 640) ist für die Erfas- sung politischer T6tungsmotive kaum brauchbar (vgl. Gei- len a.a.O.; Otto Jura 1994, 141, 146). In der späteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den “sonst nied- rigen Beweggründen“ (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2, niedri- ge Beweggründe 11, 22, 23; BGH NStZ 1997, 81;) wird, wenn auch unter Hinweis auf die .Ursprungsentscheidung, indes ohne Begründung 1 der dortige Leitsatz ohne das Kriterium der “hemmungslosen triebhaften Eigensucht“ wiedergegeben. Darin ist ein Beleg dafür zu sehen, daß der Bundesge- richtshof dieses Kriterium für die niedrigen Beweggründe nicht als unabdingbar ansieht. Für ein politisches Tö- tungsmotiv gilt das nach Meinung des Senats in besonderem Maße. Daß Rhayel, gleiches gilt für die Angeklagten Amin und Darabi, nicht nachweisbar auch aus Gründen persönlichen Vorteils oder Hasses gegen die Opfer handelten, steht da- her der Annahme niedriger Beweggründe als bestimmendem Handlungsmotjv nicht entgegen. Es bedarf hier auch nicht der Entscheidung, ob ein poli- tisches Tötungsmotiv grundsätzlich als niedrig anzusehen ist, wenn die Voraussetzungen des Widerstandsrechtes (Art. 20 Abs. 4 GG) oder Umstände, die diesem nahekommen, nicht vorliegen (vgl. Jähnke in LK, StGB 10. Aufl., § 211 Rdnr. 29; Otto, a.a.O.), oder ob ein Beweggrund regelmä- ßig dann nicht niedrig ist, wenn der Täter in zumindest vertretbar vermeintlichem Allgemeinintere (vgl. Eser; Horn; Maurach/Schroeder/Majwa ld, jeweils a.a.O.) ‚ als Vorkämpfer für eine bessere Gesellschaftsordnung (Geilen, Festschrift für Bockelmann, S. 641) oder aus einer Pro- testhaltung heraus handelt, wie sie den Täter in der

378 “Startbahn-West“-Entscheidung bestimmt hat. All diese Fälle betreffen Täter, die aus der G sellschaft heraus gegen tatsächlich oder vermeintliche Ungerechtigkeiten vorgehen zu müssen glaubten und deren Taten sich gegen die Regierung und ihre Vertreter richteten, die für das Unrecht verantwortlich gemacht wurden. Hier ist die Tat hingegen dadurch gekennzeichhet, daß die politischen Machthaber des Iran mit dem Ziel der unbe- schränkten Erhaltüng ihrer Herrschaft den Äuftrag gaben, oppositionelle Führungspersönlichkeiten einer Volksgruppe zu vernichten. Darin ist der hie r maßgebliche Unterschied zu den zuvor genannten Fällen zu sehen. Anders als der Einzelne oder Gruppen der Gesellschaft verfügt der Staat über vielfältige legale Möglichkeiten, die Zustände nach seinem Willen zu gestalten und Angriffen auf seine Ord- nung zu begegnen. Auf diese Möglichkeiten muß r sich be- schränken. Das gilt unabhängig vn dem jeweiligen System (Demokratie, Diktatur, Theokratie), dem politischen Standort seiner Gegner, gleich ob sie sich im In- oder Ausland aufhalten, und davon, ob ihre Vernichtung aus po- litischen, religiösen, ethnischen oder sonstigen Gründen angeordnet wird. Innerhalb des legalen Rahmens und als Inhaber des Gewaitmonopols kann der Staat mittels Polizei und Justiz Verstöße gegen seine Ordnung verfolgen und ahnden sowie über Geheimdienst und Militär verfügen. Er bedarf deshalb keines notwehrähnlichen Rechtes, •wie es auf Seiten der Bürger etwa dem Widerstandsrechtent- spricht. Vor diesem Hintergrund steht der von den politi- schen Machthabern des Iran erteilte Liquidierungsauftrag nicht nur außerhalb aller denkbaren legalen Möglichkei- ten, er ist nicht mir i -echtswidrig und mißbilligenswert, sondern auch höchst verachtenswert. 1

379 Dieses schärfste Unwerturteil erstreckt sich auch auf die Täter, die sich, wie Rhayel, aber auch Amin und Darabi, bewußt in den Dienst derart verbrecherischer Ziele stell- ten; auch sie handelten auf sittlich tiefster Stufe. Eine andere Bewertung würde zu der unhaltbaren Auffassung füh- ren, daß der Unwertgehalt des Motivs eines solchen Täters allein deshalb geringer wäre, weil er in Erfüllung eines politischen Liquidierungsauftrages der Führungsspitze handelte. Rhayel kannte die Umstände, welche die Niedrigkeit des Beweggrundes ausmachen, und war zu einer entsprechenden Bewertung in der Lage; ob er sie selbst vorgenommen hat, ist ohne Bedeutung (vgl. BGH NStZ 1993, 281 tn. Nachw.). Das bedarf deshalb hier keiner besonderen Erörterung, weil der Tat, die nicht einer emotionalen Regung ent- sprang, eine langfristige Planung und Vorbereitung vor- ausging, in die Rhayel jedenfalls nach seiner Anwerbung durch Darabi eingebunden war, und es angesichts der schwerwiegenden Umstände und Folgen der Tat hier nicht zweifelhaft ist, daß der Angeklagte seine Tatantriebe ge- danklich beherrscht und bewußt gesteuert hat. Zu einer Bewertung seines Handlungsmotivs als niedrig war Rhayel auch nicht deshalb außerstande, weil er sich kaum mit hiesigen Wertvorstellungen vertraut machen konnte. Abgesehen davon, daß der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes den Vorstellungen der hier geltenden Wer- teordnung zu entnehmen ist (vgl. BGH NStZ 1996, 80; 1995, 79), kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil Rhayel nicht aufgrund traditioneller Moral- und Wertvorstellun- gen seiner Heimat bereit war, die Tötungen auszuführen (vgl. BGH NSLZ 1995, 79 betreffend Blutrache; BGH StV

380 1994, 182 und NJW 1980, 537 betreffend Familienehre) . We- der im Libanox i; der Heit itdesÄ ‘ng k1agten ‘Rhaye ‘l, noch‘ im Iran oder anderex iorts gibt es tradi ionelle Moral- un!d Wertvorstellungen, wonach politische oder religiöse Geg- ner. durch geheimen Lic udie ungsauftrag ‘ des jeweils herr- sch ‘enden Regimes zu 1 seitigen sind. Solche Vorstellünge-x entsprechen auch nicht den re1igiösen 6 ‘unds&tzen, – deneii sich RhayeLverbunde&fühlt. Däs ist ‘den ‘Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Halm zu enthehmen. Sollte Rhayel der Ideologie der Hizballah, deren Mitglied er war, andere Vorstellungen entnommen haben, so würde dies weder. seiner eigenen Bewertungsfähigkeit – ind -pflicht entgegehstehen noch‘ der Beurteilung‘ seiner Beweggründe als niedrig ‘ (vgl. BGHSt 18, 37, 39; KG JR ‘ 1947, 27) 4. Mit ‘der Feststellung, daß der Angeklagt&Rhäyel einen Mord begangen hat, ist gleichzeitig di sich a s dem Ge- setz ergebende Rechtsfolgenentscheidung ‘etroffeh. Der Angeklagte hat die lebenslange Fr eiheitsstr fe verwirkt Für Strafzumessungserwägungen ist‘ in diesem Zusammenhang kein Raum. ‘ 1 ‘ ‘ 5. Gleichwohl hat der Senat die Frage zu entscheiden, ob die Schuld des Angeklagten besonders schwer im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB wiegt. Die besondere Schwere der Schuld beurteilt sich aufgrund einer Gesamt- würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit; die für und gegen den Angekla ten sprechenden Umstände sind ‘abzuwägen (vgl. BGHSt 40, 360). An tatb zogenen Umständen fällt zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht, daß er zwei Mbrdmerk ‘mäle erfüllt hat. Es kommt zwar nicht‘ auf die Zahl ‘der Mordmerkmale an. Von Bedeutung ist vielmehr, ob sich der Schuldgehalt der Tat

381 durch die Verwirklichung mehrerer Mordmerkmale erhöht. Das ist hier aber der Fall. Heimtücke und niedrige Beweg— gründe haben im vorliegenden Fall kaum einen inneren Zu- sammenhang. Die Heimtücke kennzeichnet die Art der Aus- führung der Tat; die niedrigen Beweggründe bestimmen die Motivation des Angeklagten. In einem Punkt berühren sich allerdings Ausführungsart und innere Einstellung. Die Fangschüsse, die Ri-iayel auf Ardalan und Dr. Sharafkandj abgab, zeigen nicht nur, daß die Handlung auf sichere Herbeiführung des Todes ausgerichtet war. Die Abgabe der Schüsse kommt einer Hinrichtung gleich und drückt den kühlen, berechnenden und unbedingten Vernichtungswillen des Angeklagten aus. Außerdem hat sich der Angeklagte an der Vernichtung von vier Menschenleben unmittelbar betei- ligt. Das Gewicht dieser besonders erschwerenden Umstände er- fährt allerdings eine Minderung durch die Persönlichkeit Rhayels, der bisher unbestraft ist. Der Angeklagte kommt aus Verhältnissen, die von den Wirren des Krieges im Li- banon beeinflußt waren. Daß dabei Menschen den Tod f an- den, war keine Seltenheit. Die Achtung vor dem menschli- chen Leben konnte sich bei ihm möglicherweise nicht so ausbilden, wie es hätte sein müssen, zumal da er Anhänger der radikalen Hizballah und entsprechend ideologisch be- einflußt war. Außerdem war der Angeklagte zur Zeit der Tat mit 24 – 25 Jahren noch relativ jung. Andererseits hatte er sich durch seine Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland bewußt aus den Bindungen zur Hizballah gelöst und über seine Beteiligung an dem Anschlag frei entschie- den. Diese persönlichkeitsbezogenen Umstände und die Äu- ßerung von Bedauern über den Tod der Opfer wirken sich zwar zu seinen Gunsten aus; sie nehmen den erschwerenden

382 Umständen aber nicht das Gewicht der besonderen Schuld- schwere. – II. Der Angeklagte D a r a b i ist ebenfalls des heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen tateinheit- lich begangenenvierfachen Mordes schuldig. Er hat als Mittäter gehandelt ( 25 Abs. 2 StGB) 1. Mittäterschaft liegt vor,, wenn ein Tatbeteiligter nicht nur fremdes Tun fördern, sondern seinen Beitrag zur gemeinschaftlichen Tat als Teil. der Tätigkeit der Anderen und umgekehrt deren Beitrag als ‚Ergänzung seines eigenen Tatante±ls will (vgl. BGH NStZ 1995, 285; Tröndle, § 25 StGB Rdnrn. 5a und 6 jeweils m. Nachw.). Mittäter kann auch sein, wer lediglich einen die Tatbestandsverwirkli- chung fördernden Beitrag leistet, der sich auf – die Phase der Tatvorbereitung beschränkt. (vgl. BGHSt 37, 289; 16, 12, 14; BGH NStZ 1995, 285; NStZ 1991, 280, 281; .StV 1985, 107 m. Anm. Roxin StV 1985, 278). Daß sich Darabi zur Zeit der Tatausführung nicht in Berlin aufhielt, ist deshalb rechtlich unerheblich. Wesentliche Anhaltspunkte für die gebotene Beurteilung der von der Vorstellung der Beteiligten -umfaßten Gesamt- umstände können der Grad des eigenen Interesses am Tater- folg, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder mindestens der Wille dazu sein (vgl. BGH NStZ 1985, 285). Nach diesen Grundsätzen ist Darabi Täter. Die wechselnden Aufgaben Darabis waren notwendiger. Teil des arbeitsteilig angelegten Gesamtplanes und für seine Verwirklichung unabdingbar. Anfangs betrieb er die Vorbe- reitungen allein, indem er Männer sammelte, die zur Tat

383 bereit waren, und über Ayad die Planungen in die Wege leitete. Nach dem Eintreffen des Hit-Teams gewann er sei- nen Freund .Haidar als Fahrer des Fluchtwagens anstelle des ausgeschiedenen Angeklagten Atris. Darabi ordnete sich in eine Gesamtplanung ein, die zwischen der Logistik und der eigentlichen Tatausführung unterschied. Die Logi- stik blieb aufgrund seiner Kenntnisse der örtlichen Ver- hältnisse in seiner Verantwortung. Er hielt die Kontakte mit Tatbeteiligten, stellte ihnen zunächst seine Wohnung in der Detmolder Straße 64 B als Treffpunkt zur Verf ü- gung, gab Anweisungen zur Spurenbeseitigung in dieser Wohnung, besorgte eine konspirative Wohnung, fuhr Sharif und Amin dorthin und stellte Geld zur Beschaffung des Fluchtfahrzeuges zur Verfügung, mit der er seinen Freund Ah Sabra betraute. Diese Handlungen dienten der Verfol- gung des auch von ihm erstrebten Zieles, dem Anschlag zum Gelingen zu verhelfen. Die Bedeutung seines Tatbeitrages wird in dem Umstand besonders deutlich, daß die von ihm angeworbenen Freunde und Gesinnungsgenossen als Pistolen- schütze (Rhayel), als Aufpasser (Amin) und als Fahrer des Fluchtwagens (Haidar) an der Tatausführung unmittelbar mitwirkten. Sein Tatbeitrag war notwendige Ergänzung der auf die Durchführung des Anschlages hinauslaufenden Vor- bereitungen. In diese blieb er trotz seiner Abwesenheit von Berlin eingebunden. Über sein Mobiltelefon war er im- stande, mit der Tätergruppe ständig in Kontakt zu bleiben und Nachrichten zu übermitteln oder Wünsche entgegenzu- nehmen, die für den Ausgang des Anschlages wichtig sein konnten. Die Arbeitsteilung war auch deshalb von Bedeu- tung, weil durch sie die Anonymität des “Hit-Teams“ ge- währleistet, Kontakte des Teams mit Auslandsvertretungen des Iran oder Außenstehenden vermieden wurden und so die Mitwirkung des Iran an dem Anschlag verdeckt werden konn- te. Der Tatbeitrag Darabis war insgesamt so gewichtig,

384 daß darin auch seine -Tatherrschaft zum Ausdruck kommt.““-‘ Nach der, Tat übernahm er die Nachbetreuung. Haidar brach- te Geld Darabis zuAmin nach Rheine, das diesei zur ‘ Flucht aus Deutschland benutzen sollte . Darabis Sorge war es auch, daß Haidar die Flucht gelang. ‘Der Bogen seiner – Aktivitäten spannt sich von der Üb rnahme des Auftrages bis zu seiner .Abreise in den Iran. Die Modalitäten‘ des Anschlags -und die Funktion der Opfer waren Darabi im wesentlichen bekannt. Als überzeugter An- hänger der,Islamischen Revolution und wilifähriger Diener der Auftraggeber im Iran machte er sich das Anschlagsvor- haben zu eigen. Er hatte daher mindestens aus ideologi- schen-Gründen ein eigenes Interesse an seiner erfolgrei- chen Ausführung.. 2. Als Mittäter ist Darabi nur dann wegen Mordes zu be- strafen,- wenn auch er Mordmerkmale verwirklicht hat. Das ist der Fall. – . – – a) Auch Darabi handelteheimtückisch. Er kannte das Ak 2 tionsziel und wußte, daß die erfolgreiche Ausführung de Anschlages wesentlich darauf beruhte, daß die Opfer arg- und wehrlos waren und sich keines Angriffs versahen. Die genauen Verhältnisse, die die Täter beim Eintreffen in‘ -dem Lokal vorfinden würden, waren für ihn zwar nicht in Einzelheiten vorauszusehen. Die -auch ihm bekannte Planung lief aber darauf hinaus, die Opfer im Lokal zu überra- schen. Die Tatsache, daß nur zwei bewaffnete Täter vorge- sehenwaren, zeigt deutlich, daß die Tatbeteiligten und somit auch Darabi davon ausgingen, auf keinen Widerstand zu treffen. Das begründet jedenfalls den Eventualvorsatz hinsichtlich des Mordmerkmals der Heimtücke. –

385 b) Darabi handelte auch aus niedrigen Beweggründen. Was der Senat bezüglich des Angeklagten Rhayel ausgeführt hat, gilt auch hier. Anders als Rhayel lebte Darabi seit Jahren in der Bundesrepublik Deutschland und war mit westlichem Gedankengut und damit vertraut, welch hohe Be- deutung die hiesige Rechtsordnung dem Schutz des Lebens beimißt. Das allein begründet zwar nicht die Annahme ei- •nes niedrigen Beweggrundes (vgl. BGH NJW 1980, 537). Sei- ne Billigung der Tötung von Menschen aus rein politischer Gegnerschaft hat, wie bei Rhayel, aber nichts mit seiner Herkunft aus einem anderen Kulturkreis zu tun. Der Beweg- grund für seine Mitwirkung liegt darin, daß er sein Den- ken, Handeln und sein Interesse mit demjenigen der Auf- traggeber in Übereinstimmung brachte und sich deshalb in den Dienst eines staatlichen Liquidierungsauftrags stell- te, um die Führung einer Volksgruppe zu beseitigen. Daß er ein zu allem bereiter Gefolgsmann der Islamischen Re- volution war, ändert nichts an der besonderen Verwerf- lichkeit seines Motivs, sondern ist dessen Grundlage. 3. Mit der Schuldfeststellung des Mordes hat auch Darabi die lebensiange Freiheitsstrafe verwirkt. 4. Seine Schuld wiegt ebenfalls besonders schwer. Er hat zwei Mordmerkmale verwirklicht und an der Vernichtung vön vier Menschenleben mitgewirkt. Durch die Tat hat er sich als willfährjyer Diener der im Iran herrschenden Machtha- ber erwiesen. Dem Senat ist nichts dafür bekannt gewor- den, daß er vor der Tat auch nur einen Anflug von Skru- peln gezeigt hat, was ein milderes Licht auf seine Per- sönlichkeit hätte werfen können. Nach der Tat hat er al- lerdings in einer Erklärung in der Hauptverhandlung sein Bedauern über den Tod der Opfer zum Ausdruck gebracht. Der Senat sieht in dieser Erklärung nicht ein nur verfah-

386 renstaktisch bestimmtes Verhalten, sondern entnimmt dar- aus, daß bei Darabi trotzseiner Anhängerschaft zu einem menschenverachtenden System die Achtung vor menschlichem Leben nicht gänzlich verschüttet worden.ist. Gleichwohl kann das und die Tatsache, daß er unbestraft ist, die be- sondere Schuldschwere nicht wesentlich mind rn. III. Der Angeklagte A m in ist der Beihilfe ( 27 Abs. 1 StGB) zum tateinheitlich begangenen vierfachen Mord schuldig. : 1. Als Türsteherhat Aminallerdings einen objekti:v wich- tigen Tatbeitrag geleistet; der ‚die Überlegung nahele gt, ob er Mittäter ( 25 Abs. 2 StGB) war. Ihm fiel ni ht nur eine das Geschehen.lediglich begleitende Aufgabe zu. Als Aufpasser hatte er für einen störungsfreien AblaufS der Tat zu sorgen, ‚überraschend erscheinende Gäste fernzuhal- ten und die Täter vor unvorhergesehenen Entwicklungen so rechtzeitig zu warnen, daß ihnen noch ein Verlassen des Lokals und die Flucht möglich war. Sein Beitrag ver- schaffte den Tatgenossen in dem Lokal ein Gefühl ron Si- cherheit. Gewichtige Gründe sprechen jedoch dafür, Amin aufgrund‘ seiner Einstellung zur Tat lediglich als Gehilfen anzuse- hen. Die Beweisaufnahme hat zwar ergeben, daß Amin schon zu einem verhältnismäßig frühen Zeitpunkt in das ‘Gesche- hen eingebunden war. Der Senat vermag aber nicht auszu- schließen, daß er von Anfang an aus familiären Rücksich- ten nur halbherzig zur Mitwirkung an dem Anschlag bereit war. Gegenüber Sharif lehnte er es jedenfalls deshalb ab, die ihm von Ayad zugedachte und von Sharif erwartete Rol- le eines Schützen zu übernehmen. Die dafür geltend ge-

387 machten familiären Gründe zeigen sein inneres Abrücken von der Tat, wofür er sich den Vorwurf eines Feiglings einhandelte. Das legt die Annahme nahe, daß er die Tat nicht als eigene wollte. Die Opfer waren ihm, wie den n- deren Angeklagten, gleichgültig; ein persönliches Inter- esse an ihrem Tod hatte er nicht. Er strebte die Übernah- me einer Tätigkeit an, die ihm eine räumliche Distanz zu dem eigentlichen Tötungsvorgang erlaubte. Diese Haltung zeigt, daß Arnin nicht gewillt war, auf den Ablauf der Tat einen bestimmenden Einfluß zu nehmen. Dennoch übte er ei- ne Funktion aus, der er sich nicht auch noch entziehen und durch die er zum Erfolg des Anschlages beitragen wollte; sie kommt einem täterschaftlichen Beitrag nahe. 2. Amin kannte die Haupttat in ihren wesentlichen Einzel- heiten. Ihm war auch bewußt, daß die Täter heimtückjsch vorgingen und Angehörige einer Volksgruppe allein wegen ihrer politischen Anschauungen und Bestrebungen getötet werden sollten. Daran wollte er aus ideologischer Verbun- denheit mit dem fundamentalistischen Regime im Iran mit- wirken. Die Ausführungen Rhayel betreffend gelten auch hier. Niedrige Beweggründe bestimmten deshalb auch sein Han- deln. Wenn ihn auch kein eigenes Interesse an der Tat leitete, so ordnete er doch die Achtung vor Menschenleben seiner ideologisch begründeten Entscheidung bedenkenlos unter; nur familiäre Gründe ließen ihn zögern. Die Opfer spielten für ihn keine Rolle. Sie waren Figuren, an denen ein Auftrag zu vollziehen war. 3. Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter ( 27 Abs. 2 Satz 1 StGB), hier also nach der Strafdrohung für Mord. Bei der Straf-

388 zumessung war aber § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB zu beachteri. Diese Bestimmung s hreibt für den Gehilfen zwingend die Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB vor, mit der Folge, daß an die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe eine (zeitige) Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren tritt. Für Amin ergibt sich somit ein Strafrahmen von drei Jafi- ren bis zu 15 Jahren. V – – Bei derBemessung der Höhe der Strafe hat der Senat nicht nur die erhebliche Bedeutung des einer täterschafhlich n Beteiligung nahekommenden Tatbeitrages des An eklagten sondern auch den Umstand straferschwe rend berücksichti t, daß Amin an der Tötung von vier Menschenleben mitgewirkt und selbst zwei Mordmerkmale verwirklicht hat. Strafmildernd fallen aber auch bei ihm seine Herkunft t ind seine Beeinflussung durch die Hizballah ins Gewicht. Hier gilt. was- der Senat bei dem Angeklagten Rhayel im Rahmen der Prüfung der besonderen Schuldschwerde dazu ausgeführt hat. Von besonderem Gewicht ist ferner, daß d r Angeklag- te sein Wissen um das Tatgeschehen weitgehend ausgebrei- tet und damit die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat. Mit seinem Geständnis hat er Risikefi für sich und seine Familie auf sich genommen. Die strafmildernde Be- deutung seines Geständnisses wird zwar dadurch beein- – trächtigt, daß es von eigennützigen Motiven geprägt und er bemüht war, von wesentlichen Teilen seiner früheren Angaben abzurücken. In der Hauptverhandlung hat er zudem andere (Kodouri, Moussavi-Zadegh, Alian) zu Unrecht mab- siv belastet. Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß Amin sich jedenfalls zur Rücknahme früherer Angaben auch aus Sorge um seine Sicherheit und die seiner Familie veran- laßt sah. Auch Amin ist unbestraft, und er hat sein Be-

389 dauern über den Tod der Opfer und den Hinterbliebenen sein Mitgefühl ausgedrückt. Der Senat hält eine Freiheitsstrafe von elf Jahren für schuldangemessen. IV. Angeklagte A t r i s ist ebenfalls der Beihilfe zum tateinheitlich begangenen viert achen Mord schuldig. 1. Die Beschaffung des Passes hat Rhayel das Wissen ver- mittelt, daß er eine Flucht leichter bewerkstelligen könnte als ohne ein solches Dokument, und ihn in seinem Entschluß, sich als Pistolenschütze an der Tat zu betei- ligen, bestärkt. Die nach der Tat entfalteten Tätigkeiten des Angeklagten Atris, Rhayel und Amin zur Flucht zu verhelfen, haben für die Schuldfeststellung keine selbständige Bedeutung. Sie sind Auswirkungen der vor der Tat zugesagten Hilfelei- stung, beeinflussen jedoch die Strafzumessung. 2. Der Vorsatz des Gehilfen muß nicht nur die eigene Hil- feleistung, sondern auch die Ausführung der ihrem Un- rechtsgehalt und der Angriffsrichtung nach umrissenen Haupttat umfassen (vgl. BGHSt 40, 218, 231; BGH NJW 1996, 2517 mit Nachw.; Roxin in LK, § 27 StGB Rdn. 45) . Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Haupttat war Atris bekannt. Er wußte, daß sich der Anschlag gegen kurdische Oppositionelle richtete und da- bei Menschenleben geopfert werden sollten. Die Feststel- lungen haben zwar nicht ergeben, daß Atris die genaue Zahl der Opfer kannte. Ihm war aber bekannt, daß sich der

.390 Anschlag gegen mehrere Personen richtete. Er wußte auch um die heimtückische Ausführung der Tat, die anders als durch Ausnutzung des Überraschungsmoments nicht durch- führbar war. Er wußte ferner, daß es um die Liquidier ing politischer Gegner des Iran ging. Das ließ ihn die. nied- rigen Beweggründen für die Tötung erfassen. Das genügt. Nähere Einzelheiten, wie die Namen der Opfer oder den ge- nauen Hergang der Tat nach Zeit und Ort brauchte er nicht zu wissen, um strafbare Beihilfe,zu leisten (vgl. BGHR StGB § 26 Abs. 1 Vorsatz 6) Der Gehilfe muß ferner wissen und wollen, daß die Haupt- tat zur Vollendung kommt. Daß Atris die Tötung der Opfer unbedingt wollte, war nicht festzustellen. Er nahm aber billigend in Kauf, daß nicht nur ein, sondern mehrere Menschenleben geopfert wurden. Ein solcher bedingter Vor- satz genügt für die innere Tatseite der Beihilfe (vgl. BGH NJW 1996, 2517-mit Nachw.). Atris handelte auch in dem Bewußtsein, die Haupttat zu fördern. Ihm war klar, daß die Beschaffung des Passes ei- ne etwaige Flucht erleichterte und deshalb auch ohne sein weiteres Zutun geeignet-war, in demjenigen, für den das Dokument bestimmt war, die Bereitschaft zur Begehung der I-iaupttat durch die Eröffnung einer vorbereiteten Flucht- möglichkeit zu bestärken. . 3. Es konnte nicht geklärt werden, ob Atris selbst aus niedrigen Beweggründen handelte. 4. Der Strafrahmen bestimmt sich wie im Falle Amin nach den Grundsätzen der § 27 Abs. 2 Satz 1 und-2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB und liegt zwischen drei Jahren und 15 Jahren Freiheitsstrafe.

391 Die Zusage der Fluchthilfe und die in Ausführung dieser Zusage geleisteten Aktivitäten sind erheblich. Sie führ- ten Atris zur Erkundung von Flugplänen in das Ausland. Er fuhr Rhayel nach der Tat nach Rheine, wo dieser sicherer war als in Berlin, und brachte für ihn und Amin die Pässe dorthin. Die Entwendung des Passes seines Bruders offen- bart eine gewisse Skrupellosigkeit; denn er zog ihn damit in die Angelegenheit hinein. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß die Beihilfe- handlung des unbestraften Angeklagten Atris von der Aus- führung der Tat in dem Lokal eine räumliche und zeitliche Distanz aufweist. Die Anstrengungen des Angeklagten Atris, seinen Tatgenossen Rhayel und Amin zur Flucht zu verhelfen, blieben schließlich ohne Erfolg. Eine ideolo- gische Beeinflussung wie bei den Angeklagten Amin, Darabi und Rhayel kommt Atris allerdings nicht zugute. Er war christlich erzogen und nicht Mitglied der Hizballah. Al- lerdings mag auch bei ihm aufgrund der Bürgerkriegswirren im Libanon die Achtung vor dem Leben anderer beeinträch- tigt worden sein. Das wird aber durch den Umstand weitge- hend aufgewogen, daß er, der mit seiner Familie eben we- gen der Bürgerkriegssituatjon aus seiner Heimat geflüch- tet war und hier eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat- te, dennoch bereit war, an der Tötung von Oppositionellen mitzuwirken, die aus dem Iran hatten flüchten müssen. Eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren ist nach alledem schuldangemessen. 5. Mit dieser Strafe und der in dem Urteil des Landge- richts Berlin vom 28. Juli 1993 in Verbindung mit dem Ur- teil des Schöffengerichts Tiergarten in Berlin vom 26.

392 Mai 1993 – 51 Js 1219/92 – wegen unerlaubten Waffenbesit- z s erkannten und weder vo1 ‘ treckien noch verjährten oder er]Iassdnen Freiheitssträfe on sechs Monaten ist ei- ‘ne Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ( $53, 55 Abs. 1 StGB) . Beider Bemessung de± e amt freiheitsstrafe hat der Senat beide Taten in ihrer Gesamtheit gewürdigt. Er hat dabei in Betracht gezogen, daß dem Schuldspruch wegen unerlaub- ten Waffenbesitzes der Besitz einer halbautomatischen Selb tladepistole mit Munition zugrunde liegt. Die Tat‘ ist -bis zum 18. August 1992 begangen worden und liegt lyon der Beihilfehandlung eitlich nicht weit entfernt. Sie zeigt daher ebenfallsdie Bereitschaft des Angeklagten sich auf gefährliche Straftaten einzülassen. Eine Ge- satntfreiheitssttafe von füiif Jähren und drei Monaten ist nach alledem schuldan emessen, um äuf den Angeklagten einzuwirken und dem Unrechtsgehalt der Taten Rechnung zu tragen. – II V. Der Äx geklagte -A y a d ist freizusprechen, weil weder der Tatbestand der Beihilfe zu m Mord noch der des Vers ichs der Bet iii ung (durch Verabredung eines Mordes) erfüllt ist (S. 268 ff.) . – Eine Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten (5 138 StGB) ist ausgeschlossen, weil die Anzeigepflicht nicht denjenigen trifft, der an der Vorbereitung teilge- nommen hat, selbst wenn diese Vorbereitung straflos ist.

393 Fünfter Teil Nebenentscheidungen 1. Die Einziehung der zur Begehung der Tat benutzten Werkzeuge beruht auf § 74 Abs. 1 StGB. Die Tatwaffen sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsver- hältnisse einzuziehen, weil sie ihrer Art nach für die Allgemeinheit gefährlich sind ( 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Die Tasche zum Transport der Waffen und die Bekleidungs- gegenstände sind nach § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB einziehungs- fähig, weil sie den Tätern gehören. Das gleiche gilt für das Fluchtfahrzeug. Es wurde aus Mitteln Darabis be- schafft. All Sabra trat als Erwerber nur auf, um die wah- ren Verhältnisse zu verschleiern. II. Die Angeklagten, soweit sie verurteilt sind, tragen die Kosten des Verfahrens und die den Nebenklägern ent- standenen notwendigen Auslagen ( 5 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO). Von der Auferlegung der Auslagen der Nebenkläger kann zwar aus Billigkeitsgründen abgesehen werden ( 472 Abs. 1 Satz 2 Stpo) . Es ist aber nicht unbillig, die An- geklagten mit den Auslagen der Nebenkläger zu belasten. Die Kosten des Verfahrens, soweit sie den Angeklagten Ayad betreffen, und die ihm entstandenen notwendigen Aus- lagen fallen der Staatskasse zur Last ( 467 Abs. 1 Satz 1 StPO) III. Dem freigesprochenen Angeklagten A y a d steht für die vorläufige Festnahme am 9. Dezember 1992, vom 10. Dezember 1992 bis zur Haftverschonung am 28. August 1995 erlittene Untersuchungshaft und für die Haftverscho-

394 nungsmaßnahmen bis zur Urteilsverkündung keine Ents hädi – gung zu. Nach § 2Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 2 und 3 StrEG ist-ein frei- gesprochener Angeklagter zwar für die vorläufige Festnah- me, den Vollzug der Untersuchungshaft und für Haftver- schonungsmaßnahmen zu entschädigen. Das gilt aber nicht, wenn Ausschluß oder Versagungsgründe vorliegen. Im vor- liegenden Fall ist der Ausschlußtatbestand des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG erfüllt; denn der Angeklagte hat die Straf- verfolgungsmaßnahmen grob fahrlässig herbeigeführt. Grundlage für die Beurteilung der Verursachung und de Verschuldens im Sinne des Ausschlußta€bestandes ist nicht das Ergebnis der Hauptverhandlung, sbndern die Sachlage, wie sie in dem Zeitpunkt gegeben war, in dem die Straf- verfolgungsmaßnahme angeordnet, vollzogen und auf rechter- halten wurde (vgl. BGH StrEG § 5 Abs. 2 Satz 1 – Ursäch- lichkeit 1; BGH bei Holtz MDR 1983, 450; OLG Düsseldorf NStE Nrn. 4, 5, 12, 13, 14 zu § 3 StrEG mit Nachw.; GA 1987, 405; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl., §5 StrEG Rdn. 10 mit Nachw.) . Am 9. Dezember 1992 lagen die Angaben des Zeugen Jarade über die Selbstbezichtigungen des Angeklagten vor. Allein sie waren die Grundlage für die vorläufige Festnahme und den Erlaß des Haftbefehls; sie blieben es auch in dem weiteren Verfahren. Der An e- klagte hat somit durch seine Selbstbezichtigungen die‘ strafverfolgungsmaßnahmen •verursacht. – Er hat auch grob fahrlässig gehandelt. Grob fahrlässig im Sinne der genannten Bestimmung handelt, wer in ungewöhn- lichem Maße diejenige Sorgfalt außer acht läßt, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage anwenden würde, iJiin sich vor Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu be-

395 wahren (vgl. OLG Düsseldorf Nr. 14 zu § 5 StrEG mit Nachw.). Die anzuwendenden Maßstäbe richten sich nicht nach den persönlichen Fähigkeiten.des Angeklagten, son- dern nach objektiven Grundsätzen; denn es geht insoweit nicht um strafrechtliche Schuld, sondern um die Zurechen- barkeit eigenen Verhaltens (vgl. OLG Düsseldorf Nrn. 4 und 13 zu § 5 StrEG). Diese Sorgfalt hat der Angeklagte mit seinen Äußerungen gegenüber Jarade und Chehade nicht beachtet. Dem Angeklagten mußte einleuchten, daß ein Ge- ständnis, er habe einen Mord geplant und sei bei der Schießerei dabei gewesen, verbunden mit der Forderung nach Hilfe bei der Flucht, wegen der Bedeutung der Tat und der zu erwartenden Rechtsfolgen zur Anordnung der Un- tersuchungshaft und deren Fortdauer führen konnte. Die Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten für die Fortdauer der Haftverschonungsmaßnahmen ist auch nach dem Abschluß der Vernehmung Mesbahis am 18. Oktober 1996 nicht entfallen. Die Würdigung der Aussagen Mesbahis er- gibt zwar, daß infolge des Eintretens des Hit-Teams die Überlegungen Ayads zur Tatausführung keine Fortwirkung entfalteten, so daß der dringende Verdacht der Beihilfe zum Mord nicht aufrechterhalten werden konnte. Die Frage, ob der Angeklagte wegen Verabredung zum Mord zu verurtei- len war, ließ sich aber erst in der Schlußberatung auf- grund der erschöpfenden Bewertung der Beweise klären. Bis dahin wirkten die Selbstbezichtigungen Ayads jedenfalls fort. Kubach Dr. Nöldeke Klemt Spiegel Ausa ug 2!t ft

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